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Verwaltungsgericht Minden·11 K 506/11·01.05.2011

Klage gegen Ablehnung einer Zuwendung wegen Fristversäumnis abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFördermittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte einen Zuwendungszuschuss nach Potenzialberatung; die Bezirksregierung lehnte ab, weil der Antrag nach Ablauf der in den Förderbedingungen genannten Frist eingegangen sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Begründet wurde die Entscheidung mit der eindeutigen Fristregelung in den Förderbedingungen und der Verantwortung der Antragstellerin für die fristgerechte Einreichung. Ein Wiedereinsetzungsantrag wurde nicht gestellt.

Ausgang: Klage gegen Ablehnung des Förderantrags wegen nicht fristgerechter Antragstellung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Förderbedingungen in Form von Verwaltungsvorschriften begründen grundsätzlich keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen; sie können jedoch durch gleichmäßige Verwaltungspraxis unter den Gesichtspunkten des Gleichheitssatzes und des Vertrauensschutzes Außenwirkung entfalten.

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Eine in den Förderbedingungen eindeutig geregelte Antragsfrist ist für den Antragsteller verbindlich; die Nichteinhaltung dieser Frist führt zum Ausschluss des Anspruchs auf Gewährung, sofern keine Rechtsgrundlage für eine Ausnahme besteht.

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Die Pflicht zur fristgerechten Einreichung von Antragsunterlagen liegt in der Sphäre des Antragstellers; behauptete Verlustfälle wie Postverluste müssen glaubhaft gemacht werden und genügen ohne Nachweise nicht zur Heilung der Fristversäumnis.

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Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (z. B. nach § 32 VwVfG NRW) kommt nur in Betracht, wenn der Betroffene innerhalb der vorgeschriebenen Frist einen entsprechenden Antrag stellt und die Tatsachen, die das unverschuldete Versäumnis begründen, glaubhaft macht.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 20 GG§ 32 Abs. 2 VwVfG NRW§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Tatbestand

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Die Klägerin, eine Einrichtung zur sozialen Wiedereingliederung für chronisch suchtkranke Menschen mit besonderen Beeinträchtigungen, erhielt auf ihr Angebot vom 23.03.2010 am 30.03.2010 einen Beratungsscheck für eine Potenzialberatung im Umfang von sechs Beratungstagen. Aus dem Beratungsscheck ergibt sich, dass die Klägerin einen Zuschuss in Höhe von 3.000 EUR bis spätestens zwei Monate nach dem letzten Beratungstag bei der Bezirksregierung E. beantragen dürfe.

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Unter dem 04.02.2011, bei der Bezirksregierung E. eingegangen am 07.02.2011, beantragte die Klägerin die Gewährung einer Zuwendung zur Potenzialberatung. Aus der beigefügten Liste der durchgeführten Beratungstage ergibt sich, dass eine Beratung in der Zeit vom 13.04.2010 bis 18.08.2010 an insgesamt acht Tagen stattfand.

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Mit Bescheid vom 08.02.2011 lehnte die Bezirksregierung E. den Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für die Durchführung einer Potenzialberatung ab und führte zur Begründung aus: Es sei eine Zuwendungsvoraussetzung, dass die Antragstellung innerhalb von zwei Monaten nach dem letzten Beratungstag bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu erfolgen habe. Ihr letzter Beratungstag habe am 18.08.2010 stattgefunden, der Antrag sei jedoch erst am 07.02.2011 bei der Bezirksregierung E. eingegangen.

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Am 01.03.2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor: Sie habe die Unterlagen für die Abrechnung am 05.11.2010 an die Bezirksregierung abgeschickt, leider nicht als Einschreiben. Als sie bis Februar 2011 noch keinen Zahlungseingang habe verbuchen können, habe sie telefonisch bei der Bezirksregierung nachgefragt und erfahren, dass die Antragsunterlagen dort nicht vorlägen. Sie könne nicht nachvollziehen, wie das passiert sei. Anfang Februar 2011 habe sie die Abrechnungsunterlagen erneut auf den Weg gebracht. In der Aufregung sei ihr ein Fehler unterlaufen: Sie habe die falsche Liste der durchgeführten Beratungstage und eine Rechnung zu wenig beigefügt. Tatsächlich habe die letzte Beratung am 10.09.2010 stattgefunden. Die fehlenden Unterlagen lege sie nunmehr vor. Die Tatsache, dass ihr Brief vom 05.11.2010 auf dem Postweg verloren gegangen sei, habe sie nicht zu verantworten. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin einen Sendebericht vom 08.11.2010 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass sie den Fragebogen zum Abschluss der Potenzialberatung an diesem Datum an die Unternehmensberaterin Frau B. -H. gesendet hat. Außerdem seien dort die "Zugangsdaten" verzeichnet, ohne die der Fragebogen online gegenüber dem Ministerium nicht ausgefüllt werden könne.

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Die Klägerin beantragt,

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die Bezirksregierung E. unter Aufhebung ihres Bescheides vom 08.02.2011 zu verpflichten, über den Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für die Durchführung einer Potenzialberatung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

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Das beklagte Land beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Es trägt vor: Die korrekte Einreichung des Förderantrags falle in den Verantwortungsbereich dessen, der Fördermittel begehre. Zudem erscheine ihm der dazu vorgetragene Sachverhalt auch nicht plausibel. Offenbar habe der Unternehmensberater den Förderantrag für die Klägerin vorbereitet und ihr am 04.11.2010 zugefaxt, wie sich aus dem Fax-Vermerk ergebe. Dieser Antragsvordruck sei von der Klägerin am 04.02.2011 unterschrieben worden. Es sehe so aus, als ob die Klägerin damals vergessen habe, den Antrag abzusenden. Auch die Ausführung, die letzte Beratung habe am 10.09.2010 stattgefunden, sei nach dem übrigen Akteninhalt nicht überzeugend. Die Förderbestimmungen seien mit Wirkung ab dem 20.04.2010 geändert worden. Seitdem sei der Förderantrag innerhalb von neun Monaten ab dem Datum der Ausstellung des Beratungsschecks zu stellen. Soweit günstiger könne diese Neuregelung auch auf Altfälle angewendet werden. Da der Beratungsscheck für die Klägerin am 30.03.2010 ausgestellt worden sei, wäre nach dieser Regelung die Einreichung des Förderantrags bis zum 30.12.2010 möglich gewesen. Auch diese Frist sei jedoch am 07.02.2011 abgelaufen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung E. (1 Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Förderantrags gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, weil der angefochtene Ablehnungsbescheid vom 08.02.2011 rechtmäßig ist.

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Rechtsgrundlage für den von der Klägerin begehrten Zuschuss sind die Förderbedingungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen zum Fördergegenstand Potenzialberatung. Aus diesen Förderbedingungen selbst kann sich für die Klägerin allerdings kein Rechtsanspruch ergeben. Bei ihnen handelt es sich nicht um Rechtsnormen, sondern um verwaltungsinterne Weisungen und damit um Verwaltungsvorschriften. Sie sind dazu bestimmt, für die Verteilung von Fördermitteln Maßstäbe zu setzen, und regeln insoweit das Ermessen der letztlich für die Verteilung bestimmten Stellen.

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Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 08.04.1997 - 3 C 6.95 -, BVerwGE 104, 220, 222.

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Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Verwaltungsvorschriften über die ihnen zunächst nur innewohnende interne Bindung hinaus über den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Artikel 20 GG) eine anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger begründen können. Maßgebend ist dann die auf Verwaltungsvorschriften beruhende Verwaltungspraxis der Behörde.

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Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.04.1970 - 7 C 60.68 -, BVerwGE 35, 159, 161 f.; ferner BVerwG, Urteil vom 08.04.1997 - 3 C 6.95 -, BVerwGE 104, 220, 223.

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Danach kann die Klägerin schon deshalb keinen Zuschuss erhalten, weil sie den Antrag auf Förderung nicht fristgerecht gestellt hat. Die vom beklagten Land überreichten Förderbedingungen sahen zum Zeitpunkt der Ausstellung des Beratungsschecks am 30.03.2010 ausdrücklich eine "Antragstellung innerhalb von zwei Monaten nach dem letzten Beratungstag" vor. Auch aus dem Beratungsscheck ergibt sich ausdrücklich, dass der Zuschuss "bis spätestens zwei Monate nach dem letzten Beratungstag" zu beantragen ist. Seit dem 20.04.2010 sehen die Förderbedingungen eine Antragsfrist von neun Monaten nach der Beratung in der Beratungsstelle für Potenzialberatung vor.

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Mit ihrer Antragstellung am 07.02.2011 hat die Klägerin beide Fristen unstreitig nicht eingehalten. Selbst wenn der letzte Beratungstag erst am 10.09.2010 gewesen sein sollte, wäre die Zweimonatsfrist am 07.02.2011 längst abgelaufen. Gleiches gilt bei Anwendung der Neunmonatsfrist, die am 30.03.2010, dem Tag der Beratung beim Kreis M. , begonnen hätte und am 30.12.2010 abgelaufen wäre.

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Die Nichteinhaltung der Antragsfrist fällt - unabhängig von einem Verschulden - in die Sphäre des Antragstellers und damit der Klägerin. Die Formulierungen in den Förderbedingungen "Antragstellung innerhalb von zwei Monaten nach dem letzten Beratungstag" bzw. "der Antrag auf Förderung wird nach erfolgter Potenzialberatung innerhalb von neun Monaten nach der Beratung in der Beratungsstelle für Potenzialberatung bei der zuständigen Bewilligungsbehörde gestellt" sind insoweit eindeutig.

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Das Gericht lässt offen, ob bei Nichteinhaltung dieser Frist ohne Verschulden eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 32 VwVfG NRW in Betracht kommen kann. Ein solcher Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses unter Glaubhaftmachung der Tatsachen zu seiner Begründung (vgl. § 32 Abs. 2 VwVfG NRW) ist nicht gestellt worden. Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin die Antragsunterlagen - wie sie in der Klageschrift am 22.02.2011 erstmals behauptet - am 05.11.2010 zur Post gegeben hat. Der Umstand, dass ein Fragebogen zu der Maßnahme gleichzeitig abgeschickt worden sein mag, besagt nichts über eine rechtzeitige Absendung der Antragsunterlagen. Aus der Verwaltungsakte ergibt sich insoweit nur, dass die Klägerin ein ihr offenbar von der Beraterin Frau B. -H. am 04.11.2010 um 17.31 Uhr zugefaxtes und zum Teil ausgefülltes Antragsformular erst am 04.02.2011 unterzeichnet und sodann abgeschickt hat (Blatt 1 und 2 der Verwaltungsakte). Die Klägerin räumt selbst ein, sie könne "nicht nachvollziehen, wie das passiert ist." Daher lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass die Klägerin die Antragsfrist unverschuldet versäumt hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.