Vorläufige Maulkorb- und Leinenpflicht mangels Anhörung und Bissnachweis aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Die Hundehalterin wandte sich gegen eine ordnungsbehördliche Verfügung mit vorläufiger Leinen-, Maulkorb- und Führungsauflage nach einem Vorfall mit einem anderen Hund. Streitpunkt war, ob der Hund i.S.d. § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 LHundG NRW durch einen Biss auffällig geworden sei und ob die Behörde ohne Anhörung einschreiten durfte. Das VG hob den Bescheid auf, weil ein Anhörungsabsehen nicht begründet, der Mangel nicht geheilt und § 46 VwVfG NRW nicht anwendbar war. Materiell fehlte zudem die erforderliche Feststellbarkeit eines Bisses; die vorliegenden Unterlagen ließen auch ein anderes Trauma als plausible Ursache zu.
Ausgang: Klage erfolgreich; Ordnungsverfügung mit vorläufigen Hundeauflagen wegen Verfahrens- und materiellen Mängeln aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Absehen von der Anhörung nach § 28 Abs. 2 VwVfG NRW erfordert eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, die erkennen lässt, dass das Ermessen gesehen und ausgeübt wurde.
Die Heilung eines Anhörungsmangels nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW setzt eine nachträgliche, auf den konkret erlassenen Verwaltungsakt bezogene Anhörung voraus; eine bloße Äußerungsmöglichkeit zum künftigen Vorgehen genügt nicht.
Eine funktionsgerechte Nachholung der Anhörung im gerichtlichen Verfahren erfordert, dass die Behörde das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung ergebnisoffen zu überdenken; die reine Verteidigung des Bescheids reicht nicht aus.
Vorläufige Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW, die bis zum Abschluss der Prüfung nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW (insbesondere bis zur amtstierärztlichen Begutachtung) gelten sollen, setzen voraus, dass ein Sachverhalt feststellbar ist, der unter § 3 Abs. 3 S. 1 LHundG NRW fallen kann.
Lässt sich ein Bissgeschehen i.S.d. § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 LHundG NRW nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen und kommen alternative Ursachen für Verletzungen plausibel in Betracht, sind hierauf gestützte vorläufige Sicherungsanordnungen rechtswidrig.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 04.08.2021 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Halterin des Labrador-Boxer-Mischlings „O. “, dessen Haltung sie der Beklagten unter dem 10.12.2018 anzeigte.
Am 29.05.2021 gegen 19.30 Uhr kam es auf dem Campingplatz am E2. in S1. zu einem Vorfall zwischen „O. “ und dem der Zeugin E. gehörenden Chihuahua „U. “. Die Klägerin ging mit ihrem angeleinten Hund auf einem an die Campingplatzparzelle der Zeugin E. angrenzenden Weg entlang, als der nicht angeleinte Hund „U. “ laut bellend auf „O. “ zulief. Im weiteren – im Einzelnen streitigen – Verlauf des Vorfalls warf der Hund „O. “ den Hund „U. “ zu Boden.
Ausweislich der jeweils mit dem Betreffvermerk „Bissverletzung“ versehenen Rechnungen der Tierärzte S. & P. und der Tierärztin I. wurde „U. “ am 29.05.2021 und am 31.05.2021 mit antibiotischen, entzündungshemmenden und schmerzlindernden Medikamenten behandelt. Ausweislich des Kurzberichts der Klinik für Kleintiere der Stiftung Tierärztliche Hochschule I2. wurde der Hund dort am 31.05.2021 nochmals untersucht, wobei „keine richtige Bisswunde sichtbar“, aber ein Hämatom an der rechten Bauchwand, welches vom Leistenbereich bis zum Rippenbogen reichte, feststellbar war. Die Bauchwand war rechts nicht intakt; es wurden Bauchwandhernien mit Vorfall von Dünndarmschlingen diagnostiziert. Am 01.06.2021 wurde der Hund eingeschläfert.
Unter dem 08.07.2021 teilte die Zeugin E. dem Landkreis T1. mit, am 29.05.2021 hätte sie sich mit dem Hund „U. “ auf der Wiese vor ihrem Campingwagen befunden. Sie seien gerade dabei gewesen, zu einer Fahrradtour aufzubrechen, als „U. “ den Hund der Klägerin entdeckt habe und dann – wie Chihuahuas dies zur Abschreckung überlegener Tiere tun würden – bellend auf diesen zugelaufen sei. Daraufhin habe sich der Hund „O. “ auf „U. “ gestürzt, ihn zu Boden geworfen, dreimal angegriffen und jedes Mal mehrfach schwer zugebissen. Die Laufleine von „O. “ habe locker auf dem Boden gelegen. Sie selbst sei schwerbehindert und habe die Stelle nicht schnell erreichen können, weshalb sie geschrien und der Klägerin zugerufen habe, an der Leine zu ziehen. Die Klägerin habe ihren Hund aber erst fortgezogen, als der Zeuge E1. dazu gekommen sei. Im Übrigen sei der Hund „O. “ für aggressive Reaktionen bekannt.
Am 29.07.2021 erhielt die Beklagte Kenntnis von dem Vorfall.
Am 04.08.2021 erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Bescheid, in dem es u.a. heißt: „Ich prüfe zurzeit, ob es sich bei Ihrem Hund um einen so genannten ‚gefährliche<n> Hund‘ i.S.v. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 3 Nr. 3 LHundG NRW handelt, für den gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW Erlaubnispflicht besteht. Bis zum Abschluss meiner Prüfung ordne ich im Rahmen meines Ermessens die unter Nr. 1 bis 4 benannten Maßnahmen (siehe S. 2) zum Schutze der Allgemeinheit mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an. Gleichzeitig gebe ich Ihnen Gelegenheit, sich i.S.v. § 28 VwVfG NRW zu der Angelegenheit zu äußern (Anhörung).“ Auf S. 3 der Verfügung wird ausgeführt, dass bis zum Abschluss der Prüfung gemäß § 3 Abs. 3 LHundG NRW angeordnet werde, den Hund „O. “ innerhalb des befriedeten Besitztums so zu halten, dass er dieses gegen den Willen der Klägerin nicht verlassen kann (Ziffer 1), ihn außerhalb des befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine und mit einem das Beißen verhindernden Maulkorb oder einer in der Wirkung gleichstehenden Vorrichtung zu führen (Ziffern 2 und 3) sowie außerhalb des befriedeten Besitztums nur durch eine Aufsichtsperson zu führen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu führen (Ziffer 4). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, aufgrund des – im Einzelnen beschriebenen – Vorfalls vom 29.05.2021 sei zu prüfen, ob der Hund nach § 3 LHundG NWR als gefährlich einzustufen sei. Dazu sei eine gebührenpflichtige Begutachtung (Wesenstest) durch den amtlichen Tierarzt notwendig.
Am 06.09.2021 hat die Klägerin Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, den das Gericht mit Beschluss vom 20.12.2021 abgelehnt hat (11 L 612/21).
Auf Anfrage des Gerichts teilte die Tierärztin Dr. I. unter dem 21.03.2022 mit, die Zeugin E. habe ihr gegenüber angegeben, dass ihr Hund von einem deutlich größeren Hund heftig gebissen worden sei. Für sie habe es nach einer Quetschwunde ausgesehen, wie sie ein großer Hund mit großer Kieferkraft bewirken könne. Selbstverständlich könnten solche Verletzungen auch durch andere Traumata verursacht werden. Eine offene Wunde habe sie nicht feststellen können.
Prof. Dr. I1. W. führte unter dem 13.04.2022 für die Klinik für Kleintiere aus, die Zeugin E. habe erklärt, dass der Hund von einem deutlich größeren Hund heftig gebissen worden, eine richtige Bissverletzung aber nicht sichtbar gewesen sei. In der Klinik habe man keine definitiven Einbissspuren (einzelne Zahnabdrücke) diagnostizieren können, was jedoch nicht selten vorkomme, insbesondere, wenn die Verletzung bereits zwei Tage zurückliege. Die Quetschungen und das daraus entstandene Hämatom sowie die Zerreißung der Bauchwand mit Vorfall von Darmschlingen könne nur durch ein massives Trauma von extern ausgelöst werden und sei höchstwahrscheinlich auf eine Bissverletzung zurück zu führen.
Dr. S. und Dr. P. teilten unter dem 12.05.2022 mit, der seinerzeit behandelnde Tierarzt sei nicht mehr bei ihnen beschäftigt. Weitere Informationen zur Behandlung könnten nicht übermittelt werden.
Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin im Wesentlichen aus, sie habe sich mit „O. “ auf einer längeren, mit Hecken gesäumten Straße befunden. Die Zeugin E. und ihr Chihuahua seien für sie durch die Hecke am Straßenrand nicht sichtbar gewesen, bis der Chihuahua bellend und knurrend auf „O. “ zugelaufen sei. Obwohl sie mit „O. “ zurückgewichen sei, habe der Chihuahua nicht abgelassen und sich auf „O. “ gestürzt. „O. “ habe sich dann lediglich gewehrt, indem er den Chihuahua zu Boden gedrückt, aber nicht gebissen habe. Die Zeugin E. habe sie weder gehört noch gesehen. Sie sei dann einen Schritt vorgegangen, um „O. “ von dem Chihuahua herunter zu ziehen. „O. “ habe nicht nachgesetzt. Der Chihuahua sei aufgestanden, habe sich dreimal im Kreis gedreht und sei weggelaufen. Blutspuren habe sie im hellen Fell des Chihuahuas nicht gesehen. Herr E. habe sie beschimpft und gesagt: „Jetzt hat der dem auch noch die Rippe gebrochen. Jetzt ist die Rippe durch.“ Letztlich habe es keine Bissverletzung gegeben. „O. “ könne die festgestellten Verletzungen allenfalls durch den Größenunterschied der Hunde verursacht haben. Aber selbst wenn „O. “ zugebissen hätte, wäre sie nicht als gefährlicher Hund einzustufen. „O. “ habe lediglich den Angriff des Chihuahuas, der keinerlei Unterwerfungsgesten gezeigt habe, abgewehrt und sich verteidigt.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 04.08.2021 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt die Beklagte zunächst vor, eine vorherige Anhörung der Klägerin hätte dazu geführt, dass mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen bis zum Abschluss der Anhörung hätte gewartet werden müssen. Deshalb sei die Anhörung zeitgleich mit der Verfügung übermittelt worden. Eine Stellungnahme der Klägerin sei bis zur einen Monat später erfolgen Klageerhebung nicht erfolgt. Bis zur abschließenden Klärung des Sachverhalts und unter Umständen bis zur amtstierärztlichen Feststellung zum Wesen von „O. “ obliege ihr die Pflicht, die Allgemeinheit im Rahmen ihres Ermessens vor einem womöglich bissigen Hund zu schützen.
„O. “ habe „U. “ durch mehrere mehr oder minder tiefe Bisse verletzt. Die anschließend entstandenen Aufwendungen bei den konsultierten Tierärzten seien sonst nicht zu erklären. Da „O. “ den bereits in Unterwerfungsgestik auf dem Boden liegenden Hund mehrfach gebissen habe, habe es sich auch nicht mehr um eine typische Abwehrreaktion eines angegriffenen Hundes gehandelt. Bereits durch einen einzigen Beißvorfall könne sich der Hund als bissig erweisen. Aber auch wenn der Hund „O. “ den Hund „U. “ nicht gebissen hätte, sei es jedenfalls zu einem Aufeinandertreffen der Hunde gekommen, bei dem „U. “ erhebliche Verletzungen davongetragen habe. Insoweit sei nicht gänzlich auszuschließen, dass von „O. “ eine höhere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehe, als es bei großen Hunden im Sinne des § 11 LHundG NRW üblicherweise der Fall sei. Dem Schutzgedanken des LHundG NRW könne sie in dem hier maßgeblichen Fall divergierender Zeugenaussagen nur gerecht werden, wenn sie das auffällige Tier durch einen Amtstierarzt begutachten lasse. Die angeordneten vorläufigen Maßnahmen seien auch verhältnismäßig. Insbesondere sei eine Beschränkung auf entweder eine Leinenpflicht oder eine Maulkorbpflicht unzureichend gewesen, da sich der Beißvorfall trotz Sicherung durch eine Leine ergeben habe. Sobald gerichtlich entschieden sei, werde eine amtstierärztliche Begutachtung eingeleitet und eine abschließende Entscheidung getroffen.
In der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin informatorisch angehört worden, Frau D. E. und Herr N2. E1. sind als Zeugen vernommen worden. Wegen des Beweisthemas und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten in diesem Verfahren und dem Verfahren 11 L 612/21 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Ordnungsverfügung vom 04.08.2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Bescheid ist sowohl formell (dazu 1.) als auch materiell rechtswidrig (dazu 2.).
Anhaltspunkte für ein ordnungsgemäßes Absehen von der Anhörung nach § 28 Abs. 2 VwVfG NRW sind nicht gegeben. Ungeachtet der Frage, ob von der Anhörung nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW hätte abgesehen werden können, ist darüber jedenfalls nicht in ermessensfehlerfreier Weise entschieden worden. Die Ordnungsverfügung lässt mangels jeglicher diesbezüglicher Erwägungen schon nicht erkennen, dass das Ermessen gesehen und ausgeübt worden ist.
Vgl. zur Notwendigkeit der Begründung von Entscheidungen nach § 28 Abs. 2 VwVfG NRW: OVG NRW, Urteil vom 22.06.2021 – 5 A 1386/20 –, juris Rn. 57 ff. m.w.N.
Dass die Anhörung aus den – zwingenden – Gründen des § 28 Abs. 3 VwVfG zu unterbleiben hatte, lässt sich weder dem Verwaltungsvorgang noch dem Vorbringen der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren entnehmen.
Der Anhörungsmangel ist auch nicht nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt worden. Nach dieser Vorschrift ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; dies ist bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz möglich.
Die Heilung eines Anhörungsmangels setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.8.2017 – 9 VR 2.17 –, juris Rn. 10 m. w. N., und Urteil vom 17.12.2015 – 7 C 5.14 –, juris Rn. 17.
Dies ist nicht der Fall.
Eine Anhörung im Sinne von § 28 Abs. 1 VwVfG erfordert grundsätzlich, dass der Ankündigung entnommen werden kann, dass in einem konkreten Einzelfall der Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts beabsichtigt ist. Das Nachholen der Anhörung setzt also ebenfalls voraus, dass erkennbar ist, zu welcher konkreten Maßnahme angehört wird. Ansonsten wird der mit der Anhörung verfolgte Zweck, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, nicht erreicht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 – 3 C 16/11 –, juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2012 – 5 B 669/12 –, juris Rn. 5.
Eine ordnungsgemäße Nachholung der Anhörung ist danach nicht erfolgt. Die Ordnungsverfügung vom 04.08.2021 beinhaltet keine (nachträgliche) Anhörung zu der dort verfügten Maßnahme. Soweit der Klägerin im Anschluss an den ersten Teil des Bescheidtenors („Bis zum Abschluss meiner Prüfung ordne ich … die unter Nr. 1 bis 4 benannten Maßnahmen … an.“) „gleichzeitig“ Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird (S. 1 der Verfügung), bezieht sich dies nicht auf die verfügten Anordnungen, sondern auf die zukünftig vom Beklagten beabsichtigten Maßnahmen, insbesondere die Anordnung einer amtstierärztlichen Begutachtung. Dies folgt aus dem begründenden Teil der Ordnungsverfügung, in dem es ausdrücklich heißt: „Zur weiteren Klärung der Angelegenheit – speziell zur Absprache bzw. zur Erläuterung der weiteren Vorgehensweise (Wesenstest) – bitte ich Sie, im Rahmen von § 28 Abs. 1 VwVfG NRW sich bis zum 20.08.2021 (…) in der Sache schriftlich oder persönlich zu äußern.“ (S. 4 oben der Verfügung). Aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers hat die Beklagte der Klägerin damit nur Gelegenheit gegeben, sich zum weiteren Vorgehen zu äußern. Eine nachträgliche Anhörung zu den streitgegenständlichen vorläufigen Maßnahmen ist damit nicht erfolgt.
Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ist dem Anhörungserfordernis ebenfalls nicht Genüge getan worden.
Anders als in einem auch der Selbstkontrolle der Verwaltung dienenden Vorverfahren kann im Stadium des gerichtlichen Verfahrens nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Behörde die vom Betroffenen dort gegen den Verwaltungsakt vorgebrachten Einwände ergebnisoffen würdigt; insoweit sind an die Heilung eines Anhörungsmangels im gerichtlichen Verfahren gesteigerte Anforderungen zu stellen.
Vgl. Niesler in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Auflage 2018, Rn. 337.
Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren genügen daher grundsätzlich nicht. Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt vielmehr voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.8.2017 – 9 VR 2.17 –, juris Rn. 10 m. w. N., und Urteil vom 17.12.2015 – 7 C 5.14 –, juris Rn. 17.
Dies lässt sich vorliegend nicht feststellen.
Im gerichtlichen Verfahren hat die Beklagte ihren Bescheid lediglich gerechtfertigt. Eine darüber hinaus gehende Bereitschaft, die mit der Ordnungsverfügung getroffene Entscheidung ergebnisoffen zu überdenken, kann ihren Ausführungen nicht entnommen werden. Zwar hat sie zur Kenntnis genommen, dass die Angaben der Klägerin von den der Ordnungsverfügung zugrunde gelegten Angaben der Zeugin E. abweichen, und erklärt, nicht beurteilen zu können, was genau sich bei dem Vorfall abgespielt habe. Ungeachtet dessen geht sie aber weiter davon aus, dass der Hund der Zeugin E. bei dem Vorfall verletzt wurde, und vertritt insofern die Ansicht, dass sie die Gefährlichkeit des Hundes der Klägerin nicht ausschließen könne und die amtstierärztliche Begutachtung notwendig sei. Bis dahin sei sie verpflichtet, die Allgemeinheit im Rahmen ihres Ermessens vor einem womöglich bissigen Hund zu schützen. Damit setzt die Beklagte dem Vortrag der Klägerin lediglich ihre eigene (Rechts-)Auffassung entgegen, ohne dass zu erkennen wäre, dass sie eine Abänderung ihrer mit der Ordnungsverfügung getroffenen Entscheidung in Betracht gezogen hat.
Die unterbliebene Anhörung ist schließlich nicht nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die unzureichende Anhörung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies könnte nur angenommen werden, wenn jeglicher Zweifel daran, dass die Behörde ohne den Verfahrensfehler genauso entschieden hätte, ausgeschlossen wäre.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2010 – 3 C 14.09 –, juris Rn. 40.
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW steht im Ermessen der Beklagten. Eine ordnungsgemäße vorherige Anhörung der Klägerin hätte schon deshalb möglicherweise Einfluss auf die Entscheidung gehabt. Darüber hinaus ist die Beklagte bei Erlass der Verfügung auch nicht von einer betreffend den Vorfall vom 29.05.2021 unklaren Sachlage ausgegangen und hat die vorläufigen Anordnungen darauf gegründet mit der Folge, dass eine andere Sachverhaltsschilderung durch die Klägerin bereits antizipierend bei der Entscheidung berücksichtigt worden wäre. Sie hat als Sachverhalt vielmehr zugrunde gelegt, dass der Hund der Zeugin E. „in Folge der schweren Bissverletzungen verstorben“ ist, und dementsprechend zur Rechtslage ausgeführt: „Aufgrund des gemeldeten Beißvorfalles mit Todesfolge ist zu prüfen, ob Ihr Hund nach § 3 LHundG als gefährlich einzustufen ist. Dazu ist eine gebührenpflichtige Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt notwendig.“
Danach kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen die Vorschriften des LHundG NRW, abzuwehren.
Es ist im Ordnungsrecht anerkannt, dass die Ordnungsbehörde auch schon bei Vorliegen eines Gefahrenverdachts befugt ist, notwendige Maßnahmen zu ergreifen, bis der Sachverhalt endgültig geklärt ist. Nach der Konzeption des Landeshundegesetzes NRW kann ein Sachverhalt, der möglicherweise unter § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW fällt, Anlass zur Anordnung von Maßnahmen zur Gefahrerforschung und zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Gefährlichkeit des Hundes nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW geben. Zu diesen Maßnahmen zählt die Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW, wonach die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt erfolgt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.11.2013 – 5 B 592/13 –, juris Rn. 9 und 14, sowie vom 23.12.2015 – 5 B 850/15 –, juris Rn. 5.
In diesem Stadium der Gefahrerforschung ermächtigt § 12 Abs. 1 LHundG NRW außer zu Gefahrerforschungsmaßnahmen auch zu vorläufigen Maßnahmen der unmittelbaren Gefahrenabwehr.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.11.2013 – 5 B 592/13 –, juris Rn. 9 und 14, sowie vom 23.12.2015 – 5 B 850/15 –, juris Rn. 5.
Die Anordnungen unter Nr. 1 bis 4 des Bescheides vom 04.08.2021 gelten vorläufig. Sowohl der erste Teil des Tenors der Verfügung (S. 1) als auch die Konkretisierung durch Nr. 1 bis 4 (S. 3) sehen vor, dass die Maßnahmen bis zum Abschluss der Prüfung gemäß § 3 Abs. 3 LHundG NRW gelten. Den „Abschluss der Prüfung“ bildet nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW die nach amtstierärztlicher Begutachtung zu treffende abschließende Entscheidung der Behörde über die Gefährlichkeit des Hundes. Eine amtstierärztliche Begutachtung hat die Beklagte zwar weder mit der angefochtenen Verfügung noch bislang gesondert angeordnet, aus ihren Ausführungen folgt aber, dass sie diese für erforderlich hält. Sie legt im letzten Absatz auf S. 2 der Verfügung – grundsätzlich zutreffend – dar, dass es zur Feststellung der Gefährlichkeit notwendig sei, eine solche Begutachtung durchzuführen.
Beanspruchen die vorläufigen Anordnungen der Beklagten damit – mindestens – Geltung bis zur Vorlage des Ergebnisses einer amtstierärztlichen Begutachtung, setzen sie voraus, dass ein unter § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW fallender Sachverhalt vorliegt. Wenn sich ein solcher nicht feststellen lässt, so führt dies nicht nur zur Rechtswidrigkeit einer auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützten Anordnung der Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.10.2018 – 5 B 825/18 –, S. 4 des Entscheidungsabdrucks, n.v.,
sondern auch zur Rechtswidrigkeit der flankierend bis zur Vorlage des Gutachtens bzw. bis zum Abschluss der behördlichen Gefährlichkeitsprüfung verfügten vorläufigen Maßnahmen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn vorläufige Anordnungen zur Gefahrenabwehr getroffen werden, bis abschließend geklärt ist, ob überhaupt ein Tatbestand nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW gegeben ist. Eine solche Regelung hat die Beklagte, wie oben ausgeführt, jedoch nicht getroffen.
Es lässt sich nicht feststellen, dass der Hund der Klägerin einen anderen Hund durch einen Biss verletzt hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 LHundG NRW), oder dass er einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen hat (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 LHundG NRW).
Es kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass „O. “ den Hund „U. “ gebissen hat.
Die diesbezüglichen Angaben der Klägerin und der Zeugen E. und E1. widersprechen sich insoweit. Nach dem Vortrag der Klägerin hat der Hund „O. “ den Hund „U. “ lediglich unterworfen, indem er ihn zu Boden gedrückt hat, sodass er auf dem Rücken lag. Einen Biss hat sie bestritten (vgl. Bl. 77 f. der Gerichtsakte zu 11 L 612/21 und S. 2 f. des Protokolls zur mündlichen Verhandlung). Nach den Zeugenaussagen hat „O. “ den Hund „U. “ mehrfach gebissen (vgl. Bl. 7 der Beiakte I und S. 4 ff. des Protokolls zur mündlichen Verhandlung). Die Zeugin E. hat erklärt, „O. “ habe dreimal angegriffen und jedes Mal mehrfach schwer zugebissen (vgl. Bl. 7 der Beiakte I) bzw. dreimal zugebissen (vgl. S. 4 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung). Der Zeuge E1. , der im Unterschied zu den Angaben der Zeugin erklärt hat, den Vorfall von Anfang an beobachtet zu haben (vgl. S. 6 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung), behauptete, dass „O. “ zwei- oder dreimal zugebissen habe (vgl. S. 6 f. des Protokolls zur mündlichen Verhandlung). Ob sich der Vorfall letztlich wie von der Klägerin oder wie von den Zeugen E. und E1. geschildert abgespielt hat, lässt sich danach nicht mit der erforderlichen Gewissheit sagen. Sowohl die Zeugen als auch die Klägerin haben grundsätzlich glaubhafte Angaben gemacht.
Auf dieser Grundlage sprechen die vorliegenden tierärztlichen Unterlagen und Stellungnahmen maßgeblich gegen die Annahme, dass „O. “ „U. “ gebissen hat. Soweit in den von der Zeugin E. bei der Beklagten eingereichten Rechnungen im Betreff „Bissverletzung“ vermerkt wird, ist dem zunächst entgegen zu halten, dass dem nach den im gerichtlichen Verfahren erfolgten Stellungnahmen (vgl. Bl. 85 und 91 f. der Gerichtsakte) lediglich die Schilderung der Zeugin E. bei der Vorstellung des Hundes zugrunde lag, aber dort keine offenen Wunden oder definitive Einbissspuren (mehr) festgestellt wurden. Auch die Klägerin (vgl. Bl. 5 der Gerichtsakte) und die Zeugen haben angegeben (S. 5 und 7 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung), weder unmittelbar nach dem Zusammenstoß der Hunde noch später Bissverletzungen gesehen zu haben. Insbesondere bei Bissen im Bauchbereich wäre aber zu erwarten gewesen, dass die Verletzungen in Form einer blutenden Wunde oder zumindest von Zahnabdrücken sichtbar geworden wären; dies gilt umso mehr, als die Zeugin E. die Bisse als „schwer“ beschrieben hat und nach Einschätzung Prof. Dr. Volks für die inneren Verletzungen ein „massives Trauma“ erforderlich war. Letztlich ist es danach zwar möglich, dass die diagnostizierten Quetschungen und der Riss in der Bauchwand mit Vorfall von Darmschlingen durch einen oder mehrere Bisse hervorgerufen wurden. Dass ein anderes massives Trauma dafür ursächlich war, nämlich, dass ein ca. 18-20 kg schwerer Hund einen deutlich kleineren und leichteren – Chihuahuas erreichen nach dem FCI-Rassenstandard lediglich ein Gewicht von 1 bis 3 kg – Hund umwirft und sich mit einem Teil seines Gewichtes auf ihn legt, ist aber ebenfalls eine plausible Erklärung.
Ob das Verhalten des Hundes „U. “ i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 LHundG NRW als Angriff auf „O. “ zu bewerten war, bedarf danach keiner abschließenden Entscheidung mehr. Entsprechendes gilt für die Frage, ob „U. “ eine artübliche Unterwerfungsgestik i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 LHundG NRW an den Tag gelegt hat.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.