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Verwaltungsgericht Minden·11 K 460/16·17.01.2017

Abweisung der Klage auf Zuweisung weiterer 0,09 Zahlungsansprüche (EU-VO 1307/2013)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtEU-/AgrarförderrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Zuweisung von zusätzlich 0,09 Zahlungsansprüchen nach seinem Antrag 2015. Das Gericht stellt fest, dass die Zuweisung sich nach Art. 24 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1307/2013 nach der beihilfefähigen, tatsächlich bewirtschafteten Fläche richtet und der Bescheid rechtmäßig ist. Anhörungsmängel sind jedenfalls durch den Vortrag im Klageverfahren geheilt. Luftbildauswertung ist zur Flächenermittlung geeignet; der Kläger trägt die Prozesskosten.

Ausgang: Klage auf Zuweisung zusätzlicher 0,09 Zahlungsansprüche als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anzahl der einem Betriebsinhaber zugewiesenen Zahlungsansprüche richtet sich nach Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und entspricht der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die im Beihilfeantrag angemeldet wurden und dem Betriebsinhaber am maßgeblichen Stichtag zur Verfügung standen.

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Zur Feststellung der beihilfefähigen Fläche kann die Ermittlung anhand aktueller Luftbilder herangezogen werden; diese Methode übertrifft in Genauigkeit frühere Katasterangaben und ist zur Größenfeststellung geeignet.

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Der tatsächlichen Bewirtschaftung der Fläche kommt für die Beihilfefähigkeit entscheidende Bedeutung zu; ein unternehmerischer Verzicht auf die letzte Pflugfurche oder ähnliche Rücksichtnahmen begründen keinen Anspruch auf zusätzliche Zahlungsansprüche.

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Ein formeller Anhörungsmangel führt nicht zur Rechtswidrigkeit eines Bescheids, wenn der Betroffene im gerichtlichen Verfahren substantiiert vortragen kann und der Verfahrensmangel nach den landesrechtlichen Heilungsvorschriften (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW) geheilt ist.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW§ 45 Abs. 2 VwVfG NRW§ Art. 21 ff. Verordnung (EU) Nr. 1307/2013§ Art. 24 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Am 28. April 2015 beantragte der Kläger beim Beklagten u.a. die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für eine Fläche von insgesamt 30,91 ha.

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Im Rahmen einer automatischen Plausibilitätsprüfung stellte der Beklagte Flächenabweichungen in folgendem Umfang fest:

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Lfd. Nr. Feldblock im Flvz.Feldblock (FLIK)Schlagbeantragte Fläche (in ha)festgestellte Fläche (in ha)Abweichung
5DENWLI 05 3619 04362 a1,901,88-0,02
8DENWLI 05 3619 079710 a1,611,60-0,01
8DENWLI 05 3619 079720 a2,912,88-0,03
9DENWLI 05 3619 08123 a3,303,27-0,03
5

                                                                                Abweichung gesamt        -0,09

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Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 hörte der Beklagte den Kläger zu einigen der festgestellten Flächenabweichungen an.

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Hierauf entgegnete der Kläger unter dem 16. Januar 2016, die Flächengröße der Schläge 10 a und 20 a sei dem Beklagten bereits durch andere Verfahren bekannt und insbesondere durch Vor-Ort-Kontrollen bestätigt worden. Den Prüfern müssten bei der Auswertung der Luftbilder seiner Flächen Deutungsfehler unterlaufen sein.

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Mit Festsetzungs- und Zuweisungsbescheid vom 12. Februar 2016 setzte der Beklagte 30,82 Zahlungsansprüche fest und wies diese dem Kläger zu.

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Hiergegen hat er am 15. Februar 2016 Klage erhoben. Zu deren Begründung macht er geltend, es liege ein Anhörungsmangel vor. Die Flächengröße von Schlag 10 a sei im Anhörungsschreiben vom 14. Januar 2016 nicht direkt bemängelt worden, hinsichtlich Schlag 3 a sei eine Anhörung gänzlich unterblieben. Die vorliegend bei der Bewertung zugrunde gelegten Luftbilder ermöglichten keine konkrete Erkennung der Flächengröße, die Richtigkeit seiner Größenangaben ergebe sich vielmehr aus den Katasterunterlagen sowie den Begehungen der Prüfer bei den Vor-Ort-Kontrollen. Im Übrigen werde bei der ausschließlichen Berücksichtigung von Luftbildern verkannt, dass er teilweise bei der Bewirtschaftung der Flächen durch die Vegetation der Feldgrenzen bzw. angrenzende Wege eingeschränkt werde. Dies dürfe nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Februar 2016 – soweit dieser entgegensteht – zu verpflichten, ihm weitere 0,09 ZA zuzuweisen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er macht geltend, eine Anhörung sei im Massenverfahren entbehrlich. Darüber hinaus sei eine unterbliebene Anhörung durch die Möglichkeit der Stellungnahme im gerichtlichen Verfahren zwischenzeitlich geheilt worden. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Zuweisung weiterer 0,09 ZA. Hinsichtlich des Schlages Nr. 3 a liege ein Überlauf von 0,03 ha vor, da die Fläche insoweit auch von einem weiteren Landwirt beantragt worden sei. Soweit der Kläger seine Flächen nicht in vollem Umfang landwirtschaftlich nutze und auf die letzte Pflugfurche vor Wegen und Straßen verzichte, liege dies in seinem unternehmerischen Ermessen und schließe aufgrund der fehlenden Bewirtschaftung insoweit aber die Zuweisung weiterer Zahlungsansprüche aus. Die verwendeten Luftbilder unterlägen im Übrigen einer ständigen Qualitätsprüfung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet.

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Der Bescheid vom 12. Februar 2016 ist – soweit der Kläger diesen angegriffen hat – rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn er hat keinen Anspruch auf die Zuweisung von weiteren 0,09 Zahlungsansprüchen.

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Der Bescheid ist entgegen der Auffassung des Klägers formell rechtmäßig. Es kann offen bleiben, ob durch das Anhörungsschreiben des Beklagten vom 14. Januar 2016 die Anforderungen an eine Anhörung gewahrt worden sind, denn selbst eine unterbliebene Anhörung würde nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führen. Sofern man eine Anhörung überhaupt für erforderlich hält, ist dieser Verfahrensmangel nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 sowie Abs. 2 VwVfG NRW durch die Möglichkeit des klägerischen Vortrages im Rahmen des Klageverfahrens geheilt worden.

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Der Beklagte hat die Zuweisung von weiteren 0,09 Zahlungsansprüchen an den Kläger zu Recht abgelehnt.

21

Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen erfolgt auf der Grundlage der Artikel 21 ff. der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Gemäß Art. 24 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung ist die Anzahl der je Betriebsinhaber im Jahr 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarfläche, die der Betriebsinhaber in seinem Beihilfeantrag für 2015 angemeldet hat und die ihm zum 15. Mai 2015 zur Verfügung standen bzw. stehen. Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte zu Recht eine beihilfefähige Hektarfläche von 30,87 ha im Festsetzungs- und Zuweisungsbescheid vom 12. Februar 2016 berücksichtigt. Soweit der Kläger eine fehlerhafte Vermessung der Schläge 2 a, 3 a, 10 a und 20 a geltend macht, verhilft ihm dies nicht zum Erfolg.

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Die Mitarbeiterinnen des Beklagten Kuhlmann und Bark haben in der mündlichen Verhandlung ausführlich und nachvollziehbar dargetan, wie die zugrunde gelegte Flächengröße anhand von Luftbildaufnahmen ermittelt wurde. Der Kläger dringt mit seinem Einwand, die von ihm angegebene Flächengröße ergebe sich aus Katasterunterlagen sowie den früheren Vor-Ort-Kontrollen, nicht durch. Die Ermittlung der Flächengröße anhand von Luftbildern stellt ein Verfahren zur Größenfeststellung dar, deren Genauigkeitsgrad deutlich über den früher herangezogenen Katasterunter-lagen liegt. Da sich die Beihilfefähigkeit der Fläche an deren tatsächlicher Bewirtschaftung orientiert, kann sich der Kläger nicht auf Antragsangaben in der Vergangenheit hinsichtlich der Größenangaben verlassen, vielmehr ist es seine Aufgabe als Antragsteller, jedes Jahr selbständig zu überprüfen, in welchem Umfang er Flächen bewirtschaftet und diese als förderfähig geltend machen kann. Auf die Angaben in vorherigen Anträgen kann er sich schon deshalb nicht ohne vorherige Überprüfung verlassen, weil schon die natürliche Vegetation, insbesondere der Wuchs von Hecken etc., dazu führt, dass sich die bewirtschaftete Fläche in gewissem Maße jährlich verkleinert.

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Vgl. VG Minden, Urteil vom 29. Juni 2011 – 11 K 3271/10 –, n.v.

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An dieser Wertung vermag auch sein weiteres Vorbringen, aus Gründen der Rücksichtnahme verzichte er auf die letzte Pflugfurche bei Flächen, die an Straßen und Wege grenzten, um diese nicht zu verschmutzen, nichts zu ändern. Denn für die Frage der Beihilfefähigkeit der Hektarfläche ist allein deren tatsächliche Bewirtschaftung maßgeblich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.