Förderung von Blühstreifen: Auszahlung wegen Befahrens und Flächenabweichung versagt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Auszahlung einer Agrarumwelt-Zuwendung für Blühstreifen/Blühflächen im Verpflichtungsjahr 2011/2012. Nach einer Vor-Ort-Kontrolle stellte der Beklagte ein Befahren sowie eine erhebliche Abweichung zwischen beantragter und ermittelter Fläche fest. Das Gericht bestätigte die Ablehnung der Auszahlung, weil bei Verstößen bzw. Flächenabweichungen von über 20 % nach Förderrichtlinien/Art. 16 VO (EU) Nr. 65/2011 im betreffenden Jahr keine Beihilfe zu gewähren ist. Das Befahren durch Dritte ist dem Betriebsinhaber zuzurechnen; zudem ist die zusätzliche Sanktion bei Flächenabweichung von über 50 % rechtmäßig.
Ausgang: Verpflichtungsklage auf Auszahlung der Zuwendung wegen Auflagenverstoßes und Flächenabweichung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Verstoß gegen Zuwendungsvoraussetzungen auf mehr als 20 % der (beantragten oder festgestellten) Fläche ist nach den einschlägigen Förderrichtlinien die Auszahlung der Zuwendung für das betreffende Verpflichtungsjahr ausgeschlossen.
Das Verbot, Blühstreifen/Blühflächen außerhalb zulässiger Pflegemaßnahmen zu befahren, erfasst auch Befahrungen durch Dritte; diese sind dem Betriebsinhaber als Zuwendungsempfänger zuzurechnen.
Eine Flächenabweichung zwischen beantragter und ermittelter Fläche von mehr als 20 % führt nach Art. 16 Abs. 5 Unterabs. 2 VO (EU) Nr. 65/2011 dazu, dass für das jeweilige Jahr keine Beihilfe gewährt wird.
Bei einer Flächenabweichung von mehr als 50 % kann zusätzlich eine Einbehaltung/Verrechnung eines weiteren Betrags nach Art. 16 Abs. 5 Unterabs. 3 VO (EU) Nr. 65/2011 erfolgen.
Bei der Feststellung eines Befahrens kann die Verwaltung zur Verfahrensvereinfachung den gesamten Schlag als von dem Auflagenverstoß betroffen behandeln, sofern dies einer konsistenten Verwaltungspraxis entspricht und rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Am 29. Juni 2010 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Förderung von Blühstreifen oder Blühflächen im Rahmen der markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung nach den Richtlinien zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung (Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 04. Juni 2007 II – 4 – 72.40.32). In dem Antrag heißt es u.a.: „Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, spätestens beginnend mit dem 01.07.2010 bis zum 30.06.2015, …, 3.1 die in den „Richtlinien zur Förderung …“ genannten Bedingungen einzuhalten …, 3.9 auf den Blühstreifen außer Pflegemaßnahmen und etwaigen Nachsaaten keine anderweitigen Bearbeitungsmaßnahmen durchzuführen und die Blühstreifen, außer für die genannten Maßnahmen, nicht zu befahren; im Falle, dass Pflegemaßnahmen notwendig sind, dürfen diese nicht im Zeitraum vom 01. April bis 31. Juli vorgenommen werden, …“.
Mit Bescheid vom 30. Dezember 2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Dauer von 5 Jahren, und zwar für die Zeit vom 01. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2015 (Bewilligungszeitraum) eine Zuwendung bis zu einem Höchstbetrag von 16.862,50 €. Den jährlich zulässigen Auszahlungsbetrag setzte er dabei auf 3.372,50 € (3,55 ha x 950,00 €) fest. Auf Seite 5 des Bewilligungsbescheides wird unter Punkt 2.15 aufgeführt: „Blühstreifen und Blühflächen dürfen außer zu Pflegemaßnahmen und etwaigen Nachsaaten nicht befahren werden. Eine Ausnahmeregelung besteht nur im Fall unvermeidlicher Gewässerunterhaltungen, die nur nach Ernte der Hauptfrucht, frühestens jedoch ab dem 31. Juli erfolgen dürfen. Für das Befahren der geförderten Flächen besteht eine vorherige Mitteilungspflicht des Zuwendungsempfängers gegenüber der Kreisstelle sowie die Verpflichtung zur Beseitigung der durch die Gewässerunterhaltung entstandenen Schäden. Sind die entstandenen Schäden durch z.B. geeignete Pflegemaßnahmen oder Nachsaat nicht zu beseitigen, sind die Blühstreifen neu anzulegen. Die Einsaat des Blühstreifens hat dann spätestens bis zum 15. Mai zu erfolgen.“
Mit Änderungsbescheid vom 14. März 2012 reduzierte der Beklagte für die Zeit ab dem 01. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2015 den maximal zulässigen Auszahlungsbetrag auf 13.262,00 €, wobei der jährlich maximal zulässige Auszahlungsbetrag 3.315,50 € (3,49 ha x 950,00 €) betrug.
Am 14. Mai 2012 beantragte der Kläger beim Beklagten die Auszahlung der Zuwendungen für das Verpflichtungsjahr 2011/2012.
Am 30. Juli 2012 fand in seinem Betrieb eine Vor-Ort-Kontrolle des Technischen Prüfdienstes des Beklagten statt. Im Rahmen der Überprüfung fassten die Prüfer Teile des Schlages 801 a sowie die Schläge 802 a, 804 a, 806 a, 808 a und 810 a zu dem neuen Schlag 812 a zusammen. Diese ursprünglich als Blühstreifen beantragten Schläge werteten sie als eine Blühfläche mit einer Größe von 0,25 ha. Ein Teil des Schlages 801 a wurde – wie bereits oben angeführt – zu Schlag 812 a zusammengefasst, ein weiterer Teil wurde zu Schlag 811 a, der übrige Teil verblieb bei Schlag 801 a. Hinsichtlich der beantragten Schläge 5 a, 10 a, 101 a und 102 a fand keine Aufteilung statt. Im Folgenden stellten die Prüfer Flächenabweichungen von insgesamt 1,27 ha fest. Bei den Schlägen 5 a, 801 a, 10 a, 101 a sowie 102 a beanstanden sie ein Befahren der Blühstreifen/Blühflächen.
Mit Bescheid vom 16. Januar 2014 lehnte der Beklagte die Auszahlung von Zuwendungen für das Verpflichtungsjahr 2011/2012 ab. Zur Begründung führte er an, nach Ziffer 14.4.1 der Förderrichtlinien i.V.m. Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 werde der Beihilfeantrag bei Abweichung von beantragter und festgestellter Fläche gekürzt. Im vorliegenden Fall betrage die Flächenabweichung 57,21 % (beantragte Fläche 3,49 ha, festgestellte Fläche 2,21 ha). Nach Art. 16 Abs. 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 65/2001 werde bei einer Abweichung von über 20 % keine Beihilfe in dem jeweiligen Jahr gewährt. Aufgrund der festgestellten Flächenabweichung zwischen beantragter und festgestellter Fläche von 1,27 ha sei der Auszahlungsantrag abzulehnen. Hinzu komme, dass nach Ziffer 13.4.3.6.2 i.V.m. Ziffer 11.2.6 der Förderrichtlinien das Befahren der Blühstreifen oder Blühflächen, außer für Pflegemaßnahmen und etwaige Nachsaaten, nicht gestattet sei. Im Falle, dass Pflegemaßnahmen notwendig seien, dürften diese nicht im Zeitraum vom 01. April bis 31. Juli vorgenommen werden. Anderenfalls sei in dem betreffenden Jahr, in welchem der Verstoß festgestellt worden sei, bei einer betroffenen Fläche von mehr als 20 % keine Zuwendung in dem jeweiligen Jahr zu gewähren. Vorliegend seien 1,94 ha der Blühstreifen bzw. Blühflächen und damit 87,39 % der festgestellten Fläche von 2,22 ha befahren gewesen. Auch dies führe zur Ablehnung des gesamten Auszahlungsantrags. Aufgrund seiner Verpflichtung als Bewilligungsbehörde zur Gleichbehandlung aller Antragsteller sei keine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen.
Darüber hinaus schloss der Beklagte den Kläger ein weiteres Mal in Höhe von 1.206,50 € von der Beihilfegewährung aus. Dies begründete er damit, die Einbehaltung des Beihilfebetrages fuße auf Art. 16 Abs. 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011, der über Ziffer 14.4.1 der Förderrichtlinien Anwendung erhalte. In den Fällen, in denen wie im vorliegenden Fall eine Flächenabweichung von mehr als 50 % festgestellt worden sei, werde der Beihilfebetrag ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrages, der der Differenz zwischen der gemeldeten und der gemäß Art. 16 Abs. 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 ermittelten Fläche entspreche, gekürzt. Der Betrag ermittele sich aus der Flächenabweichung von 1,27 ha multipliziert mit dem Prämiensatz, was insgesamt einen Ausschluss der Beihilfegewährung in Höhe von 1.206,50 € ergebe. Der Betrag werde ab dem Jahr nach der Feststellung gemäß Art. 5 b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 gegen künftige Zahlung dieser EG-Zahlstelle aufgerechnet.
Am 13. Februar 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er habe die Blühstreifen und Blühflächen nicht befahren. Vielmehr habe er sogar versucht, diese vor dem unberechtigten Einwirken Dritter zu schützen, indem er die nächstgelegenen Anlieger auf die Besonderheiten hingewiesen habe. Zusätzlich habe er entsprechende Hinweisschilder aufgestellt. Leider seien sowohl die Hinweisschilder als auch das Absperrband von Unbekannten/Unbefugten entfernt und die Flächen ohne Erlaubnis befahren worden. Das Befahren der Blühstreifen bzw. Blühflächen sei daher ihm nicht anzulasten. Hinzu komme, dass die Förderrichtlinie nicht voraussetze, dass der Antragsteller Dritte vom Befahren der Blühstreifen abhalten müsse. Ferner sei zu berücksichtigen, dass nur ein kleiner Teil der Fläche befahren worden sei, sodass, wenn überhaupt, ausschließlich der befahrene Teil in Abzug gebracht werden dürfe, nicht jedoch die gesamte Fläche des Schlages herauszurechnen sei. Die vom Beklagten zusätzlich festgestellten Flächenabweichungen resultierten daraus, dass die Prüfer die in den Schlägen 801 a, 802 a, 804 a, 806 a, 808 a und 810 a angelegten Blühstreifen in Form eines sog. Zebrastreifens zu dem neuen Schlag 812 a zusammengefasst und diesbezüglich lediglich eine Blühfläche mit einer Größe von 0,25 ha anerkannt hätten. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle hätten ihm die Prüfer versichert, die Zusammenlegung der Blühstreifen zu einer Blühfläche habe für ihn keine negativen Folgen. Allein aufgrund dieser Aussage der Prüfer habe er der Vorgehensweise zugestimmt. Tatsächlich habe aber gerade diese Zusammenlegung der Blühstreifen in den vorgenannten Schlägen zu einer Blühfläche maßgeblich zu den festgestellten Flächenabweichungen geführt. Hätten die Prüfer ihn wahrheitsgemäß darüber informiert, dass je Schlag lediglich eine Blühfläche mit einer Größe von 0,25 ha förderfähig sei, hätte er an seiner Anlagenform der Zebrastreifen festgehalten und es wäre zu keiner Differenz zwischen beantragter und festgestellter Fläche gekommen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. Januar 2014 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 14. Mai 2012 Zuwendungen für die Anlage von Blühstreifen oder Blühflächen im Rahmen der Förderung der markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung auszuzahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt dem Begehren des Klägers entgegen und macht geltend, der Einwand des Klägers, er habe versucht, die Blühstreifen bzw. Blühflächen vor dem Befahren Dritter zu schützen, sei unerheblich. Maßgeblich sei allein, dass ein Befahren seitens der Prüfer festgestellt worden sei. Da der Kläger als Betriebsinhaber für die Flächen verantwortlich sei, sei ihm das Befahren auch zuzurechnen. Nach dem Wortlaut der Richtlinie komme es diesbezüglich auf ein Verschulden bzw. Nichtverschulden nicht an. Sowohl hinsichtlich des festgestellten Auflagenverstoßes des Befahrens von über 20 % der Fläche als auch hinsichtlich der festgestellten Flächenabweichung von ebenfalls über 20 %, sei die Auszahlung der Zuwendung in dem betreffenden Verpflichtungsjahr von ihm zu Recht abgelehnt worden. Insoweit räume die Richtlinie kein Ermessen ein, sodass auch unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und seiner Verwaltungspraxis nur die Entscheidung der Ablehnung der Bewilligung rechtmäßig sei. Der Einwand des Klägers, er hätte einer Zusammenlegung der Schläge nicht zugestimmt, wenn er seitens der Prüfer auf die negativen Folgen hingewiesen worden wäre, sei unerheblich, da die Zusammenlegung der Flächen nicht von seiner Zustimmung abhänge. Der Umstand, dass er bei einem festgestellten Befahren der Blühflächen bzw. Blühstreifen den gesamten Schlag in Abzug bringe und keine Differenzierung hinsichtlich des Umfangs des Befahrens vornehme, lasse sich der Förderrichtlinie zwar nicht entnehmen, entspreche jedoch seiner Verwaltungspraxis.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung die Prüfer des Technischen Prüfdienstes Frau C. M. und Herrn D. H. , den Pflanzenbauberater Herrn E. T. , den Vater des Klägers, Herrn I. U. sowie den Angestellten des Vaters, Herrn S. N. , informatorisch befragt. Wegen der Einzelheiten der Befragung wird auf die Sitzungsniederschrift, wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (5 Hefte) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte Verpflichtungsklage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Bescheid vom 16. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn er hat keinen Anspruch auf die Auszahlung von Zuwendungen für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung für die Anlage von Blühstreifen oder Blühflächen für das Verpflichtungsjahr 2011/2012. Der Beklagte hat den entsprechenden Auszahlungsantrag des Klägers zu Recht abgelehnt.
Eine Auszahlung der Zuwendungen erfolgt seitens des Beklagten nach Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens, welches durch die Richtlinien zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung in der jeweils geltenden Fassung geprägt wird.
Der Beklagte hat zu Recht darauf abgestellt, dass der Auszahlung von Zuwendungen für das Verpflichtungsjahr 2011/2012 Ziffer 13.4.3.6.2 der einschlägigen Förderrichtlinien entgegensteht. Danach werden in dem betreffenden Jahr bei Verstößen gegen Zuwendungsvoraussetzungen gemäß den Nummern 11.2.4 bis 11.2.7 keine Zuwendungen im jeweiligen Jahr gewährt, wenn der Verstoß auf mehr als 20 % der Fläche festgestellt wurde. So liegt der Fall hier. Nach Ziffer 11.2.6 der einschlägigen Förderrichtlinien ist Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung, dass der Zuwendungsempfänger auf den Blühstreifen oder Blühflächen außer Pflegemaßnahmen und etwaigen Nachsaaten keine anderweitigen Bearbeitungsmaßnahmen durchführt und die Blühstreifen oder Blühflächen, außer für die genannten Maßnahmen, nicht befährt. Im vorliegenden Fall haben die Prüfer des Technischen Prüfdienstes bei der Vor-Ort-Kontrolle am 30. Juli 2012 ein Befahren der Schläge 5 a, 801 a, 10 a, 101 a und 102 a (mit einer Gesamtgröße von 1,94 ha) festgestellt. Selbst wenn man zugunsten des Klägers als Bezugsgröße nicht die ermittelte, sondern die von ihm beantragte Fläche annimmt, macht dies, bezogen auf die beantragte Fläche von 3,49 ha, eine Abweichung von 55,58 % aus.
Dass die Flächen über einen längeren Zeitraum hinweg befahren worden sind, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Angaben der an der Vor-Ort-Kontrolle beteiligten Prüfer in der mündlichen Verhandlung insbesondere hinsichtlich der Vegetationsentwicklung sowie der im Rahmen der Kontrolle gefertigten entsprechenden Lichtbilder und Vermerke. Soweit der Kläger vorträgt, die Richtlinie verlange nur, dass der Zuwendungsempfänger die Blühstreifen bzw. Blühflächen nicht befahre, verhilft ihm dies nicht zum Erfolg. Dass die angelegten Blühstreifen bzw. Blühflächen weder vom Zuwendungsempfänger noch von Dritten befahren werden dürfen, ergibt sich bereits aus der Nebenbestimmung unter Punkt 2.15 des die Rahmenbewilligung festsetzenden Zuwendungsbescheides vom 30. Dezember 2010 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 14. März 2012, der festsetzt, dass Blühstreifen und Blühflächen außer zu Pflegemaßnahmen und etwaigen Nachsaaten nicht befahren werden dürfen. Ferner dringt der Kläger mit seinem Vortrag nicht durch, er habe mittels Absperrbändern etc. versucht, das Befahren der Blühstreifen durch Dritte zu verhindern. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der Betriebsinhaber ein Befahren der Flächen durch Dritte zurechnen lassen muss. Der Betriebsinhaber hat es insoweit in der Hand, weitere effektive Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Ferner besteht für ihn die Möglichkeit, ein Befahren der Flächen zu melden und diese Flächen im Anschluss aus der Antragstellung herauszunehmen, um diesbezügliche Sanktionen zu vermeiden. Dies hat der Kläger nicht getan. Es ist entgegen der Auffassung des Klägers schließlich rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im Falle des Befahrens eines Schlages nicht nur die tatsächlich befahrene Fläche, sondern im Rahmen der Feststellung des Auflagenverstoßes jeweils den gesamten Schlag herangezogen hat. Der Beklagte hat insoweit in der mündlichen Verhandlung dargetan – und dies ist seitens des Klägers auch nicht in Zweifel gezogen worden –, dass es seiner Verwaltungspraxis entspreche, in den Fällen des Befahrens von Blühstreifen den gesamten Schlag zu berücksichtigen. Diese dem Grundsatz der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens dienende Vorgehensweise ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Versagung der Auszahlung von Zuwendungen für das Verpflichtungsjahr 2011/2012 lässt sich darüber hinaus auf Ziffer 14.4.1 der Förderrichtlinien i.V.m. Art. 16 Abs. 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 stützen, wonach für den Fall, dass die Abweichung von beantragter und ermittelter Fläche über 20 % liegt, keine Beihilfe in dem jeweiligen Jahr gewährt wird. So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat eine beantragte Fläche von 3,49 ha und eine festgestellte Fläche von 2,22 ha seinen Erwägungen zugrunde gelegt. Dies entspricht einer Flächenabweichung von 1,27 ha und damit von 57,21 %. Soweit der Kläger vorträgt, die Flächenabweichung resultiere im Wesentlichen daraus, dass der Beklagte die von ihm angelegten Blühstreifen im Rahmen einer sog. Zebrastreifenfläche lediglich als eine Blühfläche anerkannt habe, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Die Prüferin des Technischen Prüfdienstes M. hat im Verwaltungsverfahren (vgl. Bl. 63, BA IV) sowie in der mündlichen Verhandlung dargetan, die einzelnen Blühstreifen hätten schon deshalb nicht als solche anerkannt werden können, da sich zwischen diesen nicht die Hauptfrucht des Schlages 800 (Gerste), sondern lediglich – wenn überhaupt – Ackergras befunden habe. Auf einem Ackerschlag dürften zwar mehrere Blühstreifen angelegt werden, zwischen jedem Blühstreifen müsse der Anbau der Hauptkultur jedoch mit mindestens einer betriebsüblichen Maschinenarbeitsbreite erfolgen. Dass es sich bei der Fördervoraussetzung, dass zwischen den einzelnen Blühstreifen auf einem Ackerschlag die Hauptfruchtart angebaut sein muss (die Prüferin M. hat hierzu im Antragsverfahren insoweit auf Seite 47 des Förderratgebers 2012 Bezug genommen), um die gängige Verwaltungspraxis des Beklagen handelt, ist seitens des Klägers nicht in Zweifel gezogen worden. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, ob und unter welchen Voraussetzung der Kläger einer Neustrukturierung der von ihm beantragten Schläge zugestimmt hat.
Mit Blick auf die Abweichung zwischen beantragter und ermittelter Fläche ist im vorliegenden Fall die vom Beklagten zusätzlich verfügte Einbehaltung des Beihilfebetrages in Höhe von 1.206,50 € ab dem Jahr nach der Feststellung auf Grundlage von Art. 16 Abs. 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.