BImSchG: Sicherheitsleistung für Abfallentsorgungsanlage (Bodenmischwerk) rechtmäßig
KI-Zusammenfassung
Die Betreiberin eines Bodenmischwerks wandte sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Ordnungsverfügung, die eine Sicherheitsleistung zur Absicherung der Nachsorgepflichten verlangte. Streitig waren u.a. Begünstigter, Art (Bankbürgschaft) und Höhe der Sicherheit sowie die Berücksichtigung von Abnahmegarantien und Entsorgungspreisen. Das VG hielt die Anordnung nach § 17 Abs. 4a BImSchG für ermessensfehlerfrei. Die Bemessung anhand der festgestellten Lagermengen und eines pauschalen Entsorgungspreises von 50 €/t sowie die Begünstigung der zuständigen Behörde wurden gebilligt.
Ausgang: Klage gegen die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 17 Abs. 4a BImSchG abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Sicherheitsleistung nach § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG kann bei Abfallentsorgungsanlagen auch präventiv verlangt werden; konkrete Anhaltspunkte für eine spätere Zahlungsunfähigkeit des Betreibers sind regelmäßig nicht erforderlich.
Die Sicherheitsleistung nach § 17 Abs. 4a BImSchG kann nur gegenüber dem Betreiber der Anlage angeordnet werden, weil sie der Absicherung der Betreiberpflichten aus § 5 Abs. 3 BImSchG dient.
Als Begünstigter der Sicherheitsleistung kann die für Überwachung und Durchsetzung der Nachsorgepflichten zuständige Behörde bestimmt werden, um eine ggf. erforderliche Ersatzvornahme finanzieren zu können.
Die Anordnung einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft (unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage) kann als besonders insolvenzfeste und übliche Form der Sicherheitsleistung ermessensgerecht sein; ein anderes Sicherungsmittel ist nicht zu wählen, wenn kein gleichgeeigneter Vorschlag unterbreitet wird.
Bei der Bemessung der Höhe der Sicherheitsleistung dürfen Lagermengen und Entsorgungskosten typisierend und anhand nachvollziehbarer Annahmen (u.a. genehmigte bzw. festgestellte Lagerkapazität und marktübliche Durchschnittskosten) geschätzt werden; günstige, unverbindliche Einzelangebote müssen nicht zugrunde gelegt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Amt vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück B. L. 24 in C. , Gemarkung B1. einer ehemaligen befestigten Militärfläche, ein Bodenmischwerk. Der Betrieb erfolgte zunächst auf Grund einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung vom 5.3.1997. Für eine wesentliche Änderung der Anlage erteilte das Staatliche Umweltamt C1. der Klägerin B. 15.4.1998 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Beide Genehmigungen wurden für Ablagerungen auf den acht befestigten Lagerplatten mit einer Gesamtlagerfläche von 5.900 m² erteilt. Gleichwohl lagerte die Klägerin erhebliche Mengen der Einsatzstoffe und der Produkte nicht nur auf den befestigten Lagerflächen, sondern zusätzlich auf anderen unbefestigten Freiflächen auf dem Betriebsgelände.
Das Staatliche Umweltamt C1. , Rechtsvorgänger des beklagten Amts, gab der Klägerin im April 2002 Gelegenheit, sich zu einer beabsichtigten Verfügung zu äußern, mit der der Klägerin aufgegeben werden sollte, eine Sicherheit in Höhe von 1.730.000,- EUR zur Sicherstellung der sich aus § 5 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BImSchG ergebenden Pflichten zu erbringen. Es war von Entsorgungskosten auf der Zentraldeponie des Kreises Q. in Höhe von 98,65 EUR/t bzw. 92 EUR/t ausgegangen und wies darauf hin, dass ein verlässlicher Nachweis geringerer Entsorgungskosten oder eine nachträgliche Begrenzung der Lagermengen zu einer Reduzierung der Sicherheit führen könnten.
Hierauf erwiderte die Klägerin, es bedürfe keiner Sicherheitsleistung. Die Klägerin sei nicht Eigentümerin des Betriebsgrundstücks. Bei einer Betriebseinstellung würde entweder ein neuer Betreiber an ihre Stelle treten oder zumindest die Haftung für das Grundstück auf den Eigentümer übergehen. Diesem gegenüber habe die Klägerin bereits Sicherheiten geleistet. Für noch unverarbeitete Abfälle blieben auch die Erzeuger verantwortlich. Eine weitere Sicherheit von der Klägerin zu verlangen, sei unbillig. Im Übrigen sei nach den der Klägerin vorliegenden Angeboten von Großunternehmen für die Beseitigung oder Verwertung von Abfällen eine Sicherheit in Höhe von insgesamt 300.000,- EUR ausreichend. Sie habe Entsorgungsangebote für Papierschlämme über 17,90 EUR/t, für Klärschlämme über 25,60 EUR/t und für Gießereialtsände über 12,80 EUR/t. Da neben der Klägerin noch andere für die Beseitigung der Abfälle verantwortlich seien, halte sie eine ihr gegenüber festzusetzende Sicherheit in Höhe von 100.000,- EUR für ausreichend, weil nicht angenommen werden könne, dass alle Verantwortlichen bei Betriebsstilllegung nicht mehr leistungsfähig seien.
Mit Ordnungsverfügung vom 18.7.2002 ordnete das Staatliche Umweltamt C1. gegenüber der Klägerin eine Sicherheitsleistung in Höhe von 970.000,- EUR durch Bestellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank zu Gunsten des Staatlichen Umweltamts C1. an. Zur Berechnung der Höhe der Sicherheit führte es aus, es sei die maximal mögliche Lagerkapazität angesetzt worden, weil für eine Sicherheit die ungünstigsten Umstände zu Grunde zu legen seien. Da in der Vergangenheit vorwiegend Gießereialtsände, Papierschlämme und Klärschlämme gelagert worden seien, sei von einem Anteil dieser Abfälle von jeweils einem Drittel ausgegangen worden. Die von der Klägerin vorgelegten Angebote von Entsorgungsunternehmen lägen B. unteren Rand der teilweise weiten Preisspannen auf dem Entsorgungsmarkt und hätten bei einer Betriebseinstellung der Klägerin keine rechtliche Verbindlichkeit. Um für die öffentliche Hand ein Kostenrisiko auszuschließen, müsse vom oberen Rand des Preisspektrums ausgegangen werden, der bei über 90 EUR/t liege. Da nicht damit gerechnet werden müsse, dass für alle vorhandenen Abfälle die möglichen Höchstbeträge aufgewendet werden müssten, sei für die Berechnung der Entsorgungskosten aller Abfälle ein Mittelwert von 50 EUR/t angenommen worden, was marktüblichen Entsorgungspreisen entspreche. Davon ausgehend hätte für die B. 20.2.2002 vorhandenen Abfallmengen ein Betrag von etwa 818.000,- EUR aufgewendet werden müssen.
Den Widerspruch der Klägerin gegen die angeordnete Sicherheitsleistung wies die Bezirksregierung E. mit Widerspruchsbescheid vom 14.3.2003, der Klägerin zugestellt B. 18.3.2003, zurück.
B. 15.4.2003 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hält es für unzulässig, dass das Staatliche Umweltamt C1. als Begünstigter der Sicherheitsleistung eingesetzt werden solle, weil es nicht Gläubiger etwaiger Entsorgungskosten wäre. Bei der Berechnung der Sicherheitsleistung sei auch von einer falschen Menge gelagerter Einsatzstoffe ausgegangen worden, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass nicht nur Einsatzstoffe, sondern auch hergestellte Produkte gelagert würden. Für diese müsse die Klägerin nach den Vorgaben des Genehmigungsbescheides vom 15.4.1998 Abnahmegarantien nachweisen, soweit mehr als 5.000 t gelagert werden sollten. Abgesehen von einer Bevorratung von 5.000 t bestehe daher kein Risiko, dass die Einsatzstoffe einer Entsorgung durch staatliche Stellen zugeführt werden müssten. Darüber hinaus hätten nicht die ungünstigsten Umstände hinsichtlich der Lagermengen und der Entsorgungskosten für die Bemessung der Sicherheitsleistung zu Grunde gelegt werden dürfen. Zu den Entsorgungskosten bestreitet sie, die von ihr vorgelegten Angebote lägen B. unteren Rand der Preisspanne auf dem Markt. Marktüblich seien für Klärschlamm und Papierschlamm Kosten von 7,- EUR/t und für Gießereialtsand von 3,- EUR/t. Es sei fehlerhaft von Deponierungskosten ausgegangen worden, weil eine Beseitigung von Papier- und Klärschlamm durch Deponierung nach der Deponieverordnung unzulässig sei, weil diese Stoffe einen Glühverlust von weit über 10 % aufwiesen. Zudem bestehe ein Vorrang der Verwertung vor der Beseitigung. Schließlich sei die Anordnung einer Sicherheitsleistung ermessensfehlerhaft erfolgt, weil die schon durch den Genehmigungsbescheid erfolgte Sicherung sowie die Sicherung von Abfällen aus dem Ausland im Notifizierungsverfahren nicht berücksichtigt worden sei. Auch die Form der verlangten Sicherheit als einer Bürgschaft einer deutschen Großbank sei ermessensfehlerhaft, weil als taugliche Bürgen gemäß § 232 BGB nicht nur Großbanken in Betracht kämen. Der Klägerin sei rechtsfehlerhaft keine andere Form der Sicherheit eingeräumt worden, zumal die Bürgschaft anders als andere Sicherungsmittel Kosten für die Klägerin verursache. Dieser Kostenfaktor sei vom Gesetzgeber durchaus gesehen worden, weshalb sich aus der Gesetzesbegründung ergebe, Sicherheiten sollten nicht für die Gesamtkapazität einer Anlage, sondern nur im Umfang der angenommenen Abfälle, für die auch Einnahmen erzielt würden, erbracht werden. Kosten in Höhe von nahezu einer Million Euro seien dagegen nicht bilanziell rückstellbar, weil sie nicht tatsächlich anfallen würden. Eine sukzessive Erbringung der Sicherheit sei rechtsfehlerhaft als Möglichkeit nicht erkannt worden.
Die Klägerin beantragt,
die Ordnungsverfügung des Staatlichen Umweltamts C1. vom 18.7.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 14.3.2003 aufzuheben.
Das beklagte Amt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es führt aus, das Staatliche Umweltamt sei als bei Erlass des Bescheides für die Überwachung und Durchsetzung der Nachsorgepflichten zuständige Behörde allein möglicher Begünstigter der angeordneten Sicherheitsleistung. Die Sicherheit sei nach den im Genehmigungsbescheid festgelegten Kapazitäten von 5900 m² Lagerfläche sowie den üblichen Entsorgungskosten für die genehmigten und überwiegend bei der Anlagenüberwachung bisher festgestellten Abfallarten bemessen worden. Dabei sei zutreffend auf die gesamte Lagerfläche abgestellt worden, weil die gesamte Lagerfläche je nach Betriebsorganisation zur Lagerung der Einsatzstoffe verwendet werden könne. Im Übrigen entfalle die Abfalleigenschaft der Einsatzstoffe nicht durch die in der Anlage erfolgende Vermischung zu einem Produkt. Zu berücksichtigen sei auch, dass bei einer Insolvenz der Klägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit die Lagermengen der Einsatzstoffe die genehmigten Kapazitätsgrenzen erreichen oder sogar überschreiten würden. Denn Gewinne könnten Abfallentsorgungsunternehmen regelmäßig nur durch die für die Anlieferung der Einsatzstoffe gezahlten Entgelte abzüglich der für die weitere Behandlung vom Entsorger aufzuwendenden Kosten erzielen. Gerade bei Liquiditätsproblemen wie zum Beispiel bei Wegfall von Abnehmern, setze eine Dynamik ein, die zu einer fortdauernden oder gar vermehrten Abfallablagerung führe, weil dadurch kurzfristig Einnahmen erzielt würden. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Sicherheitsleistung reduzieren könne, indem sie auf die Genehmigung von Teilen der zugelassenen Lagerflächen verzichte, so dass Anlass für eine Neuberechnung bestünde. Demgegenüber lagerten auf dem Betriebsgelände der Klägerin weitere Abfälle außerhalb der genehmigten Lagerflächen. Die Forderung im Genehmigungsbescheid nach Abnahmegarantien für Einsatzstoffe genüge als Sicherheit nicht, weil sich die Abnahmegarantien nur auf das Produkt bezögen und bei einer Betriebseinstellung möglicherweise in erheblichem Umfang das Produkt durch Vermischung noch nicht hergestellt worden sein könnte. Im Übrigen könnte das die Entsorgung im Wege der Ersatzvornahme betreibende Land aus den Abnahmegarantien keine Ansprüche herleiten. Schließlich würden die Abnahmegarantien durch die wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der Klägerin und den Erklärenden in Frage gestellt, hinter denen jeweils dieselben Personen stünden. Das beklagte Amt sei auch zu Recht von Deponierungskosten ausgegangen, weil Klärschlamm und Papierschlamm nach einer Zulassung der Bezirksregierung E. nach der Abfallablagerungsverordnung noch bis zum 1.6.2005 abgelagert werden dürften. Anschließend dürfe eine Beseitigung nur noch als Verbrennung erfolgen, deren Kosten über den Deponierungskosten lägen. Nach einer landesweiten Kostenübersicht, die ihr vorliege, lägen Verwertungskosten für Klärschlamm durchschnittlich bei 54,- EUR/t. Für Papierschlamm und Gießereisande lägen sie nach telefonischen Anfragen bei verschiedenen Anbietern zwischen 30 EUR/t und 70 EUR/t, so dass eine auf 50 EUR/t gestützte Sicherheit nicht überhöht sei, zumal erhebliche Kosten für Probenahmen und Analysen sowie Rabatte wegen langfristiger Anlieferungen nicht einkalkuliert werden könnten. Die Ermessensausübung sei fehlerfrei. Bei der Klägerin bestehe die Gefahr einer Annahme und Lagerung von Abfällen gegen Entgelt ohne hinreichende Verwertungsmöglichkeiten. Die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz seien umso geringer, je größer der für das Land und damit für die Allgemeinheit eintretende Schaden bei einer im Wege der Ersatzvornahme durchzuführenden Entsorgung sei. Die Bankbürgschaft sei als Sicherheit mit der höchsten Insolvenzfestigkeit gewählt worden. Eine gleichgeeignete Form der Sicherheitsleistung habe die Klägerin nicht angeboten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, der Verfahren 11 L 1133/02, 11 K 937/04 und 11 K 1592/04 sowie die in diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Ordnungsverfügung des Staatlichen Umweltamts C1. vom 18.7.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 14.3.2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Rechtsgrundlage für die geforderte Sicherheitsleistung ist § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG. Danach kann zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 3 BImSchG bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Das Bodenmischwerk der Klägerin ist eine Abfallentsorgungsanlage in diesem Sinne. Es ist eine Anlage zur Lagerung und Behandlung von Abfällen im Sinne der Nummer 8.11, Spalte 2b) bb) sowie der Nummer 8.12 Spalte 2 b) des Anhangs der 4. BImSchV. Damit konnte das Staatliche Umweltamt nach Ermessen eine Sicherheitsleistung gegenüber der Klägerin anordnen.
Das im angefochtenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ausgeübte Ermessen ist rechtlich weder im Hinblick darauf, dass überhaupt eine Sicherheitsleistung angeordnet wurde, noch im Hinblick auf Höhe und Art der Sicherheit zu beanstanden, § 114 VwGO.
Die Möglichkeit, bei bestehenden Abfallentsorgungsanlagen eine Sicherheitsleistung zu verlangen, hat der Gesetzgeber in § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG zur präventiven Durchsetzung der Nachsorgepflichten bei Abfallentsorgungsanlagen eingeführt. Eine vergleichbare Bestimmung bestand für alle Abfallentsorgungsanlagen bereits bis zum Erlass des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 23.4.1993 (BGBl. I, 466), mit dem die Zulassung von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen vom damaligen Abfallgesetz in das BImSchG übertragen wurde. Sie wurde für andere Abfallentsorgungsanlagen als Deponien wieder eingeführt, weil sichergestellt werden sollte, dass nicht die öffentliche Hand nach kurzfristiger Anhäufung von Abfällen (ohne gesicherte Entsorgungsmöglichkeit) bei Zahlungsunfähigkeit des Betreibers die zum Teil erheblichen Entsorgungskosten zu tragen hat.
Vgl. BT-Drs. 14/4599, S. 128 f; BT-Drs. 14/4926, S. 6 und 8; BT-Drs. 14/5633, S. 3; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: April 2004, § 17 BImSchG Rn. 146 c.
Die Regelung ist ebenso wie die für Deponien bestehende Regelung in § 32 Abs. 3 Krw- /AbfG Ausdruck des Verursacherprinzips. Spätere Kosten für Entsorgung und Rekultivierung sollen nicht wegen zwischenzeitlicher Zahlungsunfähigkeit des Anlageninhabers der Öffentlichkeit zur Last fallen.
Vgl. BT-Drs. VI/2401, S. 14; Paetow, in: Kunig/Paetow/Versteyl, KrW- /AbfG, 2. Aufl. 2003, § 32 Rn. 78.
Ebenso wie bei Deponien erscheint es auch bei anderen Abfallentsorgungsanlagen mit großen Lagerflächen für Abfälle in privater Trägerschaft im Hinblick auf die Höhe potentieller Entsorgungskosten sachgerecht, regelmäßig die Möglichkeit einer Zahlungsunfähigkeit des Inhabers nach Stilllegung der Anlage einzukalkulieren. Daher kann das vorsorgliche Verlangen nach Sicherheitsleistung im Allgemeinen auch dann nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden, wenn (noch) keine konkreten Anhaltspunkte für Liquiditätsschwächen nach Stilllegung der Anlage bestehen.
Vgl. Paetow, a.a.O., § 32 Rn. 80; BayVGH, Beschluss vom 28.12.1989 - 20 CS 89.3551 -, NVwZ 1990, 992; ähnlich auch Hansmann, a.a.O., § 17 BImSchG Rn. 146 d.
Im Fall der Klägerin bestehen keine Besonderheiten, die das Verlangen einer Sicherheitsleistung als unangemessen erscheinen lassen. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass die Klägerin und nicht andere abfallrechtlich Verantwortliche herangezogen worden sind. Denn die Sicherheitsleistung kann nach § 17 Abs. 4a BImSchG nur gegenüber dem Betreiber angeordnet werden, weil sie "zur Erfüllung der Betreiberpflichten nach § 5 Abs. 3 [BImSchG]", die nur der Klägerin als Betreiberin und nicht auch anderen abfallrechtlich Verantwortlichen obliegen, verlangt wird.
Kein Ermessensfehler liegt darin, dass die Klägerin bislang die einzige Anlagenbetreiberin ist, der eine Sicherheit nach § 17 Abs. 4 a BImSchG abverlangt worden ist. Denn das beklagte Amt hat erklärt, dass zwar bislang auf der Basis der vergleichsweise jungen Ermächtigungsgrundlage keine weiteren Verfügungen ergangen sind. Sein Terminsvertreter hat aber deutlich gemacht, dass nach einem Prioritätenkatalog sukzessive auch gegen andere Betreiber vorgegangen werden soll.
Auch die Beschränkung der Einsatzstoffe im Genehmigungsbescheid vom 15.4.1998 auf die Menge, für die die Endverwertung durch Vorlage einer Abnahmegarantie nachgewiesen ist, macht eine Sicherheitsleistung nicht entbehrlich. Denn auch die bestehenden Abnahmegarantien, die nur gegenüber der Klägerin ausgesprochen werden, lassen das Insolvenzrisiko der Klägerin nicht entfallen und sind für die öffentliche Hand, die im Insolvenzfall die Kosten der Ersatzvornahme aufzubringen hat, nicht verwertbar. Das gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass eine Insolvenz der Klägerin gerade als Folge einer Insolvenz der Garantieerklärenden nahe liegt, weil diese als Abnehmer dann ausfielen, und dass die Abnahmegarantien, die die Klägerin nachgewiesen hat, zudem von Firmen stammen, hinter denen dieselben Personen stehen wie hinter der Klägerin.
Soweit die Klägerin meint, eine hinreichende Sicherung erfolge bereits im Notifizierungsverfahren nach der EG-Abfallverbringungsverordnung Nr. 259/93 - EG- AbfVbrVO - für Abfälle aus dem europäischen Ausland, in dem die Lieferanten Bürgschaften erbringen müssten, greift dieser Einwand nicht durch, weil diese Bürgschaften nicht das Insolvenzrisiko der Klägerin, sondern das Risiko eines Rücktransports absichern, der erforderlich wird, wenn die Anforderungen an die Abfallverbringung trotz Zustimmung durch die zuständigen Behörden nicht erfüllt werden, vgl. Art. 25 ff. EG-AbfVbrVO.
Da die Sicherheitsleistung erbracht wird, damit die für die Überwachung und Durchsetzung der Nachsorgepflichten nach § 5 Abs. 3 BImSchG zuständige Behörde gegebenenfalls mit diesen Mitteln eine Ersatzvornahme finanzieren kann, ist es nicht zu beanstanden, dass das Staatliche Umweltamt C1. als die zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung hierfür zuständige Behörde als Begünstigter der Sicherheitsleistung angeordnet worden ist.
Nicht zu beanstanden ist im Hinblick auf die Insolvenzfestigkeit das Verlangen einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage. Eine derartige Sicherheit ist allgemein üblich.
Vgl. Hellmann-Sieg, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Stand: Februar 2004, § 32 Rn. 136.
Eine andere Art der Sicherheitsleistung musste nicht im Hinblick auf das Anhörungsschreiben der Klägerin gewählt werden, in dem diese eine Abstimmung über die Art der Sicherheit verlangt hat. Denn die Klägerin hatte mit der Anhörung Gelegenheit, eine gleichgeeignete ihr besser passende Art der Sicherheitsleistung zu bezeichnen, hiervon aber keinen Gebrauch gemacht (vgl. § 21 Satz 2 OBG NRW). Im Hinblick darauf, dass auch ein späterer Sicherungstausch in Betracht kommt, sobald die Klägerin eine konkrete andere gleichsichere Art der Sicherheitsleistung begehrt, kann es nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden, wenn das Staatliche Umweltamt C1. zunächst die übliche Form der Sicherheitsleistung verlangt hat.
Im Hinblick auf die Schwierigkeiten, die Höhe der Sicherheitsleistung in einem Zeitpunkt abzuschätzen, in dem der Umfang einer möglichen Nachsorge nach Stilllegung der Anlage noch nicht konkret absehbar ist, ist die angeordnete Höhe von 970.000,- EUR nicht als ermessensfehlerhaft zu beanstanden. Denn sie ist in nachvollziehbarer Weise anhand der bekannten Gegebenheiten ermittelt worden.
So ist es insbesondere nicht zu beanstanden, dass bei der Berechnung der Sicherheitsleistung eine Gesamtlagerfläche für Einsatzstoffe von 5.900 m² zu Grunde gelegt worden ist. Denn das Staatliche Umweltamt C1. hat eine Lagerung von Einsatzstoffen - nicht Produkten - B. 20.2.2002 mindestens auf einer entsprechenden Fläche festgestellt, während zusätzlich weitere Einsatzstoffe und Fertigprodukte auf nicht genehmigten Lagerflächen vorhanden waren. Angesichts der erheblichen Ablagerungen außerhalb der genehmigten Lagerflächen ist es nicht ermessensfehlerhaft, für Gießereialtsande und Papierschlämme von einer mittleren Lagerhöhe von 3,5 m sowie für Klärschlämme von einer mittleren Lagerhöhe von 1,5 m auszugehen, zumal diese Höhe bei Papierschlämmen annähernd erreicht und bei Klärschlämmen bereits überschritten war. Damit ist die Sicherheitsleistung an dem Umfang der tatsächlich angenommenen Abfälle orientiert, der bei der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht oder allenfalls unwesentlich unter der Gesamtkapazität der Anlage lag. Da die Einsatzstoffe bereits in der Anlage der Klägerin lagerten und nicht erst sukzessive dorthin verbracht wurden, bestand für das Staatliche Umweltamt keine Veranlassung zu einer sukzessiven Einforderung der Sicherheit. Etwas anderes lässt sich nicht der von der Klägerin angeführten Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/4926, S. 6) entnehmen. Schließlich ist die pauschale Annahme, dass diese Einsatzstoffe jeweils etwa zu einem Drittel gelagert werden, angesichts sich ständig verändernder Lagermengen nicht offensichtlich fehlsam.
Der pauschale Ansatz von Entsorgungskosten in Höhe von 50 EUR/t für sämtliche Einsatzstoffe ist nach den vom beklagten Amt im Termin zur mündlichen Verhandlung geschilderten Schwierigkeiten, verbindliche Entsorgungspreise zu ermitteln, ebenfalls nicht zu beanstanden. Er liegt zwischen den vom Staatlichen Umweltamt C1. ermittelten Entsorgungskosten auf der Zentraldeponie Q. von über 90 EUR/t und den von der Klägerin vorgelegten Preisangaben anderer Verwerter, die zwischen 10 und 30 EUR/t verlangen. Dabei ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass das Staatliche Umweltamt diese günstigen Angebote nicht bei der Berechnung zu Grunde gelegt hat, weil ihr bei ihren Anfragen von Entsorgern höhere Preise genannt worden sind und auf Dauer und zumindest im Fall einer etwaigen Insolvenz der Klägerin, die unter Umständen mit geringeren Absatzmöglichkeiten zusammenhängt, eine Abnahme zu derart niedrigen Preisen bei veränderter Marktlage ohnehin nicht sichergestellt ist. Da dem Staatlichen Umweltamt C1. die Entsorgungskosten bei der Zentraldeponie Q. und die noch höheren Kosten der Verbrennung in der MVA C1. bekannt waren, ist angesichts der Unsicherheiten einer sich ändernden Marktlage und sich verändernder Anforderungen an die Art der zulässigen Entsorgung die Annahme nicht zu beanstanden, dass durchschnittliche Entsorgungskosten von etwa 50 EUR/t entstehen könnten. Für die Berechnung der Sicherheit für die zeitlich nicht vorherzubestimmende mögliche Insolvenz der Klägerin bestand deshalb auch keine Veranlassung für das Staatliche Umweltamt C1. , nach Art einer Ausschreibung die derzeit günstigsten Entsorgungspreise zu ermitteln. Die Behauptung der Klägerin, die Entsorgungskosten für Klärschlamm und Papierschlamm lägen marktüblich bei 7,- EUR/t und für Gießereialtsand bei 3,- EUR/t, ist im Übrigen angesichts der von ihr selbst vorgelegten Angebote und der vom Staatlichen Umweltamt ermittelten Entsorgungskosten nicht plausibel und zudem durch nichts belegt. Sie ist von der Klägerin auch erst im Klageverfahren aufgestellt worden und war im Rahmen der den angefochtenen Bescheiden zu Grunde liegenden Ermessensausübung noch nicht zu berücksichtigen.
Schließlich ist die Sicherheitsleistung auch nicht wegen ihrer absoluten Höhe unverhältnismäßig. Denn die Höhe der Kosten folgt ohne Weiteres aus den von der Klägerin zusammengetragenen erheblichen abgelagerten Abfallmengen, wobei zu berücksichtigen ist, dass hier abzusichernde Ersatzvornahmekosten regelmäßig höher liegen als die Kosten, die dem Verpflichteten bei Selbstvornahme entstehen. Es steht der Klägerin frei, die Höhe der möglichen Entsorgungskosten und damit der Sicherheitsleistung durch Verminderung der Abfallmengen deutlich zu verringern. Solange sie davon keinen Gebrauch macht, kann sie eine sachgerecht abgeschätzte Sicherheitsleistung, die die öffentliche Hand vor der möglichen Übernahme von Entsorgungskosten bewahren soll, nicht als zu hoch beanstanden. Andernfalls könnte die Klägerin einen Teil ihres Insolvenzrisikos entgegen dem Gesetzeszweck auf die öffentliche Hand abwälzen, obwohl sie die Möglichkeit hätte, dieses Risiko so weit zu mindern, dass sie es für bilanziell rückstellbar ansieht. Sofern Abfälle in einem Umfang abgelagert werden, deren notfalls erforderlich werdende Entsorgung von der Klägerin nicht mehr finanziert werden kann, dürfte sie ohnehin bereits gegen § 5 Abs. 3 BImSchG verstoßen, weil danach die Anlage jederzeit so zu betreiben ist, dass auch nach einer Betriebseinstellung die Erfüllung der Nachsorgepflichten gesichert ist, und dies nur der Fall ist, wenn auch ihre Finanzierung gewährleistet ist. Selbst wenn die Klägerin die Sicherheit derzeit nicht aufbringen könnte, wäre sie deshalb nicht unverhältnismäßig hoch, weil dies nur auf einem ihr zuzurechnenden Verstoß gegen ihre Betreiberpflichten aus § 5 Abs. 3 BImSchG beruhen würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.