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Verwaltungsgericht Minden·11 K 3297/06.A·23.01.2007

Kein Wiederaufgreifen wegen Schilddrüsenerkrankung: Medikamente in Aserbaidschan verfügbar

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte im weiteren Asylfolgeverfahren die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2–7 AufenthG wegen einer behandlungsbedürftigen Schilddrüsen-/Nebenschilddrüsenerkrankung. Streitentscheidend war, ob neue Tatsachen oder Beweismittel ein Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG rechtfertigen. Das VG verneinte neue, entscheidungserhebliche Erkenntnisse, weil es nicht auf bestimmte Handelspräparate, sondern auf die Verfügbarkeit gleichwirkender Wirkstoffe ankomme. Da diese nach Botschaftsauskünften in Aserbaidschan erhältlich seien, blieb die Klage ohne Erfolg.

Ausgang: Klage auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2–7 AufenthG mangels Wiederaufgreifensvoraussetzungen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen Asylverfahrens hinsichtlich geltend gemachter Abschiebungsverbote setzt die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG voraus, auch wenn die Abschiebungshindernisse erst nach Abschluss des Erstverfahrens eingetreten sein sollen.

2

Neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG liegen nur vor, wenn sie eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten und sich nicht in einer bloßen Wiederholung oder Umwertung bereits bekannter Umstände erschöpfen.

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Bei der Prüfung gesundheitsbedingter Abschiebungsverbote ist für die Behandelbarkeit im Zielstaat nicht entscheidend, ob ein bestimmtes Markenpräparat verfügbar ist, sondern ob Arzneimittel mit den erforderlichen Wirkstoffen in zumutbarer Weise erhältlich sind.

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Eine Änderung der Medikation begründet für sich genommen kein Wiederaufgreifen, wenn nicht substantiiert dargelegt ist, dass ausschließlich das neue Präparat medizinisch notwendig ist und gleichwirkende Alternativen im Zielstaat nicht zur Verfügung stehen.

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Behauptungen zur fehlenden Verfügbarkeit von Medikamenten im Zielstaat bedürfen einer substantiierten Tatsachengrundlage; pauschale Angaben oder produktbezogene Herstellerbestätigungen genügen hierfür regelmäßig nicht.

Relevante Normen
§ 53 AuslG§ 60 Abs. 7 AufenthG§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1-3 VwVfG§ 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

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Die Klägerin ist nach ihren eigenen Angaben aserbaidschanischer Staats- und Volkszugehörigkeit. Sie reiste am 22.6.1998 mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte anschließend beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ihre Anerkennung als Asylberechtigte.

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Das Bundesamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 29.9.1998. Die hiergegen erhobene Klage wies das Gericht mit Urteil vom 10.9.1999 (8 K 3667/98.A). Den Antrag auf Zulassung der Berufung wies das OVG NW mit Beschluss vom 4.4.2001 zurück (11 A 4475/99.A).

4

Am 16.5.2001 beantragte die Klägerin die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und trug zur Begründung im Wesentlichen vor, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland zum Christentum konvertiert sei und auf Grund ihrer jetzigen Religionszugehörigkeit in Aserbaidschan einer Verfolgung ausgesetzt sei.

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Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23.10.2001 ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Gericht mit Urteil vom 27.5.2002 (11 K 2792/01.A) ab. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan wegen des Glaubenswechsels keine Verfolgung drohe und die Klägerin auch nicht schlüssig dargelegt habe, dass sie wegen der vorhandenen Schilddrüsenerkrankung auf eine medizinische Behandlung angewiesen sei, die in Aserbaidschan nicht erhältlich sei.

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Am 19.11.2002 beantragte die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten erneut, Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG festzustellen. Zur Begründung verwies sie auf die vorhandene Schilddrüsenerkrankung und in diesem Zusammenhang vorgelegte ärztliche Stellungnahmen. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 24.2.2003 erneut das Wiederaufgreifen des Verfahrens und die Abänderung des Bescheides vom 29.9.1998 hinsichtlich der Feststellung zu § 53 AuslG ab.

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Die hiergegen erhobene Klage wies das Gericht mit Urteil vom 19.7.2004 ab (11 K 3490/03.A). Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus: Die von der Klägerin wegen der vorliegenden Schilddrüsenerkrankung benötigten Medikamente seien in Aserbaidschan erhältlich.

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Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 5.9.2006 beantragte die Klägerin erneut, Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG in ihrem Fall festzustellen. Zur Begründung legte die Klägerin eine Bescheinigung des T. W. Hospitals X. vom 7.8.2006 vor, in der bestätigt wird, dass die Klägerin auf eine lebenslängliche Substitution mit Schilddrüsenhormonen und Vitamin D (DOSS) angewiesen sei. In einer weiteren, undatierten ärztlichen Stellungnahme der Frau Dr. med. I. wird bestätigt, dass die Klägerin sich dort seit dem 10.11.1998 regelmäßig in hausärztlicher Behandlung befinde und auf Grund einer Schilddrüsenunterfunktion außerdem auf eine Behandlung mit L-Thyroxin in Form des Medikamentes Euthyrox 175 angewiesen sei. Aus von der Klägerin eingeholten Auskünften der Pharma-Firmen ergebe sich, dass die benötigten Medikamente in Aserbaidschan nicht erhältlich seien.

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Mit Bescheid vom 20.10.2006 lehnte die Beklagte erneut die Feststellung von Abschiebungshindernissen unter Aufhebung des Bescheides vom 29.9.1998.

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Die Klägerin hat darauf hin am 30.10.2006 durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage erhoben und ergänzend vorgetragen: Soweit die Beklagte darauf verwiesen habe, dass andere Medikamente mit gleichen Wirkstoffen in Aserbaidschan erhältlich seien, treffe dies nicht zu. Die Firma C1. habe ein Monopol auf den Wirkstoff Dihydrotachysterol.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.10.2006 zu verpflichten, festzustellen, dass in ihrem Fall Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, sachlich aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (früher § 53 AuslG). Der Bescheid der Beklagten vom 20.10.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten, § 113 Ab. 5 S. 1 VwGO.

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Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gem. § 51 VwVfG im Hinblick auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen sind nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG), oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG), und der Antrag binnen drei Monaten, beginnend mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund des Wiederaufgreifens Kenntnis erhalten hat, gestellt worden ist (§ 51 Abs. 3 VwVfG).

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Diese Voraussetzungen sind auch dann zu erfüllen, wenn sich - wie hier - der Asylbewerber auf Abschiebungshindernisse beruft, die erst nach Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetreten sind.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.2000 - 9 C 41.99 -. BVerwGE 111, 77 = NVwZ 2000, 940 = AuAS 2000, 154 = InfAuslR 2000, 410 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 33 = BayVBl 2001, 120.

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Gemessen an diesen Voraussetzungen steht der Klägerin kein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach den §§ 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zu.

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Die Klägerin leidet nach den vor ihr vorgelegten Attesten - zuletzt Bescheinigung des T. W1. Hospital vom 9.1.2007 - seit einer im Jahre 1999 durchgeführten Thyreoidektomie an einem Hypoparathyreoidismus, der eine Behandlung mit Schilddrüsenhormonen (L-Thyroxin 175), und die Einnahme eines Kalzium- und Vitamin D - Präparates erfordert. Diese Erkrankung war bereits Gegenstand des Klageverfahrens 11 K 3490/03.A. Nach der amtsärztlichen Stellungnahme des Dr. U. vom 27.9.2002 ist zur Abwendung wesentlicher Gesundheitsbeeinträchtigungen die lebenslange Einnahme derartiger Medikamente - zum damaligen Zeitpunkt Thyroxin 175, Kalzium in der Dosis 500 mg und A.T. 10 als Kalziumstoffwechselregulator Dihydrotachysterol (VV I 11). erforderlich. Die Botschaft der Bundsrepublik Baku hat auf Anfrage der Beklagten deshalb mit Schreiben vom 14.1.2003 mitgeteilt, dass die o.g. Medikamente sowie die genannten Kontrolluntersuchungen des Serumkalziumspiegels und der Schilddrüsenhormonsubstitution in Aserbaidschan erhältlich sind. Bei den im anschließenden Klageverfahren von den Klägerin vorgelegten gegensätzlichen Stellungnahmen aserbaidschanischer Behörden handelt es sich um Gefälligkeitsbescheinigungen, die auf Veranlassung des Ehemannes der Klägerin ausgestellt wurden und einen unwahren Sachverhalt bestätigten (vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Baku vom 29.2.2004, Bl. 64 ff. in 11 K 3490/03.A). Das Gericht hat deshalb im Urteil vom 19.7.2004 die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die von der Klägerin benötigten Medikamente in Aserbaidschan vorhanden und bezahlbar seien (Bl. 98 d.A. in 11 K 3490/03.A).

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Ausgehend von diesem Feststellungen liegen die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG nur dann vor, wenn sich die Sach- und Rechtslage seit dem Abschluss des letzten Asylverfahrens hinsichtlich der Beurteilung des Krankheitsbildes der Klägerin nachträglich geändert hat oder insoweit neue Beweismittel vorliegen, die im vorangegangen Verfahren entweder noch nicht entstanden oder noch nicht bekannt waren. Hiervon kann nicht ausgegangen werden.

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Zu Unrecht ist die Klägerin der Auffassung, dass neue Beweismittel bereits deshalb vorlägen, weil auf Grund der Schreiben der Firma N. und C1. vom 11.8.2006, sowie der Firma H. -Q. vom 15.8.2006 feststehe, dass die Präparate Euthyrox, DOSS und A.T.10 in Azerbaidschan nicht vorhanden seien. Für die Frage, ob der Klägerin Gefahren für Leib und Leben bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan drohen, ist nicht entscheidend, ob bestimmte Medikamente dort vertrieben werden, sondern ob Medikamente mit den benötigten Wirkstoffen zur Verfügung stehen. Insoweit ist unerheblich, ob die o.g. Q. -Firmen ihre Produkte dort vertreiben. Ausreichend ist, ob dort zumindest Medikamente mit gleichen Wirkstoffen vorhanden sind. Damit ist maßgeblich, ob in Aserbaidschan Medikamente mit dem Wirkstoffen Levothyroxin-Natrium (Euthyrox) und Dihydrotachysterol (A.T. Perlen) sowie Kalzium- und Vitamin D-Präparaten vorhanden sind. Dies hat die Botschaft Baku bereits mit der o.g. Auskunft vom 14.1.1003 bezogen auf den Wirkstoff Levothyroxin-Natrium und Dihydrotachysterol gegenüber dem Bundesamt mitgeteilt und noch einmal mit Auskunft vom 29.2.2004 gegenüber dem Gericht bestätigt. Für Kalzium und Vitamin D-Präparate stand dies ohnehin außer Frage.

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Aus den von der Klägerin im nunmehr dritten Folgeverfahren vorgelegten Bescheinigungen ergibt sich nichts anderes. Insbesondere ergibt sich aus ihnen nicht, dass der Wirkstoff Dihydrotachysterol - entgegen den bisher dem Gericht vorliegenden Auskünften - nicht in Aserbaidschan erhältlich ist, weil die C1. I1. D. GmbH eine Monopol auf diesen Wirkstoff besitzt. In der Bescheinigung der C1. I1. D. GmbH vom 10.8.2006 wird lediglich ausgeführt, dass das Präparat A.T. 10 in Aserbaidschan nicht im Handel ist und eingeführt werden müsste. Im Internet (http:/www.medinfo.de) sind zudem zahlreiche Medikamente mit dem Wirkstoff Dihydrotachysterol vorhanden, die von anderen Firmen als der C1. I1. D. GmbH hergestellt und vertrieben werden. Insoweit ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht substantiiert vorgetragen worden, dass es auf diesen Wirkstoff ein Monopol gibt und dieser nur im Medikamenten erhältlich ist, die in Aserbaidschan nicht vertrieben werden.

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Soweit zwischenzeitlich eine Umstellung der Medikation von A.T.Perlen auf DOSS erfolgt ist, erfordert dies keine andere Betrachtung. Zum einen ist schon nach der Auskunft des T. -W1. Hospitals vom 9.1.2007 nicht ersichtlich, welcher theraupetische Zweck mit dieser Umstellung erreicht worden ist. Der Therapie-Erfolg mit DOSS wird in der Bescheinigung vom 9.1.2007 als "mäßig" bezeichnet. Die Klägerin hat zudem in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Medikamente gleichwirkend seien, die Umstellung nur erfolgt sei, weil sie vom ersten Medikament Haarausfall bekomme habe. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass zur Abwendung wesentlicher Gefahren für den Gesundheitszustand der Klägerin in Aserbaidschan nunmehr eine Behandlung mit DOSS statt mit A.T.10 Perlen erforderlich ist. Dass letzteres Medikament in Aserbaidschan erhältich ist, hat die Botschaft Baku bereits mit der o.g. Auskunft vom 14.1.1003 bestätigt. Im Übrigen werden auf den o.g. Internetseiten auch zahlreiche Medikamente mit dem Wirkstoff Alfacalcidol aufgeführt. Insoweit ist deshalb nicht ersichtlich und auch nicht substantiiert vorgetragen worden, dass die Einnahme des Medikamentes DOSS unbedingt erforderlich ist, weil nur dieses den maßgebenden Wirkstoff aufweist. Auch in der Stellungnahme des T. W1. Hospitals vom 7.8.2006 wird nur die Erforderlichkeit eines (dem Krankheitsbild) entsprechenden Medikamentes bejaht und DOSS nur beispielhaft erwähnt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.