Einstellung wegen Erledigung; Ordnungsverfügung als Umweltinformation
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Einsicht in eine Ordnungsverfügung vom 30.7.2001; die Hauptsache wurde von den Parteien als erledigt erklärt. Zentrale Frage war, ob die Verfügung trotz formaler Aufhebung eine zugänglich zu machende Umweltinformation ist. Das Gericht stellte das Verfahren nach §92 Abs.3 VwGO ein, gewährte die Einsicht und ordnete an, dass das beklagte Amt die Kosten trägt, gestützt auf die unionsrechtlich gebotene weite Auslegung des Begriffs "Umweltinformation".
Ausgang: Verfahren nach einvernehmlicher Erledigung gemäß §92 Abs.3 VwGO eingestellt; das beklagte Amt trägt die Kosten; Ordnungsverfügung als zugängliche Umweltinformation festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Ordnungsverfügung ist als Umweltinformation im Sinne von Art. 2 Nr. 1 c) der Richtlinie 2003/4/EG anzusehen, wenn sie Auskunft über Maßnahmen enthält, die den Zustand von Umweltbestandteilen beeinflussen oder zu deren Schutz dienen, auch wenn die Verfügung formell aufgehoben ist.
Der Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen ist nach unionsrechtlicher Auslegung weit zu verstehen; es ist nicht erforderlich, im Einzelfall zwischen unmittelbarer Anwendbarkeit der Richtlinie und richtlinienkonformer Auslegung nationaler Auskunftsregelungen zu entscheiden.
Die Richtlinien 90/313/EWG und 2003/4/EG erfassen Verwaltungsmaßnahmen und Programme zum Umweltschutz in weiter Bedeutung; der EuGH hat eine einschränkende Definition des Begriffs "Informationen über die Umwelt" vermieden.
Ein Verfahren kann nach § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt werden, wenn es in der Hauptsache erledigt ist; die Kostenentscheidung kann nach § 161 Abs. 2 VwGO dem Beklagten auferlegt werden, wenn diesem das begehrte Recht (z.B. Einsicht) gewährt wurde.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
1. Das von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Amt.
Diese Kostenregelung entspricht billigem Ermessen i.S.d. § 161 Abs. 2 VwGO.
Das beklagte Amt hat die begehrte Einsicht in die Ordnungsverfügung vom 30.7.2001 gewährt und das Gericht hätte dem Begehren des Klägers ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich entsprochen. Die auf Beseitigung einer Kohleschlammhalde gerichtete Ordnungsverfügung stellt eine Umweltinformation dar, zu der der Kläger auch nach Aufhebung des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung vom 23.8.2001 (BGBl. I, 2218) Anspruch auf Zugang hat. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob sich der Anspruch unmittelbar aus der in Nordrhein- Westfalen nach Ablauf der Umsetzungsfrist bis zum 14.2.2005 noch nicht umgesetzten Richtlinie 2003/4/EG vom 28.1.2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG (ABl. L 41, 26) oder aus einer richtlinienkonformen Auslegung des Informationsfreiheitsgesetzes NRW vom 27.11.2001 (GVBl. NRW, 806) ergibt. Die Ordnungsverfügung stellt unabhängig davon, dass sie aufgehoben worden ist, eine zugänglich zu machende Umweltinformation im Sinne von Art. 2 Nr. 1 c) der Richtlinie 2003/4/EG dar. Darunter fallen Maßnahmen, die sich auf Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz dieser Elemente. Bereits nach der im Wesentlichen gleich strukturierten Formulierung der Vorgängerrichtlinie 90/313/EWG vom 7.6.1990 (ABl. L 158, 56) entsprach es der Rechtsprechung des EuGH, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber dem Begriff der "Maßnahmen, [die den Zustand der erwähnten Umweltbereiche] beeinträchtigen oder schützen können, einschließlich verwaltungstechnischer Maßnahmen und Programme zum Umweltschutz" eine weite Bedeutung beilegen wollte, die sowohl die Angaben als auch die Tätigkeiten umfasst, die den Zustand dieser Bereiche betreffen. Er hat es vermieden, dem Begriff "Informationen über die Umwelt" eine Definition zu geben, die zum Ausschluss irgendeiner Behördentätigkeit hätte führen können. Der Begriff der "Maßnahmen" soll nur klarstellen, dass zu den Handlungen, die unter die Richtlinie fallen, sämtliche Formen der Verwaltungstätigkeit zu zählen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 17.6.1998 - Rs. C-321/96 -, NVwZ 1998, 945). Durch die Richtlinie 2003/4/EG sollte der bisher gewährte Zugang nochmals erweitert und die Bestimmung des Begriffs "Umweltinformationen" dahin gehend präzisiert werden, dass Informationen "jeder Form" insbesondere auch zu Maßnahmen, die dem Schutz der Umwelt dienen, erfasst werden (Vgl. Präambel der Richtlinie 2003/4/EG, Abs. 2 und 10). Bei der danach europarechtlich gebotenen weiten Auslegung verliert eine Ordnungsverfügung, die als Umweltinformation anzusehen ist, diesen Charakter nicht dadurch, dass sie formal aufgehoben wird, weil sie weiterhin Auskunft darüber gibt, welche Maßnahmen zum Schutz der Umwelt die Behörde einmal getroffen hat.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG). Die Kammer orientiert sich dabei an der Streitwertrechtsprechung des OVG NRW zu Ansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz, die ebenfalls den Auffangstreitwert zu Grunde legt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.6.2002 - 21 B 589/02 -, NWVBl. 2002, 441).
Rubrum
1. Das von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Amt.
Diese Kostenregelung entspricht billigem Ermessen i.S.d. § 161 Abs. 2 VwGO.
Das beklagte Amt hat die begehrte Einsicht in die Ordnungsverfügung vom 30.7.2001 gewährt und das Gericht hätte dem Begehren des Klägers ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich entsprochen. Die auf Beseitigung einer Kohleschlammhalde gerichtete Ordnungsverfügung stellt eine Umweltinformation dar, zu der der Kläger auch nach Aufhebung des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung vom 23.8.2001 (BGBl. I, 2218) Anspruch auf Zugang hat. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob sich der Anspruch unmittelbar aus der in Nordrhein-Westfalen nach Ablauf der Umsetzungsfrist bis zum 14.2.2005 noch nicht umgesetzten Richtlinie 2003/4/EG vom 28.1.2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG (ABl. L 41, 26) oder aus einer richtlinienkonformen Auslegung des Informationsfreiheitsgesetzes NRW vom 27.11.2001 (GVBl. NRW, 806) ergibt. Die Ordnungsverfügung stellt unabhängig davon, dass sie aufgehoben worden ist, eine zugänglich zu machende Umweltinformation im Sinne von Art. 2 Nr. 1 c) der Richtlinie 2003/4/EG dar. Darunter fallen Maßnahmen, die sich auf Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz dieser Elemente. Bereits nach der im Wesentlichen gleich strukturierten Formulierung der Vorgängerrichtlinie 90/313/EWG vom 7.6.1990 (ABl. L 158, 56) entsprach es der Rechtsprechung des EuGH, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber dem Begriff der "Maßnahmen, [die den Zustand der erwähnten Umweltbereiche] beeinträchtigen oder schützen können, einschließlich verwaltungstechnischer Maßnahmen und Programme zum Umweltschutz" eine weite Bedeutung beilegen wollte, die sowohl die Angaben als auch die Tätigkeiten umfasst, die den Zustand dieser Bereiche betreffen. Er hat es vermieden, dem Begriff "Informationen über die Umwelt" eine Definition zu geben, die zum Ausschluss irgendeiner Behördentätigkeit hätte führen können. Der Begriff der "Maßnahmen" soll nur klarstellen, dass zu den Handlungen, die unter die Richtlinie fallen, sämtliche Formen der Verwaltungstätigkeit zu zählen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 17.6.1998 - Rs. C-321/96 -, NVwZ 1998, 945). Durch die Richtlinie 2003/4/EG sollte der bisher gewährte Zugang nochmals erweitert und die Bestimmung des Begriffs "Umweltinformationen" dahin gehend präzisiert werden, dass Informationen "jeder Form" insbesondere auch zu Maßnahmen, die dem Schutz der Umwelt dienen, erfasst werden (Vgl. Präambel der Richtlinie 2003/4/EG, Abs. 2 und 10). Bei der danach europarechtlich gebotenen weiten Auslegung verliert eine Ordnungsverfügung, die als Umweltinformation anzusehen ist, diesen Charakter nicht dadurch, dass sie formal aufgehoben wird, weil sie weiterhin Auskunft darüber gibt, welche Maßnahmen zum Schutz der Umwelt die Behörde einmal getroffen hat.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG). Die Kammer orientiert sich dabei an der Streitwertrechtsprechung des OVG NRW zu Ansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz, die ebenfalls den Auffangstreitwert zu Grunde legt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.6.2002 - 21 B 589/02 -, NWVBl. 2002, 441).