Klage gegen Abwasserabgabe für Niederschlagswasser abgewiesen wegen fehlender Befreiungsvoraussetzungen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht die Festsetzung einer Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 1997 an und berief sich auf frühere Befreiungen. Zentral war, ob die Voraussetzungen für eine abgabefreie Einleitung von Niederschlagswasser vorlagen. Das Gericht wies die Klage ab, da die technischen Betriebs- und Überwachungsanforderungen (SüwVKan, Runderlass) 1997 nicht erfüllt waren. Unkenntnis der Anforderungen entbindet nicht von der Erfüllung der Befreiungstatbestände.
Ausgang: Klage gegen Festsetzung der Abwasserabgabe 1997 abgewiesen; Befreiungsvoraussetzungen wegen mangelnder Einhaltung technischer und überwachungsbezogener Anforderungen nicht erfüllt
Abstrakte Rechtssätze
Wer eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung besitzt und Niederschlagswasser von bebauten bzw. befestigten Flächen abführt, ist nach dem AbwAG abgabepflichtig.
Eine Befreiung von der Abwasserabgabe nach landesrechtlicher Regelung setzt voraus, dass Anlagen und deren Betrieb den hierfür maßgeblichen allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Technische Anforderungen, die durch Bekanntmachung in amtlichen Verlautbarungen eingeführt sind, können Einleitern zur Kenntnis gelangen; die tatsächliche Unkenntnis dieser Anforderungen begründet nicht die Erfüllung der Befreiungsvoraussetzungen.
Unterlassene, in einschlägigen Verwaltungsvorschriften vorgeschriebene Überwachungs- und Kanaluntersuchungen (z. B. regelmäßige optische Kontrollen, kanalfernsehen) schließen die Annahme aus, die Befreiungsvoraussetzungen seien eingehalten worden.
Zitiert von (7)
6 zustimmend · 1 neutral
- Verwaltungsgericht Minden11 K 1683/0816.12.2008Zustimmend
- Verwaltungsgericht Minden11 K 7630/0313.12.2005Zustimmend
- Verwaltungsgericht Minden11 K 1015/0413.12.2005ZustimmendUrteil vom 01.02.2000 - 11 K 2805/99
- Verwaltungsgericht Minden11 K 5118/0324.02.2004Zustimmend
- Verwaltungsgericht Minden11 K 1086/0128.05.2002Zustimmend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vor- läufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes. Auf dem Grundstück befinden sich Lagerhallen des P. -Versandes. Das auf dem Betriebsgelände anfallende Niederschlagswasser wird im Trennsystem einem namenlosen Gewässer 2. Ordnung zugeführt. Hierfür erteilte der Regierungspräsident dem Kläger unter dem 02.04.1993 eine bis zum 01.04.2003 befristete wasserrechtliche Erlaubnis.
Mit Bescheid vom 26.4.1999 zog der Beklagte den Kläger für das Veranlagungsjahr 1997 zu einer Abwasserabgabe in Höhe von 5040,00 DM heran.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 28.04.1999 Widerspruch ein, den er wie folgt begründete: Er sei in der Vergangenheit immer von der Abwasserabgabe befreit worden. Daß dieser Befreiungsantrag jährlich neu zu stellen sei, habe er erst durch ein Schreiben des Beklagten vom 06.01.1999 erfahren. Er habe daraufhin mit Erklärung vom 13.04.1999 einen Befreiungsantrag gestellt und auch die geforderte Überprüfung der Kanalisation durchgeführt.
Mit Bescheid vom 18.8.1999 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er aus: Im Veranlagungsjahr 1997 hätten die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Abwasserabgabe nicht vorgelegen, weil die Anlagen zur Beseitigung des Niederschlagswassers und deren Betrieb nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen hätten. Mit den nach diesen Bestimmungen geforderten Reinigungs-, Wartungs-, und Kanaluntersuchungen habe der Kläger erst 1999 begonnen. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, daß diese allgemein anerkannten Regeln der Technik ihm erst 1999 bekannt geworden seien. Sie seien in amtlichen Publikationen des Landes - GV NW, MBl. NW - bekannt gemacht worden, so daß jeder Einleiter hiervon habe Kenntnis erlangen können.
Der Kläger hat daraufhin am 6.9.1999 Klage erhoben und sich im wesentlichen auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren berufen.
Er beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 26.04.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.08.1999 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt ergänzend vor, daß alle Einleiter über die seit 1997 geltende Rechtslage in einem Anschreiben vom 18.01.1997 informiert worden seien. Der Kläger könne sich deshalb nicht darauf berufen, er habe hiervon erst im Jahre 1999 Kenntnis erlangt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 26.04.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.8.1999 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Er findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 1, 2, 3 und 7 des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung des im Veranlagungszeitraum 1997 gültigen 4. Änderungsgesetzes vom 05.07.1994 (BGBl. I S. 1453), zuletzt geändert durch das 6. Gesetz zur Änderung des WHG vom 11.11.1996 (BGBl. I S. 1690) - im folgenden AbwAG -, und § 73 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV NW S. 926) - im folgenden: LWG NRW -.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AbwAG gilt als Abwasser im Sinne dieses Gesetzes auch das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Für dieses ist der Einleiter nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Satz 2 AbwAG abgabepflichtig. Nach § 7 Abs. 2 AbwAG sind die Länder ermächtigt, die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder zum Teil für abgabefrei zu erklären. Von dieser Ermächtigung hat das Land Nordrhein-Westfalen durch § 73 Abs. 2 LWG NRW Gebrauch gemacht. Die Einleitung von Niederschlagswasser bleibt danach auf Antrag abgabefrei, wenn die Anlagen zur Beseitigung des Niederschlagswassers und deren Betrieb den dafür in Betracht kommenden Regeln der Technik nach § 18 b Abs. 1 WHG und § 57 Abs. 1 LWG NW entsprechen.
Der Beklagte hat zu Recht sowohl eine Abgabepflicht des Klägers nach dem AbwAG im Veranlagungszeitraum 1997 bejaht als auch die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 73 Abs. 2 LWG NRW verneint.
Der Kläger ist abgabepflichtig nach § 1 AbwAG. Er ist Einleiter im Sinne dieser Vorschrift, da ihm für die Einleitung eine wasserrechtliche Erlaubnis durch den Regierungspräsidenten am 02.04.1993 erteilt worden ist. Er ist auch nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AbwAG abgabepflichtig, da ausweislich dieses Genehmigungsbescheides die zu entwässernde Grundstücksfläche eine Größe von 4,95 ha besitzt.
Die Befreiungsvoraussetzungen nach § 73 Abs. 2 LWG NRW lagen im Veranlagungszeitraum 1997 nicht vor, weil der Betrieb der Entwässerungsanlagen nicht entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgte. Zu diesen allgemein anerkannten Regeln der Technik gehören gemäß § 57 Abs. 1 LWG NRW insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen, die vom Ministerium für Umwelt, Raumordung und Landwirtschaft (MURL) durch Bekanntgabe im Ministerialblatt eingeführt worden sind. Für den Betrieb von Kanalisationen sind mit dem Runderlaß des MURL vom 3.1.1995 - Anforderungen an den Betrieb und die Unterhaltung von Kanalisationsnetzen (MBl. NW 1995, S. 250) - und der Verordnung zur Selbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitungen von Abwasser aus Kanalisationen im Mischsystem und im Trennsystem vom 16.01.1995 (MBl. NW 1995, S. 64) - Selbstüberwachungsverordnung Kanal, im folgenden: SüwVKan - derartige allgemein anerkannte Regeln der Technik bekannt - gemacht worden.
Die sich hieraus ergebenden Anforderungen an den Betrieb des Entwässerungssystems wurden im Veranlagungszeitraum 1997 durch den Kläger nicht erfüllt. Nach Nr. 2 des o.g. Runderlasses sind Kanalisationsnetze regelmäßig oder nach Bedarf entsprechend den Ergebnissen der nach § 2 SüwVKan durchzuführenden Untersuchungen zu betreiben und zu unterhalten. Der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SüwVKan auch für private Kanalisationsnetze geltende Prüfungsumfang ergibt sich aus der Anlage zu § 2 SüwVKan und verlangt für Kanäle mindestens alle zwei Jahre eine optische Kontrolle und eine das gesamte Netz zumindest in zehn Jahren erfassende Kanalfernsehuntersuchung oder Begehung. Derartige Untersuchungen sind durch den Kläger erstmals im Jahre 1999 durchgeführt worden, so daß die Voraussetzungen für eine Befreiung im Veranlagungszeitraum 1997 nicht vorlagen.
Gegenüber der somit zu Recht erfolgten Festsetzung kann der Kläger nicht einwenden, er habe von diesen Anforderungen erst 1999 Kenntnis erlangt und sie deshalb 1997 gar nicht erfüllen können. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger - wie behauptet - das Rundschreiben des Beklagten vom 18.01.1997, in dem alle Einleiter über die neue Rechtslage informiert wurden, tatsächlich nicht erhalten hat. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wird dadurch die Abgabepflicht nicht berührt. Denn die Unkenntnis von den tatbestandlichen Voraussetzungen einer Befreiung kann nicht mit der Erfüllung des Befreiungstatbestandes gleichgesetzt werden und damit nicht zum Erlöschen der Abgabepflicht führen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.