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Verwaltungsgericht Minden·11 K 2693/09·16.05.2010

OBG NRW: Spendenbox am Infostand darf bei Nachweismängeln untersagt werden

Öffentliches RechtPolizei- und OrdnungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Tierschutzverein begehrte die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Ordnungsverfügung, die Spendenboxen und mobile Sammlungen im Zusammenhang mit einem Informationsstand untersagte. Streitpunkt war, ob nach Aufhebung des NRW-Sammlungsgesetzes ein Einschreiten nach § 14 OBG NRW zulässig ist und ob eine konkrete Gefahr vorlag. Das VG Minden hielt die Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Wiederholungsgefahr für zulässig, wies sie aber als unbegründet ab. Die Untersagung sei zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit/Ordnung (u.a. Schutz des Spendenvertrauens) verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei, gestützt auf erhebliche, auch aus anderen Ländern übertragbare Nachweismängel und Verweigerung von Unterlagen.

Ausgang: Fortsetzungsfeststellungsklage abgewiesen, da das Spenden-Sammlungsverbot nach § 14 OBG NRW rechtmäßig war.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Aufhebung eines landesrechtlichen Sammlungsgesetzes sperrt ein ordnungsbehördliches Einschreiten gegen missbräuchliche Spendensammlungen nach der Generalklausel nicht, wenn der Gesetzgeber gerade eine Missbrauchsbekämpfung durch allgemeines Ordnungsrecht ermöglichen wollte.

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Das Vertrauen der Bevölkerung in die ordnungsgemäße Durchführung öffentlicher Sammlungen und die Aufrechterhaltung der Spendenbereitschaft können Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 14 Abs. 1 OBG NRW sein.

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Für ein präventives Einschreiten nach § 14 Abs. 1 OBG NRW genügt eine hinreichend konkretisierte Gefahr; hierfür können auch außerhalb des Landes gewonnene Erkenntnisse herangezogen werden, wenn der Sammler bundesweit tätig ist und keine regional getrennte Mittelverwendung dargetan ist.

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Die Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO schließt eine gefahrenabwehrrechtliche Gefahrenprognose nicht aus, weil im Präventionsrecht andere Maßstäbe als im Strafverfolgungsrecht gelten.

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Ein Sammlungsverbot kann verhältnismäßig sein, wenn der Sammler aussagekräftige Nachweise zur Mittelverwendung nachhaltig verweigert und mildere, gleich effektive Mittel zum Schutz der Spenderinteressen nicht zur Verfügung stehen.

Relevante Normen
§ 9 Abs. 1 Sammlungsgesetz des Landes S.-Q.§ 170 Abs. 2 StPO§ 14 OBG NRW§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 14 Abs. 1 OBG NRW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist ein im Vereinsregister des Amtsgerichts D. eingetragener Verein. Sitz des Vereins ist nach der Satzung vom 20.12.2007 die Gemeinde H. -E. . Zweck des Vereins ist nach § 2 der Satzung die Förderung des Tierschutzes. In § 3 der Satzung sind als Mitgliedschaften die ordentliche, die Förder- und die Ehrenmitgliedschaft vorgesehen. Der Kläger bittet bundesweit um Geldspenden, vor allem auf seiner Internetseite und auf Informationsständen mittels Spendendosen. Darüber hinaus wirbt er in beiden Vertriebsformen um Fördermitgliedschaften. Nach § 2 Satz 2 der Satzung verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung. Das Finanzamt für Körperschaften I - C. - erteilte mit Bescheid vom 11.11.2008 die Freistellung von der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer für die Kalenderjahre 2004 bis 2006.

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Mit Bescheid vom 09.05.2007 erließ die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion des Landes S. -Q. (B. ) eine Auskunftsverfügung gegen den Kläger, mit der ihm aufgegeben wurde, den Verbleib der gesammelten Spenden ordnungsgemäß darzulegen. Die hiergegen gerichtete Klage des Klägers wies das Verwaltungsgericht Trier mit Urteil vom 21.02.2008 - 1 K 867/07.TR - ab. Mit Beschluss vom 23.06.2008 - 7 A 10384/08.OVG - lehnte das Oberverwaltungsgericht S. -Q. den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Mit Verfügung vom 09.04.2008 untersagte die B. aufgrund des § 9 Abs. 1 des Sammlungsgesetzes für das Land S. -Q. dem Kläger das Sammeln von Spenden und die Einwerbung von Fördermitgliedschaften, weil er trotz mehrfacher Aufforderungen keinen Nachweis über eine ordnungsgemäße Verwendung der Spendengelder erbracht habe. Nachdem es zuvor bereits einen hiergegen gerichteten Eilantrag mit Beschluss vom 19.06.2008 - 1 L 399/08.TR - abgelehnt hatte, wies das VG Trier die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 09.01.2009 - 1 K 717/08.TR - ab.

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Zur Begründung wird in den vorgenannten Entscheidungen u.a. darauf abgestellt, dass etwa Ausgaben in Höhe von 130.000 EUR, die lediglich als Werbemaßnahmen (Provisionsleistungen) benannt seien, nicht nachvollziehbar seien. Der Kläger habe hierzu keine Vereinbarungen oder sonstige aussagekräftige Unterlagen vorgelegt. Die bloße Zuordnung dieser Kosten zu dem Satzungszweck "Öffentlichkeitsarbeit" reiche nicht aus. Die allgemein gehaltene Angabe, bei den Werbekosten handele es sich um Aufwandsentschädigungen für Personen, die bei Tierschutzveranstaltungen mitwirkten und für die es keine schriftlichen Entgeltvereinbarungen gebe, reiche für einen ordnungsgemäßen Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Gelder nicht aus. Hinzu komme, dass die B. zu Recht Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit verantwortlicher Personen des Vereins habe. Der erste und zweite Vorsitzende sowie der Schatzmeister seien teilweise einschlägig vorbestraft (u.a. wegen Beleidigung, Unterschlagung und Diebstahls). Zudem bestehe der begründete Verdacht, dass der Kläger auch das Beziehungsgeflecht zu anderen, ebenfalls angeblich dem Tierschutz verpflichteten Vereinen dazu nutze, seine Sammlungstätigkeit im Zuständigkeitsbereich der B. letztlich nicht umfassend offenlegen zu müssen. Namentlich handele es sich hierbei um die Vereine "U. in Deutschland e.V." und den Verein "U1. in Not e.V.". Das Sammlungsverbot sei nicht zuletzt deshalb gerechtfertigt, weil der B. den Kläger über einen längeren Zeitraum dazu zu bewegen versucht habe, seine Kostenstruktur umfassend darzulegen. Dem sei der Kläger nicht nachgekommen. Angesichts des Umstandes, dass er über beachtliche Summen keinen hinreichenden Nachweis erbracht habe und zudem aufgrund des Beziehungsgeflechts verschiedener Vereine und sonstiger juristischer Personen einiges für eine Verschleierungsabsicht spreche, sei das verfügte Sammlungsverbot letztlich alternativlos. Die B. habe das Verbot auch nicht endgültig ausgesprochen. Im Falle der Beibringung der angeforderten Unterlagen solle die Entscheidung überprüft werden.

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Ein gegen den ersten Vorsitzenden des Klägers durch die Staatsanwaltschaft C. eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

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Am 22.07.2009 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Durchführung einer Spenden- und Fördermitgliederwerbeaktion für den Zeitraum vom 28.09. bis 02.10.2009. Beabsichtigt sei die Errichtung eines Informationsstandes in der Fußgängerzone, auf dem u.a. eine Spendenbox angebracht werden solle. Mobile Sammlungen erfolgten nicht. Der Informationsstand werde eine Größe von etwa ein bis drei Quadratmeter haben und von 10.00 bis 18.00 Uhr aufgestellt werden. Der Zeitraum wurde später auf den 19. bis 24.10.2009 abgeändert.

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Mit Verfügung vom 05.09.2009 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Sondernutzungserlaubnis zur Errichtung eines Informationsstandes "ohne Spendensammlung und Vertragsabschlüsse" in der Fußgängerzone. Am 17.09.2009 hat der Kläger daraufhin Klage gegen den Bescheid vom 05.09.2009 (9 K 2360/09) erhoben und die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ohne Auflagen begehrt. Die Auflage hinsichtlich der Untersagung des Sammelns von Geld und der Einwerbung von Fördermitgliedschaften sei rechtswidrig. Hier fehle der erforderliche Straßenbezug. Der Verein sei auf Mitgliederwerbung und Einzelspenden angewiesen zur Erfüllung seiner als gemeinnützig anerkannten Zwecke. Das OBG NRW sei jedenfalls nicht geeignet, an die Stelle des aufgehobenen Sammlungsgesetzes zu treten.

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Auf Hinweis des Gerichts im Verfahren 9 K 2360/09 hob der Beklagte die Nebenbestimmung in seiner Sondernutzungserlaubnis auf. Mit Bescheid vom 08.10.2009 untersagte er dem Kläger durch eigenständige Ordnungsverfügung die Gewinnung von Spendengeldern im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Informationsstandes in der dortigen Fußgängerzone. Konkret werde die Aufstellung von Spendenboxen und eine mobile Sammlung untersagt. Gleichzeitig drohte er für den Fall der Nichtbefolgung die Einziehung der Spendenbehältnisse bzw. die Schließung des Informationsstandes im Wege unmittelbaren Zwanges an. Mit Bescheid vom 09.05.2007 habe die B. die Durchführung von Spendensammlungen aufgrund des in S. -Q. geltenden Sammlungsgesetzes untersagt. Die Untersagung sei erfolgt, weil trotz mehrfacher Aufforderung durch die zuständige Landesbehörde kein Nachweis über eine ordnungsgemäße Verwendung der vereinnahmten Spendengelder erbracht worden sei. Diese Entscheidung sei durch den Beschluss des OVG S. -Q. vom 23.06.2008 rechtskräftig. Sie finde in Nordrhein-Westfalen zwar keine unmittelbare Anwendung, die zu dieser Entscheidung führenden Gründe seien jedoch bei einem bundesweit agierenden Verein wie hier nicht regional auf ein Bundesland begrenzt und müssten bei der hier zu treffenden Entscheidung daher ebenfalls Berücksichtigung finden. Der spendenwillige Bürger habe einen Anspruch darauf, dass das Vertrauen, das er den karitativen Absichten des Spendenempfängers entgegenbringe, geschützt werde. Er müsse sich darauf verlassen können, dass seine Spende dem gewünschten Zweck zugute komme. Diesem Vertrauensschutz könne hier nur mit einem Verbot der Spendensammlungen Rechnung getragen werden. Die Maßnahme sei verhältnismäßig. Ein milderes Mittel zum Schutz spendenwilliger Bürger sei nicht ersichtlich. Es stehe dem Kläger frei, selbst durch die Vorlage von aussagekräftigen Belegen die ordnungsgemäße Verwendung der Spenden nachzuweisen und so den Anschein unlauteren Handelns zu beseitigen. Diesen Weg sei der Kläger jedoch nicht gegangen.

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Mit seiner am 14.10.2009 gegen die Ordnungsverfügung vom 08.10.2009 erhobenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, der B. sei nur der Auffassung, dass Ausgaben des Vereins insbesondere für Öffentlichkeitsarbeit und Verwaltung unzureichend belegt seien. Im Wesentlichen gehe es darum, dass dieser davon ausgehe, dass ein Anteil von 35 % der Ausgaben für Werbung und Verwaltung zuzüglich Ausgaben für Pensionskassen für Mitarbeiter unzulässig sei. Dies sei jedoch kein Indiz dafür, dass in Nordrhein-Westfalen gesammeltes Geld nicht ordnungsgemäß verwendet werden könnte. Der Beklagte gehe auch mit keinem Wort darauf ein, dass in Nordrhein-Westfalen vereinnahmte Spendengelder konkret oder auch nur abstrakt zweckentfremdend verwendet wurden oder werden. Bloße Vermutungen und entfernte Möglichkeiten eines Schadenseintritts reichten jedoch nicht aus, um die erforderliche konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung anzunehmen. Das gegen den ersten Vorsitzenden des Vereins eingeleitete Strafverfahren sei nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Das zuständige Finanzamt C. habe hinsichtlich der ordnungsgemäßen Verwendung der Spenden keine Einwände erhoben, wie der Freistellungsbescheid vom 11.08.2008 belege. Tatsächlich würden alle eingehenden Spenden satzungsgemäß verwandt. Es sei auch beabsichtigt, im nächsten Jahr rückwirkend beim B. die Aufhebung des verfügten Sammlungsverbotes mit Vorlage neuer Unterlagen zu beantragen. Unabhängig davon sei die Ordnungsverfügung auch ermessensfehlerhaft, insbesondere unverhältnismäßig. Der Anschein unlauteren Handelns genüge als Voraussetzung für die Ordnungsverfügung zum Zwecke der Gefahrenabwehr nicht.

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Nachdem der Kläger ursprünglich die Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 08.10.2009 begehrt hatte, beantragt er nunmehr,

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festzustellen, dass die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 08.10.2009 rechtswidrig war.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist er auf die angefochtene Ordnungsverfügung. Sie beruhe auf einem Erlass des Innenministeriums des Landes NRW, wonach die Aktivitäten des Klägers nach § 14 OBG NRW einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellten. Der Kläger habe in S. -Q. den dort notwendigen Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung von Spendengeldern nicht erbracht. Auch für das Land Nordrhein-Westfalen sei deshalb nicht sichergestellt, dass die Spenden ordnungsgemäß verwendet würden. Zudem habe sich der Kläger auch geweigert, dem Beklagten aussagekräftige Unterlagen zur ordnungsgemäßen Verwendung der Spendengelder vorzulegen. Dies bestätige die Vermutung, dass eine ordnungsgemäße Verwendung der Spendengelder tatsächlich nicht erfolge.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.

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Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn er sich nach Klageerhebung durch Zurücknahme oder anders erledigt und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Mit Ablauf des 24.10.2009 hat sich die Ordnungsverfügung des Beklagten durch Zeitablauf erledigt. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes vom 08.10.2009. Er beabsichtigt nach eigenen, unwidersprochen gebliebenen Angaben, weitere Aktionen, die mit derjenigen im Oktober 2009 vergleichbar sind, im Stadtgebiet des Beklagten durchzuführen. Angesichts dessen besteht die hinreichend konkrete Gefahr, dass er erneut mit einem Verwaltungsakt desselben Inhalts konfrontiert wird, wenn er künftig bei dem Beklagten eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis beantragt. Hiervon ist nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zumindest dann auszugehen, wenn sich die Rahmenbedingungen im Übrigen nicht ändern, der Kläger also weiterhin nicht die vom Beklagten geforderten Nachweisunterlagen beibringt.

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Die damit zulässige Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung vom 08.10.2009 ist rechtmäßig gewesen und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Rechtsgrundlage der angefochtenen Ordnungsverfügung ist § 14 Abs. 1 OBG NRW. Danach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

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Der Beklagte hat seine Verfügung zu Recht auf die ordnungsbehördliche Generalklausel gestützt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist dies nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Landesgesetzgeber die frühere spezialgesetzliche Regelung des Sammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.1972 durch Artikel 4 des Gesetzes zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen vom 25.11.1997 mit Wirkung zum 01.01.1998 aufgehoben hat. Unabhängig davon, dass ein nicht mehr in Kraft befindliches Gesetz bereits aus grundsätzlichen Erwägungen heraus keine Sperrwirkung für die Anwendung eines noch geltenden Gesetzes entfalten kann, diente die Aufhebung des Sammlungsgesetzes allein dem Zweck, Verwaltungsbürokratie abzubauen, indem vor Spendensammlungen kein Genehmigungsantrag bei der Behörde mehr gestellt werden muss. Der Gesetzgeber hatte dagegen nicht die Absicht, ein Einschreiten gegen das Sammeln von Spenden generell auszuschließen. Im Gegenteil findet sich in den Gesetzesmaterialien zum Gesetz vom 25.11.1997 der ausdrückliche Verweis darauf, Missbrauch im Spendenwesen könne durch Maßnahmen auf Grundlage des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts begegnet werden.

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Zum Zeitpunkt des Erlasses der umstrittenen Ordnungsverfügung lag die nach § 14 OBG NRW erforderliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vor. Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass insoweit auch das Vertrauen des spendenwilligen Bürgers darauf, dass seine Spende dem gewünschten Zweck zugute kommt und er den vorgebrachten karitativen Absichten des Spendenempfängers grundsätzlich trauen darf, ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist. Insoweit wird das Vertrauen der Bevölkerung in die ordnungsgemäße Durchführung öffentlicher Sammlungen ebenso geschützt wie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Spendenbereitschaft der Bevölkerung. Zugleich werden dadurch in zulässiger Weise auch andere Veranstalter von Sammlungen vor unseriöser Konkurrenz ebenso wie vor einer "Mithaftung" geschützt. Dieses Schutzgut setzt bereits unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit entsprechender Handlungen ein, die etwa für den hier maßgeblichen Bereich der Verwendung von Spendenmitteln für Verwaltung und Öffentlichkeitsarbeit im Einzelnen noch nicht erreicht sein könnte.

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Vgl. dazu OVG S. -Q. , Beschluss vom 23.06.2008 - 7 A 10984/08.OVG -.

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Unabhängig davon durfte der Beklagte jedoch auch davon ausgehen, dass bei Durchführung der Spenden- und Mitgliederwerbungsaktion objektiv der Verdacht bestand, diese Sammelaktion könnte den Straftatbestand der §§ 263, 266 StGB erfüllen. Eine solche Gefahr ergibt sich bereits aus dem eingeleiteten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft C. . Sie wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass dieses Ermittlungsverfahren zwischenzeitlich nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden. Dies gilt schon deshalb, weil für die Fortführung eines Ermittlungsverfahrens andere - höhere - Maßstäbe anzuwenden sind als im Bereich der präventiven Gefahrenabwehr.

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Entgegen der Auffassung des Klägers lagen damit auch hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass ohne den Erlass der umstrittenen Ordnungsverfügung in absehbarer Zeit ein Schaden für o.g. Rechtsgüter eintreten könnte. Der Beklagte hat seiner Entscheidung nicht bloße Vermutungen und die rein theoretische Möglichkeit eines Schadenseintrittes zugrunde gelegt. Vielmehr hat er zu Recht unter Verweis auf die in S. -Q. ergangenen Behörden- und Gerichtsentscheidungen selbständig eine hinreichende Gefahr bei Durchführung der Sammlung auch in Nordrhein-Westfalen festgestellt. Die rheinland-pfälzischen Erkenntnisse konnten hier schon deshalb herangezogen werden, weil der Verein bundesweit aktiv ist und auch im hiesigen gerichtlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür aufgezeigt wurden, dass die Verwendung von Spendengeldern regional unterschiedlich sein könnte. Eine nach Ländern gegliederte Buchführung ist weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass aus S. -Q. stammende Spendengelder anders verbucht und verwendet werden als diejenigen, die in Nordrhein-Westfalen gesammelt werden sollen, zumal der Sitz des Vereins und damit die Verwaltungstätigkeit weder in dem einen noch in dem anderen Bundesland stattfindet. Die vom B. und dem VG Trier sowie dem OVG S. -Q. festgestellten Nachweismängel der ordnungsgemäßen Verwendung der Spendengelder, die der Kläger im hiesigen Verfahren in der Sache auch nicht bestritten hat, durfte der Beklagte daher auch seiner eigenen Beurteilung für die beabsichtigte Spendengewinnung in E1. zugrunde legen. Die Gefahr der nicht ordnungsgemäßen Verwendung dort eingenommener Spenden war dadurch zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung hinreichend konkretisiert.

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Dies gilt umso mehr, als sich der Kläger auch gegenüber dem Beklagten - wie seit Jahren gegenüber den rheinland-pfälzischen Behörden und Gerichten - weigerte, aussagekräftige Unterlagen zur ordnungsgemäßen Verwendung der Spendengelder vorzulegen. Auch aus diesem Grund stellte sich die Situation für den Beklagten nicht anders dar als für die rheinland-pfälzischen Behörden und Gerichte. Soweit der Kläger zum Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Spendengelder ausschließlich auf den Freistellungsbescheid des Finanzamts für Körperschaften I C. vom 11.11.2008 verweist, führt dies im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht weiter, weil dieser Bescheid für die Jahre 2004 bis 2006 und damit nicht für die hier im Wesentlichen in Rede stehenden Zeiträume ab 2007 - dem Zeitpunkt der ersten Ordnungsverfügung des B. - gilt. Zudem betrifft er nicht den Kläger in seiner derzeitigen satzungsgemäßen Verfassung. Die geltende Satzung des Vereins datiert vom 20.12.2007. Der Verein hat seinen Sitz nicht in C. , sondern in H. -E. /C1. . Damit ist für ihn das Finanzamt C. nicht zuständig. Ein aktueller Freistellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes liegt nach Auskunft des Klägers selbst nicht vor.

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Unabhängig davon beantwortet der vorgelegte Freistellungsbescheid nicht die hier in Rede stehende Frage, ob die Spendengelder ordnungsgemäß verbucht und verwendet wurden. Er bezieht sich vielmehr allein auf die Satzungsbestimmungen, nach denen der Verein ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken zu dienen bestimmt ist, nicht jedoch auf die tatsächliche Geschäftsführung im Überprüfungszeitraum.

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Vgl. dazu auch VG Trier, Urteil vom 12.02.2008 - 1 K 846/07 -; nachfolgend OVG S. -Q. , Beschluss vom 23.06.2008 - 7 A 10384/08.OVG -.

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Eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung für den Fall, dass der Kläger die von ihm beabsichtigten Geldsammlungen durchführen konnte, bestand nicht zuletzt deshalb, weil - wie das VG Trier im Beschluss vom 19.06.2008 - 1 L 399/08.TR - sowie im Urteil vom 09.01.2009 - 1 K 717/08.TR - im Einzelnen und nachvollziehbar dargelegt hat, der Kläger Teil eines Beziehungsgeflechts unterschiedlicher Vereinigungen ist, die sich dem Tierschutz - angeblich - verpflichtet haben. Hierzu gehören namentlich die Vereine U1. in Not e.V. und Tierschutzliga in Deutschland e.V. Gegen den Verein U1. in Not e.V., dem nach § 13 bei Auflösung des Klägers dessen Vermögen zufallen soll, hat der B. am 05.08.2008 ein bestandskräftiges Sammlungsverbot erlassen. Grundlage dieses Verbotes war u.a., dass dieser Verein wiederum u.a. zur Fortführung verbotener Sammlungen der Tierschutzliga in Deutschland e.V. genutzt wurde. Auch zu diesem Verein unterhält der Kläger nach Auskunft seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung enge organisatorische Verbindungen. Diese Verbindungen dienen nach den Feststellungen des VG Trier nicht zuletzt der Verschleierung des Umfangs und der Verwendung der durch Sammeltätigkeit erworbenen Mittel. Dies erhöht die Gefahr des Schadenseintritts für die von § 14 OBG geschützten Rechtsgüter nicht unerheblich.

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Vor diesem Hintergrund war das vom Beklagten erlassene Sammlungsverbot auch verhältnismäßig. Hieran bestehen schon deshalb keine durchgreifenden Bedenken, weil der Beklagte zu Recht auch das Verhalten des Klägers gegenüber den rheinland-pfälzischen Behörden und Gerichten zugrundelegen durfte. Ihnen gegenüber hat der Kläger insbesondere trotz einer rechtskräftig gewordenen entsprechenden Verfügung weitere Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen zur ordnungsgemäßen Verwendung der Spendengelder und die umfassende Offenbarung seiner Kostenstruktur verweigert. Dies ist auch gegenüber dem Beklagten trotz mehrfacher entsprechender Bitten nicht geschehen. Auch in der mündlichen Verhandlung wies er lediglich darauf hin, im nächsten Jahr einen Aufhebungsantrag hinsichtlich des Sammlungsverbotes für S. -Q. stellen zu wollen. Mildere Mittel, die gleich effektiv wären, um eine missbräuchliche Verwendung der Spendengelder zu verhindern, standen dem Antragsgegner - nicht zuletzt aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Aktion - nicht zur Verfügung. Er konnte und musste dabei berücksichtigen, dass in der Vergangenheit über beachtliche Summen keine hinreichenden Nachweise erfolgt waren. Nachträgliche Kontrollen versprachen ebenfalls keinen Erfolg, weil der Kläger - wie das VG Trier mit Beschluss vom 19.06.2008 - 1 L 399/08.TR - ausgeführt und dargelegt hatte - ein Beziehungsgeflecht zu anderen angeblich dem Tierschutz verpflichteten Vereinen dazu nutzte, seine Sammlungstätigkeit nicht umfassend offenlegen zu müssen. Der gerichtlich bestätigten Verschleierungsabsicht konnte der Beklagte deshalb nur durch ein umfassendes Sammlungsverbot entgegentreten.

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Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass der Beklagte in seiner Begründung deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass das Verbot nicht endgültig und auch nicht für alle zukünftigen Fälle gelten solle. Vielmehr verweist er ausdrücklich auf die dem Kläger offenstehende Möglichkeit, durch Vorlage geeigneter Unterlagen die ordnungsgemäße Verwendung von Spenden nachzuweisen und so den Anschein unlauteren Handelns zu beseitigen. Dies zeigt, dass der Beklagte bereit war, das Sammlungsverbot bei Vorlage entsprechender Belege aufzuheben. Dass der Kläger hierzu - die ordnungsgemäße Verwendung der Spendengelder unterstellt - nicht in der Lage gewesen sein könnte, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Vielmehr hat er die ihm vom Beklagten eröffnete zumutbare Möglichkeit, die angekündigte Aufhebung des Sammlungsverbotes zu erreichen, ohne Angabe nachvollziehbarer Gründe nicht genutzt. Dies bestätigt im Übrigen die Einschätzung des Beklagten, dass von einer ordnungsgemäßen Verwendung von Spendengeldern gerade nicht ausgegangen werden konnte.

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Die angefochtene Verfügung weist angesichts dessen auch keine der Überprüfung des Gerichts (§ 114 Satz 1 VwGO) unterliegende Ermessensfehler auf. Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Beklagte insbesondere erkannt, dass er eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen hatte. Dementsprechend hat er sich auch nicht an die Entscheidungen, die in S. -Q. ergangen waren, gebunden gefühlt. Er hat vielmehr in eigener Wertung die sich aus diesen Entscheidungen ergebenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen getroffen und diese zur Grundlage seiner Ermessensentscheidung gemacht. Dass er dabei die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten hätte, ist weder dargelegt noch ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.