Anfechtung: Dichtheitsprüfung für Regenwasserleitungen ohne Rechtsgrundlage aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin focht eine Verfügung an, die eine Dichtheitsprüfung für auf ihrem Grundstück verlegte Niederschlagswasserleitungen bis zum Kontrollschacht verlangte. Streitpunkt war die fehlende Rechtsgrundlage und der Anwendungsbereich der Prüfpflicht. Das Gericht hob den Bescheid auf, weil die zugrundeliegende landesrechtliche Ermächtigungsnorm (§ 61a LWG NRW a.F.) entfallen ist und keine Ersatzverordnung erlassen wurde. Rein der Regenableitung dienende Leitungen fallen nicht unter die Prüfpflicht.
Ausgang: Klage gegen Anordnung zur Dichtheitsprüfung von Niederschlagswasserleitungen in dem angefochtenen Umfang stattgegeben; Bescheid aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Eine auf eine weggefallene landesrechtliche Ermächtigungsnorm Bezug nehmende Satzungsregelung begründet keine eigenständige Befugnis zur Anordnung einer Dichtheitsprüfung, sofern keine ersetzende Rechtsverordnung besteht.
Die Verpflichtung zur Dichtheitsprüfung bezieht sich nur auf Abwasserleitungen, die dem Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit Schmutzwasser vermischtem Niederschlagswasser dienen.
Bei der Auslegung der Begriffe ‚Abwasserleitung zum Sammeln oder Fortleiten‘ und ‚Vermischung‘ kommt es auf den Zweck der jeweiligen Leitung (ihre tatsächliche Nutzung) an und nicht auf die bloße Möglichkeit des Eindringens von Schmutzwasser durch Rückstau.
Das Vorhandensein einer Mischwasserkanalisation im öffentlichen Bereich begründet allein keine Prüfpflicht für auf dem Privatgrundstück ausschließlich der Niederschlagsableitung dienende Leitungen.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 09.07.2012 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes „G. 3“ (Gemarkung X. , Flur 2, Flurstück 675). Bei dem im Jahre 2008 erbauten Haus „G. 3“ handelt es sich um ein Doppelwohnhaus, dessen linke Hälfte die Klägerin bewohnt, die andere Wohnhaushälfte („G. Nr. 5“) Frau T. C1. (Gemarkung X. , Flur 2, Flurstück 676).
Nach den genehmigten und zur Ausführung gelangten Entwässerungsplänen wird das auf beiden Grundstücken anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser getrennten Sammelleitungen zugeführt und jeweils zwei im vorderen Bereich der Grundstücke, zur Straßenseite hin gelegenen Kontrollschächten zugeführt. Im weiteren Verlauf wird das Abwasser von diesen Kontrollschächten ausgehend jeweils über eine gemeinsame Mischwasserleitung dem in der öffentlichen Straße gelegenen Mischwasserkanal zugeführt.
Mit Schreiben vom 26.05.2011 forderte die Beklagte die Klägerin auf, die fehlende Dichtheitsbescheinigung für die Abwasserleitungen bis zum 25.08.2011 vorzulegen. Dieser Aufforderung kam die Klägerin nicht nach. Mit Schreiben vom 06.05.2012 bat sie die Beklagte um Mitteilung, welche Leitungen von ihr zu prüfen seien.
Mit Verfügung vom 09.07.2012 forderte die Beklagte die Klägerin auf, die geforderte Dichtheitsbescheinigung für das Grundstück „G. 3“ bis spätestens zum 20.08.2012 vorzulegen. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung der Verfügung an und drohte der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- € an, falls sie der Ordnungsverfügung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommen sollte. In einem Schreiben vom 30.07.2012 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass eine Dichtheitsprüfung vorzulegen sei für 1. die erdverlegte Niederschlagswasserleitung bis zum gemeinsam genutzten Kontrollschacht auf dem Nachbargrundstück „G. 5“ und 2. für die erdverlegte Schmutzwasserleitung bis zur Einleitung in den Kontrollschacht auf dem Grundstück der Klägerin.
Die Klägerin hat daraufhin gegen die Verfügung vom 09.07.2012 am 09.08.2012 Klage erhoben und zugleich um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht (Az.: 11 L 520/12). Diesem Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom 07.09.2012 teilweise stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt, soweit es die auf dem Grundstück verlegten und von der Verfügung erfassten Regenwasserleitungen betrifft. Im Übrigen hat das Gericht den Antrag der Klägerin abgelehnt (11 L 520/12).
Die Klägerin ist der Auffassung, dass für die Dichtheitsprüfung keine Rechtsgrundlage vorhanden sei, jedenfalls nicht soweit sie sich auf Regenwasserleitungen erstrecke.
Die Klägerin beantragt,
die Verfügung der Beklagten vom 09.07.2012 aufzuheben, soweit hierin eine Dichtheitsprüfung für die auf dem Grundstück verlegten Niederschlagswasserleitungen bis zum gemeinsam genutzten Kontrollschacht gefordert wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt zur Begründung des Antrages vor: Die Prüfpflicht erstrecke sich auch auf die auf dem Grundstück der Klägerin verlegten Niederschlagswasserleitungen, da im vorliegenden Fall kein durchgängiges Trennsystem vorhanden sei. In einem solchen Fall sei die Dichtheitsprüfung auch auf Niederschlagswasserleitungen zu erstrecken, da zum einen im Falle eines Rückstaus Schmutzwasser in die Regenwasserleitungen eindringen könne, zum anderen bei einem undichten Regenwasserkanal auch Fremdwasser in das Kanalisationssystem eindringen könne, was wirtschaftlich unerwünscht und nach den satzungsrechtlichen Rahmbedingungen auch unzulässig sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage richtet sich nach den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Klarstellungen der Klägerin nur gegen die geforderte Dichtheitsprüfung für die bis zum Kontrollschacht verlegten Niederschlagswasserleitungen.
In diesem Umfang ist die Klage zulässig und begründet.
Die angefochtene Verfügung der Beklagten vom 09.07.2012 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, so dass sie antragsgemäß in dem im Antrag beschriebenen Umfang aufzuheben war (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Für die Forderung der Beklagten, die auf dem Grundstück der Klägerin bis zum Kontrollschacht verlegten Niederschlagswasserleitungen einer Dichtheitsprüfung zuzuführen, fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
§ 16 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Stadtwerke C2. P. (AöR) über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage vom 13.01.2011 (im Folgenden: ES) nimmt insoweit auf § 61a Satz. 3 und 4 LWG NRW in der bis zum 15.03.2013 gültigen Fassung (a.F.) Bezug. Danach galt, dass der Eigentümer eines Grundstückes nach der Errichtung von Abwasserleitungen diese erstmals (§ 61a Abs. 3 Satz 1 LWG a.F.) und danach in wiederkehrenden Abständen (§ 61a Abs. 3 Satz 5 LWG NRW a.F.) auf ihre Dichtheit zu prüfen hat, wobei bei bestehenden Abwasserleitungen die erstmalige Prüfung bis zum 31.12.2015 stattzufinden hat (§ 61a Abs. 4 LWG NRW a.F.).
Geht man davon aus, dass es sich im Hinblick auf hier streitige, wiederkehrende Verpflichtungen um einen Dauerverwaltungsakt handelt und deshalb auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist,
vgl. zu Dauerverwaltungsakten Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 18. Auflage, 2012, § 113 Rn. 42,
so fehlt es im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an einer Rechtsgrundlage, weil die in der Satzung in Bezug genommene Vorschrift des § 61a LWG NRW (a.F.) durch das Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes vom 05.03.2013 (GV NRW 2013, S. 133) ersatzlos gestrichen worden ist. Von der zugleich mit der Änderung des LWG NRW nach § 61 Abs. 2 LWG NRW n.F. der Oberen Wasserbehörde eingeräumten Befugnis, die Durchführung einer Dichtheitsprüfung zukünftig durch Rechtsverordnung zu regeln, hat diese bisher keinen Gebrauch gemacht. Soweit § 53 Abs. 1e Satz 2 LWG NRW in der seit dem 16.03.2013 geltenden Fassung bestimmt, dass vor Inkrafttreten des Gesetzes erlassene Satzungen zur Regelung von Fristen fortgelten, ist dies hier ohne Belang. Die Befugnis auf Grund bisher geltenden Satzungsrechts geltenden Rechts weiterhin eine Dichtheitsprüfung durchsetzen zu können, beschränkt sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut („Satzung zur Regelung von Fristen“) auf die Fälle, in denen nach bisherigem Recht – abweichend von der bisherigen, gesetzlichen Fristbestimmung (§ 61a Abs. 4 LWG NRW a.F.) – durch Satzung abweichende Fristbestimmungen geregelt wurden (§ 61 Abs. 5 LWG NRW a.F.)
Nichts anderes gilt, wenn man – wie bei Anfechtungsklagen im Regelfall üblich – für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abstellt. Der danach anzuwendende § 61 Abs. 3 Satz 1 LWG NRW a.F. bietet nach Auffassung des Gerichts jedenfalls keine Grundlage für die Forderung, Niederschlagswasserleitungen einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen, sofern diese – wie hier auf dem Grundstück der Klägerin – ausschließlich zur Ableitung von Niederschlagswasser dienen und eine Zusammenführung mit den Schmutzwasserleitungen erst hinter den Kontrollschächten erfolgt, um das gesamte Abwasser einem in der öffentlichen Straße verlegten Mischwasserkanal zuzuführen.
§ 61a Abs. 3 Satz 1 LWG NRW a.F. ging davon aus, dass sich die Verpflichtung zur Durchführung einer Dichtheitsprüfung auf Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser bezieht.
Soweit der Beklagte unter Berufung auf
Queitsch, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: Juni 2011, § 61a, Rn. 17,
meint, die auf dem Grundstück erdverlegte Niederschlagswasserleitung bis zum gemeinsam genutzten Kontrollschacht unterläge der Dichtheitsprüfung, weil die getrennt geführten Leitungen hinter dem Kontrollschacht zusammengeführt würden, und eine Freistellung der Niederschlagswasserleitungen von der Dichtheitsprüfung nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann möglich sei, wenn die Leitungen bis zur Einleitung in den öffentlichen Kanal getrennt geführt werden, vermag das Gericht dem nicht zu folgen.
Die Begriffe „Abwasserleitung zum Sammeln und Fortleiten“ knüpfen ebenso wie der Begriff des „Vermischens“ an eine mit der Nutzung der Abwasserleitung verbundene Intention des Abwasserbeseitigungspflichtigen an, hier an die Pflicht des Grundstückseigentümers zum Fortleiten und Sammeln des auf seinem Grundstück dienenden Abwassers. Deshalb ist entscheidend – und das räumt auch Qeitsch ein (a.a.O. Rn. 17) – welchem Zweck die einzelnen Leitungen „dienen“. Die auf dem Grundstück der Klägerin bis zum Kontrollschacht verlegten Niederschlagswasserleitungen dienen ausschließlich der Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Niederschlagswasser, auf dem Grundstück der Klägerin anfallendes Schmutzwasser wird ihnen nicht zugeführt. Ein bloßes Hineinlangen von Schmutzwasser in diesen Teil der Leitungen durch Rückstau stellt auch keine „Vermischung“ dar.
Der Rechtsauffassung von Queitsch (a.a.O. Rn. 17), Regenwasserleitungen seien nur dann von der Verpflichtung zur Durchführung einer Dichtheitsprüfung ausgenommen, wenn auf dem Grundstück ein durchgängiges Trennsystem vorhanden sei, lässt sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzes ableiten noch aus den von Queitsch für diese Auslegung angeführten Gründen. Die von ihm angeführte Gefahr, dass bei undichten Niederschlagswasserleitungen über diese Leitungen dem Mischwasserkanal Fremdwasser zugeführt wird bzw. bei einem Rückstau Mischwasserkanal in die privat verlegten Regenwasserleitungen gelangt, existiert überall dort, wo in der öffentlichen Straße ein Mischwasserkanal verlegt ist. Sie ist von der Führung der Abwasserleitungen auf dem privaten Grundstück unabhängig und würde auch dann bestehen, wenn diese bis zur Einleitung in den öffentlichen Mischwasserkanal durchgehend in einem Trennsystem verlegt sind. Hätte der Gesetzgeber einer solchen Gefahr begegnen wollen, hätte es nahe gelegen, privat verlegte Niederschlagswasserleitungen immer einer Dichtheitsprüfung zu unterwerfen, wenn in dem Gebiet eine Mischwasserkanalisation verlegt ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.