Miniatur Bullterrier trotz 41 cm Widerristhöhe: kein gefährlicher Hund nach LHundG NRW
KI-Zusammenfassung
Der Hundehalter begehrte die Feststellung, dass sein Hund ein Miniatur Bullterrier und daher nicht als gefährlicher Hund (§ 3 Abs. 2 LHundG NRW) einzustufen ist. Streitpunkt war die Abgrenzung zum (gefährlichen) Bullterrier bei einer Widerristhöhe von 41 cm. Das VG gab der Klage statt: Die Soll-Höchstgröße von 35,5 cm ist nicht zwingend; maßgeblich sind FCI-Standard und Zuchtordnung. Durch glaubhafte Zuchtpapiere wurde eine Einkreuzung eines Standard Bullterriers widerlegt, die geringe Überschreitung liege in genetischer Varianz.
Ausgang: Feststellungsklage erfolgreich; Hund ist Miniatur Bullterrier und nicht als gefährlicher Hund einzustufen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO ist zulässig, wenn die Einstufung eines Hundes als gefährlich nach dem LHundG NRW streitig ist und hiervon bußgeldbewehrte Halterpflichten abhängen.
Der Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 VwGO sperrt eine Feststellungsklage nicht, wenn kein belastender Verwaltungsakt existiert und ein lediglich begünstigender Erlaubnisbescheid die rassebezogene Gefährlichkeit nur als Vorfrage anspricht.
Für die Abgrenzung zwischen Miniatur Bullterrier und Bullterrier ist auf die in Bezug genommenen FCI-Rassestandards und ergänzend die Zuchtordnung des zuständigen Zuchtverbands abzustellen; die im Standard genannte Widerristhöhe des Miniatur Bullterriers ist als Soll-Vorgabe zu verstehen.
Überschreitet ein Hund die Soll-Widerristhöhe des Miniatur Bullterriers (auch über 39 cm), folgt hieraus nicht zwingend die Einstufung als Bullterrier; vielmehr ist in Zweifelsfällen nach § 3 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW die Vermutung durch geeignete Nachweise widerlegbar.
Eindeutige und glaubhafte Zuchtpapiere können den Nachweis erbringen, dass keine Einkreuzung eines in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Hundes vorliegt und eine geringfügige Größenabweichung innerhalb genetischer Varianz liegt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Es wird festgestellt, dass es sich bei dem Hund „D. “ (Chip-Nr.:XXXXXXXXXXXXXXX) um einen Miniatur Bullterrier und damit nicht um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW handelt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Halter des am 19.04.2018 geborenen Hundes „D. “.
Unter dem 01.09.2018 zeigte er die Haltung des Hundes „D. “ bei der Beklagten an und erklärte zunächst, es handele sich um einen „Mischling“. Auf Nachfrage der Beklagten erklärte er unter dem 25.09.2018, es handele sich um Miniatur Bullterrier. Dazu legte er eine den Hund „D. “ betreffende Ahnentafel der Gesellschaft der Bullterrier G. e.V. vor.
Unter dem 18.11.2019 bat die Beklagte das zuständige Veterinäramt des Kreises Q. um fachkundige Begutachtung zur Feststellung der Rasse des Hundes „D. “.
Nach Vorstellung des Hundes beim Veterinäramt des Kreises Q. teilte das Veterinäramt des Kreises Q. dem Kläger und der Beklagten mit Schreiben vom 11.12.2019 mit, dass es sich bei „D. “ dem Phänotyp nach um einen Bullterrier handele. „D. “ sei ein 41 cm großer und nach Aussage des Klägers 16,8 kg schwerer, gestromter Jungrüde mit weißen Abzeichen an allen vier Pfoten, von der Nasen-/Oberlippenregion bis zur Mitte des Kopfes, im Nacken, vom Kinn über die Brust bis zum Bauch sowie am Skrotum („bridle and white“). Sein Haarkleid sei kurz und dicht. Der Nasenspiegel sei schwarz. „D. “ besitze einen athletischen, harmonischen Körperbau und sei, vor allem an den Oberschenkeln, gut bemuskelt. Der Rücken sei gerade mit leichtem Bogen über der Lendengegend. Der Kopf sei leicht eiförmig mit einem konvex geformten Nasenrücken. Die Augen seien mandelförmig und gut in den Schädel eingebettet. „D. “ besitze einen Vorbiss. Die mittelgroßen Stehohren seien eher seitlich und relativ weit hinten am Kopf angesetzt. Die Rute sei mittelang und mittelhoch angesetzt. Die Haut sei dicht anliegend ohne Faltenbildung. Phänotypisch zeige „D. “ hinsichtlich Kopfform sowie Körperbau markante und signifikante Merkmale eines Bullterriers. Aufgrund seiner Schulterhöhe von 41 cm zähle er nicht mehr zu den Miniatur Bullterriern, denn die für „Miniatur Bullterrier“ im Rasse-/FCI-Standard Nr. 359 angegebene Schulterhöhe von 35,5 m überschreite „D. “ deutlich.
Mit Schreiben vom 18.12.2019 erläuterte die Beklagte dem Kläger, nach der Phänotypbestimmung des Veterinäramtes des Kreises Q. sei der Hund „D. “ als Bullterrier und damit als gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW eingestuft worden. Die Haltung eines solchen Hundes bedürfe einer Erlaubnis im Sinne des § 4 LHundG NRW. Ein entsprechender Antrag sei bis zum 03.01.2020 zu stellen.
Unter dem 19.12.2019 beantragte der Kläger eine Erlaubnis zur Haltung seines Hundes „D. “, stellte aber die Einstufung seines Hundes als Bullterrier weiter in Frage. Er legte eine „Stellungnahme zur Phänotypisierung nach dem LHundG NRW“ der Sachverständigen Tierärztin Dr. K. C. vor, nach welcher sich anhand des Phänotyps keine eindeutige Aussage treffen lasse. Sinnvoller sei es, das Verhalten des Hundes in Verbindung mit der Sachkunde des Halters in den Blick zu nehmen. Weiter legte er eine Email des Veterinäramtes des Kreis I. vor, nach welcher der Hund „D. “ anhand der vom Kläger zugeschickten Fotos sowie Größen- und Gewichtsangaben phänotypisch beurteilt worden sei. Es sei festgestellt worden, dass das Erscheinungsbild des Hundes eher einem Miniatur Bullterrier als einem Standard Bullterrier entspreche.
Auf entsprechende Nachfrage der Beklagten teilte das Veterinäramt des Kreises Q. mit Email vom 15.04.2020 mit, dass die Stellungnahme vom 11.12.2019 nachvollziehbar und nicht zu beanstanden sei. Eine Argumentation wie von Frau Dr. C. , die auf das Verhalten des Hundes bzw. des Halter-Hund-Gespanns abziele, habe keinen Einfluss auf die für Einstufung allein maßgebliche Phänotypbestimmung. Inwiefern die Kollegen aus I. allein aufgrund von Fotos und Größenangaben trotz fehlender Unterschiede in den – von der Größe- und Gewichtskategorie mal abgesehen – wortgleichen Rassebeschreibungen für Bullterrier und Miniatur Bullterrier einen Miniaturbullterrier erkennen können, erschließe sich nicht, da der Unterschied „Eindruck von höchstmöglicher Substanz im Einklang mit Größe und Geschlecht“ zu „Eindruck von Substanz im Verhältnis zur Größe“ eher graduell und zudem durch Training und Fütterung beeinflussbar sei.
Mit Bescheid vom 15.07.2020, zugestellt am 17.07.2020 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes nach § 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 LHundG NRW. Zur Begründung führte sie aus, nach der Stellungnahme des zuständigen Veterinäramtes des Kreises Q. handele es sich bei „D. “ um einen Bullterrier, da der Hund phänotypisch hinsichtlich Kopfform und Körperbau markante und signifikante Merkmale eines Bullterriers zeige und mit einer Widerristhöhe von 41 cm deutlich größer als ein Miniaturbullterrier sei. Das vorgelegte Gutachten von Frau Dr. C. führe zu keiner anderen Bewertung, da es keine Festlegung der phänotypischen Zugehörigkeit des Hundes. Die vorgelegte Stellungnahme des Veterinäramtes des Kreises I. beruhe nicht auf der notwendigen persönlichen Inaugenscheinnahme des Hundes, sondern auf Lichtbildaufnahmen sowie Angaben zu Größe und Gewicht. Da die Haltungsvoraussetzungen vorlägen, sei die Erlaubnis zu erteilen gewesen.
Am 07.08.2020 hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung führt der Kläger aus, die zunächst erfolgte Anmeldung des Hundes als „Mischling“ sei ein Fehler gewesen. Er sei verunsichert und besorgt gewesen, nachdem er von einem unangemessenen Vorgehen seitens der Beklagten gehört habe. Die phänotypische Beurteilung des Veterinäramts des Kreises Q. sei unverständlich. Wenn „D. “ hinsichtlich Kopfform und Körperbau markante und signifikante Merkmale eines Bullterriers zeige, müsse er hinsichtlich Kopfform und Körperbau auch markante und signifikante Merkmale eines Miniatur Bullterriers zeigen, weil sich die Rassestandards für Bullterrier und Miniaturbullterrier bis auf die Widerristhöhe gleichen würden. Auch sei bei dem Termin ein gänzlich anderer Eindruck vermittelt worden. Die Tierärztin habe ihm wiederholt versichert, dass der Hund zwar etwas zu groß, aber wirklich sehr schlank sei. Die Messung der Widerristhöhe sei auch nur grob durch Anhalten eines Gliedermaßstabes und mit Hilfe eines Buches, welches die Tierärztin spontan zur Hand genommen habe, gemessen bzw. geschätzt worden. Ungeachtet dessen handele es sich bei der in den Rassestandards für Miniatur Bullterriern genannten Größe nur um eine Sollbestimmung. Schließlich sei die Begutachtung im Dezember 2019 erfolgt, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Rasseeinstufung in NRW noch allein über die Widerristhöhe vorgenommen worden sei. Nach dem Urteil des OVG NRW vom 17.02.2020 sei eine Abweichung der Widerristhöhe über 10% auch dann unschädlich, wenn der Hund beispielsweise nicht die starke Bemuskelung eines Bullterriers aufweise oder der Verdacht, dass es sich zumindest um eine Einkreuzung mit einem Bullterrier handelt, wiederlegt werden könne. So sei es hier. Durch die Ahnentafel seines Hundes sei nachgewiesen, dass keine Einkreuzung durch einen Bullterrier oder andere Hunderassen stattgefunden habe. Sowohl die Mutter „New Action Impala“, als auch der Vater „A-Jovi Yaminibull“ seien Miniaturbullterrier gewesen. Die Wurfschwester seines Hundes, „New Action Mable“, sei sogar schon im Ausstellungsring erfolgreich gewesen. Ihm sei nicht verständlich, wie sein Hund als einwandfrei nachweisbarer Verwandter von Miniaturbullterriern ein Bullterrier sein soll.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass es sich bei dem Hund „D. “ (Chipnummer XXXXXXXXXXXXXXX) um einen Miniatur-Bullterrier und damit nicht um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW handelt.
Die Beklagte hat zwar keinen Antrag gestellt, aber dennoch Stellung genommen. Sie führt aus, der Kläger habe seinen Hund zunächst Mischling, welcher nicht größer als 40 cm und nicht schwerer als 20 kg werde, angemeldet. Erst auf Nachfrage zu den Beteiligten Rassen habe der Kläger den Hund als Miniatur Bullterrier angemeldet. Es bleibe vollkommen unklar, warum er so verfahren ist. Bei der später erfolgten fachkundigen Begutachtung und Phänotypbestimmung des Hundes durch das Veterinäramt des Kreises Q. habe sich herausgestellt, dass es sich bei „D. “ nicht um einen Miniatur Bullterrier, sondern um einen Bullterrier handele. Mit einer Widerristhöhe von 41 cm überschreite er die für Miniaturbullterrier angegebene Widerristhöhe von 35,5 cm deutlich. Soweit der Kläger die Amtstierärztin kritisiert habe, habe er der letztendlich festgestellten Größe nicht widersprochen und keine weiteren Angaben zur Größe gemacht. Auch hinsichtlich Kopfform und Körperbau weise er markante und signifikante Merkmale eines Bullterriers auf. Diese Beurteilung sei nicht zu beanstanden. Nachdem sich die Abgrenzung zwischen Bullterrier und Miniatur Bullterrier vorrangig an der Größe orientiere, sei hierauf eine besonderes, aber nicht das ausschließlich Augenmerk gelegt worden, das phänotypische Erscheinungsbild und die Bemuskelung sei auch berücksichtigt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage unter anderem die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob es sich bei dem Hund „D. “ um einen Miniatur Bullterrier und damit nicht um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW handelt, betrifft ein konkretes Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Sollte es sich bei dem Hund „D. “ nicht um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW handeln, unterläge seine Haltung auch nicht der Erlaubnispflicht nach § 4 Abs. 1 LHundG NRW und den weiteren nach dem LHundG NRW bestehenden besonderen Pflichten für das Halten und Führen gefährlicher Hunde.
Auch besitzt der Kläger das für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 VwGO. Mit Blick auf die im LHundG NRW geregelten und ausschließlich an die Gefährlichkeit eines Hundes anknüpfenden besonderen Pflichten eines Hundehalters (vgl. §§ 4 ff. LHundG NRW), deren Nichtbeachtung sanktioniert werden kann (vgl. § 12 Abs. 2 sowie § 20 LHundG NRW), ist ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung, dass es sich bei "D. " um einen Miniatur Bullterrier und damit nicht um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW handelt, unzweifelhaft vorhanden.
Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht auch nicht der Grundsatz der Subsidiarität im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGO entgegen. Danach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Diese Vorschrift will unnötige Feststellungsklagen vermeiden, wenn für die Rechtsverfolgung eine andere sachnähere und wirksamere Klageart zur Verfügung steht. Gestaltungs- und Leistungsklage sind jedoch nur dann vorrangig, wenn diese gleich wirksamen Rechtsschutz wie die Feststellungsklage bieten. Das ist hier nicht der Fall. Eine vorrangig zu erhebende Anfechtungsklage kommt nicht in Betracht, da ein belastender Verwaltungsakt seitens der Beklagten bislang nicht ergangen ist. Bei dem Schreiben der Beklagten vom 18.12.2019 handelt es sich schon nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen bloßen Hinweis auf die nach Ansicht der Beklagten bestehende Erlaubnisbedürftigkeit der Haltung des Hundes „D. “. Bei dem Bescheid vom 15.07.2020, mit welchem die Beklagte dem Kläger eine Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 4 Abs. 1 LHundG NRW erteilte, handelt es sich zwar um einen Verwaltungsakt, allerdings um einen lediglich begünstigenden und deshalb mit der Anfechtungsklage nicht anfechtbaren. Soweit die Beklagte darin ausführt, bei dem Hund „D. “ handele es sich um einen Standard Bullterrier und damit um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW, betrifft diese Erklärung eine bloße Vorfrage der Erlaubnisbedürftigkeit und gehört nicht zum Regelungsinhalt des Bescheids. Eine anderweitige Gestaltungs- und Leistungsklage kommt ebenfalls ersichtlich nicht in Betracht, um eine Klärung der Rechtslage herbeizuführen.
Der Hund „D. “ ist kein gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW.
Nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW gelten als gefährliche Hunde im Sinne des LHundG NRW Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden (Satz 1). Kreuzungen sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt (Satz 2). In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nicht vorliegt (Satz 3).
Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei dem Hund „D. “ nicht um einen Hund der Rasse Standard Bullterrier, sondern um einen Hund der Rasse Miniatur Bullterrier.
Für die Abgrenzung zwischen Miniatur Bullterrier und Standard Bullterrier ist von den zum 01.01.2003 geltenden FCI-Rassestandards und ergänzend der Zuchtordnung des zuständigen Zuchtverbands auszugehen. Die beiden Rassestandards waren und sind weitgehend inhaltsgleich. Der Rassestandard des Miniatur Bullterriers sieht vor, dass Hunde dieser Rasse eine Widerristhöhe von 35,5 cm nicht überschreiten sollen, während der Rassestandard des Bullterriers keine Größenbegrenzung enthält. Die Zuchtordnung des Verbands schreibt darüber hinaus fest, dass Hunde der Rasse Miniatur Bullterrier mit einer Widerristhöhe von über 39 cm nur mit einer Ausnahmegenehmigung durch den Zucht-Ausschuss und mit Auflagen zur Zucht zugelassen werden können. Daneben sieht der Standard des Miniatur Bullterriers vor, dass dessen Körperbau den Eindruck von Substanz im Verhältnis zur Größe des Hundes vermitteln soll, während beim Standard Bullterrier auf jeden Fall ein Eindruck höchstmöglicher Substanz im Einklang zu Größe und Geschlecht vorhanden sein muss.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17.02.2020 – 5 A 1631/18 –, juris Rn. 50 f., und – 5 A 3227/17 –, juris Rn. 46 f.; ferner § 3 Nr. 2 der Zuchtordnung der Gesellschaft der Bullterrier-G. e.V.
Aus diesen, vom Gesetzgeber in Bezug genommenen Vorgaben folgt für die Abgrenzung der beiden Hunderassen Folgendes: Erstes Abgrenzungskriterium stellt grundsätzlich die Widerristhöhe des Hundes dar. Unterschreitet ein Hund die Widerristhöhe von 35,5 cm, kommt eine Einstufung als Standard Bullterrier grundsätzlich nicht in Betracht. Allein, dass nach dem Wortlaut des Rassestandards des Standard Bullterriers auch ein unter 35,5 cm großer Hund, der den Rassestandard beider Rassen des jeweiligen Zuchtverbands im Übrigen erfüllt, möglicherweise als Standard Bullterrier angesehen werden könnte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Mit der getroffenen Feststellung, dass es sich um eine eigenständige Rasse handelt, scheidet nach der oben dargestellten Exklusivität des Rassebegriffs im Landeshundegesetz eine Zuordnung auch zum Standard Bullterrier aus. Andererseits gilt, dass eine Überschreitung der Widerristhöhe von 35,5 cm nicht zwingend zum Ausschluss von der Rasse des Miniatur Bullterriers führt. Auch bei einer Überschreitung der im Rassestandard genannten Widerristhöhe von 35,5 cm kann ein Hund als Miniatur Bullterrier einzustufen sein. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Rassestandards handelt es sich hierbei um eine Soll-Vorschrift, die keine zwingende und abschließende Abgrenzung der beiden in Rede stehenden Rassen erlaubt. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die in der Zuchtordnung des Verbands aufgeführte Zuchtbeschränkung, die erst für Hunde über 39 cm, also bei einer Abweichung von 10% gegenüber der Soll-Größe greift, eine grundsätzlich geeignete Konkretisierung der Soll-Bestimmung des Rassestandards enthält. Damit wird der Eigenart des Rassestandards Rechnung getragen, der anders als viele andere Standards keinen Größenkorridor, sondern lediglich eine Soll-Höchsthöhe bestimmt. Bei einer Widerristhöhe bis zu 39 cm ist eine Zuordnung zu der Rasse des Miniatur Bullterriers daher möglich und naheliegend. Dem entspricht es, dass auf Zuchtschauen der Rasse vielfach Hunde mit einer Widerristhöhe zwischen 36 und 38 cm ausgezeichnet werden. Auch in der juristischen Literatur wird angenommen, Standard Bullterrier seien regelmäßig zwischen 42 und 55 cm groß und zwischen 24 bis 32 kg schwer und die Widerristhöhe vieler Miniatur Bullterrier liege zwischen 37 bis 38 cm. Liegt die Widerristhöhe oberhalb von 39 cm, ist hingegen angesichts der deutlichen Überschreitung der Soll-Größe des Rassestandards regelmäßig nicht mehr von einem Miniatur Bullterrier auszugehen. Zu prüfen ist dann, ob ein „Kreuzungshund“ vorliegt, bei dem phänotypisch die Rasse des Miniatur Bullterriers oder des Standard Bullterriers deutlich hervortritt. Angesichts der wenigen, vagen weiteren Abgrenzungskriterien zwischen beiden Hunderassen wird in diesem Fall nach der Zweifelsregel des § 3 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW grundsätzlich von einer Zuordnung zur Rasse des Standard Bullterriers auszugehen sein.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17.02.2020 – 5 A 3227/17 –, juris Rn. 48 ff., und – 5 A 1631/18 –, juris Rn. 52 ff., jeweils m.w.N..
Auch diese Vermutung ist allerdings widerlegbar. Zum einen ist davon auszugehen, dass ein Hund, dessen Elterntiere ein Miniatur Bullterrier und ein anderer deutlich größerer Hund (etwa ein Labrador) sind, auch für den Fall dass er über 39 cm groß ist und phänotypisch die markanten optischen Eigenschaften des (Miniatur) Bullterriers hervortreten, kein Standard Bullterrier-Mischling im Sinne des Landeshundegesetzes sein kann. Eine gegenteilige Auslegung stünde mit dem exklusiven Rassebegriff des Landeshundegesetzes sowie mit der grundsätzlichen gesetzgeberischen Annahme nicht in Einklang, dass die in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Hunderassen eine durch Zuchtauswahl bedingte gesteigerte Aggressivität aufweisen. Eine entsprechende aggressivitätssteigernde Zucht läge bei einem Kreuzungshund, wie dem eben beschriebenen, nicht vor. Die gesetzliche Vermutung des § 3 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW kann danach durch den Nachweis widerlegt werden, dass die Überschreitung der Widerristhöhe nicht durch die Einkreuzung eines Standard Bullterriers, sondern eines anderen größeren Hundes erfolgt ist bzw. im Rahmen der üblichen genetischen Varianz liegt. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn entweder die Elterntiere des Hundes bekannt sind und bei diesen eine entsprechende Einkreuzung ausgeschlossen werden kann bzw. dies durch eindeutige und glaubhafte Zuchtpapiere nachgewiesen werden kann.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17.02.2020 – 5 A 3227/17 –, juris Rn. 56 ff., und – 5 A 1631/18 –, juris Rn. 60 ff.
Die Widerlegung dieser Vermutung ist zum anderen anhand der Rassestandards insoweit möglich, als diese hinsichtlich der „Substanz“ des Hundes Raum für eine Unterscheidung lassen. Diese soll beim Miniatur Bullterrier zwar vorhanden sein, beim Standard Bullterrier hat sie aber auf jeden Fall das höchstmögliche Maß zu erreichen. Für die Widerlegung der Vermutung kann insbesondere eine eher wenig ausgeprägte Muskulatur sprechen. Eine ausgeprägte Muskulatur ist für den Standard Bullterrier angesichts dessen Zuchtgeschichte, des Rassestandards und für die vom Gesetzgeber angenommene rassebedingte Gefährlichkeit von herausragender Bedeutung. Auch ein schmaler Körperbau des Hundes ist damit regelmäßig nicht vereinbar. Ähnliches gilt für die Kaumuskulatur des Hundes, die beim Standard Bullterrier zuchtgeschichtsbedingt besonders ausgeprägt ist. Ebenso sprechen sehr dünne Beine gegen die Annahme höchstmöglicher Substanz. Dabei wird sich eine Abgrenzung zwischen Miniatur Bullterrier auf der einen und Standard Bullterrier auf der anderen Seite daran orientieren müssen, in welchem Umfang die oben genannte Widerristhöhe überschritten wird. Nur bei einer geringfügigen Überschreitung der Höhe von 39 cm um wenige Zentimeter kommt ein Überwiegen des Phänotyps des Miniatur Bullterriers noch in Betracht. Je weniger die Widerristhöhe über 39 cm liegt, umso eher ist dies möglich. Bei dieser im Einzelfall schwierigen Abgrenzung wird die Behörde regelmäßig den Amtsveterinär hinzuziehen, der das Gesamtbild des Hundes berücksichtigen und ein nachvollziehbares Gesamtergebnis schildern muss.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17.02.2020 – 5 A 3227/17 –, juris Rn. 61, und – 5 A 1631/18 –, juris Rn. 65.
Gemessen an dem Vorstehenden handelt es sich bei „D. “ nicht um einen Standard Bullterrier und auch nicht um eine Kreuzung eines solchen mit einem anderen Hund, bei dem der Phänotyp des Standard Bullterriers deutlich hervortritt.
Der Kläger hat die Vermutung, dass es sich bei dem Hund „D. “ aufgrund der vom Veterinäramt des Kreises Q. festgestellten Widerristhöhe von 41 cm um einen Standard Bullterrier handelt, erfolgreich widerlegt.
Aus den vorgelegten Zuchtpapieren – der Ahnentafel der Gesellschaft der Bullterrier-G. e.V. – ergibt sich, dass es sich bei dem Hund „D. “, Zuchtname „New Action Merkur“, Chipnummer XXXXXXXXXXXXXXX, um einen reinrassigen Miniatur Bullterrier handelt. Ein Einkreuzung eines Standard Bullterriers kann ausgeschlossen werden. Bei den in den Ahnentafeln der Gesellschaft der Bullterrier-G. e.V. aufgelisteten Ahnen handelt es sich um reinrassige Hunde, da nur reinrassige Hunde zur Zucht zugelassen werden. Auf die Zuchtordnung der Gesellschaft der Bullterrier-G. e.V. sowie die telefonische Auskunft des 1. Vorsitzenden der Gesellschaft der Bullterrier-G. e.V., Herrn P. M. , vom 26.08.2022 wird insoweit verwiesen. Die letztlich nur geringfügige Überschreitung der regelhaft anzunehmenden maximalen Widerristhöhe für Miniatur Bullterrier von 39 cm liegt noch innerhalb der üblichen genetischen Varianz.
Aufgrund der eindeutigen und glaubhaften Zuchtpapiere kommt es auf den Vortrag der Beklagten, der Hund „D. “ zeige nach den Feststellungen des Veterinäramts des Kreises Q. auch „hinsichtlich der Kopfform und des Körperbaus markante und signifikante Merkmale eines Bullterriers“, nicht mehr an. Ungeachtet dessen kann diese nicht weiter begründete Aussage auch nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden. Sollte mit der Aussage auf das bei „D. “ vorhandene Ausmaß von „Substanz“ angespielt werden, fällt jedenfalls auf, dass der Hund bei einer Widerristhöhe von 41 cm und einem Gewicht von rund 17 kg eher schlank sein dürfte, vergleicht man ihn mit einem Standard Bullterrier, der nach den obigen Ausführungen regelmäßig eine Widerristhöhe zwischen 42 bis 55 cm und ein Gewicht zwischen 24 und 32 kg und damit ein deutlich höheres Ausmaß an „Substanz“ haben dürfte.