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Verwaltungsgericht Minden·11 K 1824/04·22.06.2005

Einstellung nach Erledigung; voraussichtliche Abweisung wegen angepasster Lärmwerte

Öffentliches RechtImmissionsschutzrechtGenehmigungsrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt; das Gericht stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein. Es hätte die Klage voraussichtlich abgewiesen, weil im Widerspruchsverfahren die Genehmigungs-Lärmwerte so verringert wurden, dass die für die jeweiligen Gebietstypen geltenden Lärmrichtwerte eingehalten würden. Eine frühere geringere Lärmexposition begründet keinen durchsetzbaren Höherstutzungsanspruch.

Ausgang: Verfahren nach übereinstimmender Erledigung eingestellt; Klage wäre voraussichtlich abgewiesen worden, da Lärmwerte reduziert und Richtwerte eingehalten wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahren kann in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen sein, wenn die Hauptsache von den Hauptbeteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt wurde.

2

Wird eine Genehmigung im Widerspruchsverfahren so nachteilig abgeändert, dass die einschlägigen Lärmrichtwerte für die betroffenen Gebietskategorien eingehalten werden, macht dies eine darauf gestützte Klage in der Regel unbegründet.

3

Eine rein subjektive Schutzbedürftigkeit aus früherer faktisch geringerer Lärmexposition begründet keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Beibehaltung niedrigerer Lärmwerte, wenn frühere Genehmigungen keine entsprechenden niedrigeren Werte festlegten.

4

Die Anhebung zulässiger Lärmwerte für näher am Emittenten gelegene Grundstücke verletzt nicht ohne Weiteres die Rechte entfernter Grundstückseigentümer.

5

Die Verteilung der Verfahrenskosten kann nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO) erfolgen.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 VwGO§ 13 Abs. 1 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG§ 161 Abs. 2 VwGO

Tenor

1. Das von den Hauptbeteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1. einerseits sowie die Kläger zu 2. und 3. als Gesamtschuldner andererseits jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Diese Kostenregelung entspricht billigem Ermessen i.S.d. § 161 Abs. 2 VwGO.

Das Gericht hätte unter Zugrundelegung des bisherigen Sach- und Streitstands die Klage ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich abgewiesen: Die in der angefochtenen Genehmigung aufgenommenen Lärmwerte sind im Widerspruchsverfahren so verringert worden, dass bei deren Einhaltung am Grundstück der Klägerin zu 1. die für allgemeine Wohngebiete und am Grundstück der Kläger zu 2. und 3. die für Mischgebiete geltenden Lärmrichtwerte eingehalten worden wären. Angesichts der entstandenen Gemengelage kommt den Klägern nicht schon deshalb eine höhere Schutzwürdigkeit zu, weil sie de facto bei Einhaltung der bisherigen Genehmigungen geringerem Lärm ausgesetzt waren. In diesem Umstand liegt lediglich ein nicht schützenswerter Rechtsreflex, deren Fortbestand die Kläger nicht verlangen können. Für die Grundstücke der Kläger waren auch in früheren Genehmigungen gerade keine niedrigeren Lärmwerte festgelegt worden. Eine Anhebung der Lärmwerte für andere Grundstücke, die näher am Werk der Beigeladenen liegen, verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten.

3. Der Streitwert wird auf 20.000,- EUR festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG).

Rubrum

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1. Das von den Hauptbeteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.

2

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1. einerseits sowie die Kläger zu 2. und 3. als Gesamtschuldner andererseits jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

3

Diese Kostenregelung entspricht billigem Ermessen i.S.d. § 161 Abs. 2 VwGO.

4

Das Gericht hätte unter Zugrundelegung des bisherigen Sach- und Streitstands die Klage ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich abgewiesen: Die in der angefochtenen Genehmigung aufgenommenen Lärmwerte sind im Widerspruchsverfahren so verringert worden, dass bei deren Einhaltung am Grundstück der Klägerin zu 1. die für allgemeine Wohngebiete und am Grundstück der Kläger zu 2. und 3. die für Mischgebiete geltenden Lärmrichtwerte eingehalten worden wären. Angesichts der entstandenen Gemengelage kommt den Klägern nicht schon deshalb eine höhere Schutzwürdigkeit zu, weil sie de facto bei Einhaltung der bisherigen Genehmigungen geringerem Lärm ausgesetzt waren. In diesem Umstand liegt lediglich ein nicht schützenswerter Rechtsreflex, deren Fortbestand die Kläger nicht verlangen können. Für die Grundstücke der Kläger waren auch in früheren Genehmigungen gerade keine niedrigeren Lärmwerte festgelegt worden. Eine Anhebung der Lärmwerte für andere Grundstücke, die näher am Werk der Beigeladenen liegen, verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten.

5

3. Der Streitwert wird auf 20.000,- EUR festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG).