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Verwaltungsgericht Minden·11 K 1662/05·01.12.2005

Untätigkeitsklage: Kein Anspruch auf Fällung einer Douglasie durch Ordnungsbehörde

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte im Wege der Untätigkeits-Verpflichtungsklage, die Ordnungsbehörde zur Anordnung der Beseitigung einer Douglasie auf dem Nachbargrundstück zu verpflichten. Streitpunkt war, ob von dem Baum eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit (§ 14 OBG NRW) ausgeht und ob private Nachbarrechte ordnungsbehördlich durchsetzbar sind. Das VG wies die Klage ab, weil kein ordnungsrechtlich relevantes Gefahrenbild feststellbar sei und die geltend gemachten Beeinträchtigungen vorrangig dem privaten Nachbarrecht zuzuordnen seien. Zudem fehle es an einer Ermessensreduktion auf Null; eine endgültige Beseitigungsanordnung sei jedenfalls nicht geschuldet.

Ausgang: Untätigkeits-Verpflichtungsklage auf Anordnung der Baumfällung mangels konkreter Gefahr und Anspruchsgrundlage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten nach § 14 Abs. 1 OBG NRW setzt das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit sowie eine Ermessensreduktion auf Null voraus.

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Der Schutz rein privater Rechte obliegt primär den ordentlichen Gerichten; ein ordnungsbehördliches Eingreifen kommt nur subsidiär in Betracht, wenn gerichtlicher (auch einstweiliger) Rechtsschutz nicht rechtzeitig erlangt werden kann und die Rechtsverwirklichung sonst vereitelt oder wesentlich erschwert würde.

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Das bloße Risiko gelegentlichen Astbruchs auch bei gesunden Bäumen stellt grundsätzlich ein allgemeines Lebensrisiko dar und überschreitet ohne zusätzliche gefahrerhöhende Umstände nicht die Schwelle zur ordnungsrechtlichen Gefahr.

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Für die Gefahrenprognose genügt nicht der pauschale Verweis auf nicht überprüfbare Einschätzungen Dritter; maßgeblich sind nachvollziehbare, konkret belegte Anhaltspunkte für eine gesteigerte Schadenswahrscheinlichkeit.

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Besteht ein behördliches Ermessen, kann der Betroffene regelmäßig nicht die Auswahl einer bestimmten Maßnahme (z.B. vollständige Beseitigung) verlangen, solange mildere, verhältnismäßige Maßnahmen in Betracht kommen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 14 OBG NRW§ 75 S. 1, 2 VwGO§ 14 Abs. 1 OBG NRW§ 1 Abs. 2 PolG NRW§ 906ff. BGB§ 1004 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger bewohnt mit seiner Ehefrau ein Haus auf dem Grundstück N.-------- weg 8 in C. -V. . Auf dem westlich gelegenen Nachbargrundstück N.-------- weg 6 der Eheleute Q. steht eine Douglasie im Abstand von etwa 1 m zur Grenze an der Grundstücksauffahrt. Das Haus des Klägers ist ca. 6 m, der öffentliche Gehweg ca. 10 m entfernt.

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Seit dem Jahr 2003 verunreinigten heruntergefallene Tannennadeln, Zapfen und kleinere Äste verstärkt die Einfahrt des Klägers und den dort parkenden Wohnwagen. Mit Schreiben vom 6.10.2003 forderte der Kläger den Beklagten als örtliche Ordnungsbehörde auf, die Gefahrenlage bezüglich der Douglasie zu prüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Es bestehe wegen der Trockenheit des Baumes und der starken Zapfenbildung eine Gefahr durch abbrechende Äste für sein Wohnhaus sowie Personen, die sich auf der Auffahrt oder auch auf dem öffentlichen Gehweg aufhielten. Angestellte von zwei Gartenbaufirmen hielten es für wahrscheinlich, dass bei einem Sturm die Spitze des Baumes herausbreche. Noch im Oktober 2003 besichtigte daraufhin ein Mitarbeiter des Beklagten den Baum. Der etwa 16 m hohe Baum mache einen vitalen Eindruck, er fruktiziere und habe eine gleichmäßige Krone ausgebildet. Blitzmale, Stammschäden oder Verpilzungen seien nicht zu erkennen, beim Abklopfen ergäben sich keine auffälligen Hohlgeräusche. Weitere Maßnahmen seien nicht erforderlich.

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Im November 2004 kam es zu einer zivilgerichtlichen Auseinandersetzung des Klägers mit den Eheleute Q. wegen des Baumes. Das schiedsgerichtliche Vorverfahren brach der Kläger ab, da er die Schiedsperson für befangen hielt. Eine Klage gegen die Eheleute Q. erhob er nicht.

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In der Nacht zum 30.05.2005 brach durch eine Windböe ein größerer Ast aus der Douglasie und fiel auf das Grundstück der Eheleute Q. . Der Kläger berichtete einer Mitarbeiterin des Beklagten am selben Tag von diesem Ereignis und bat um Einschreiten im Rahmen der ordnungsbehördlichen Gefahrenabwehr. Von dem Baum, der etwa 30 m hoch sei, gehe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, was aufgrund des Abbruchs eines "armdicken Astes" feststehe. Der Beklagte müsse deshalb umgehend die Beseitigung veranlassen, ein Abschneiden lediglich der auf sein Grundstück überhängenden Äste des Baumes würde die Statik des Baumes beeinträchtigen und die Gefahr deshalb nur erhöhen. Am 8.06.2005 besichtigte ein fachkundiger Mitarbeiter des Beklagten den Baum. Auffälligkeiten stellte er - erneut - nicht fest. Der Baum habe normalen Triebzuwachs und Zapfenbildung. Es seien vereinzelte trockene Äste vorhanden, der Kronenaufbau sei vergleichsweise locker, so dass selbst bei extremen Windereignissen nur geringe Windlasten entstehen könnten. Auch hinsichtlich der Standsicherheit des Baumes lägen keinerlei Hinweise für eine Gefährdung vor. Astbrüche kämen im übrigen auch bei gesunden Bäumen vor. Mit Schreiben vom 15.06.2005 teilte der Beklagte dem Kläger das Ergebnis der vorgenommenen Besichtigung mit und lehnte weitergehende Maßnahmen ab. Zur öffentlichen Sicherheit gemäß § 14 OBG NRW gehöre zwar auch der Schutz privater Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit, jedoch sei er primär den ordentlichen Gerichten übertragen. Die Ordnungsbehörden könnten dies lediglich durch einstweilige Sicherungsmaßregeln flankieren, dürften in diesen Fällen jedoch keine endgültigen Fakten schaffen. Ungeachtet dessen gehe von der Douglasie keine konkrete Gefahr im Sinne des § 14 OGB NRW aus.

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Mit Schreiben vom 20.06.2005, eingegangen am 23.06.2005, wandte der Kläger sich an den Beklagten persönlich und erhob unter anderem Widerspruch gegen das Schreiben vom 15.06.2005. Zwar stehe die Standsicherheit des Baumes, dessen Höhe der Beklagte viel zu niedrig veranschlage, nicht in Frage, es bestehe aber Gefahr durch zu erwartenden Astbruch für sein Wohnmobil sowie Personen, die sich auf der Einfahrt und auf dem öffentlichen Gehweg aufhielten. Ein Baum-Experte habe ihm nach dem Vorfall am 30.05.2005 erklärt, es sei mit großer Wahrscheinlichkeit beim nächsten Sturm weiterer Astbruch zu erwarten, die verstärkte Zapfenbildung sei ein eindeutiges Zeichen, dass der Baum absterben werde. Sein Grundstück sei aufgrund des häufigen Westwindes dadurch besonders gefährdet.

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Mit Schreiben vom 26.07.2005 teilte der Beklagte dem Kläger mit, bei seinem Schreiben vom 15.06.2005 habe es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern lediglich um eine Feststellung ohne Regelungscharakter gehandelt. Die im Rahmen des "Widerspruchs" angeführten Erwägungen seien gleichwohl gewürdigt worden. Es sei jedoch weiterhin keine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erkennen. Eine verstärkte Zapfenbildung könne nach Auskunft der Forst- und Saatgutstelle der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten im Übrigen generell verschiedene Gründe haben und deute nicht zwingend auf das Absterben des Baumes hin. Dass auch bei gesunden Bäumen gelegentlich Äste abbrächen, sei durchaus natürlich und kein Anzeichen für eine zunehmende Bruchgefahr, die ein ordnungsbehördliches Eingreifen erfordern könnte. Die Höhe des Baumes sei in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Mit Schreiben vom 25.08.2005 teilte die Bezirksregierung Detmold dem Kläger mit, ein Widerspruch sei mangels Verwaltungsaktes unzulässig. Die Rechtsanwendung durch den Beklagten sei im übrigen sachgerecht gewesen, eine Gefahr im ordnungsbehördlichen Sinne gehe nach den Feststellungen des Umweltamtes der Stadt C. von der Douglasie nicht aus.

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Mit seiner am 02.08.2005 erhobenen Untätigkeitsklage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Baum stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, seine Frau leide deshalb bereits an Angstzuständen, seitdem er durch einen herunterfallenden Ast leicht am Kopf verletzt worden sei. Sie verlasse das Haus bei Wind nicht mehr durch die zur Einfahrt gelegene Haustür. Der Astbruch vom 30.05.2005 habe sich bereits bei einer Windstärke zwischen 5 und 7 ereignet. Das ergebe sich aus einer Auskunft des Deutschen Wetterdienstes in Essen vom 06.09.2005 über die Aufzeichnungen in den Wetterstationen Bad Lippspringe, Bad Salzuflen und Greven am 29.5. und 30.05.2005. Bei echten Stürmen sei ein viel größerer Schaden zu erwarten und nur deshalb noch nicht eingetreten, weil die üblichen Herbststürme ausgeblieben seien. Wie gefährlich die Situation sei, zeige der Umstand, dass am 25.11.2005 gleich mehrere Äste der Douglasie abgebrochen seien, ein größerer Ast sei auf seine Einfahrt gefallen, der Rest auf das Grundstück der Eheleute Q. . Die von ihm verständigte Feuerwehr habe mit Einverständnis der Eheleute Q. die Spitze der Douglasie um etwa 5 m gekürzt. Am späten Abend sei dann noch ein weiterer Ast auf sein Grundstück gefallen.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verpflichten, die Beseitigung der auf dem Nachbargrundstück N.--------weg 6, 33649 C. stehenden Douglasie anzuordnen und die sofortige Vollziehung dieser Anordnung ebenfalls anzuordnen. Für den Fall der Nichtbefolgung wird der Beklagte zudem verpflichtet, geeignete Zwangsmittel in dieser Verfügung anzudrohen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verweist zur Begründung auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. An dieser Einschätzung ändere auch der Vorfall vom 25.11.2005 nichts. An diesem Tag hätten extreme Wetterverhältnisse (starker Schneefall, Sturm) geherrscht. Trotzdem habe es der vor Ort anwesende fachkundige Mitarbeiter ebensowenig wie die Feuerwehr für erforderlich gehalten, den Baum zu beseitigen oder zurückzuschneiden. Die Kürzung der Spitze sei deshalb allein aufgrund eines Auftrags der Eheleute Q. erfolgt, eine Anordnung seitens des Beklagten sei weder erfolgt noch für den Fall, dass dies nicht freiwillig geschehe, angedroht worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

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Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO unabhängig davon zulässig, ob das Schreiben des Beklagten vom 15.6.2005 rechtlich als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. Sollte dies der Fall sein, wozu die Kammer angesichts des Inhalts, wonach der Beklagte weitere Maßnahmen ablehnt, neigt, wäre über den unter dem 20.06.2005 erhobenen Widerspruch des Klägers nicht innerhalb der Frist des § 75 S. 1, 2 VwGO entschieden worden - ein Widerspruchsbescheid ist nicht ergangen. Anderenfalls hätte der Beklagte nicht binnen angemessener Frist über den mündlich am 30.5.2005 gestellten Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten förmlich entschieden. Auch dann wäre die erhobene Untätigkeitsklage zulässig.

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Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf ordnungsbehördliches Einschreiten, konkret auf den von ihm begehrten Erlass einer Verfügung gegenüber den Eheleuten Q. , die auf ihrem Grundstück befindliche Douglasie zu entfernen.

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Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 14 Abs. 1 OBG NRW in Betracht. Danach kann der Beklagte als Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit anzuwehren. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf eine konkrete Maßnahme setzt zusätzlich voraus, dass das dem Beklagten durch § 14 OBG eingeräumte Ermessen, ob er - auch wenn eine konkrete Gefahr besteht - tätig wird (Einschreitermessen) sich wegen der Größe der Gefahr zu einer Handlungspflicht verdichtet (Ermessensreduktion auf Null) und die vom Kläger begehrte Maßnahme die einzige ist, die zur Gefahrenabwehr geeignet ist, obwohl die Bestimmung des "Notwendigen" ebenfalls vorrangig dem Beklagten zukommt (Auswahlermessen).

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Die Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers aus dieser Norm sind schon deshalb nicht gegeben, weil sich eine konkrete Gefahr im Sinne des § 14 OBG, die ein Einschreiten des Beklagten gegenüber den Nachbarn des Klägers rechtfertigen könnte, nicht feststellen lässt. Denn die in Betracht kommenden Rechte des Klägers unterfallen nicht der öffentlichen Sicherheit im Sinne dieser Vorschrift bzw. ihr Schutz ist schon vom Aufgabenbereich des Beklagten als Ordnungsbehörde nicht erfasst.

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Die Aufgabe der Gefahrenabwehr der Polizei- und Ordnungsbehörden erstreckt sich in - der notwendig vorzunehmenden - Abgrenzung zu den Zuständigkeiten der ordentlichen Gerichte auf rein private Rechte jedenfalls nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne Hilfe der Polizei- und Ordnungsbehörden die Verwirklichung des in Frage stehenden Rechtes Gefahr liefe, vereitelt oder wesentlich erschwert zu werden. Der staatliche Schutz privater Rechte des einzelnen vor Gefährdung, Verletzung oder Vereitelung durch andere Rechtssubjekte des Privatrechts obliegt primär den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und den ihnen zugeordneten Zwangsvollstreckungsorganen. In dringenden Fällen kann dabei im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes vorgegangen werden. Sofern die in § 1 Abs. 2 PolG NRW genannten privaten Rechte nicht ohnehin als Erweiterung der Aufgaben der Polizei gegenüber den Ordnungsbehörden - und damit nicht vom Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst - verstanden werden müssen

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- so Gusy, Polizeirecht, 5. Aufl. 2003, § 3, Rn. 89ff.; Knemeyer, Polizei- und Ordnungsrecht, 10. Aufl. 2004, § 14, Rn. 135 -,

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hat die Subsidiaritätsklausel des § 1 Abs. 2 PolG NRW jedenfalls entsprechend auch für die Tätigkeit der Ordnungsbehörden zu gelten. Denn diese haben nicht mehr Veranlassung und Rechtfertigung, den Gerichten vorzugreifen, als die Polizei.

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Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl. 2004, § 5 Rn. 42; Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl. 2001, S. 208 ff.

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Dem Schutz solcher privater Rechte soll das vom Kläger verlangte ordnungsbehördliche Einschreiten dienen. Private Rechte sind subjektive Rechte, die ausschließlich privatrechtlich begründet sind. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um privatrechtliche Ansprüche. Von den privaten Rechten abzugrenzen sind diejenigen Individualrechtsgüter, die nicht rein privatrechtlicher Natur sind, sondern (auch) durch öffentliches Recht - außerhalb der Grundrechte - d.h. Strafgesetze, Ordnungswidrigkeitentatbestände, verwaltungsrechtliche Spezialgesetze, begründet bzw. geschützt sind und deshalb zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 14 Abs. 1 OBG NRW gehören. Voraussetzung ist dabei, dass an ihrem Schutz ein öffentliches Interesse besteht bzw. ein gewisses Maß an sozialem Bezug des gefährdeten Rechtsguts gegeben ist. Hierunter fallen auch die vom Kläger geltend gemachten Rechtsgüter Leib und Leben sowie Eigentum, soweit der Angriff auf sie im Einzelfall z.B. strafrechtlich sanktioniert ist.

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Vgl. zum Ganzen Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 13. Aufl. 2001, § 6, Rn. 96; Gusy, a.a.O., Rn. 90f.; Lisken/ Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl. 2001, S. 208; Pieroth/ Schlink/ Kniesel, a.a.O., Rn. 43ff.; Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 3. Aufl. 2004, § 3, Rn. 56.

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Die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seiner Rechte durch die Douglasie ist von keiner öffentlichen Rechtsvorschrift geschützt. Der Baum ist in einem gesunden Zustand. Der Kläger hat nicht zur Überzeugung des Gerichts belegt, dass die Douglasie im Absterben begriffen ist. Insbesondere konnte das Gericht die Einschätzung von Mitarbeitern von Fachfirmen, die sämtlich nicht namentlich benannt wurden, nicht auf ihre Stichhaltigkeit prüfen, weil der Kläger sie lediglich in ganz allgemeiner Form mitteilte, ohne bespielsweise darzulegen, aufgrund welcher Untersuchungen sie zu dieser Einschätzung gelangten. Da ausgeschlossen werden kann, dass sie den Baum auf dem Nachbargrundstück von Nahem in Augenschein nehmen konnten, ist ihre Einschätzung jedoch auch unabhängig davon nicht geeignet, den aufgrund von Inaugenscheinnahmen getroffenen Feststellungen der fachkundigen Mitarbeiter des Beklagten ernstlich, geschweige denn mit der für eine Ermessensreduktion auf Null erforderlichen Eindeutigkeit in Zweifel zu ziehen. Dies gilt um so mehr, als der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung die Aussage von Forstfachmännern zitierte, wonach Astwurf bei Douglasien zu ihren natürlichen und allseits bekannten Eigenarten gehört. Die Einschätzung der Mitarbeiter des Beklagten, der Baum mache einen vitalen Eindruck, Anzeichen für Trockenheit, Pilzbefall oder andere Erkrankungen seien nach entsprechender Überprüfung nicht ersichtlich, ist demnach ohne weiteres nachvollziebar und mit den vom Kläger geschilderten Ereignissen vereinbar. Gleiches gilt für die vom Kläger angeführte Einschätzung eines "Baum-Experten", die starke Zapfenbildung sei untrügliches Zeichen für ein beginnendes Absterben des Baumes. Auch dies ist für die Kammer mangels konkreter Angaben nicht überprüfbar, im Gegenteil durch die vom Beklagten eingeholte Auskunft der Forst- und Saatgutstelle der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten sogar widerlegt. Demnach ist eine verstärkte Zapfenbildung gerade kein (eindeutiges) Zeichen des Absterbens, sondern kann verschiedene Ursachen wie Stresssituationen durch Trockenheit oder längere Vegetationszeiten haben.

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Durch das Belassen eines gesunden Baumes auf ihrem Grundstück erfüllen die Eheleute Q. jedoch weder einen Straftatbestand (etwa §§ 223, 229, 303 StGB) noch steht dies unmittelbar bevor. Gleiches gilt für Ordnungswidrigkeitentatbestände oder verwaltungsrechtliche Spezialgesetze. Die Rechtslage wird vielmehr allein durch Bestimmungen des privaten Nachbarrechts geregelt, §§ 906ff., 1004 BGB, §§ 41ff. NachbG NRW. Auch ist aus keinem anderen Gesichtspunkt ein öffentliches Interesse an der Entfernung der Douglasie gegeben. Soweit der Kläger als Begründung für ein öffentliches Interesse die Betroffenheit auch von Leben und Gesundheit der auf dem öffentlichen Gehweg verkehrenden Vielzahl von Passanten durch Astbruch anführt, hat er diese jedenfalls nicht substantiiert dargelegt. Sie ist auch im übrigen nicht ersichtlich. Die Douglasie steht etwa 10 m von dem öffentlichen Gehweg entfernt, ihre Standsicherheit steht nicht in Zweifel, und es ist nicht ersichtlich, dass der Gehweg trotz seiner Entfernung von der Douglasie durch deren Astbrüche betroffen sein könnte. Im übrigen könnte der Kläger keinen individuellen Anspruch auf Einschreiten wegen der Gefährdung der Öffentlichkeit herleiten.

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Dass gerichtlicher Schutz seiner möglicherweise bestehenden privaten Rechte gegen die Eheleute Q. durch den Kläger nicht rechtzeitig zu erlangen wäre, ist nicht ersichtlich. Für das Erwirken einer einstweiligen Verfügung vor den ordentlichen Gerichten ist mit keinem größeren Zeitverlust zu rechnen als für das durch den Kläger bemühte Einschreiten des Beklagten. Eine einstweilige Verfügung kann innerhalb weniger Tagen beantragt und erlassen werden. Zwar könnte durch sie nicht die Entfernung der Douglasie als endgültige Maßnahme und somit Vorwegnahme der Hauptsache erreicht werden. Der gerichtliche Rechtsschutz in der Hauptsache, mit dem ggf. erfolgreich eine Entfernung des Baumes begehrt werden könnte, würde vielmehr erheblich mehr Zeit in Anspruch nehmen. Einen weitergehenden Rechtsschutz als die zivilgerichtlich durch eine einstweilige Verfügung mögliche vorläufige Sicherung können jedoch auch die Polizei- und Ordnungsbehörden nicht gewähren. Denn leitender Gesichtspunkt beim Schutz privater Rechte im Einzelfall durch die Polizei- und Ordnungsbehörden ist es, die Unmöglichkeit rechtzeitigen gerichtlichen - einstweiligen - Rechtsschutzes zu kompensieren.

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Vgl. Götz, a.a.O., Rn. 95; Pieroth/ Schlink/ Kniesel, a.a.O., Rn. 48.

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Aus dieser Überlegung folgt im übrigen, dass der Kläger gegen den Beklagten jedenfalls keinen Anspruch auf Einschreiten im begehrten Umfang hat. Denn sein Antrag zielt nicht auf vorläufige Maßnahmen, an ihnen hat er nach eigenem Bekunden auch kein Interesse. Im übrigen muss sich der Kläger jedoch die fehlende Möglichkeit, den hier begehrten Schutz zeitnah im zivilgerichtlichen Verfahren erlangen zu können, letztlich selbst zurechnen lassen. Denn er hat das bereits vor mehr als einem Jahr eingeleitete Klageverfahren freiwillig nicht fortgeführt - aus welchen Gründen auch immer. In diese Lücke zu stoßen, ist jedoch dann nicht Aufgabe des Beklagten, die öffentliche, nicht private Interessen zu wahren und durchzusetzen hat.

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Darüber hinaus liegt auch keine Gefahr als weitere Voraussetzung des § 14 Abs. 1 OBG NRW vor. Im Hinblick auf den öffentlichen Gehweg ist aufgrund der Entfernung der Douglasie schon nicht mit einem Schaden durch einen Niedergang von Ästen zu rechnen. Im Übrigen ist jedenfalls - auch für die Betroffenheit der Einfahrt des Klägers - die Schwelle zur Gefahr im Sinne des § 14 Abs. 1 OBG NRW nicht überschritten. Die Gefahr als Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens an einem geschützten Rechtsgut ist abzugrenzen zur bloßen Belästigung. Als Anhaltspunkte werden unter anderem die Intensität der Beeinträchtigung sowie die Frage der allgemeinen Üblichkeit eines Risikos genannt.

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Vgl. Gusy, a.a.O., Rn. 109; Pieroth/ Schlink/ Kniesel, a.a.O., Rn. 3.

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Die Gefahr von im Einzelfall auftretenden Astbrüchen, die auch von gesunden Bäumen ausgeht, stellt ein allgemeines Lebensrisiko dar, das im Hinblick auf das öffentliche Interesse am Erhalt gesunder Bäume hingenommen werden muss. Weitergehende Hinweise auf gesteigerte Gefahren aufgrund der Beschaffenheit des Baumes sind nach vorstehenden Ausführungen nicht zu erkennen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die weitaus meisten Äste selbst nach dem Vortrag des Klägers trotz westlicher Windströmung nicht auf sein Grundstück gefallen sind, sondern auf das Nachbargrundstück, das zu betreten er weder Anlass noch Recht hat. Soweit er eine gesteigerte Gefahr darin sieht, dass die Vorfälle nicht bei starken Stürmen aufgetreten sind, ändert dies letztlich nichts an der Gefahrenprognose. Selbst wenn man die Ergebnisse der weit entfernten Messstationen übernimmt, ist es dem Kläger in solchen Extremsituationen durchaus zuzumuten, selbst Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um nicht von Ästen getroffen zu werden. Bei Stürmen dürfte dies sogar als jedermann einsichtige, allgemeine Verhaltensregel gelten.

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Selbst wenn man jedoch entgegen der Auffassung des Gerichts eine Gefahr für ein zu schützendes Rechtsgut der öffentlichen Sicherheit annähme, führte dies jedoch nicht zum Erfolg der Klage. Denn das dem Beklagten als Ordnungsbehörde in § 14 Abs. 1 OBG NRW eingeräumte Einschreitermessen ist jedenfalls nicht in einer Weise auf Null reduziert, dass nur ein Einschreiten in der vom Kläger gewünschten Form rechtmäßig wäre. Wie bereits dargelegt, kann der Beklagte den Kläger vielmehr grundsätzlich darauf verweisen, mit Mitteln des Zivilrechts gegen seine Nachbarn vorzugehen. Dies gilt um so mehr, wenn dieser - wie hier - auf ihm offenstehende und zumutbare Mittel bewusst und freiwillig verzichtet. Dass der Beklagte dann zu einer anderen Einschätzung der Dringlichkeit eines Vorgehens komme müsste als der Betroffene selbst, ist nicht zu begründen.

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Unabhängig davon hätte der Kläger schließlich auch keinen Anspruch gerade auf die von ihm begehrte Maßnahme. Es ist nicht ersichtlich, dass allein die Anordnung der Entfernung der Douglasie ermessensfehlerfrei wäre. Dies wäre jedoch Voraussetzung für einen entsprechenden Anspruch des Klägers. Der Beklagte ist zur Gefahrenabwehr tätig geworden, indem er die Douglasie bereits im Oktober 2003, am 08.06.2005 und noch einmal am 25.11.2005 durch einen Mitarbeiter begutachten ließ und sich so ein Bild von der Situation machen konnte. Selbst wenn er danach die Einschätzung des Klägers hinsichtlich der Gefahrenlage geteilt hätte, hätte er noch eine Auswahl von möglichen Maßnahmen gehabt, zumal diese auch den Grundsatz der Verhätnismäßigkeit gegenüber den Eigentümern des Baumes wahren müssten. Vor diesem Hintergrund dürfte eine Beseitigungsanordnung sogar ausscheiden, da mit einem Rückschnitt, der die Eigentümer weniger belastete, eine unterstellte Gefahr jedenfalls in einer für den Kläger hinzunehmenden Weise minimiert werden könnte. Darüber dürfte der Beklagte jedoch bereits grundsätzlich nicht hinausgehen. Unabhängig davon könnte er die vom Kläger begehrte Anordnung jedoch auch deshalb nicht ermessensfehlerfrei treffen, weil er zum Schutz privater Rechte lediglich zu vorläufigen Sicherungsmaßnahmen befugt ist, unter die die Entfernung der Douglasie als endgültige Maßnahme gerade nicht fällt. Eine Ermessensreduktion auf Null für eine ermessensfehlerhafte Anordnung - und damit ein Anspruch des Klägers hierauf - ist jedoch unter jedem keinem rechtlichen Gesichtspunkt vorstellbar.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.