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Verwaltungsgericht Minden·11 K 1191/12·09.04.2013

Ablehnung von Betriebsprämien wegen Cross‑Compliance‑Verstößen bestätigt

Öffentliches RechtFördermittelrecht (Agrarzahlungen)Allgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Auszahlung der Betriebsprämie für 2010 und 2011, nachdem Vor‑Ort‑Kontrollen erhebliche Verstöße in den Bereichen Lebensmittel‑ und Futtermittelhygiene sowie Tierschutz festgestellt hatten. Der Beklagte setzte jeweils einen Sanktionsabzug von 100 % an und lehnte die Zahlungen ab. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, weil die Befunde der Kontrollbehörde durch Berichte, Bilddokumente und Zeugenaussagen hinreichend belegt sind und die Einwendungen des Klägers diese nicht substantiiert entkräften.

Ausgang: Klage gegen Ablehnung der Betriebsprämien wegen Cross‑Compliance‑Verstößen abgewiesen; 100%ige Kürzung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Erhebliche, von der zuständigen Kontrollbehörde festgestellte Verstöße gegen Cross‑Compliance‑Pflichten rechtfertigen einen vollständigen Sanktionsabzug bei Agrarförderzahlungen.

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Die Bewilligungsbehörde darf sich auf detaillierte und nachvollziehbar dokumentierte Feststellungen der Kontrollbehörde stützen.

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Eine pauschale oder unsubstantiierte Rüge des Betroffenen genügt nicht, um die Richtigkeit der Kontrollbefunde zu erschüttern.

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Bilddokumentation und Zeugenaussagen der Kontrollbeamten können für die rechtmäßige Verweigerung von Förderleistungen entscheidungserheblich sein.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Am 14. Mai 2010 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Auszahlung der Betriebsprämie für das Jahr 2010. Unter anderem am 12. Oktober 2010 fand im klägerischen Betrieb eine Vor-Ort-Kontrolle seitens der Bediensteten des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes des Kreises I.       statt. Dabei wurden Verstöße in der Kategorie Lebensmittel festgestellt, die mit 100 % bewertet wurden. In der Kategorie Futtermittel wurden ebenfalls Verstöße festgestellt, die mit 40 % bewertet wurden. Im Rahmen einer Nachkontrolle im klägerischen Betrieb am 25. Januar 2011 stellten die Bediensteten des Kreises I.       – Amtstierarzt Dr. F.     C.      , Frau N.      N1.     zu F1.     und Frau C1.        I1.     abermals Verstöße fest, die sie in der Kategorie Futtermittel mit 50 % und in der Kategorie Lebensmittel mit 100 % bewerteten. Am 16. Mai 2011 beantragte der Kläger beim Beklagten die Auszahlung der Betriebsprämie für das Jahr 2011. Im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle im klägerischen Betrieb am 08. September 2011 stellten die Bediensteten des Kreises I.       erneut Verstöße fest, die in der Kategorie Futtermittel mit 100 %, in der Kategorie Lebensmittel mit 100 % und auch in der Kategorie Haltung Tiere mit 100 % bewertet wurden. Im Anschluss an die Kontrolle vom 08. September 2011 verhängte der Kreis I.       gegen den Kläger ein Tierhaltungs- und Betreuungsverbot.

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Der Beklagte lehnte mit Bescheiden vom 07. Februar 2012 die Auszahlung von Betriebsprämie für das Jahr 2010 und das Jahr 2011 ab. Zur Begründung gab er an, die Kontrollbehörde habe im Jahr 2010 erhebliche Verstöße im Bereich der Milch- und Futtermittelhygiene festgestellt. Im Jahre 2011 seien darüber hinaus erhebliche Verstöße im Bereich des Tierschutzes festgestellt worden. Den Bewertungen der Kontrollbehörde schließe er sich in vollem Umfang an, so dass sowohl für das Jahr 2010 als auch für das Jahr 2011 ein Sanktionsabzug von 100 % anzusetzen sei.

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Am 07. März 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, im Jahre 2009 habe er sämtliche Anforderungen, die der Kreis I.       an ihn gestellt habe, erfüllt, insbesondere habe er seine Milchkammer erneuert und die Siloplatte neu gefertigt. Im Jahre 2010 und auch im Jahr 2011 seien die Futtermittel in seinem Betrieb in Ordnung gewesen. Auch teile er die Annahme des Kreises I.       nicht, in seinem Betrieb hätten sich im Jahr 2011 zwei schwer verletzte Tiere befunden. Unter einem schwer verletzten Tier verstehe er ein solches, das nicht mehr selbständig aufstehen und fressen könne. Dies sei bei den zwei seitens des Kreises I.       bemängelten Tieren gerade nicht der Fall gewesen. Insgesamt gehe er davon aus, dass er nicht vorsätzlich gehandelt habe, so dass ihm für die Jahre 2010 und 2011 die Betriebsprämie zumindest anteilig zustehe.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 07. Februar 2012 zu verpflichten, ihm für das Jahr 2010 Betriebsprämie in Höhe von 90 % und für das Jahr 2011 Betriebsprämie in Höhe von 50 % auszuzahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den Amtstierarzt Dr. F.     C.      sowie Frau N.      N1.     zu F1.     informatorisch befragt. Wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf die Sitzungsniederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (9 Hefte) sowie die Verwaltungsvorgänge des Kreises I.       (2 Hefte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die statthafte Verpflichtungsklage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung von Betriebsprämie für das Jahr 2010 in Höhe von 90 % und für das Jahr 2011 in Höhe von 50 % gegen den Beklagten. Die in den Bescheiden vom 07. Februar 2012 erfolgte Kürzung der Betriebsprämie wegen Verstößen gegen Cross-Compliance-Verpflichtungen in Höhe von jeweils 100 % ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Zur weiteren Begründung nimmt das Gericht vollumfänglich Bezug auf seine Ausführungen in dem die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss vom 01. März 2013 sowie denen des OVG NRW in seinem Beschluss vom 25. März 2013 – 16 E 311/13 –. Gegenteiliges folgt auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Seine Einschätzungen insbesondere hinsichtlich der Qualität der in seinem Betrieb befindlichen und verwendeten Futtermittel sowie des Gesundheitszustandes seiner Tiere werden durch die detaillierten und nachvollziehbaren Schilderungen der in der mündlichen Verhandlung befragten Bediensteten des Kreises I.       sowie das eindeutige – im Rahmen der Kontrollen seitens des Kreises I.       gefertigte – Bildmaterial widerlegt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.