PKH-Antrag bei Staatsangehörigkeitsklage abgelehnt wegen fehlendem dreijährigem Aufenthalt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung für eine Klage auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 5 StAG. Zentrale Frage war, ob die Klage Aussicht auf Erfolg hat, insbesondere ob der Kläger drei Jahre rechtmäßig in Deutschland gelebt hat. Das Gericht verneint dies mangels Aufenthaltstitel und geeigneter Nachweise sowie aufgrund vorliegender behördlicher Feststellungen. Deshalb wurde der PKH-Antrag abgelehnt und die Sache der Berichterstatterin übertragen.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung abgelehnt wegen fehlender Erfolgsaussicht (fehlender dreijähriger rechtmäßiger Aufenthalt gemäß § 5 Nr.2 StAG)
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§114 S.1 ZPO i.V.m. §166 VwGO).
Die Erwerbsregelung des § 5 StAG setzt voraus, dass (1) die Vaterschaft nach deutschem Recht wirksam anerkannt oder festgestellt ist, (2) das Kind seit drei Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und (3) die Erklärung vor Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben wird.
Ein dreijähriger rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne des § 5 Nr.2 StAG ist durch geeignete Nachweise zu belegen; das Fehlen eines Aufenthaltstitels und das Nichtvortragen tragfähiger Ersatznachweise führt zum Scheitern des Anspruchs.
Vorherige Ausstellung von Ausweisdokumenten oder deren Sicherstellung sowie frühere verwaltungsbehördliche Feststellungen, dass deutsche Staatsangehörigkeit nicht vorliegt, entkräften die Erfolgsaussichten einer auf Erwerb der Staatsangehörigkeit gestützten Klage, soweit nicht neue, entscheidungserhebliche Umstände dargelegt werden.
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt I1. , C1. , wird abgelehnt.
2. Der Rechtsstreit wird auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt I1. , C1. , ist abzulehnen, weil die Klage nicht die nach § 114 S. 1 ZPO i.V.m. § 166 VwGO erforderliche Aussicht auf Erfolg hat.
Gegenstand des Verfahrens ist ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf der Grundlage des § 5 StAG. Danach erwirbt ein vor dem 01.07.1993 geborenes Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, wenn
1. eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erfolgt ist,
2. das Kind seit drei Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und
3. die Erklärung vor der Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben wird.
Der Kläger hat sich – allein dies ist im vorliegenden Verfahren zwischen den Beteiligten streitig – nicht gemäß § 5 Nr. 2 StAG drei Jahre lang rechtmäßig vor Abgabe seiner Erwerbserklärung am 11.01.2013 im Bundesgebiet aufgehalten. Er ist weder deutscher Staatsangehöriger noch im Besitz eines seinen seit dem 10.10.2009 bestehenden Aufenthalt im Bundesgebiet legitimierenden Aufenthaltstitels.
Der dem Kläger am 07.09.2009 vom Generalkonsulat in J. ausgestellte deutsche Nationalpass wurde aufgrund einer inzwischen bestandskräftigen ordnungsbehördlichen Verfügung der Stadt C2. T1. vom 30.01.2013 am 20.02.2013 sichergestellt, ebenso der ihm am 17.02.2010 ausgestellte Personalausweis. Ein bereits im März 2011 beim Kreis M. eingeleitetes Verfahren auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit wurde nicht weiter betrieben, nachdem dem Kläger mit Schreiben vom 29.03.2011 mitgeteilt worden war, dass eine deutsche Staatsangehörigkeit nicht gegeben sei.
Im Besitz eines Aufenthaltstitels ist der Kläger nach Mitteilung des Kreises M. als zuständiger Ausländerbehörde vom 25.01.2013 (Bl. 19 d. BA I) ebenfalls nicht. Einer Aufforderung, dort zur Klärung seines ausländerrechtlichen Status am 13.12.2012 vorzusprechen, kam er nicht nach. Dass er inzwischen einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Mangels entsprechender Antragstellung kann insoweit dahinstehen, ob der Kläger einen Aufenthaltstitel ggf. rückwirkend für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum beanspruchen könnte und ob das Gericht dies inzidenter prüfen müsste.
Das Klagebegehren muss damit an der Tatbestandsvoraussetzung des § 5 Nr. 2 StAG scheitern.