Kein Zins-Leistungsbescheid gegen Dritten bei alsbaldiger Mittelverwendung (§ 49a VwVfG)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen einen „Zinsbescheid“, mit dem die Kommune Zinsen ersetzt verlangte, die ihr das Land wegen verspäteter Mittelverwendung in Rechnung gestellt hatte. Streitpunkt war, ob § 49a Abs. 4 VwVfG bzw. Nebenbestimmungen (ANBest) im Verhältnis Kommune–Dritter eine Zinsforderung tragen. Das VG hob den Bescheid auf, weil die Klägerin die ausgezahlten Mittel stets vor Auszahlung zweckentsprechend und damit „alsbald“ verwendete. Die geltend gemachte Forderung sei tatsächlich Schadensersatz, für den es an einer Ermächtigung zum Erlass eines Leistungsbescheids fehle.
Ausgang: Klage erfolgreich; Zinsbescheid mangels Rechtsgrundlage aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Zinsen nach § 49a Abs. 4 VwVfG setzen im jeweiligen Zuwendungsverhältnis voraus, dass der Empfänger die ausgezahlte Leistung nicht alsbald zweckentsprechend verwendet.
Für die Anwendung des § 49a Abs. 4 VwVfG ist allein das konkrete Leistungsverhältnis zwischen Zuwendungsgeber und Zuwendungsempfänger maßgeblich; Verzögerungen bei vorgelagerten Mittelabrufen in einem anderen Rechtsverhältnis sind unerheblich.
Werden Mittel erst nach bereits erfolgter zweckentsprechender Verausgabung ausgezahlt, entstehen im Verhältnis zwischen Zuwendungsgeber und Empfänger keine Zinsen wegen „nicht alsbaldiger Verwendung“.
Regelungen der ANBest, die § 49a Abs. 4 VwVfG nachbilden, begründen Zinsansprüche ebenfalls nur gegenüber demjenigen, der die erhaltenen Mittel nicht alsbald zweckentsprechend verwendet.
Ein als Zinsforderung ausgestalteter Verwaltungsakt ist nicht in einen Schadensersatz-Leistungsbescheid umdeutbar, wenn hierfür eine Ermächtigungsgrundlage zum hoheitlichen Geltendmachen fehlt.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 19. April 2011 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Mit Bescheid vom 04. Dezember 2002 bewilligte die Bezirksregierung E. der Beklagten eine Zuwendung in Höhe von 679.000,00 EUR zur Fassadensanierung der Häuser X.---------straße 33, 35 und 37 in I. (sog. B. ), und zwar zur Förderung der denkmalbedingten Mehrkosten. Unter "6. Auszahlung" wurde darauf hingewiesen, dass die Zuwendung "aufgrund Ihrer Anforderung nach Nr. 1.44 der ANBest-G ausgezahlt" werde. Unter "7. Nebenbestimmungen" enthielt der Bescheid u.a. folgende Regelungen:
1. Die beigefügten ANBest-G und die "Besonderen Nebenbestimmungen für Maßnahmen der Stadterneuerung" sind Bestandteil dieses Bescheides. Abweichend bzw. darüber hinausgehend wird hierzu folgendes bestimmt: (...) 7. Es wird zugelassen, dass die Zuwendung zur Durchführung der Maßnahme an einen Dritten weitergeleitet wird. Der kommunale Eigenanteil ist von der Stadt zu erbringen. Bei der Weiterleitung der Mittel sind die wesentlichen Bestandteile dieses Bescheides auch dem Dritten aufzuerlegen. Hinsichtlich der Verwendungsnachweisführung wird insbesondere auf Nr. 7.6 ANBest-G hingewiesen."
Die Beklagte ihrerseits bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 08. April 2003 970.000,00 EUR aus Landes- und Gemeindemitteln zur Fassadensanierung der Baudenkmäler der B. . Unter "6. Auszahlung" führte sie dort aus:
"Die Zuwendung wird im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel des Landes bzw. der Gemeinde nach Maßgabe der Ziffer 6 des Bescheides der Bezirksregierung E. und Ziffer 1.4 der ANBest-P sowie nach Eintragung der Sicherheit zu Ziffer 2 der Nebenbestimmungen ausgezahlt."
In den Nebenbestimmungen wurde unter "1. Bestandteile des Bescheides" geregelt:
"Der diesem Bewilligungsbescheid beigefügte Zuwendungsbescheid Nr. 03/74 der Bezirksregierung E. vom 04.12.2002 -35.34-02/74-02- nebst der "Besonderen Nebenbestimmungen für Maßnahmen der Stadterneuerung nach den Förderrichtlinien vom 30.01.1998" ist Bestandteil dieses Bewilligungsbescheides. Auf die Ziffern 5, 6 und 9 der Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid weise ich besonders hin. Die in Ziffer 5 geforderte Darstellung der denkmalbedingten Mehrkosten ist mit dem Antrag vom 03.04.2003 vorgelegt worden. Bezüglich des Vorbehalts erhalten Sie nach Abstimmung mit der Bezirksregierung abschließende Nachricht.
Weiterer Bestandteil dieses Bescheides sind die beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Private (ANBest-P)."
Der Bescheid der Bezirksregierung E. vom 04. Dezember 2002, die Besonderen Nebenbestimmungen für Maßnahmen der Stadterneuerung nach den Förderrichtlinien vom 30.01.1998 (Stand: 01.01.2002) sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) waren dem Bescheid der Beklagten vom 08. April 2003 beigefügt.
Nachdem die Bezirksregierung E. die zur Sanierung der B. bewilligten Landesmittel neu aufgeteilt hatte, änderte die Beklagte gegenüber der Klägerin den Bewilligungsrahmen mit Umbewilligungsbescheid vom 12. August 2005. In dem Bescheid wird weiter ausgeführt: "Ich bitte Sie, mir möglichst umgehend einen aktualisierten Mittelabrufplan zukommen zu lassen. Aus dem Abrufplan muss insbesondere hervorgehen, in welchem Umfang noch Mittel aus dem für 2005 zur Verfügung stehenden Kontingent in Höhe von 465.408,74 EUR benötigt werden, damit diese bis zum 30.09.2005 abgerufen werden können. Dabei bitte ich die Zweimonatsfrist gem. Ziffer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zu beachten. Für nicht mehr benötigte Mittel müsste bis zum 30.09.2005 erneut eine Übertragung beantragt werden."
Mit Schreiben vom 16. September 2005 bat das Architekturbüro M. , das für die Klägerin tätig war, die Beklagte um Abruf von 150.000,00 EUR zum 01.10.2005. Ebenso sollten die weiteren Mittel, die für dieses Jahr zur Auszahlung zur Verfügung stünden, zum spätesten Zahlungstermin abgerufen werden. Mit e-mail vom 22. September 2005 bat die Beklagte das Architekturbüro der Klägerin um Vorlage einer Aufstellung, aus der hervorgehe, welche Zahlungen voraussichtlich aus den abgerufenen Mitteln in Höhe von 150.000,00 EUR geleistet werden sollten. Weiter wurde unter Hinweis auf Ziffer 1.44 der Allgemeinen Nebenbestimmungen gebeten zu bestätigen, dass diese Mittel innerhalb von zwei Monaten ab Abruf für fällige Zahlungen benötigt würden. Das Architekturbüro M. teilte daraufhin unter dem 26. September 2005 mit, dass die Mittel innerhalb von zwei Monaten ab Eingang für im einzelnen bezeichnete Gewerke verwandt würden.
Mit Schreiben vom 02. Dezember 2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, aufgrund des gemäß Antrag des Architekturbüros M. vom 16./26. September 2005 erfolgten Mittelabrufs seien am 18. Oktober 2005 105.000,00 EUR an Landesmitteln bei ihr eingegangen. Nach Nr. 1.44 der Allgemeinen Nebenbestimmungen müssten diese Mittel zusammen mit dem Anteil der Stadt I. in Höhe von 45.000,00 EUR innerhalb von zwei Monaten für fällige Zahlungen weitergeleitet werden. Mittel, die innerhalb dieser Frist nicht ausgezahlt würden, seien mit 5 Prozent über den Basiszinssatz zu verzinsen. Vor der Auszahlung der Fördermittel in Höhe von 150.000,00 EUR seien ihr aufgrund des Fördersatzes von 50 v. H. fällige Zahlungen in Höhe von 300,000,00 EUR durch Belege nachzuweisen.
In einem handschriftlichen Vermerk vom 08. Dezember 2005 hielt die Beklagte fest, dass die Architektin der Klägerin nochmals darauf hingewiesen worden sei, dass zu dem weiter erbetenen Mittelabruf Belege in Höhe von ca. 631.000,00 EUR vor Auszahlung vorgelegt werden müssten. Mit Schreiben vom 04. April 2006 erinnerte die Beklagte die Klägerin an die Vorlage der "für die Auszahlung benötigten Nachweise" und wies darauf hin, dass sie Zinsforderungen des Landes aufgrund verspäteter Mittelweitergabe der Klägerin in Rechnung stellen werde.
Das Architekturbüro M. legte mit Schreiben vom 06. April 2006 dar, aufgrund eines Totalabsturzes ihre Netzwerkservers könne sie die für die Abrechnung erforderlichen Daten derzeit nicht abrufen. Sie bitte dringend, die abgerufenen Mittel nicht zurückzugeben. Weiter wurde in dem Schreiben ausgeführt: "Sollten diesbzgl. Zinsberechnungen des Landes an die Stadt I. erfolgen, wird die GbR diese übernehmen."
Die Beklagte zahlte der Klägerin die ihr bewilligten Fördermittel in Höhe von 970.000,00 EUR im Zeitraum vom 19. Januar 2006 und 20. November 2008 aus. Die Zahlungen erfolgten stets erst, nachdem die Klägerin Rechnungen in Höhe des angeforderten Auszahlungsbetrages vorgelegt und den Rechnungsbetrag bezahlt hatte. Zwischen der Mittelanforderung und dem Zeitpunkt der Auszahlung an die Klägerin lagen Zeiträume zwischen vier Monaten und zwei Jahren. Auf die von der Klägerin in der Klageschrift in Tabellenform zusammengefassten Zahlungsdaten, die zwischen den Beteiligten unstreitig sind, wird verwiesen.
Die Bezirksregierung E. hörte die Beklagte mit Schreiben vom 12. April 2010 zur Geltendmachung eines Zinsanspruchs in Höhe von 27.549,85 EUR an, nachdem sie im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung festgestellt hatte, dass die der Beklagten gezahlten Mittel nicht binnen zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks verwendet worden waren. Insoweit liege ein Verstoß gegen Nr. 1.44 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) vor. Die Beklagte übersandte der Klägerin dieses Schreiben in Kopie mit dem Hinweis, sie werde den Zinsbetrag von ihr erstattet verlangen.
Mit bestandkräftigem Bescheid vom 06. Oktober 2010 machte die Bezirksregierung E. Zinsen in Höhe von 27.549,85 EUR gegenüber der Beklagten geltend. Der Bescheid stützte sich auf § 49a Abs. 4 VwVfG.
Die Beklagte übersandte der Klägerin diesen Bescheid mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 und bat um Erstattung der ihr von der Bezirksregierung E. in Rechnung gestellten Zinsen. Mit Schreiben vom 29. November 2011 reduzierte sie die Zinsforderung nach Gegenrechnung von ihr vereinnahmter Zinsen auf 16.769,05 EUR. Hierauf zahlte die Klägerin einen Teilbetrag in Höhe von 3.058,19 EUR, der die im Zusammenhang mit dem Mittelabruf im Haushaltsjahr 2005 entstandenen Zinsforderung abgelten sollte.
Mit "Zinsbescheid" vom 19. April 2011 forderte die Beklagte von der Klägerin die Erstattung des verbleibenden Betrag in Höhe von 13.710,86 EUR. Zur Begründung führte sie aus, die Bezirksregierung E. habe ihr gegenüber einen Zinsanspruch wegen vorzeitigen Mittelabrufs geltend gemacht, den sie erfüllt habe. Ihre Zinsforderung gegenüber der Klägerin beruhe darauf, dass die Fördermittel auf Veranlassung der Klägerin bei der Bezirksregierung abgerufen worden seien, jedoch nicht gemäß Ziffer 1.44 ANBest-G binnen zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen an die Klägerin hätten weitergeleitet werden können. Die verspätete Weiterleitung der Mittel an die Klägerin sei von dieser zu vertreten, da die Fördermittel entgegen Ziffer 1.4 ANBest-P vorzeitig abgerufen und die "eine Weiterleitung bzw. Auszahlung begründenden Verwendungsnachweise (siehe Ziffern 6.1 und 7.6 ANBest-P) nicht zeitgerecht eingereicht" worden seien. Außerdem habe sich die Klägerin mit Schreiben vom 06.04.2006 verpflichtet, ihr Zinsen, die aus diesem Grund anfallen würden, zu erstatten.
Die Klägerin hat am 13. Mai 2011 Klage erhoben. Sie verweist darauf, dass es der Bewilligungsbescheid entgegen der tatsächlich gehandhabten Praxis der Beklagten ermöglicht hätte, ihr die Fördermittel unmittelbar nach Abruf zur Verfügung zu stellen. Sie habe zu keiner Zeit Fördermittel vorzeitig und damit zinspflichtig zur Verfügung gehabt; zwischen der Mittelauszahlung an sie und der Mittelverwendung hätten zu keinem Zeitpunkt mehr als zwei Monate gelegen. Im Gegenteil habe sie Vorfinanzierungskosten gehabt, weil sie die Rechnungen habe bezahlen müssen, ehe sie die diesbezüglichen Zuwendungen erhalten habe. Die "Zusage" vom 06. April 2006 beziehe sich ausschließlich auf die mit dem Serverausfall einhergehenden Verzögerungen und könne damit für die weitere Zinsforderung nicht herangezogen werden. Außerdem habe es sich dabei um eine ihr nicht zurechenbare Aussage ihrer Architektin gehandelt. Auch die Allgemeinen Nebenbestimmungen rechtfertigten die Forderung der Beklagten nicht. Sie habe gegen keine der dort genannten Bestimmungen verstoßen. Die B1. -P würden klar zwischen Auszahlungsvoraussetzungen und Verwendungsnachweisführung differenzieren. Nach Nr. 1.4 B1. -P könnten nur die dort genannten Anforderungen an eine Auszahlung gestellt werden, wie die Darlegung des Mittelbedarfs. Ein Nachweis über die Mittelverwendung sei dagegen zu diesem Zeitpunkt nicht vorgesehen; dies erfolge nach den Regelungen unter Nr. 6 B1. -P erst binnen sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks. Die B1. -G seien dem Zuwendungsbescheid vom 08. April 2003 nicht beigefügt und damit nicht wirksam in diesen einbezogen worden. Außerdem liege auch kein Verstoß gegen die dortige Regelung in Nr. 7.6 vor. Schließlich werde der streitgegenständliche Zinsanspruch auch der Höhe nach bestritten. Nach Nr. 8.5 B1. -P könnten nur 3 v. H. über dem Basiszinssatz verlangt werden. Die Beklagte habe durchweg Zinsen in Höhe von 5 v. H. über dem Basiszinssatz berechnet.
Die Klägerin beantragt,
den Zinsbescheid vom 19. April 2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, die B1. -G seien Bestandteil des Bewilligungsbescheides vom 08. April 2003 geworden. Selbst wenn dies nicht der Fall sei, sei dies unerheblich, da die B1. -G sich nur mittelbar auf die Klägerin auswirkten. Grundlage der Erstattungsforderung sei Nr. 1.4 B1. -P. Sie - die Beklagte - habe Fördermittel nur auf der Grundlage von Verwendungsnachweisen an die Klägerin weiterleiten können. Dem entsprechenden Verfahren sei von der Klägerin auch nie widersprochen worden. Da diese entgegen ihrer vorherigen Zusagen die Verwendungsnachweise erst nach Ablauf der Zweimonatsfrist vorgelegt habe, habe sie - die Beklagte - an die Bezirksregierung wegen Verstoßes gegen Nr. 1.44 B1. -G Zinsen zahlen müssen. Diese Zinszahlung werde nunmehr "nach Abzug des eigenen Zinsvorteils wegen Verstoßes gegen Ziffer 1.4 B1. -P zurückgefordert". Die Ausführungen der Klägerin zum Zinssatz seien nicht nachvollziehbar. Nr. 8.5 B1. -P sei nicht anwendbar; die Zinsforderung des Landes sei richtig nach § 49a Abs. 3 und 4 VwVfG berechnet worden.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte gemäß § 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin entscheiden.
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19. April 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der von der Beklagten mit dem streitgegenständlichen Leistungsbescheid geltend gemachte Anspruch entbehrt einer ihn tragenden rechtlichen Grundlage. Eine solche ergibt sich weder aus der Erklärung des Architekturbüros M. vom 06. April 2006 noch aus § 49a Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) oder den Bestimmungen des Zuwendungsbescheides vom 08. April 2003.
Die Erklärung des Architekturbüros M. vom 06. April 2006, die die Beklagte - jedenfalls noch im Verwaltungsverfahren - als "Zusage" bewertet hat, erfasst schon nach ihrem Wortlaut eindeutig nur die Zinsen, die der Beklagten im Zusammenhang mit dem auf der Grundlage des Schreibens vom 16. September 2005 angeforderten Betrages berechnet werden könnten. Den diesbezüglichen Betrag hat die Klägerin gezahlt; er ist nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Bescheides vom 19. April 2011. Des Weiteren ist die Beklagte nicht befugt, einen auf die Erklärung vom 06. April 2006 gegründeten Anspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ob die von der Architektin M. abgegebene Erklärung der Klägerin - auch - mit dem ihr von der Beklagten beigemessenen weitergehenden Inhalt zugerechnet werden kann, erscheint ebenfalls zweifelhaft, bedarf aber aufgrund der vorangegangenen Darlegungen keiner Entscheidung.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Klägerin nach § 49a Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 VwVfG liegen nicht vor. Gemäß § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden, wenn eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet wird.
Die Anwendung dieser Vorschrift scheitert zum einen daran, dass die Klägerin die ihr aufgrund des Bewilligungsbescheides der Beklagten vom 08. April 2003 ausgezahlten Beträge unstreitig durchgängig vor der Auszahlung an sie zweckentsprechend und damit "alsbald" im Sinne des § 49a Abs. 4 VwVfG verwendet hat. Es kann nicht darauf abgestellt werden, dass die Beklagte - ihrer Meinung nach verursacht durch das Verhalten der Klägerin - die ihr bereits vorher zugewiesenen Landesmittel nicht alsbald einer zweckentsprechenden Verwendung zugeführt hat. Einen aus diesem Umstand resultierenden Anspruch hat - wie mit Bescheid vom 06. Oktober 2010 auch geschehen - das Land als Zuwendungsgeber geltend zu machen. Im Rahmen der Anwendung des § 49a Abs. 4 VwVfG kommt es allein auf das Verhältnis an, in dem die Leistung erfolgt ist. Dieses Verhältnis besteht vorliegend zwischen der Beklagten auf der einen und der Klägerin auf der anderen Seite, sodass für den von der Beklagten erhobenen (Zins-)Anspruch eine nicht alsbaldige zweckentsprechende Leistungsverwendung durch die Klägerin erforderlich ist. Da diese Voraussetzung nicht gegeben war, eben weil die Klägerin die Mittel stets "alsbald" verwandt hat, handelt es sich bei der von der Beklagten mit dem Bescheid vom 19. April 2011 geltend gemachten Forderung auch nicht um einen Anspruch auf Zinsen, denn solche Zinsen sind im Verhältnis zwischen Klägerin und Beklagter nicht entstanden. Das, was die Beklagte von der Klägerin fordert, ist vielmehr der Ersatz eines Schadens, und zwar in Höhe der Differenz zwischen dem vom Land geltend gemachten - und von der Beklagten erfüllten - Zinsanspruch und den von ihr erzielten Termingeldzinsen.
Aus diesen Erwägungen heraus können auch die in den B1. -P oder B1. -G enthaltenen Bestimmungen den angefochtenen Leistungsbescheid vom 19. April 2011 nicht tragen. Sowohl Nr. 8.5 B1. -P als auch Nr. 9.5 B1. -G - sofern letztere überhaupt für die Klägerin als Zuwendungsempfängerin maßgeblich ist - enthalten § 49a Abs. 4 VwVfG weitgehend entsprechende Regelungen, deren Anwendung sich ebenfalls auf die an dem durch den Zuwendungsbescheid geregelten Zuwendungsverhältnis Beteiligten beschränkt.
Insoweit kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Auffassung der Beklagten, eine Auszahlung der der Klägerin bewilligten Fördermittel habe erst nach Vorlage eines Verwendungsnachweises erfolgen dürfen, zutrifft. Die Kammer weist daher nur ergänzend darauf hin, dass ein solcher Verfahrensablauf weder nach den B1. -P oder den B1. -G noch nach sonstigen für das Zuwendungsverhältnis maßgeblichen Regelungen vorgeschrieben ist. Namentlich sieht Nr. 7.6 B1. -G, der lautet:
"Darf der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, muss er die Weitergabe davon abhängig machen, dass die empfangenden Stellen ihm gegenüber Zwischen- und Verwendungsnachweise mit Belegen entsprechend den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (B1. -P) erbringen. Diese Nachweise sind dem Verwendungsnachweis nach Nr. 7.1 beizufügen.",
dies nicht vor. Nr. 7.6 B1. -G verlangt von einem Zuwendungsempfänger, der Mittel an Dritte weiterleitet, lediglich, dass er den Dritten seinerseits - etwa durch eine Auflage oder eine entsprechende vertragliche Regelung - zur Vorlage von Verwendungs- bzw. Zwischennachweisen verpflichtet. Dass diese Nachweise bereits vor der Mittelweitergabe vorliegen müssen mit der Folge, dass der Dritte, hier also die Klägerin, zunächst umfassend vorleisten muss, ist der Vorschrift nicht zu entnehmen. Nach den Vorgaben der B1. -P, auf die Nr. 7.6 B1. -G verweist, ist ein Verwendungsnachweis ausdrücklich erst nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, also in der Regel nach Abschluss der geförderten Maßnahme zu erbringen - der "normale" Verwendungsnachweis binnen sechs Monaten danach, ein Zwischennachweis binnen vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres (vgl. Nr. 6.1 B1. -P). Dass eine Verwendungsnachweisführung vor Mittelauszahlung nicht vorgesehen ist, belegt auch Nr. 6.5 B1. -P, der - erst - im Rahmen des Verwendungsnachweises die Vorlage von Originalbelegen (Einnahme- und Ausgabebelegen) über die Einzelzahlungen und die Verträge vorsieht. Dementsprechend ist auch erst in dem zum Verwendungsnachweis gehörenden Sachbericht nach Nr. 6.3 B1. -P "die Verwendung der Zuwendung (...) im Einzelnen darzustellen."
Ob die der Beklagten im Verhältnis zum Land obliegende Pflicht nach Nr. 1.44 B1. -G
- "Bei der Förderung anderer Vorhaben (z.B. Tiefbau, Einrichtungsgegenstände) dürfen Zuwendungen - jeweils anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers - nur soweit und nicht eher angefordert werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlungen für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden." -
auch im Zuwendungsverhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin galt, und zwar dergestalt, dass die Klägerin (mit-)verpflichtet war, für einen entsprechenden Mittelabfluss auf Seiten der Beklagten zu sorgen, begegnet in verschiedener Hinsicht erheblichen Zweifeln. Selbst wenn man dies zugunsten der Beklagten annehmen würde, würde dies aber ebenfalls nicht zu einer den Bescheid vom 19. April 2011 tragenden Rechtsgrundlage führen. Der als "Zinsbescheid" überschriebene Verwaltungsakt ist einer Umdeutung in einen Schadenersatz fordernden Bescheid nicht zugänglich. Der Beklagten steht mangels entsprechender Ermächtigungsgrundlage des Weiteren erneut keine Befugnis zu, einen solchen Anspruch mittels Leistungsbescheid geltend zu machen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. 709 ZPO.