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Verwaltungsgericht Minden·11 K 10469/17·04.02.2021

Einbürgerung abgelehnt: Identität und Staatsangehörigkeit nicht hinreichend geklärt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten ihre Einbürgerung nach §§ 10, 8 StAG und beriefen sich auf Staatenlosigkeit als nicht registrierte syrische Kurden (Maktumin). Das VG Minden wies die Klagen ab, weil Identität und Staatsangehörigkeit nicht geklärt seien. Die vorgelegten Bürgermeisterbescheinigungen seien wegen geringer Nachprüfbarkeit und Missbrauchsgefahr nicht beweiskräftig. Zudem hätten die Kläger ihre Mitwirkungsobliegenheiten zur Aufklärung der familiären Verhältnisse nicht ausreichend erfüllt und es verblieben erhebliche Zweifel.

Ausgang: Verpflichtungsklagen auf Einbürgerung wegen nicht hinreichend geklärter Identität und Staatsangehörigkeit abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG sowie eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG setzen voraus, dass Identität und Staatsangehörigkeit des Einbürgerungsbewerbers hinreichend geklärt sind.

2

Der Nachweis der Identität im Einbürgerungsverfahren unterliegt einem gestuften System: Vorrangig sind Pass/amtliches Identitätsdokument vorzulegen; erst bei objektiver Unmöglichkeit oder subjektiver Unzumutbarkeit kommen nachrangige Urkunden und sonstige Beweismittel in Betracht.

3

Der Einbürgerungsbewerber trifft bei der Klärung von Identität und Staatsangehörigkeit eine umfassende Initiativ- und Mitwirkungsobliegenheit bis zur Grenze objektiver Möglichkeit und subjektiver Zumutbarkeit; verbleibende Zweifel gehen zu seinen Lasten.

4

Reiseausweise für Ausländer mit dem Zusatz, die Personendaten beruhten auf Eigenangaben, entfalten keine Bindungs- oder Identifikationswirkung hinsichtlich der Personalien.

5

Bescheinigungen örtlicher Amtsträger, deren Angaben nicht überprüfbar sind und die als „echte Urkunden mit falschem Inhalt“ erlangt werden können, haben im Einbürgerungsverfahren nur geringen Beweiswert und reichen bei verbleibenden Widersprüchen im Vorbringen nicht zur Identitätsklärung aus.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 10 StAG§ 8 StAG§ 10 Abs. 1 Satz 1 StAG§ 8 Abs. 1 StAG§ 10 Abs. 1 Satz 1 StAG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 StAG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.

2

Der nach eigenen Angaben am 01.01.1992 in N1.      , Provinz I.      , T1.      geborene Kläger zu 1., die nach eigenen Angaben am 01.01.1993 in N1.      , Provinz I.      , T.      geborene Klägerin zu 2. sowie der nach eigenen Angaben am 01.01.1993 in N1.      , Provinz I.      , T.      geborene Kläger zu 3. bezeichnen sich selbst als Staatenlose L.      . Die Kläger zu 1. bis 3 geben an, Geschwister zu sein.

3

Am 05.12.2000 reisten die Kläger in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihre Asyl-anträge wurden rechtskräftig ablehnt.

4

Am 05.05.2014 beantragten die Kläger ihre Einbürgerung in den deutschen Staats-verband. Zum Status ihrer Staatsangehörigkeit sowie der ihrer Eltern I1.       O.      und S.     B.   gaben sie jeweils „staatenlos“ an.

5

Im Sommer 2014 wies der Beklagte die Kläger darauf hin, dass ihre Identität nicht hinreichend geklärt sei. Die Identität werde in der Regel durch Vorlage eines gültigen Passes oder Passersatzes nachgewiesen. Fehle es an einem gültigen Passersatz, könne die Identität auch durch Vorlage anderer geeigneter Mittel nachgewiesen wer-den. Es werde um Vorlage entsprechender Nachweise gebeten.

6

Am 10.02.2016 legten die Kläger als Nachweise für ihre jeweilige Identität die folgenden Dokumente vor:

7

Ausweislich der beigefügten Übersetzung einer mit einem aktuellem Lichtbild des Klägers zu 1. versehenen „Bescheinigung zur Identifikation für standesamtlich nicht registrierte Personen“ der Arabischen Republik T.      , Ministerium für Kommunale Verwaltung, Provinz I.      , für C.      O.      , geboren als Sohn von I2.       und S1.     am 01.01.1992 in N1.      /T.      mit Wohnort in B1.      , bestätigt ein N2.       L1.    N3.       T2.        , Bürgermeister der Stadtteile B2.          und J.   T3.    , Stadt B1.      , Bezirk R.        , dass das angebrachte Lichtbild das Lichtbild des genannten C.      O.      sei, dieser standesamtlich nicht registriert sei und ihm aufgrund der Verordnung des Gouverneurs Nr. 5318/M vom 27.04.2011 diese Bescheinigung ausgestellt worden sei.

8

Ausweislich der beigefügten Übersetzung einer mit einem aktuellem Lichtbild der Klägerin zu 2. versehenen „Bescheinigung zur Identifikation für standesamtlich nicht registrierte Personen“ der Arabischen Republik T.      , Ministerium für Kommunale Verwaltung, Provinz I.      , für C1.       O.      , geboren als Tochter von I2.       und S1.     am 01.01.1993 in N1.      /T.      mit Wohnort in B1.      , bestätigt ein N2.       L1.    N3.       T2.        , Bürgermeister der Stadtteile B2.          und J.   T3.    , Stadt B1.      , Bezirk R.        , dass das angebrachte Lichtbild das Lichtbild der genannten C1.       O.      sei, diese standesamtlich nicht registriert sei und ihr aufgrund der Verordnung des Gouverneurs Nr. 5318/M vom 27.04.2011 diese Bescheinigung ausgestellt worden sei.

9

Ausweislich der beigefügten Übersetzung einer mit aktuellem Lichtbild des Klägers zu 3. versehenen „Bescheinigung zur Identifikation für standesamtlich nicht registrierte Personen“ der Arabischen Republik T.      , Ministerium für Kommunale Verwaltung, Provinz I.      , für T4.     O.      , geboren als Sohn von I2.       und S1.     am 01.01.1993 in N1.      /T.      mit Wohnort in B1.      , bestätigt ein N2.       L1.    N3.       T2.        , Bürgermeister der Stadtteile B2.          und J.   T3.    , Stadt B1.      , Bezirk R.        , dass das angebrachte Lichtbild das Lichtbild des genannten T4.     O.      sei, dieser standesamtlich nicht registriert sie und ihm aufgrund der Verordnung des Gouverneurs Nr. 5318/M vom 27.04.2011 diese Bescheinigung ausgestellt worden sei.

10

Mit Emails vom 10.02.2016 und 06.02.2017 bat der Beklagte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland im Libanon um Bewertung der von den Klägern eingereichten Bescheinigungen. Mit Email vom 07.02.2017 erläuterte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland im M.       , dass es sich bei den Bescheinigungen definitiv um Gefälligkeitsbescheinigungen handeln könne und die darin enthaltenen Informationen keinesfalls nachprüfbar seien. Es könne aber sein, dass tatsächlich keine richtigen Urkunden beschafft werden könnten, wenn es sich tatsächlich um nicht registrierte Personen handeln sollte. Grundsätzlich könnten syrische Personenstands-urkunden über das syrische Zentralregister in E.        angefordert werden. Dies sei auch über einen Bevollmächtigten möglich. Zu diesem Zweck werde auf eine als Anlage beigefügte Liste syrischer Anwälte werde verwiesen.

11

Mit Schreiben vom 10.02.2017 erläuterte der Beklagte gegenüber den Kläger, die Anträge auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ablehnen zu wollen, weil die Identität nicht hinreichend geklärt sei. Die vorgelegten Bescheinigungen seien nicht ausreichend, weil es sich um Gefälligkeitsbescheinigungen handele, die für einen relativ geringen finanziellen Einsatz zu bekommen seien.

12

Mit Schreiben vom 15.09.2017 wiesen die Kläger den Beklagten darauf hin, dass andere Städte und Kreise die vorgelegten Bescheinigungen akzeptieren würden, und baten um Bescheidung ihrer Anträge

13

Mit Bescheiden vom 24.11.2017 lehnte der Beklagte die Anträge der Kläger auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Identität der Kläger nicht hinreichend geklärt sei. Sie besäßen zwar Reiseausweise für Ausländer, eine Identifikationsfunktion käme diesen aber aufgrund des in diesen angebrachten Zusatzvermerks „Die Personendaten beruhen auf den eigenen Angaben des Antragstellers.“ nicht zu. Die Bürgermeisterbescheinigung seien als Gefälligkeitsbescheinigung zu bewerten, welche in T.      von Fälscherringen, aber auch von Amtspersonen mit falschem Inhalt für einen relativ geringen finanziellen Einsatz zu erhalten seien, und ebenfalls nicht ausreichend.

14

Am 14.12.2017 haben die Kläger Klage erhoben.

15

Zur Begründung tragen sie vor, ihre Identität in dem für sie möglichen und zumutbaren Maße nachgewiesen zu haben. Sie hätten alles versucht, um in den Besitz syrischer Papiere zu kommen. Die Kontaktaufnahme zu einem der seitens der Deutschen Botschaft C2.      genannten Anwälte in T.      sei erfolglos verlaufen. Lediglich die vorgelegten Bürgermeisterbescheinigungen seien mit großen Schwierigkeiten zu erlangen gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich hierbei tatsächlich um Fälschungen oder Gefälligkeitsbescheinigungen handele, lägen nicht vor. Die Bewertung der Deutschen Botschaft in C2.      beruhe offensichtlich auf einer generellen Behauptung, nicht aber auf einer Überprüfung im Einzelfall, beispielsweise durch Rückfragen bei dem unterzeichnenden Bürgermeister. Ungeachtet dessen wäre auch die Vorlage eines Passes kein besserer Nachweis ihrer Identität, weil ein solcher ebenfalls gegen entsprechende Bestechungsgelder erlangt werden könne.

16

Bei der Frage, welche Anforderungen an den Nachweis der Identität zu erbringen seien, müsse die typischerweise bestehende Beweisnot von Flüchtlingen, die generelle Lage in T.      und die spezielle Situation der in T.      nicht registrierten kurdischen K.       , zu denen die Kläger zählen würden, berücksichtigt werden. Generell sei fraglich, wie vor dem Hintergrund der derzeitigen politischen Lage in T.      Dokumente beschafft werden sollten. Ein Besuch in der syrischen Botschaft oder gar in T.      sei jedenfalls nicht zumutbar. Ungeachtet dessen würden die in T.      nicht registrierten kurdischen K.       – die N4.        – offiziell als staatenlos gelten und keine Pässe erhalten, mit denen etwa die Identität nachgewiesen werden könne. Hierzu werde auf einen Aufsatz von Johannes Düchting zur Situation der K.       im Distrikt I.      , abrufbar auf der Website der Ezidischen Akademie unter www.ezidische-akademie.de, verwiesen. Folglich seien Beweiserleichterungen zuzubilligen.

17

Die vom OVG NRW formulierten Anforderungen – insbesondere in Bezug auf die Zugehörigkeit zur Gruppe der N4.        – seien zu hoch. Es sei nicht ersichtlich, wie relativ einfach lebende Menschen, die zum großen Teil in kleinen Dörfern in der Landwirtschaft tätig waren, oftmals ohne entsprechende Schulbildung oder Alphabetisierung, detaillierte Aufzeichnungen ihrer Abstammung, insbesondere genaue und umfassende Angaben zum Zeitpunkt und Ort der eigenen Geburt, der Eltern und der Großeltern vorlegen oder erinnern können sollte, wenn es präzise Aufzeichnungen gar nicht gäbe. In Bezug auf ihre eigene Zugehörigkeit zur Gruppe der N4.        werde insoweit vorgetragen, dass nach Auskunft ihres Bruders, des Herrn N5.     O.      , der Urgroßvater aus der U.      nach T.      gekommen sei, da jesidische Familien an der Grenze gelebt hätten und es insoweit zu einem regen Austausch, beispielsweise durch arrangierte Heiraten, gekommen sei. Deshalb hätten weder der Urgroßvater, noch der Großvater oder der Vater der Kläger einen syrischen Pass, sondern lediglich einen roten Zettel für Ausländer oder N4.        bekommen, auf dem die wichtigsten Daten gestanden hätten. Erst 2011 habe es in T.      ein Gesetz gegeben, mit dem sich die Ausländer ihren roten Zettel in eine ID-Karte hätten umtauschen können. Da seien sie aber schon lange in Deutschland gewesen.

18

Der Kläger zu 1. beantragt,

19

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 24.11.2017 zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern.

20

Die Klägerin zu 2. beantragt,

21

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 24.11.2017 zu verpflichten, sie in den deutschen Staatsverband einzubürgern.

22

Der Kläger zu 3. beantragt,

23

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 24.11.2017 zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern.

24

Der Beklagte beantragt,

25

die Klagen abzuweisen.

26

Zur Begründung verweist er auf seine Bescheide vom 24.11.2017 und trägt ergänzend vor, die Kläger seien ihrer Mitwirkungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Es sei schon nicht ersichtlich, dass die Kläger tatsächlich alles versucht hätten, um in den Besitz von geeigneten Papieren zu kommen. Ausreichende Nachweise über Schreiben oder andere Kontaktversuche zum syrischen Zentralregister in E.        oder ähnlichen Stellen seien nicht vorgelegt worden. Auch sei nicht ersichtlich, dass dies wegen einer etwa fehlenden Registrierung ihn T.      von vornherein nicht möglich sei. Hierzu bedürfe es detaillierter Angaben zu Familie, Geburtsort, gegenwärtigen und vergangenen Aufenthaltsorten der Eltern und Geschwister und Großeltern. Die bloße Vorlage von sogenannten „Bürgermeisterbescheinigungen“ sei nicht ausreichend, weil diese nach Einschätzung der Deutschen Botschaft in C2.      als reine Gefälligkeitsbescheinigungen einzustufen seien. Ungeachtet dessen würde ihnen aber auch nur ein sehr geringer Beweiswert zukommen, weil sie von Fälscherringen oder von Amtspersonen mit falschem Inhalt für einen relativ geringen finanziellen Einsatz zu erlangen seien.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

28

Die zulässige Klage ist unbegründet.

29

Die Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach der hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung haben die Kläger weder einen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband noch auch erneute Bescheidung ihrer Einbürgerungsanträge.

30

Der Einbürgerung der Kläger steht sowohl im Hinblick auf § 10 StAG als auch im Hinblick auf § 8 StAG entgegen, dass ihre Identität und Staatsangehörigkeit nicht hinreichend geklärt ist.

31

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG und § 8 Abs. 1 StAG setzt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter anderem voraus, dass die Identität und die Staatsangehörigkeit desjenigen, der die Einbürgerung begehrt, geklärt sind. Die Angaben zur Person bilden die Basis für alle weiteren Ermittlungen. Auf der Grundlage der angegebenen Personalien (wie Titel, Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand) werden alle weiteren Anfragen bei in- und ausländischen Behörden durchgeführt. Nur wenn Gewissheit besteht, dass ein Einbürgerungsbewerber die Person ist, für die er sich ausgibt, kann nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden, ob und welche ausländische Staatsangehörigkeit der Einbürgerungsbewerber besitzt, ob er im In- oder Ausland wegen einer Straftat verurteilt worden ist, ob tatsächliche Anhaltspunkte für eine Verfolgung oder Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen bestehen oder ob ein Ausweisungsgrund vorliegt. Letztlich wird mit der am Ende des individuellen Einbürgerungsverfahrens stehenden Aushändigung der der Einbürgerungsurkunde nach § 16 Satz 1 StAG einer bestimmten Person mit einer in der Urkunde festgehaltenen Identität eine neue Staatsangehörigkeit verliehen. Damit werden einerseits Identitätsmerkmale wie Name, Vorname und Geburtsdatum deklaratorisch beurkundet und andererseits wird die Staatsangehörigkeit konstitutiv geändert. Schon das öffentliche Interesse daran, dass die Einbürgerungsurkunde auch im Hinblick auf die beurkundeten Personalien richtig ist, macht eine Überprüfung der diesbezüglichen Identitätsangaben erforderlich. Eine Überprüfung der Frage, unter welchen Personalien ein Einbürgerungsbewerber im Ausland registriert ist, ist aber auch deswegen zwingend geboten, weil die Einbürgerung nicht dazu dient, einer Person eine vollkommen neue Identität oder eine zusätzliche Alias-Identität zu verschaffen. Es besteht ein erhebliches staatliches Interesse daran zu verhindern, dass ein und dieselbe Person im Rechtsverkehr mit mehreren unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren auftreten kann

32

Vgl. schon BVerwG, Urteil vom 01.09.2011 – 5 C 27/10 –, juris Rn. 12 f.

33

Hinsichtlich der an den Nachweis von Identität und Staatsangehörigkeit zu stellenden Anforderungen sind die § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG und § 8 Abs. 1 StAG zugrunde liegenden sicherheitsrechtlichen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das grundrechtlich geschützte Recht des Einbürgerungsbewerbers, eine Klärung seiner Identität bewirken zu können, im Rahmen einer gestuften Prüfung einem angemessenen Ausgleich zuzuführen. Den Nachweis seiner Identität hat der Einbürgerungs-bewerber zuvörderst und in der Regel durch Vorlage eines Passes, hilfsweise auch durch einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z.B. Personalausweis oder Identitätskarte) zu führen (1. Stufe). Ist er nicht im Besitz eines solchen amtlichen Identitätsdokuments und ist ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er seine Identität auch mittels anderer geeigneter amtlicher Urkunden nachweisen, bei deren Aus-stellung Gegenstand der Überprüfung auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name ist, sei es, dass diese mit einem Lichtbild versehen sind (z.B. Führer-schein, Dienstausweis oder Wehrpass), sei es, dass sie ohne ein solches ausgestellt werden (z.B. Geburtsurkunden, Melde-, Tauf- oder Schulbescheinigungen); Dokumenten mit biometrischen Merkmalen kommt insoweit ein höherer Beweiswert zu als solchen ohne diese Merkmale (2. Stufe). Ist der Einbürgerungsbewerber auch nicht im Besitz solcher sonstigen amtlichen Dokumente und ist ihm deren Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er sich zum Nachweis seiner Identität sonstiger nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG zugelassener Beweismittel bedienen, insbesondere nichtamtlicher Urkunden oder Dokumente, die geeignet sind, die Angaben zu seiner Person zu belegen, gegebenenfalls auch Zeugenaussagen (3. Stufe). Ist dem Einbürgerungsbewerber auch ein Rückgriff auf sonstige Beweismittel im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann die Identität des Einbürgerungsbewerbers ausnahmsweise allein auf der Grundlage seines Vorbringens als nachgewiesen anzusehen sein, sofern die Angaben zur Person auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles und des gesamten Vorbringens des Einbürgerungsbewerbers zur Überzeugung der Einbürgerungsbehörde feststehen. Nur durch eine solche abgestufte Zulassung der Nachweisarten und umfassende Tatsachenwürdigung kann erheblichen Missbrauchsgefahren effektiv begegnet werden.

34

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 – 1 C 36.19 –, juris, Rn. 17-19.

35

Ein Übergang von einer Stufe zu einer nachgelagerten Stufe ist nur zulässig, wenn es dem Einbürgerungsbewerber trotz hinreichender Mitwirkung nicht gelingt, den Nachweis seiner Identität zu führen. Der gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bzw. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltende Untersuchungsgrundsatz wird infolge des Umstands, dass die Identität die Sphäre des Einbürgerungsbewerbers unmittelbar berührt, durch dessen verfahrensrechtliche Mitwirkungslast eingeschränkt. Während die Einbürgerungsbehörde insoweit primär eine Hinweis- und Anstoßpflicht trifft, unterliegt der Einbürgerungsbewerber gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG i.V.m. § 82 Abs. 1 AufenthG im Hinblick auf die Klärung seiner Identität einer umfassenden, bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit reichenden Initiativ- und Mitwirkungsobliegenheit. Er ist gehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen, um seine Identität nachzuweisen, und alles ihm Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um die hierfür erforderlichen Beweismittel beizubringen. Genügt er dieser Pflicht nicht oder nicht in dem geschuldeten Umfang, so ist dem im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 24 VwVfG bzw. nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO Rechnung zu tragen. Erweisen sich von ihm eingereichte Beweismittel als gefälscht oder zwar als echt, aber als inhaltlich unrichtig, so ist auch dies im Rahmen der Beweiswürdigung mit Gewicht zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Können verbleibende Zweifel an der Richtigkeit der angegebenen Personalien nicht ausgeräumt werden, so trägt der Einbürgerungsbewerber die diesbezügliche Feststellungslast.

36

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 – 1 C 36.19 –, juris, Rn. 21.

37

Eine verbindliche Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit der Kläger in einem vorangegangenen Verfahren ist nicht erfolgt. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die erteilten Aufenthaltstitel und die ausgestellten Reiseausweise für Ausländer.

38

Die für die Kläger ausgestellten Aufenthaltstitel entfalten von vornherein nur insoweit Bindungswirkung, als das darin die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der Kläger begründet wird.

39

Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.09.2011 – 5 C 27/10 –, juris Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 10.12.2015 – 19 A 2132/12 –, juris Rn. 40.

40

Die Reiseausweise für Ausländer besitzen ebenfalls keine Bindungswirkung hinsichtlich der dort angegebenen Personalien der Kläger. Die nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten dort aufgenommenen Hinweise nach § 4 Abs. 6 AufenthV schließen die grundsätzlich auch dem Reiseausweis für Ausländer zuteilwerdende Identifikationsfunktion aus.

41

Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.09.2011 – 5 C 27/10 –, juris Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 10.12.2015 – 19 A 2132/12 –, juris Rn. 45.

42

Zudem ist die Staatsangehörigkeit in dem auszugsweise in Kopie vorliegenden Reiseausweis des Klägers zu 1. ausdrücklich mit „ungeklärte Staatsangehörigkeit“ (vgl. Bl. 73 der Beiakte II) und in dem ebenfalls auszugsweise in Kopie vorliegenden Reiseausweis des Klägers zu 3. ausdrücklich mit „---“ (vgl. Bl. 65 der Beiakte III) vermerkt.

43

Auf Grundlage der im aktuellen Verfahren getätigten Angaben, vorgelegten Dokumente und gehörten Zeugen kann die Identität und Staatsangehörigkeit der Kläger ebenfalls nicht als geklärt angesehen werden. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die Kläger tatsächlich zur Gruppe der in T.      behördlich nicht registrierten N4.        gehören und staatenlos sind.

44

Ausweislich der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln führte eine im Jahr 1962 durchgeführte Volkszählung in der Provinz I3.       dazu, dass einem Teil der dort lebenden L.      die – sofern vorhanden – syrische Staatsbürgerschaft aberkannt wurde. Unter diesem Teil der L.      entstanden zwei Gruppen: die Gruppe der behördlich registrierten Adjanib („Ausländer“) und die Gruppe der behördlich nicht registrierten N4.        („Versteckte“).

45

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik T.      , Stand: 04.12.2020, S. 23; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, T.      , 18.12.2020, S. 64 f.; Ministerie van Buitenlandse Zaken (Außenministerium des Königreichs der Niederlande), Country of Origin Information Report Syria – Documents, Dezember 2019, S.17 f.

46

Die Adjanib nahmen an der Volkszählung teil, konnten die Behörden aber nicht davon überzeugen, dass sie schon vor 1945 in T.      gelebt und damit die syrische Staatsangehörigkeit erlangt hatten. Sie sind als „Ausländer“ registriert und erhalten standesamtliche Identitätsdokumente, früher jedenfalls in Form einer mit einem Foto und Angaben zur Person versehenen sogenannte „Rote Karte“ („kart alahmar“ oder „bitaqa ajnabi“). Die N4.        nahmen nicht an der Volkszählung teil. Sie sind nicht registriert und können grundsätzlich keine standesamtlichen Identitätsnachweise erhalten. Sie können lediglich eine vom örtlichen Bürgermeister – „Mukthar“ – ausgestellte, mit einem Foto und Angaben zur Person versehene sogenannte „Weiße Karte“ („shehadat tarif“) erhalten.

47

Vgl. Ministerie van Buitenlandse Zaken (Außenministerium des Königreichs der Niederlande), Country of Origin Information Report Syria – Documents, Dezember 2019, S.17 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik T.      , Stand: 04.12.2020, S. 23.

48

In T.      geborene Kinder von Eltern, die unbekannter Staatsangehörigkeit oder staatenlos sind, sind zwar nach dem syrischen Staatsangehörigkeitsrecht syrische Staatsbürger. Allerdings werden in T.      geborene Kinder von Adjnabi und N4.        häufig nicht als syrische Staatsbürger behandelt, sondern als Adjnabi oder N4.        .

49

Vgl. Accord, Anfragebeantwortung zu T.      : Heirat von Staatenlosen; offizielle Registrierung einer traditionellen Ehe; Reisedokumente für Kinder, 16.01.2017; OVG NRW, Beschluss vom 19.11.2007 – 17 E 544/07 –, juris Rn. 11 f. m.w.N.

50

Zu Beginn der Aufstände in T.      hat das Assad-Regime das Dekret Nr. 49 vom 07.04.2011 bekannt gegeben, wonach jedenfalls in T.      lebende Adjanib die syrische Staatsangehörigkeit erhalten sollten. Tatsächlich gelang es in der Folgezeit nicht nur Personen, welche zur Gruppe der Adjanib gehörten, sondern auch Personen, welche zur Gruppe der N4.        gehörten, die syrische Staatsangehörigkeit zu erlangen.

51

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik T.      , Stand: November 2018, S. 19 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, T.      , 18.12.2020, S. 64 f.

52

Betroffene, die sich nicht mehr in T.      aufhalten, ist die Möglichkeit der Erlangung der syrischen Staatsangehörigkeit allerdings verwehrt. Weitergehende Unterlagen kann dieser Personenkreis nicht erlangen.

53

Vgl. AA, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik T.      , Stand: November 2020, S. 24;

54

Festzuhalten bleibt aber, dass sowohl bei arabischen als auch jesidischen L.      in T.      die Staatenlosigkeit keineswegs der Regelfall ist.

55

Vgl. auch OVG Saarland, Urteil vom 03.02.2011 – 2 A 512/09 –, juris Rn. 42; OVG NRW, Urteil vom 28.08.2007 – 15 A 1450/04.A –, juris Rn. 44 ff.

56

Unter Berücksichtigung des Vorstehenden sowie der dem Einbürgerungsbewerber bis zur Grenze des objektiv Möglichen und subjektiv Zumutbaren obliegenden Initiativ- und Mitwirkungspflicht ist für den Nachweis des Vortrags, zur Gruppe der in T.      behördlich nicht registrierten N4.        zu gehören und staatenlos zu sein, zumindest eine klare und eingehende Darlegung der familiären Verhältnisse zu verlangen. Hierzu gehört auch eine detaillierte Aufzeichnung der Abstammung, insbesondere möglichst genaue und umfassende Angaben zu Zeitpunkt und Ort der eigenen Geburt sowie derjenigen der Eltern und Großeltern. Ebenso sind die gegenwärtigen und vergangenen Aufenthaltsorte zu benennen. Dies alles ist – soweit objektiv möglich und subjektiv zumutbar – zu belegen, beispielsweise durch Erklärungen und Bescheinigung der örtlichen Behörden, jedenfalls aber glaubhaft zu machen.

57

Vgl. ähnlich zur Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit im aufenthaltsrechtlichen Verfahren OVG NRW, Beschlüsse vom 14.09.2009 – 18 E 1024/08 , n.v. S. 3, und vom 14.03.2006 – 18 E 924/04 –, juris Rn. 8.

58

Diesen Anforderungen haben die Kläger trotz entsprechender Hinweise des Beklagten (vgl. Bl. 19 der Gerichtsakte) und der Kammer (vgl. Bl. 34 und 74 der Gerichtsakte sowie S. 3 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung) nicht genügt. Ihr Vortrag, die von ihnen vorgelegten Bescheinigungen und die von ihnen benannten und in der mündlichen Verhandlung gehörten Zeugen lassen einen hinreichend Rückschluss darauf, dass die Kläger tatsächlich zur Gruppe der in T.      behördlich nicht registrierten N4.        gehören und staatenlos sind, nicht zu. Insbesondere fehlt es an einer konkreten Darlegung der Umstände, die zur behaupteten Zugehörigkeit zur Gruppe der N4.        und zur Staatenlosigkeit geführt haben sollen. Eine hinreichende Verknüpfung der abstrakten Beschreibung der Volkszählung von 1962 mit dem konkreten Schicksal der Kläger und ihrer Familie ist nicht erkennbar.

59

Die Angaben der Kläger zu ihren familiären Verhältnissen sind unzureichend. Zwar geben sie an, sie seien am 01.01.1992 bzw. 01.01.1993 in N1.      in der Provinz I3.       in T.      geborene jesidische L.      , nicht registriert und staatenlos (vgl. Bl. 2, 28, 67 f., 92, 131 f. und 159 der Beiakte I, Bl. 24 der Gerichtsakte sowie S. 4, 5 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung). Allerdings überrascht schon, dass dem Kläger zu 3. die Bezeichnung „N4.        “ in der mündlichen Verhandlung nicht bekannt war (vgl. S. 6 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung). Zu ihren Eltern beschränkt sich ihr übereinstimmender Vortrag sodann auf die Angabe der Namen ihrer Eltern sowie darauf, dass ihr Eltern aus T.      stammen würden und staatenlos seien (vgl. Bl. 3, 28, 68, 92, 132 und 159 der Beiakte I und S. 4, 5, 6 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung). Die weiteren Angaben zum Status ihrer Eltern sind widersprüchlich. Schriftsätzlich ließen sie zunächst vortragen, laut Auskunft ihres Bruders N5.     O.      hätten ihr Vater, ihr Großvater und ihr Urgroßvater „einen roten Zettel für Ausländer oder N4.        bekommen, auf dem die wichtigsten Daten gestanden hätten. Erst mit dem Erlass 2011 […] hab es in T.      ein Gesetz gegeben, mit dem sich die Ausländer ihren roten Zettel in eine ID-Karte hätten umtauschen können.“ (vgl. Bl. 81 der Gerichtsakte). Dies zugrunde gelegt würde der Vater der Kläger zur Gruppe der registrierten Adjanib gehören und entsprechende Papiere haben. In der mündlichen Verhandlung erklärten die Kläger hingegen, ihre Eltern seien N4.        und hätten keinerlei Papiere (vgl. S. 4, 5 und 6 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung). Weitere Angaben zu ihren Eltern, beispielsweise zu deren Geburtstagen und -orten, machten die Kläger nicht. Zu ihren Großeltern beschränkt sich der – abgesehen von dem oben erwähnten Vortrag zur sogenannten Roten Karte – auch nur auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung getätigte Vortrag der Kläger allein darauf, dass die Großeltern ebenfalls aus T.      stammen würden (vgl. S. 4 und 6 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung). Weitere Angaben zu den Großeltern, beispielsweise Namen, Geburtstage- und orte, Aufenthaltsorte oder Status der Großmutter, tätigten die Kläger nicht.

60

Dass den Klägern nähere Angaben – etwa durch Rückfragen bei den in Deutschland lebenden Eltern oder anderen Verwandten in Deutschland oder T.      – nicht möglich oder nicht zumutbar sind, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger, die dargestellten Darlegungsanforderungen verlangten schlicht und einfach zu viel, weil nicht ersichtlich sei, wie relativ einfach lebende Menschen, die zum großen Teil in kleinen Dörfern in der Landwirtschaft tätig gewesen seien, oftmals ohne entsprechende Schuldbildung oder sogar Analphabeten, detaillierte Aufzeichnungen ihrer Abstammung, insbesondere genaue und umfassende Angaben zu Geburtsort und -datum ihrer Selbst, der Eltern und Großeltern, vorlegen oder erinnern können sollten, vermag nicht zu überzeugen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass diese Beschreibung überhaupt auf die Kläger und ihre Verwandten zutrifft. Darüber hinaus erklärten die Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst, ihre Eltern gar nicht weiter über die familiären Verhältnisse befragt zu haben (vgl. S. 10 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung).

61

Die Aussagen der von den Klägern benannten und in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen N5.     O.      und N6.     O1.      vermögen den unzureichenden Vortrag der Kläger nicht auszugleichen.

62

Der Zeuge N5.     O.      , dessen Staatsangehörigkeit gilt als ungeklärt gilt (vgl. den als Anlage zum Protokoll genommene Ausländerzentralregisterauszug), ist der Bruder der Kläger. Seine Aussage beschränkte sich darauf, dass sie alle nicht registrierte N4.        seien, keinerlei Dokumente hätten und – wie auch frühere Generationen wie die Eltern- und Großelterngeneration – aus T.      stammen würden (vgl. S. 9 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung). Auf Vorhalt der Einzelrichterin räumte er sodann ein, dass die „roten Zettel“ des Vaters, Großvaters und Urgroßvaters, welche die Kläger unter Bezugnahme auf seine Erzählungen schriftsätzlich erwähnten, für Adjanib gewesen sein, sie als Kinder aber N4.        sein (vgl. S. 10 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung). Auf weiteren Vorhalt der Einzelrichterin erklärte er ausweichend, dass er seinen Urgroßvater, welchen die Kläger unter Bezugnahme auf seine Erzählungen schriftsätzlich als aus der U.      kommend erwähnten, nicht kennen würde (vgl. S. 10 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung). Vor dem Hintergrund ungeklärten Identität des Zeugen, der Widersprüche innerhalb seiner Aussage sowie der weiterhin unvollständigen und teilweise widersprüchlichen Darstellung der familiären Verhältnisse der Kläger genügt die Aussage des Zeugen N5.     O.      nicht für Nachweis des Vortrags der Kläger, zur Gruppe der in T.      behördlich nicht registrierten N4.        zu gehören und staatenlos zu sein.

63

Der Zeuge N6.     O2.     , welcher nach eigenem Bekunden 2003 in T.      registriert worden und mittlerweile in den deutschen Staatsverband eingebürgert worden ist, ist der Cousin der Kläger väterlicherseits. Seine Aussage beschränkte sich bei Frage, was er zur Staatsangehörigkeit und Identität der Kläger sagen könne, zunächst auf eine abstrakte Beschreibung der Volkszählung von 1962, ohne aber eine konkrete Verknüpfung zum Schicksal der Familie der Kläger herzustellen (vgl. S. 7 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung). Auf weitere Nachfragen erläuterte er zwar, dass die im Verfahren genannten Namen der Kläger korrekt seien, die Familie der Kläger als N4.        keine Papiere gehabt habe und auch nicht als Staatenlose registriert gewesen sei und im Übrigen die gesamte Familie – auch frühere Generationen – aus T.      stamme (vgl. S. 7 f. des Protokolls zur mündlichen Verhandlung). Vor dem Hintergrund des dazu im Widerspruch stehenden zwischenzeitlich getätigten Vortrags der Kläger und – teilweise – des Zeugen N5.     O.      , der Urgroßvater der Kläger stamme aus der U.      und der Urgoßvater, der Großvater und der Vater der Kläger hätten eine sogenannte Rote Karte für Ausländer gehabt, sowie der weiterhin unvollständigen und teilweise widersprüchlichen Darstellung der familiären Verhältnisse der Kläger genügt auch die Aussage des Zeugen N6.     O3.       nicht für Nachweis des Vortrags der Kläger, zur Gruppe der in T.      behördlich nicht registrierten N4.        zu gehören und staatenlos zu sein.

64

Die von den Klägern vorgelegten Bescheinigungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Sie sind nicht geeignet, den behaupteten Status als N4.        und die Staatenlosigkeit nachzuweisen. Diesen Bescheinigungen haben, wenn überhaupt, nur ein sehr geringer Beweiswert zu. Denn sie sind von Fälscherringen, aber auch von Amtspersonen als echte Urkunden mit falschem Inhalt (Gefälligkeitsbescheinigungen) für einen geringen finanziellen Einsatz zu erhalten.

65

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.11.2007 – 17 E 544/07 –, juris Rn. 9 m.w.N.

66

Weiter wird davon ausgegangen, dass eine solche Bescheinigung nicht zu erhalten ist, wenn die Betroffenen nicht mehr vor Ort in T.      sind.

67

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik T.      , Stand: November 2018, S. 19 f.

68

Schon vor diesem Hintergrund kommt den offenbar erst 15 Jahre nach der Ausreise der Kläger aus T.      beschafften Bescheinigungen keinerlei Nachweiswert zu. Hinzu kommt, dass nicht erklärlich ist, warum als Wohnort der Kläger die Stadt B1.      angegeben ist, in der sie nach ihrem eigenen Vortrag nie gewohnt haben. Wie der Bürgermeister die Richtigkeit der Verbindung der angehefteten aktuellen Passbilder der Kläger mit den angegebenen Personendaten überprüft haben will, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Der Vortrag des Klägers zu 1., man hätte den Bürgermeister gekannt, überzeugt nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, wie der Bürgermeister die Übereinstimmung einer etwaigen Erinnerung an die zuletzt im Alter von 7 bzw. 8 Jahren in T.      befindlichen Kläger mit den auf den Bescheinigungen angebrachten Passbildern der erwachsenen Kläger bewerkstelligt haben will.

69

Ungeachtet dessen kann aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Kläger und ihrer Verwandten zu der Frage, ob ihre Vorfahren aus der U.      stammen, weiterhin nicht ausgeschlossen werden, dass die Vorfahren der Kläger aus der U.      stammten und die türkische Staatsangehörigkeit besaßen. Denn die Kläger selbst haben jedenfalls zwischenzeitlich vorgetragen, ihr Urgroßvater würde aus der U.      stammen (vgl. Bl. 81 der Gerichtsakte). Ein Onkel der Kläger, Herr I4.     O.      , gab in seinem aufenthaltsrechtlichen Verfahren sogar an, sowohl sein Großvater als auch sein Vater – somit sowohl der Urgroßvater als auch der Großvater der Kläger – würden aus der U.      stammen (vgl. Bl. 18 der Beiakte II, Bl. 20 der Beiakte III und Bl 18 der Beiakte IV). Da die türkische Staatsangehörigkeit dem Abstammungsprinzip nach dem Vater folgt, kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Kläger die türkische Staatsangehörigkeit haben.

70

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.