Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit bei Täuschung der Eltern
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, als Kind eines syrischen Vaters, focht die Feststellung an, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit nicht (mehr) besitze, nachdem die Niederlassungserlaubnis des Vaters wegen Täuschung rückwirkend zurückgenommen wurde. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Behörde durfte nach § 30 Abs. 1 StAG von Amts wegen feststellen; die Täuschung des Vaters ist dem Kind zuzurechnen und Schutzvorschriften greifen nur bei Vollendung des fünften Lebensjahres.
Ausgang: Klage gegen die Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Staatsangehörigkeitsbehörde kann nach § 30 Abs. 1 StAG das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit von Amts wegen feststellen, wenn ein öffentliches Interesse besteht.
Der rückwirkende Wegfall der für den Erwerb der Staatsangehörigkeit maßgeblichen Voraussetzungen (z. B. durch Rücknahme einer Niederlassungserlaubnis) kann zum entfall der kraft Gesetzes erworbenen Staatsangehörigkeit Dritter führen.
Täuschungshandlungen der Eltern können dem Kind zugerechnet werden, sodass sich aus der Täuschung der Eltern Folgen für die staatsangehörigkeitsrechtliche Stellung des Kindes ergeben.
Die in § 17 StAG geregelte Schutzwirkung für Dritte greift insbesondere nur bei Personen, die das fünfte Lebensjahr vollendet haben; bei Jüngeren kann der Bestand der Staatsangehörigkeit entfallen.
Ein öffentliches Interesse an der Berichtigung von Staatsangehörigkeitsverhältnissen liegt insbesondere bei Vorliegen von Fälschungen oder wesentlich falschen Identitätsangaben der Eltern vor.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wurde am 13. E. 2005 in Q. geboren. Seine Eltern besitzen die syrische Staatsangehörigkeit. Da der Vater des Klägers unter dem 16. Januar 2004 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten hatte, trug der zuständige Standesbeamte des Beklagten am 04. Januar 2007 den folgenden Vermerk in das Geburtenbuch ein: “Das Kind hat gemäß § 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) die deutsche Staatsangehörigkeit erworben.“
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge widerrief am 20. August 2007 die mit Bescheid vom 26. Februar 1996 getroffene Feststellung, dass für den Vater des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz zu bejahen seien. Außerdem stellte es fest, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Aufenthaltsgesetz nicht gegeben seien. Zur Begründung führte das Bundesamt an, die seinerzeitige positive Entscheidung beruhe auf der unrichtigen Angabe des Vaters des Klägers, irakischer Staatsangehöriger zu sein. Tatsächlich besitze der Vater des Klägers die syrische Staatsangehörigkeit. Darüber hinaus handele es sich bei dem vom Vater des Klägers im Asylverfahren vorgelegten irakischen Ausweis um eine Totalfälschung.
Mit Bescheid vom 05. September 2008 nahm der Beklagte die dem Vater des Klägers am 16. Januar 2004 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis (jetzt Niederlassungserlaubnis) sowie alle vorher erteilten Aufenthaltstitel seit Einreise des Vaters des Klägers in das Bundesgebiet mit Wirkung des Tages der Erteilung gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG zurück. Zur Begründung gab der Beklagte an, der Vater des Klägers habe wissentlich bei Asylantragstellung unter Vorlage eines gefälschten irakischen Identitätsnachweises unrichtige Angaben gemacht.
Gegen diesen Bescheid erhob der Vater des Klägers am 22. September 2008 Klage. Das Verwaltungsgericht Minden wies diese mit Urteil vom 13. Januar 2010 ab
(7 K 2841/08). Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg (OVG NRW, Beschluss vom 04. Juni 2010 – 18 A 595/10 –).
Bereits am 16. April 2009 hatte der zuständige Standesbeamte des Beklagten entsprechend einer Anregung der Ausländerabteilung des Amtes für öffentliche Ordnung den Vermerk über die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers in dem Geburtenbuch aufgehoben und folgende Eintragungen dort vorgenommen: „Staatsangehörigkeit Kind: Deutsch nach § 4 Abs. 3 StAG aufgehoben.“ Mit Bescheid vom 12. April 2010 stellte der Beklagte das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers von Amts wegen nach § 30 Abs. 1 StAG fest. Zur Begründung machte er geltend, nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und 3 StAG könne eine Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit von Amts wegen erfolgen, wenn ein öffentliches Interesse an dieser Feststellung bestehe. Dies sei vorliegend der Fall. Zunächst habe der Kläger mit seiner Geburt am 29. E. 2006 die deutsche Staatsangehörigkeit auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG erworben gehabt, da der Vater des Klägers im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis zum Zeitpunkt der Geburt gewesen sei. Diese Voraussetzung sei jedoch entfallen, da die dem Vater des Klägers erteilte Niederlassungserlaubnis gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG zurückgenommen worden sei. Nach § 17 Abs. 2 StAG berühre der Verlust der Staatsangehörigkeit durch Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung nach § 35 StAG nicht die kraft Gesetzes erworbene deutsche Staatsangehörigkeit Dritter, sofern diese das fünfte Lebensjahr vollendet hätten. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 StAG gelte Entsprechendes bei Entscheidungen nach anderen Gesetzen, die den rückwirkenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge hätten. Hierzu gehöre insbesondere der Fall der Rücknahme einer Niederlassungserlaubnis. Der Gesetzgeber habe mit diesen Vorschriften zum Ausdruck gebracht, dass der Bestand der deutschen Staatsangehörigkeit Dritter im Fall von Entscheidungen außerhalb des Staatsangehörigkeitsgesetzes, die zum rückwirkenden Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit dieser Person führten, nur dann gelte, wenn diese das fünfte Lebensjahr vollendet hätten. Demgegenüber liege bei Kindern bis zum fünften Lebensjahr keine Beeinträchtigung vor, weil diese in diesem Alter normalerweise noch kein eigenes Bewusstsein ihrer Staatsangehörigkeit und kein eigenes Vertrauen auf deren Bestand entwickelt hätten. Dies sei auch im Fall des Klägers anzunehmen, da dieser zum Zeitpunkt der Aufhebung der seinem Vater erteilten Niederlassungserlaubnis erst ein Jahr und acht Monate alt gewesen sei. Da der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht von seiner Mutter herleiten könne, sei insgesamt festzustellen, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit nicht (mehr) besitze.
Hiergegen hat der Kläger am 29. April 2010 Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, ein mögliches Fehlverhalten seiner Eltern dürfe ihm nicht zugerechnet werden. Er beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 12. April 2010 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heft) sowie die Verfahrensakten
- 7 K 2841/08 - und - 7 K 2843/08 - verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit wirksam einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die statthafte Anfechtungsklage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 12. April 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Ermächtigungsgrundlage für die Feststellung des Beklagten ist § 30 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 StAG. Danach wird das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers ist durch die mit Wirkung auch für die Vergangenheit erfolgte Rücknahme der dem Vater des Klägers erteilten Aufenthaltstitel ebenfalls mit Rückwirkung entfallen. Zur weiteren Begründung nimmt die Kammer Bezug auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts Minden in seinem Urteil vom 13. Januar 2010 – 7 K 2841/08 – und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 04. Juni 2010 – 18 A 595/10 –, denen sie nach Überprüfung folgt. In den vorgenannten Entscheidungen wird insbesondere ausgeführt, dass Täuschungshandlungen der Eltern den Kindern zuzurechnen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.