Abweisung der Klage auf Kuhprämie wegen 'Unternehmen in Schwierigkeiten' (Art.1 VO 1535/2007)
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter klagte auf Gewährung von Kuhprämie für 2010. Der Beklagte lehnte ab, weil die Prämie als De-minimis-Beihilfe Unternehmen in Schwierigkeiten ausschließt und über den Betrieb bereits 2006 Insolvenz eröffnet wurde. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, da das laufende Insolvenzverfahren den Ausschluss begründet, unabhängig von vorübergehend positiven Liquiditätszahlen.
Ausgang: Klage auf Gewährung der Kuhprämie als unbegründet abgewiesen; Anspruch wegen Ausschluss als Unternehmen in Schwierigkeiten nach Art.1 VO 1535/2007 verneint.
Abstrakte Rechtssätze
Eine De‑minimis‑Beihilfe nach der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 ist nicht an Unternehmen in Schwierigkeiten zu gewähren (Art. 1), sodass ein Anspruch auf entsprechende Prämien ausgeschlossen ist, wenn dieses Merkmal vorliegt.
Ein Unternehmen gilt insbesondere dann als in Schwierigkeiten, wenn die nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt sind; die Leitlinien der Gemeinschaft zur Rettung und Umstrukturierung sind zur Auslegung des Begriffs heranzuziehen.
Die bloß vorübergehende positive Liquiditätslage oder das Vorhandensein von Guthaben schließt die Einstufung als Unternehmen in Schwierigkeiten nicht aus, solange das Insolvenzverfahren nicht abgeschlossen ist und die Möglichkeit der Stilllegung/Verwertung besteht.
Die Ablehnung einer Beihilfe durch die Verwaltungsbehörde ist rechtmäßig, wenn aufgrund der Feststellungen die Ausschlussvoraussetzungen der einschlägigen EU‑Verordnung erfüllt sind; entgegenstehende Umstände sind substantiiert darzulegen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Herr H. P. ist Haupterwerbslandwirt mit den Produktionszweigen Milch, Viehhaltung und Ackerbau. Mit Beschluss des Amtsgerichts C2. vom 14. September 2006 ist über das Vermögen des H. P. wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter ernannt worden - -.
Am 14. Mai 2010 beantragten der Kläger sowie Herr P. beim Beklagten unter anderem die Gewährung von Kuhprämie nach dem Milch-Sonderprogrammgesetz für das Jahr 2010. Im Antragsformular heißt es unter Punkt 6: "Ich versichere, dass sich mein Unternehmen nicht in existenzbedrohenden finanziellen Schwierigkeiten gemäß Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 befindet. Weder bin ich zahlungsunfähig noch wurde über mein Unternehmen ein Insolvenzverfahren eröffnet. Sollte ein Insolvenzverfahren eröffnet werden, teile ich dies mit."
Mit Bescheid vom 11. April 2011 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Kuhprämie für das Jahr 2010 ab. Zur Begründung führte er an, die Kuhprämie werde als sogenannte De-minimis-Beihilfe i.S.d. Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor gewährt. Nach Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 seien Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten vom Geltungsbereich gleichlautender Verordnung ausgeschlossen. In den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABL C 244 vom 01. Oktober 2004) werde festgelegt, dass sich ein Unternehmen insbesondere dann in Schwierigkeiten befinde, wenn unabhängig von der Unternehmensform die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt seien. Da vorliegend über den landwirtschaftlichen Betrieb laut Beschluss des Amtsgerichts C1. vom 14. September 2006 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, sei der Antrag auf Gewährung von Kuhprämie für das Jahr 2010 schon aus diesem Grund abzulehnen.
Am 12. Mai 2011 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, das Unternehmen des Herrn P. befinde sich derzeit trotz des laufenden Insolvenzverfahrens nicht mehr in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Aufgrund der Auszahlung von landwirtschaftlichen Prämien, insbesondere der Betriebsprämie, sowie des Kaufpreises von rund 7.500,- EUR, den er monatlich von der Molkerei für angelieferte Rohmilch erhalte, sei zum Ende des Jahres sogar ein Guthaben aufgelaufen. Insgesamt handele es sich bei dem Betrieb des Herrn P. um einen ordentlich wirtschaftenden landwirtschaftlichen Betrieb, der allerdings im Hintergrund eine Forderung der Gläubiger von maximal 250.000,- EUR habe, die derzeit jedoch nicht fällig sei.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11. April 2011 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 14. Mai 2010 Kuhprämie für das Jahr 2010 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt dem Begehren unter Vertiefung seiner Erwägungen im Verwaltungsverfahren entgegen und macht darüber hinaus geltend, dass sich das Unternehmen des Herrn P. nach wie vor in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinde, ergebe sich im Übrigen aus dem Folgebericht des Klägers an das Amtsgericht C1. vom 27. September 2011.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Hefte) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte Verpflichtungsklage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 11. April 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn er hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Kuhprämie für das Jahr 2010.
Nach § 7 Abs. 1 des Milch-Sonderprogrammgesetzes erhält ein Milcherzeuger auf Antrag für die Jahre 2010 und 2011 jeweils nach Maßgabe des Absatzes 2 eine Kuhprämie bis zur Höhe der Zahl von Kühen, die seinem durchschnittlichen Kuhbestand entspricht. Die Kuhprämie beträgt 21,- EUR je Kuh. § 7 Abs. 2 des Milch-Sonderprogrammgesetzes bestimmt weiter, dass die Kuhprämie als De-minimis-Beihilfe i.S.d. Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor in der jeweils geltenden Fassung gewährt wird. Nach Art. 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor sind Unternehmen in Schwierigkeiten von dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen. Laut Erwägungsgrund 11 der vorgenannten Verordnung ist diese für Unternehmen in Schwierigkeiten i.S.d. Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten deshalb nicht anwendbar, weil es Schwierigkeiten bei der Festlegung des Bruttosubventionsäquivalenz gibt. Den Erwägungsgründen 9 und 10 lässt sich entnehmen, dass zur Vermeidung insbesondere von Beeinträchtigungen des Handels und einer Verzerrung des Wettbewerbes die Verordnung nur für transparente De-minimis-Beihilfen geltend darf. Eine Beihilfe ist dann transparent, wenn sich ihr Bruttosubventionsäquivalent genau im Voraus berechnen lässt, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist. Nach Art. 2.1 Buchstabe c) der weiterhin gültigen Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (2004/C 244/02) befindet sich ein Unternehmen insbesondere dann in Schwierigkeiten, wenn unabhängig von der Unternehmensform die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt sind.
So liegt der Fall hier. Mit Beschluss des Amtsgerichts C1. vom 14. September 2006 - 43 IN 1013/06 - ist über das Vermögen des H. P. wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestimmt worden. Es ist (weiterhin) davon auszugehen, dass es sich bei dem Betrieb des H. P. um ein Unternehmen in Schwierigkeiten i.S.d. Art. 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 handelt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger bislang keine staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten erhalten hat. Die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (2004/C 244/02) werden lediglich zur Auslegung des Begriffes, wann sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befindet, herangezogen. Den Erwägungsgründen sowie Art. 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 lässt sich nicht entnehmen, dass der Ausschluss nur für solche Unternehmen gelten soll, die bereits eine Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben. Es wird dort vielmehr lediglich auf Unternehmen in Schwierigkeiten abgestellt.
Gegenteiliges folgt auch nicht aus den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung, der Betrieb des Herrn P. stelle ein ordentlich wirtschaftendes landwirtschaftliches Unternehmen dar, das zum Ende des Jahres 2010 sogar über ein Guthaben verfügt habe. Entscheidend ist, dass das Insolvenzverfahren bislang nicht abgeschlossen werden konnte. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang selbst angeführt, dass seitens der Gläubiger nach wie vor eine Forderung von maximal 250.000,- EUR bestehe. Dies bedeutet, dass im Rahmen des laufenden Insolvenzverfahrens nach einer entsprechenden Beschlussfassung der Gläubigerversammlung die Stilllegung und Verwertung des Betriebes möglich ist (vgl. § 156 ff. Insolvenzordnung). So lässt sich auch dem Bericht des Klägers an das Amtsgericht C1. vom 27. September 2011 entnehmen, dass die Einstellung des Betriebes zum nächsten Frühjahr erfolgen solle, und mit einer weiteren Verfahrensdauer von mindestens 12 Monaten zu rechnen sei. Das Unternehmen des Herrn P. ist daher (weiterhin) als Unternehmen in Schwierigkeiten anzusehen, sodass der Beklagte zu Recht die Gewährung von Kuhprämie versagt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.