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Verwaltungsgericht Minden·10 Nc 9/12·16.12.2012

Eilantrag auf Zulassung zum Studium: Abweisung wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHochschulrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller stellte einen Eilantrag auf vorläufige Zulassung zum Studiengang Angewandte Sportwissenschaften. Das Verwaltungsgericht Minden erklärte den Antrag für unzulässig, weil die Behörde den Antragsteller bereits vor Entscheidung zugelassen hatte und damit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis weggefallen ist. Kostenentscheidung sowie Streitwertfestsetzung auf 5.000 € erfolgten.

Ausgang: Eilantrag auf Zulassung zum Studium als unzulässig verworfen, da das Rechtsschutzbedürfnis entfiel (Antragsteller bereits zugelassen).

Abstrakte Rechtssätze

1

Für jede gerichtliche Entscheidung ist ein gegenwärtiges Rechtsschutzbedürfnis erforderlich; fehlt dieses, ist das Verfahren unzulässig.

2

Ein Rechtsschutzbedürfnis entfällt, wenn die Behörde die beantragte Leistung vor Erlass der gerichtlichen Entscheidung bereits erbracht hat.

3

Bleibt der Antrag trotz Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses ungeachtet gerichtlicher Hinweise unberührt, ist der Antrag wegen Unzulässigkeit abzulehnen.

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Die Kostentragungspflicht folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und der einschlägigen Rechtsprechung zu Zulassungsverfahren.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 123 VwGO

Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

3

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn - den Antragsteller - vorläufig zum Studium Angewandte Sportwissenschaften (B.A.) im 1. Semester beginnend mit dem Wintersemester 2012/2013 zuzulassen,

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ist bereits unzulässig.

5

Voraussetzung für jede gerichtliche Entscheidung ist, dass derjenige, der sie beantragt hat, an ihr ein rechtlich geschütztes Interesse hat. Dies setzt voraus, dass durch die beantragte gerichtliche Entscheidung die Rechtsstellung des Klägers oder Antragstellers auch tatsächlich verbessert würde; ein solches Rechtsschutzbedürfnis muss im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (noch) bestehen.

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Dies ist hier nicht der Fall: Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller laut ihrem unwidersprochenen Schriftsatz vom 31. Oktober 2012 mit Bescheid vom 25. Oktober 2012 im Studiengang Angewandte Sportwissenschaften (Bachelor of Arts) zugelassen. Demnach hat er die Leistung, zu der das Gericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichten sollte, bereits erhalten. Da somit seinem Begehren vollständig entsprochen worden ist, besteht für ihn kein Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung über den vorliegenden Eilantrag mehr. Angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes trotz mehrerer gerichtlicher Hinweise nicht zurückgenommen oder für erledigt erklärt hat, war der Antrag daher wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzulehnen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf  §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und orientiert sich an der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Verfahren nach § 123 VwGO auf Zulassung zum Studium.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 03. März 2009 - 13 C 264/08 - und vom 16. März 2009 - 13 C 1/09 -, jeweils in der juris-Datenbank veröffentlicht.