Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Minden·10 Nc 8/13·08.07.2013

Eilantrag auf vorläufige Zulassung zum Masterstudium abgelehnt – kein Rechtsschutzbedürfnis

Öffentliches RechtHochschulrechtStudienplatzvergabeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur vorläufigen Zulassung zum Masterstudium Sonderpädagogik zum Sommersemester 2013. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis fehlt: Er hat keinen ersten berufsqualifizierenden Abschluss (Bachelor). Eine vorläufige Zulassung kommt nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen in Betracht. Die Kostenentscheidung trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf vorläufige Zulassung zum Masterstudium wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Zugang zu einem Masterstudium setzt einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss voraus; nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen kann die Hochschule hiervon abweichen (vgl. § 49 Abs. 7 HG NRW).

2

Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist unzulässig, wenn dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil die begehrte vorläufige Maßnahme materiell-rechtlich aussichtslos ist.

3

Das Nachreichen des Bachelorzeugnisses kann von der Hochschule in Fristen zugelassen werden; fehlt jedoch eine entsprechende Prüfungs- oder Ordnungsregelung, besteht kein Anspruch auf vorläufige Zulassung.

4

Fehlende Einreichung erforderlicher Unterlagen nach hochschulrechtlichen Vergaberegeln kann die Aussichtslosigkeit eines Zulassungsantrags begründen und damit das Rechtsschutzbedürfnis entfallen lassen.

Relevante Normen
§ 49 Abs. 7 HG§ 4 Abs. 1 MPO Fw. - Studienmodell 2011§ 23 Abs. 5 Vergabeverordnung NRW (VergabeVO NRW)§ 154 Abs. 1 VwGO§ 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG

Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag,

3

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller ab dem Sommersemester 2013 vorläufig zum Studium im Studiengang Sonderpädagogik, Master of Education (GHR/SP), im ersten Fachsemester zuzulassen,

4

ist unzulässig. Dem Antragsteller fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.

5

Gemäß § 49 Abs. 7 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG -) vom 31. Oktober 2006, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2013 (GV.NRW.S. 272), hat Zugang zu einem Studiengang, der mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, wer einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss nachweist, auf dem der Masterstudiengang aufbaut (Satz 1). Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass für einen Studiengang nach Satz 1 ein vorangegangener qualifizierter Abschluss nachzuweisen ist (Satz 3). In Ausnahmefällen kann die Hochschule zulassen, dass das Studium bereits vor dem Erwerb der Zugangsvoraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 aufgenommen wird, wenn diese Zugangsvoraussetzungen spätestens innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Studiums nachgewiesen werden (Satz 4).

6

Für den Bereich der Antragsgegnerin gilt insoweit, dass zum Masterstudium Zugang erhält, wer einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes nachweist (§ 4 Abs. 1 der Prüfungs- und Studienordnung für das Masterstudium (MPO Fw. - Studienmodell 2011) an der Universität Bielefeld vom 1. August 2012). Der Kammer ist bekannt, dass in der Praxis die Antragsgegnerin damit einverstanden ist, dass das Bachelorzeugnis bis zum 15. November (Wintersemester) bzw. 15. Mai (Sommersemester, darum geht es im vorliegenden Fall) nachgereicht wird. Darüber hinaus macht sie von der in § 49 Abs. 7 Satz 4 HG eingeräumten Möglichkeit keinen Gebrauch bzw. hat keine entsprechende Bestimmung erlassen.

7

Der Antragsteller hat kein Bachelorzeugnis. Er kann auch keinen anderen berufsqualifizierenden Abschluss mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern an einer Hochschule nachweisen. Zum Masterstudium kann er bei der Antragsgegnerin deshalb selbst dann keinen Zugang erhalten, wenn sich herausstellen würde, dass dort die Kapazität für das Sommersemester 2013 in dem von ihm angestrebten Studiengang zu niedrig festgesetzt worden ist.

8

Danach kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob der vorliegende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch deshalb - wie die Antragsgegnerin meint - keinen Erfolg haben kann, weil der Antragsteller seinem Antrag vom 25.03.2013 auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl und Losantrag „erforderliche Unterlagen“ i.S.v. § 23 Abs. 5 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW - VergabeVO NRW -) bzw. wenigstens eine insoweit erforderliche Unterlage nicht beigefügt hat.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.