Einstweilige Anordnung zur Studienzulassung abgelehnt – zulassungsfreie Alternative vorhanden
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte einstweiligen Rechtsschutz zur vorläufigen Zulassung zum Bachelorstudiengang Pädagogik der Kindheit im 1. Fachsemester. Das Gericht lehnte den Antrag mangels Anordnungsgrundes ab, da die Antragstellerin das Studium zulassungsfrei an einer anderen Hochschule (Pädagogische Hochschule Freiburg) aufnehmen konnte. Es bestand keine substantiiert dargelegte Unvergleichbarkeit der Studiengänge oder besondere persönliche Bindungen.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur vorläufigen Zulassung zum Studium als unbegründet abgewiesen, weil zulassungsfreie Alternative besteht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO sind sowohl der Anordnungsgrund (dringende Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung) als auch der Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.
Eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Zulassung zu einem Studiengang kommt nicht in Betracht, wenn der Studienbewerber das Studium in demselben oder einem vergleichbaren Studiengang zulassungsfrei an einer anderen Hochschule in Deutschland aufnehmen kann.
Bei Bachelorstudiengängen besteht regelmäßig die Vermutung der Gleichwertigkeit hinsichtlich Abschluss und Erschließung desselben Berufsfeldes; der Bewerber muss konkrete Unterschiede substantiiert darlegen, um diese Vermutung zu erschüttern.
Kann der Studienbewerber das Studium an einer anderen Hochschule nur aus besonderen persönlichen Gründen nicht zumutbar aufnehmen, ist dies glaubhaft zu machen; bloße Entfernungseinwände genügen nicht ohne Nachweis besonderer Bindungen.
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Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin ab dem Sommersemester 2015 vorläufig zum Studium des Studienfaches Pädagogik der Kindheit (Bachelor) im 1. Fachsemester zuzulassen,
hat keinen Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Es muss demnach sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, der sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
Dies ist hier nicht der Fall. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nicht in Betracht, wenn dem Studienbewerber die Aufnahme des Studiums zulassungsfrei an einer anderen Hochschule im Bundesgebiet möglich ist.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juli 2013 - 13 C 21/13 -, juris Rn. 3, vom 19. Juli 2011 - 13 C 56/11 -, juris Rn. 4 und vom 19. März 2010- 13 C 120/10 -, juris Rn. 5.
Es kann offen bleiben, ob Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG schon keinen Anspruch auf Zulassung an der Wunschuniversität gewährt und damit kein Recht auf Ortswahl beinhaltet. Jedenfalls fehlt es an einem die einstweilige Anordnung rechtfertigenden wesentlichen Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wenn ein Studienbewerber sein Studium in dem gewünschten Studiengang vorläufig an einer anderen Universität aufnehmen kann.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2013 - 13 C 21/13 -, juris Rn. 5.
So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin hätte das Studium zum Sommersemester 2015 an einer anderen Fachhochschule in Deutschland zulassungsfrei aufnehmen können. Dies gilt insbesondere für den Studiengang Kindheitspädagogik an der Pädagogischen Hochschule in Freiburg. Es ist weder von der Antragstellerin substantiiert vorgetragen worden noch für das Gericht ersichtlich, dass die Studiengänge– Pädagogik der Kindheit (Bachelor) bei der Antragsgegnerin bzw. Kindheitspädagogik (Bachelor) an der Pädagogischen Hochschule Freiburg – nicht vergleichbar seien. Für die Vergleichbarkeit kommt es maßgeblich auf die Übereinstimmung in Bezug auf den angestrebten Abschluss und die Eröffnung desselben Berufsfeldes durch diesen Abschluss an.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 13 C 408/09 -, juris Rn. 11; VG Köln, Beschluss vom 12. Februar 2014 - 6 Nc 191/13 -, juris Rn. 16.
Angesichts des Hintergrunds und der Zielsetzung, dass bei Bachelorstudiengängen eine Gleichwertigkeit der Ausbildungen erreicht werden soll, besteht zudem eine Vermutung, dass dies regelmäßig auch der Fall ist. Dementsprechend obliegt es dem Studienbewerber, konkrete Erwägungen und Gegenüberstellungen darzulegen, wenn er diese Vermutung der Gleichwertigkeit der Ausbildungen entscheidend erschüttern will.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 13 C 408/09 -, juris Rn. 11.
Dies ist seitens der Antragstellerin nicht erfolgt.
Die Antragstellerin kann sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr die Aufnahme des Studiums an der Pädagogischen Hochschule Freiburg aus anderen Gründen, beispielswiese wegen der weiten Entfernung, unzumutbar wäre. In Fällen, in denen das Studienfach an anderen deutschen Universitäten zulassungsfrei studiert werden kann, muss der Studienbewerber besondere persönliche Bindungen an den Studienort geltend und glaubhaft machen, damit das Gericht einen Anordnungsgrund annehmen kann.
Vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. August 2013 - 3 Nc 16/13 -, juris Rn. 25.
Dies hat die Antragstellerin nicht getan.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.