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Verwaltungsgericht Minden·10 Nc 35/13·27.01.2014

Einstweilige Anordnung: Vorläufige Zulassung zu Psychologie wegen Nachbesserung der Kapazitätsberechnung

Öffentliches RechtHochschulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Vier Bewerber beantragten einstweiligen Rechtsschutz zur vorläufigen Zulassung zum Psychologie‑Bachelor 1. FS für WS 2013/14. Streitgegenstand war die Korrektheit der Kapazitätsberechnung der Universität und die Berücksichtigung von Lehrdeputaten. Das Gericht ermittelte nach §86 VwGO, nahm fehlende Auskünfte kapazitätsfreundlich an und ordnete die vorläufige Zulassung an. Die Kosten trägt die Universität.

Ausgang: Einstweilige Anordnung: vier Antragsteller vorläufig zum Psychologie‑Studium im 1. Fachsemester zuzulassen; Kosten der Verfahren der Antragsgegnerin auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Antrag auf vorläufige Zulassung zu einem Studiengang kann das Verwaltungsgericht die Kapazitätsberechnung prüfen und auf dieser Grundlage vorläufige Studienplätze zuteilen, wenn sich rechnerisch freie Plätze ergeben.

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Nach § 86 Abs. 1 VwGO hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen; es kann die Behörde zur Darlegung maßgeblicher Tatsachen heranziehen und bei Verweigerung notwendige Annahmen treffen.

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Bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität sind die Lehrverpflichtungen nach der einschlägigen Lehrverpflichtungsverordnung zu Grunde zu legen; trägt die Hochschule keine tragfähige Begründung für abweichende Deputate vor, sind die Regelfallwerte zu berücksichtigen.

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Weigert sich die Hochschule im Eilverfahren substantiiert Auskünfte über die Anstellungsphasen oder Deputate zu erteilen, kann das Gericht zur Wahrung des effektiven Rechtsschutzes zugunsten der Antragsteller kapazitätssteigernde Annahmen treffen.

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Kostenentscheidungen in einstweiligen Verwaltungsverfahren richten sich nach § 154 VwGO; im vorliegenden Fall wurden die Verfahrenskosten der Antragsgegnerin auferlegt.

Relevante Normen
§ 88 VwGO§ 3 LVV§ 3 Abs. 1 Nr. 4 LVV§ 86 Abs. 1 VwGO§ 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV§ 42 Abs. 1 Hochschulgesetz

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die vier Antragsteller/Antragstellerinnen nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014 vorläufig zum Studium der Psychologie/Bachelor im 1. Fachsemester zuzulassen.

2. Die Kosten der vier Verfahren trägt die Antragsgegnerin.

3. Der Streitwert wird für jedes Verfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

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Die Antragsteller erstreben einen Studienplatz der aus dem Tenor zu 1. ersichtlichen Art. Soweit sie im Rahmen des von ihnen eingeleiteten gerichtlichen Eilverfahrens sinngemäß formuliert haben, der Antragsgegnerin möge aufgegeben werden, sie an einem vom Gericht anzuordnenden Vergabeverfahren zu beteiligen und vorläufig zuzulassen, falls auf sie ein entsprechender Rangplatz entfällt, ist dieses Begehren unter Berücksichtigung ihrer Interessenlage auszulegen (§ 88 VwGO): Auch in diesem Fall geht es ihnen in erster Linie direkt um einen Studienplatz, nicht nur um die Teilnahme an einem Vergabeverfahren, wenn die Zahl der "verschwiegenen" Plätze ‑ die Existenz solcher unterstellt - diejenige der Antragsteller, die beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht haben, übersteigt.

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Letzteres ist hier der Fall:

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a) In der Berechnung der Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin für das Studienjahr 2013/2014 für die Lehreinheit Psychologie heißt es sinngemäß u.a.:

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Junior-Professor, Deputat … 4, Stellen insgesamt 4, …16 (Lehrveranstaltungsstunden).

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In § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV -) vom 24. Juni 2009 ist in § 3 der Umfang der Lehrverpflichtung bestimmt. Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren beträgt er 4 Lehrveranstaltungsstunden in der ersten Anstellungsphase und 5 Lehrveranstaltungsstunden in der zweiten Anstellungsphase (Abs. 1 Nr. 4). Im Hinblick darauf hat die Kammer mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 die Antragsgegnerin gebeten, dazu Stellung zu nehmen, in welcher Anstellungsphase sich die vier Juniorprofessoren jeweils befinden und von wann bis wann die betreffende Anstellungsphase dauert. Darauf hat die Antragsgegnerin unter dem 23. Januar 2014 geantwortet, auf den vier Stellen für Juniorprofessoren werde keine Person geführt, die sich in der zweiten Anstellungsphase eines Juniorprofessors befinde.

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Gemäß § 86 Abs. 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen (Halbsatz 1); die Beteiligten sind dabei heranzuziehen (Halbsatz 2).

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Die Antragsgegnerin weigert sich, die Frage zu beantworten, von wann bis wann die jeweilige Anstellungsphase dauert. Triftige Gründe, die ein solches Verhalten rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Kammer ist keinesfalls gehalten, der Antragsgegnerin zu "glauben", wenn die keinen Anlass sieht, geforderte Angaben zu machen.

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Danach wird jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes davon ausgegangen, dass in diesem Zusammenhang (4 x 1 =) 4 zusätzliche Lehrveranstaltungsstunden zu berücksichtigen sind

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- zur Reaktion auf ein Blockadeverhalten der Hochschule vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 1, Der Kapazitätsprozess (2011), § 280 ff. -.

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b) In dem Kapazitätsbericht findet sich außerdem die Angabe

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A 15 - 13, Studienrat im Hochschuldienst, Deputat … 13, Stellen insgesamt 1, … 13 (Lehrveranstaltungsstunden).

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Nach § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV haben Studienrätinnen und Studienräte, Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte, Studiendirektorinnen und Studiendirektoren - im Hochschuldienst - sowie sonstige Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Universitäten gemäß § 42 Abs. 1 Hochschulgesetz je nach Umfang der weiteren Dienstaufgaben 13 - 17 Lehrveranstaltungsstunden. Mit Blick darauf ist die Antragsgegnerin um Folgendes gebeten worden: Mitteilung des Namens des Studienrats im Hochschuldienst und präzise Begründung - u.a. mit Blick auf die weiteren Dienstaufgaben der betreffenden Person -, weshalb (bei einem sich aus der LVV ergebenden Rahmen von 13 - 17 (nur)) ein Deputat von 13 Stunden angesetzt worden ist. Darauf hat die Antragsgegnerin unter dem 23. Januar 2014 geantwortet:

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"Die Universität Bielefeld hat das Lehrdeputat eines Studienrats im Hochschuldienst mit 13 LVS festgelegt. Sie ist dabei der Vorgabe des Ministeriums in dem entsprechenden Formular gefolgt. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Stelle derzeit nicht planmäßig besetzt ist; auf der Stelle wird zur Zeit ein Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben und einer Lehrverpflichtung von 9 LVS geführt. Auch hier wird keine Notwendigkeit gesehen, den Namen des jeweiligen Stelleninhabers zu benennen (vgl. Beschluss des VGH München vom 02.08.2013 - 7 CE 12.10150, siehe NVwZ-RR 23/2013 S. 965, 966)."

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Eine tragfähige Begründung dafür, dass - auf der Grundlage des sog. Stellenprinzips und der Regellehrverpflichtung - in diesem Zusammenhang nur 13 Lehrveranstaltungsstunden zu veranschlagen sind, vermag die Kammer dem nicht zu entnehmen. Berücksichtigt werden danach - kapazitätsfreundlich - zusätzlich weitere 4 Stunden.

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Das führt - von der vorgelegten Kapazitätsberechnung ausgegangen - auf S. 6 oben zu dem Rechenvorgang 426,46 : 1,84 = 231,77 (statt bisher 223,08) Studienplätze.

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Danach kommt es auf andere Details der Kapazitätsberechnung nicht mehr an. Denn bei der Kammer sind (nur) insgesamt 5 Eilverfahren (die vier vorliegenden sowie ein weiteres, in dem es um den Master-Abschluss geht) anhängig.

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Die Kostenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.