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Verwaltungsgericht Minden·10 Nc 30/13·27.01.2014

Einstweilige Anordnung: vorläufige Zulassung zu Psychologie-Studienplätzen

Öffentliches RechtHochschulrechtVorläufiger RechtsschutzStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Vier Antragsteller beantragten einstweiligen Rechtsschutz zur vorläufigen Zulassung zum Bachelor-Studium Psychologie für WS 2013/14. Streitpunkt war die Kapazitätsberechnung der Hochschule und die Anrechnung von Lehrverpflichtungen. Das Gericht nahm fehlende Auskünfte der Hochschule zum Anlass, kapazitätsfreundlich zusätzliche Lehrstunden zu berücksichtigen und ordnete die Zulassung an. Kosten und Streitwert wurden zugunsten der Antragsteller entschieden.

Ausgang: Einstweilige Anordnung: Zulassung der vier Antragsteller zum Psychologie-Bachelor im 1. Fachsemester angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Das Verwaltungsgericht hat im Eilverfahren den Sachverhalt nach § 86 Abs. 1 VwGO von Amts wegen zu erforschen und kann bei fehlenden Angaben der Verwaltung eigene, nachvollziehbare Annahmen treffen.

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Weigert sich eine Hochschule, substantielle Auskünfte zu Lehrdeputaten oder Anstellungsphasen zu erteilen, rechtfertigt dies nicht die unhinterfragte Übernahme ihrer Kapazitätsannahmen; das Gericht darf im Zweifel kapazitätsfreundlich zugunsten der Bewerber rechnen.

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Bei der Berechnung der Aufnahmekapazität sind die Lehrverpflichtungen nach der einschlägigen Lehrverpflichtungsverordnung zugrunde zu legen; nicht nachvollziehbar belegte Unterschreitungen des Regeldeputats können im vorläufigen Rechtsschutz nicht ohne Weiteres angenommen werden.

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Eine einstweilige Anordnung zur Zulassung ist zu erlassen, wenn die vorläufig ermittelte Kapazitätsberechnung die Aufnahme weiterer Studienbewerber zulässt und die übrigen Voraussetzungen des vorläufigen Rechtsschutzes vorliegen.

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Kostenentscheidungen in einstweiligen Anordnungen richten sich nach § 154 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und üblicher Spruchpraxis.

Relevante Normen
§ 88 VwGO§ 3 LVV§ 86 Abs. 1 VwGO§ 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV§ 42 Abs. 1 Hochschulgesetz§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die vier Antragsteller/Antragstellerinnen nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014 vorläufig zum Studium der Psychologie/Bachelor im 1. Fachsemester zuzulassen.

2. Die Kosten der vier Verfahren trägt die Antragsgegnerin.

3. Der Streitwert wird für jedes Verfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

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Die Antragsteller erstreben einen Studienplatz der aus dem Tenor zu 1. ersichtlichen Art. Soweit sie im Rahmen des von ihnen eingeleiteten gerichtlichen Eilverfahrens sinngemäß formuliert haben, der Antragsgegnerin möge aufgegeben werden, sie an einem vom Gericht anzuordnenden Vergabeverfahren zu beteiligen und vorläufig zuzulassen, falls auf sie ein entsprechender Rangplatz entfällt, ist dieses Begehren unter Berücksichtigung ihrer Interessenlage auszulegen (§ 88 VwGO): Auch in diesem Fall geht es ihnen in erster Linie direkt um einen Studienplatz, nicht nur um die Teilnahme an einem Vergabeverfahren, wenn die Zahl der "verschwiegenen" Plätze ‑ die Existenz solcher unterstellt - diejenige der Antragsteller, die beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht haben, übersteigt.

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Letzteres ist hier der Fall:

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a) In der Berechnung der Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin für das Studienjahr 2013/2014 für die Lehreinheit Psychologie heißt es sinngemäß u.a.:

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Junior-Professor, Deputat … 4, Stellen insgesamt 4, …16 (Lehrveranstaltungsstunden).

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In § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV -) vom 24. Juni 2009 ist in § 3 der Umfang der Lehrverpflichtung bestimmt. Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren beträgt er 4 Lehrveranstaltungsstunden in der ersten Anstellungsphase und 5 Lehrveranstaltungsstunden in der zweiten Anstellungsphase (Abs. 1 Nr. 4). Im Hinblick darauf hat die Kammer mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 die Antragsgegnerin gebeten, dazu Stellung zu nehmen, in welcher Anstellungsphase sich die vier Juniorprofessoren jeweils befinden und von wann bis wann die betreffende Anstellungsphase dauert. Darauf hat die Antragsgegnerin unter dem 23. Januar 2014 geantwortet, auf den vier Stellen für Juniorprofessoren werde keine Person geführt, die sich in der zweiten Anstellungsphase eines Juniorprofessors befinde.

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Gemäß § 86 Abs. 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen (Halbsatz 1); die Beteiligten sind dabei heranzuziehen (Halbsatz 2).

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Die Antragsgegnerin weigert sich, die Frage zu beantworten, von wann bis wann die jeweilige Anstellungsphase dauert. Triftige Gründe, die ein solches Verhalten rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Kammer ist keinesfalls gehalten, der Antragsgegnerin zu "glauben", wenn die keinen Anlass sieht, geforderte Angaben zu machen.

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Danach wird jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes davon ausgegangen, dass in diesem Zusammenhang (4 x 1 =) 4 zusätzliche Lehrveranstaltungsstunden zu berücksichtigen sind

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- zur Reaktion auf ein Blockadeverhalten der Hochschule vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 1, Der Kapazitätsprozess (2011), § 280 ff. -.

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b) In dem Kapazitätsbericht findet sich außerdem die Angabe

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A 15 - 13, Studienrat im Hochschuldienst, Deputat … 13, Stellen insgesamt 1, … 13 (Lehrveranstaltungsstunden).

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Nach § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV haben Studienrätinnen und Studienräte, Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte, Studiendirektorinnen und Studiendirektoren - im Hochschuldienst - sowie sonstige Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Universitäten gemäß § 42 Abs. 1 Hochschulgesetz je nach Umfang der weiteren Dienstaufgaben 13 - 17 Lehrveranstaltungsstunden. Mit Blick darauf ist die Antragsgegnerin um Folgendes gebeten worden: Mitteilung des Namens des Studienrats im Hochschuldienst und präzise Begründung - u.a. mit Blick auf die weiteren Dienstaufgaben der betreffenden Person -, weshalb (bei einem sich aus der LVV ergebenden Rahmen von 13 - 17 (nur)) ein Deputat von 13 Stunden angesetzt worden ist. Darauf hat die Antragsgegnerin unter dem 23. Januar 2014 geantwortet:

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"Die Universität Bielefeld hat das Lehrdeputat eines Studienrats im Hochschuldienst mit 13 LVS festgelegt. Sie ist dabei der Vorgabe des Ministeriums in dem entsprechenden Formular gefolgt. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Stelle derzeit nicht planmäßig besetzt ist; auf der Stelle wird zur Zeit ein Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben und einer Lehrverpflichtung von 9 LVS geführt. Auch hier wird keine Notwendigkeit gesehen, den Namen des jeweiligen Stelleninhabers zu benennen (vgl. Beschluss des VGH München vom 02.08.2013 - 7 CE 12.10150, siehe NVwZ-RR 23/2013 S. 965, 966)."

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Eine tragfähige Begründung dafür, dass - auf der Grundlage des sog. Stellenprinzips und der Regellehrverpflichtung - in diesem Zusammenhang nur 13 Lehrveranstaltungsstunden zu veranschlagen sind, vermag die Kammer dem nicht zu entnehmen. Berücksichtigt werden danach - kapazitätsfreundlich - zusätzlich weitere 4 Stunden.

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Das führt - von der vorgelegten Kapazitätsberechnung ausgegangen - auf S. 6 oben zu dem Rechenvorgang 426,46 : 1,84 = 231,77 (statt bisher 223,08) Studienplätze.

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Danach kommt es auf andere Details der Kapazitätsberechnung nicht mehr an. Denn bei der Kammer sind (nur) insgesamt 5 Eilverfahren (die vier vorliegenden sowie ein weiteres, in dem es um den Master-Abschluss geht) anhängig.

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Die Kostenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.