Androhung von Zwangsgeld nach § 172 VwGO wegen Säumnis der Behörde
KI-Zusammenfassung
Der Beamte beantragt die Androhung eines Zwangsgeldes, weil die Behörde ein durch Urteil vom 9.6.2009 angeordnetes erneutes Bescheidungsverfahren über seinen Vorschlag nicht abschloss. Streitpunkt ist die Anwendbarkeit von § 172 VwGO und das Vorliegen einer schuldhaften Säumnis der Behörde. Das VG Minden gab dem Antrag statt und drohte ein Zwangsgeld an, da die Behörde trotz ausreichender Zeit ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen ist; die Kosten trägt die Antragsgegnerin.
Ausgang: Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes wegen Nichterfüllung eines Urteils als stattgegeben; Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil, das auf eine Leistung gerichtet ist, fällt in das Verfahren nach § 172 VwGO; für dieses Verfahren ist keine Vollstreckungsklausel erforderlich.
Kommt eine Behörde einer durch Urteil auferlegten Verpflichtung trotz angemessener Zeit nicht nach, begründet dies eine grundlose Säumnis, die die Androhung eines Zwangsgeldes rechtfertigt.
Ist die Umsetzung einer gerichtlichen Verpflichtung an Mitwirkung von Arbeitnehmervertretungen gebunden, bleibt die Behörde für die zeitgerechte Durchsetzung verantwortlich, soweit sie die Rahmenbedingungen vereinbart hat; interne Koordinierungsverzögerungen entbinden sie nicht ohne weiteres.
Das Gericht bestimmt im Rahmen seines Ermessens Frist und Höhe des anzudrohenden Zwangsgeldes unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.
Tenor
1. Auf Antrag des Antragstellers wird der Antragsgegnerin für den Fall, dass sie nicht bis 31. August 2010 über die Annahme des von dem Antragsteller am 07. Juli 2005 eingereichten Vorschlags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheidet und dem Antragsteller nicht bis zu diesem Datum die Entscheidung zugeht, ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € angedroht.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Beamter der Bundesrepublik Deutschland und bei der D. tätig. Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 09. Juni 2009 verurteilte das Verwaltungsgericht Minden die Antragsgegnerin, über die Annahme eines von dem Antragsteller am 07. Juli 2005 im Rahmen des Betrieblichen Vorschlagswesens eingereichten Vorschlags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Das Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 02. Juli 2009 zugestellt, ein Rechtsmittel dagegen nicht eingelegt.
Der Antragsteller hat am 09. Juni 2010 um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht mit dem sinngemäßen Antrag,
der Antragsgegnerin zur Entscheidung über die Annahme des von ihm am 07. Juli 2005 eingereichten Vorschlags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09. Juni 2009, Az.: 10 K 1625/08, eine Frist von zwei Wochen zu setzen und für den Fall, dass die Entscheidung innerhalb der Frist nicht erfolgt, die Festsetzung eines angemessenen Zwangsgeldes anzudrohen:
Ein weiteres Zuwarten auf die Neubescheidung sei ihm nicht zuzumuten.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zuständig für die erneute Bescheidung sei unverändert der BVW-Ausschuss der F. . Für einen am 03. November 2009 angesetzten Termin habe sich der Antragsteller entschuldigen lassen. Eine Betriebsversammlung vor Ort sei wichtiger. Er könne sich dort auch nicht vertreten lassen. Nach weiterer Koordinierung der Termine habe dann am 02. März 2010 eine Sitzung des BVW-Ausschusses stattgefunden. Eine Entscheidung in der Sache sei jedoch nicht ergangen. Der Vorsitzende des Konzernbetriebsrats habe angegeben, er benötige für eine Entscheidung noch weitere Unterlagen zu dem Verbesserungsvorschlag und den Vorgängen in E. . Der Antragsteller selbst habe von der Verwaltungsseite gefordert, sie solle beweisen, dass sein Vorschlag nicht neu sei. Damit habe er einen Beweis im Sinne eines Strengbeweises gemeint. - Die Voraussetzungen zur Androhung eines Zwangsgeldes seien nicht gegeben. Es liege keine Säumnis von ihr, der Antragsgegnerin, vor. Vielmehr komme sie ihrer Verpflichtung aus dem Urteil nach. Sie habe sich um einen ersten Sitzungstermin für den 30. September 2009 bemüht. Die folgenden Verzögerungen seien von ihr nicht zu beeinflussen gewesen. Der Antragsteller selbst habe die für den 03. November 2009 geplante Sitzung durch seine Absage vereitelt. Er könne ihr nun nicht vorwerfen, sie sei untätig geblieben. Im Übrigen könne und wolle sie nicht über die Termine der Arbeitnehmervertreter disponieren. Sowohl der Vertreter des örtlichen Betriebsrates wie auch der Konzernbetriebsratsvorsitzende seien an Weisungen von ihr nicht gebunden. Sie habe es weiterhin nicht zu vertreten, dass die Ausschusssitzung vom 02. März 2010 nicht zu einer Neubescheidung geführt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte sowie die Gerichtsakte 10 K 1625/08 und einen von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang (1 Heft) Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig. Namentlich ist er statthaft. Gegenteiliges folgt nicht daraus, dass es um die Durchsetzung eines Urteils geht, das auf eine Leistungsklage hin ergangen ist. Auch ein Urteil dieser Art fällt unter § 172 VwGO
- vgl. Heckmann, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 3. Aufl. 2010, § 172 Rdnrn. 29, 30, 41 -.
Im Verfahren nach § 172 VwGO bedarf es keiner Vollstreckungsklausel
- vgl. Heckmann, a.a.O., § 172 Rdnr. 55 -.
Der Antrag ist auch begründet. Die Antragsgegnerin ist der ihr in dem Urteil vom 09. Juni 2009 auferlegten Verpflichtung im Sinne des Gesetzes nicht nachgekommen. Dafür hatte sie inzwischen mehr als ein Jahr Zeit. Die von ihr sinngemäß angeführten Gründe, aus denen folgen soll, dass sie sich nach Kräften bemüht habe und an Umständen gescheitert sei, für die sie nichts könne, überzeugt nicht. Sie hat mit dem Konzernbetriebsrat die Rahmenkonzernbetriebsvereinbarung „Betriebliches Vorschlagswesen (BVW)“ vereinbart. Dann ist es jetzt ihre Sache, für deren zeitgerechte Umsetzung zu sorgen. Trifft die BVW-Kommission keine Entscheidung, so fällt das grundsätzlich in den Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin. Anders könnte es dann sein, wenn eine Neuentscheidung gerade an dem Antragsteller selbst scheitert. Dass dieser am 03. November 2009 verhindert war, ist für sich allein in diesem Zusammenhang aber ohne ausschlaggebende Bedeutung. Somit ist, worauf es in diesem Zusammenhang ankommt, von der Existenz einer grundlosen Säumnis der Antragsgegnerin in der Erfüllung der ihr vom Gericht auferlegten Pflichten
- vgl. Heckmann, a.a.O., § 172 Rdnr. 58 -
auszugehen.
Im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens hat die Kammer Frist und Höhe des angedrohten Zwangsgeldes in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise bestimmt
- vgl. zur Höhe des anzudrohenden Zwangsgeldes Heckmann, a.a.O.,§ 172 Rdnr. 74 -.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.