Anhörungsrüge nach §69a GKG zurückgewiesen – Gehörsverstoß nicht substantiiert
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob eine Anhörungsrüge nach § 69a GKG gegen eine Kostenentscheidung; das Verwaltungsgericht Minden weist die Rüge zurück. Streitgegenstand war, ob das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde. Das Gericht verneint dies, weil der Rügeführer keine konkreten, bereits vorgetragenen Umstände benannt hat. Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten, Beschluss unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 69a GKG ist statthaft, setzt aber voraus, dass der Rügeführer substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Verletzungen des rechtlichen Gehörs vorliegen.
Der Rügeführer muss konkret benennen, zu welchen Umständen ihm das Gericht keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat beziehungsweise welche bereits vorgebrachten Aspekte das Gericht nicht hinreichend gewürdigt hat; eine bloße Rüge der materiellen Unrichtigkeit genügt nicht.
Die Anhörungsrüge dient nicht der Überprüfung der materiellen Richtigkeit der vorangegangenen Entscheidung; die Rüge darf daher nicht allein darauf gestützt werden, dass die frühere Entscheidung für unrichtig gehalten wird.
Ein gesonderter Gebührenanspruch im Abänderungsverfahren kann nur dann anders zu beurteilen sein, wenn der Rechtsanwalt erstmals im Abänderungsverfahren tätig geworden ist; anders gelagerte Vertretung in Ausgangs- und Abänderungsverfahren schließt dies aus.
Die Kostenentscheidung im Anhörungsrügeverfahren richtet sich nach § 154 VwGO bzw. entsprechend § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 69a Abs. 6 GKG; § 69a GKG enthält keine generelle Gebührenfreiheit, und Entscheidungen nach § 69a Abs. 4 S. 4 GKG sind unanfechtbar.
Tenor
1. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt etwa anfallende Kosten des Anhörungsrügeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erhobene, gemäß § 69a GKG statthafte Anhörungsrüge ist nicht begründet.
Gemäß § 69a Abs. 1 GKG ist auf die Rüge eines durch eine Entscheidung nach dem Gerichtskostengesetz beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das erkennende Gericht, die Beteiligten über den Verfahrensstoff zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Es hat die Ausführungen und Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 -, NJW 2003, 1924 (juris, Rn. 42).
Die Verletzung rechtlichen Gehörs in diesem Sinne ist von dem jeweiligen Rügeführer darzulegen, § 69a Abs. 2 Satz 5 GKG. Hierzu muss er u. a. diejenigen Umstände benennen, zu denen ihm das Gericht im angefochtenen Beschluss nicht ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben soll bzw. die das Gericht nach Auffassung des Rügeführers nicht hinreichend in seiner Entscheidung gewürdigt hat, obwohl sie von diesem bereits im vorangegangen Verfahren angeführt worden waren. Ausführungen, die sich allein damit befassen, ob das Gericht, welches in dem Verfahren, das dem Anhörungsrügeverfahren zugrunde liegt, die Entscheidung getroffen hat, (in der Sache) richtig entschieden hat, genügen diesen Anforderungen nicht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2015 - 1 E 365/15 -, juris Rn. 5.
Gemessen an diesen Vorgaben hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers keinen Gehörsverstoß dargelegt. Er rügt lediglich, dass das Gericht bei seiner Entscheidung vermutlich einen Beschluss des OVG NRW vom 16. Oktober 2014 - 11 B 789/14.A - nicht berücksichtigt habe. In diesem Beschluss habe das OVG ausgeführt, dass es sich bei dem Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO gegenüber dem Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO um ein selbständiges neues Verfahren handele, dessen Gegenstand nicht die Überprüfung der Entscheidung im Ausgangsverfahren, sondern die Neuregelung der Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts für die Zukunft ist.
Er stellt damit im Kern die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage. Dazu dient die Anhörungsrüge nach dem oben Ausgeführten aber nicht. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers die von ihm zitierte Entscheidung des OVG NRW in dem anhängig gewesenen Kostenerinnerungsverfahren nicht benannt und verhält sich diese auch nicht zu der hier vorliegenden Konstellation. Denn in der zitierten Entscheidung hat das OVG über den Gebührenanspruch eines Rechtsanwaltes entschieden, der im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO erstmals tätig gewesen ist. Hier lag der Fall aber anders, denn der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat diesen sowohl im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, als auch im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO vertreten.
Die Kostenentscheidung in dem Anhörungsrügeverfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO bzw. einer entsprechenden Anwendung des § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 69a Abs. 6 GKG. Die letztgenannte Norm enthält - im Unterschied etwa zu § 66 Abs. 8 GKG - keine ausdrückliche Regelung dazu, dass das Verfahren gebührenfrei sei. Die hier in Rede stehende Kostengrundentscheidung legt nicht fest, dass in jedem Falle Gerichtsgebühren zu erheben wären; sie regelt vielmehr (nur), welchen der Beteiligten in diesem Falle die Pflicht zur Kostentragung trifft.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2015 - 1 E 365/15 -, juris Rn. 10.
Der Beschluss ist gemäß § 69a Abs. 4 Satz 4 GKG unanfechtbar.