Einstweilige Anordnung zur Zulassung zum Masterstudium abgelehnt (Eintrittsfrist verpasst)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte einstweilig die vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang Medienwissenschaften für das Wintersemester 2013/2014. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde. Ein Anspruch auf Teilhabe an Studienplätzen besteht nur, solange ein sinnvoller Einstieg in das Semester möglich ist; hier war der Zeitpunkt bereits überschritten. Die Antragstellerin trägt die Prozesskosten; Streitwert 5.000 €.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur vorläufigen Zulassung zum Masterstudium als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch erforderlich; dies gilt i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.
Das Recht auf Teilhabe an vorhandenen Studienplatzkapazitäten besteht nur so lange, wie ein sinnvoller Einstieg in das jeweilige Semester noch möglich ist.
Bei Bewerbungen für ein Wintersemester kann ein Anspruch auf nachträgliche Zulassung entfallen, wenn die Entscheidung erst nach dem von der Rechtsprechung angesetzten Fristzeitpunkt (Anfang bis Mitte Dezember) begehrt wird.
Kostenentscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren richtet sich nach § 154 VwGO; die Streitwertfestsetzung nach §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren 10 K 3065/13 zum Masterstudiengang Medienwissenschaften für das erste Fachsemester zum Wintersemester 2013/2014 zuzulassen,
hilfsweise,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren 10 K 3065/13 am Auswahlverfahren der Antragsgegnerin für den Masterstudiengang Medienwissenschaften im Wintersemester 2013/2014 zuzulassen,
ist unbegründet.
Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1, 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Das Recht auf Teilhabe an vorhandenen Studienplatzkapazitäten besteht nur so lange, wie ein sinnvoller Einstieg in das jeweilige Semester noch möglich ist
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 15. Mai 2008- 13 C 165/08 - und 17. Januar 2012 - 13 C 76/11 -, jeweils juris -.
Dass ein solcher Einstieg nicht mehr sinnvoll möglich sei, ist angenommen worden, wenn der entsprechende Antrag – bezogen auf ein Wintersemester - beim Verwaltungsgericht am 11. Dezember bzw. am 7. Dezember eingegangen war
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, a.a.O. -.
Im vorliegenden Fall ist insoweit vom 20. Dezember 2013 auszugehen. Daraus folgt, dass das in Rede stehende Recht nicht mehr besteht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.