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Verwaltungsgericht Minden·10 L 865/13·27.01.2014

Einstweilige Anordnung zur Zulassung zum Masterstudium abgelehnt (Eintrittsfrist verpasst)

Öffentliches RechtHochschulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte einstweilig die vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang Medienwissenschaften für das Wintersemester 2013/2014. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde. Ein Anspruch auf Teilhabe an Studienplätzen besteht nur, solange ein sinnvoller Einstieg in das Semester möglich ist; hier war der Zeitpunkt bereits überschritten. Die Antragstellerin trägt die Prozesskosten; Streitwert 5.000 €.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur vorläufigen Zulassung zum Masterstudium als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch erforderlich; dies gilt i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.

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Das Recht auf Teilhabe an vorhandenen Studienplatzkapazitäten besteht nur so lange, wie ein sinnvoller Einstieg in das jeweilige Semester noch möglich ist.

3

Bei Bewerbungen für ein Wintersemester kann ein Anspruch auf nachträgliche Zulassung entfallen, wenn die Entscheidung erst nach dem von der Rechtsprechung angesetzten Fristzeitpunkt (Anfang bis Mitte Dezember) begehrt wird.

4

Kostenentscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren richtet sich nach § 154 VwGO; die Streitwertfestsetzung nach §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 1, 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 52 Abs. 2 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

3

die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren 10 K 3065/13 zum Masterstudiengang Medienwissenschaften für das erste Fachsemester zum Wintersemester 2013/2014 zuzulassen,

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hilfsweise,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren 10 K 3065/13 am Auswahlverfahren der Antragsgegnerin für den Masterstudiengang Medienwissenschaften im Wintersemester 2013/2014 zuzulassen,

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ist unbegründet.

7

Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1, 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

8

Das Recht auf Teilhabe an vorhandenen Studienplatzkapazitäten besteht nur so lange, wie ein sinnvoller Einstieg in das jeweilige Semester noch möglich ist

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- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 15. Mai 2008- 13 C 165/08 - und 17. Januar 2012 - 13 C 76/11 -, jeweils juris -.

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Dass ein solcher Einstieg nicht mehr sinnvoll möglich sei, ist angenommen worden, wenn der entsprechende Antrag – bezogen auf ein Wintersemester - beim Verwaltungsgericht am 11. Dezember bzw. am 7. Dezember eingegangen war

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- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, a.a.O. -.

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Im vorliegenden Fall ist insoweit vom 20. Dezember 2013 auszugehen. Daraus folgt, dass das in Rede stehende Recht nicht mehr besteht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.