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Verwaltungsgericht Minden·10 L 856/17·25.07.2017

Einstweilige Anordnung auf vorläufige Zulassung zum höheren Fachsemester abgelehnt

Öffentliches RechtHochschulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang Lehramt für sonderpädagogische Förderung in einem höheren Fachsemester. Das Verwaltungsgericht Minden lehnte den Antrag als unbegründet ab, da der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde und der Ablehnungsbescheid bestandskräftig ist. Zudem standen nach VergabeVO keine Kapazitäten zur Verfügung und ein Antrag auf außerkapazitäre Zulassung lag nicht vor.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur vorläufigen Zulassung zum höheren Fachsemester abgewiesen; Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, Ablehnungsbescheid bestandskräftig und keine Kapazitäten/kein Antrag auf außerkapazitäre Zulassung.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur vorläufigen Zulassung setzt die glaubhafte Darlegung des Anordnungsanspruchs und des erforderlichen Eilbedarfs voraus; fehlt diese Glaubhaftmachung, ist der Antrag unbegründet.

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Ein Verwaltungsbescheid über die Ablehnung einer Studienplatzbewerbung wird bestandskräftig, wenn nicht innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 74 VwGO Klage erhoben wird; nach Bestandskraft besteht kein Anspruch auf innerkapazitäre Zulassung.

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Bei der Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern bestimmt § 25 VergabeVO die Zulassungszahlen nach der Differenz zwischen Auffüllgrenze und fristgemäßen Rückmeldungen; übersteigen die Rückmeldungen die Plätze, sind keine weiteren Zulassungen möglich.

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Eine außerkapazitäre Zulassung setzt gemäß § 23 Abs. 5 VergabeVO einen gesondert gestellten Antrag voraus; die Hochschule ist nicht verpflichtet, Bewerber auf diese Antragsnotwendigkeit hinzuweisen.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 294 ZPO§ 58 Abs. 1 VwGO§ 25 Abs. 2 VergabeVO

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie zum Sommersemester 2017 vorläufig zum Bachelorstudiengang Lehramt für sonderpädagogische Förderung in einem höheren Fachsemester zuzulassen,

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ist zulässig aber unbegründet. Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO).

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1. Ein Anspruch auf innerkapazitäre Zulassung zum Sommersemester 2017 besteht schon deshalb nicht, weil der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung (§ 58 Abs. 1 VwGO) versehene Bescheid vom 23. März 2017, mit dem die Antragsgegnerin die Bewerbung für einen Studienplatz im streitgegenständlichen Studiengang abgelehnt hat, mangels Erhebung einer Klage gegen diesen Bescheid inzwischen in Bestandskraft erwachsen ist. Die einmonatige Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO) ist spätestens am 8. Mai 2017 abgelaufen, weil der Bescheid vom 23. März 2017 der Antragstellerin ausweislich ihres "Widerspruchs" vom 8. April 2017 spätestens an diesem Tag zugegangen ist.

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Ein Anspruch auf innerkapazitäre Zulassung steht der Antragstellerin aber auch aufgrund des einschlägigen materiellen Rechts nicht zu. § 25 Abs. 2 VergabeVO bestimmt, dass die Zahl der an einer Hochschule in ein höheres Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen (Zulassungszahl) auf den Unterschied zwischen der festgesetzten Zahl von Studienplätzen (Auffüllgrenze) und der Zahl der Studentinnen, die sich innerhalb einer von der Hochschule zu bestimmenden Frist zur Fortsetzung ihres Studiums in dem entsprechenden höheren Fachsemester zurückgemeldet haben (Rückmeldungen), festgesetzt wird. Danach hat die Antragsgegnerin die Bewerbung der Antragstellerin für einen Studienplatz im streitgegenständlichen Studiengang zu Recht abgelehnt.

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Aus § 6 der Allgemeinen Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Lehramt für sonderpädagogische Förderung an der Universität Paderborn vom 22. Juli 2016 folgt, dass eine Zulassung zum streitgegenständlichen Studiengang nur dann erfolgen kann, wenn die Antragstellerin eine Zulassung für die beiden obligatorischen sonderpädagogischen Fachrichtungen bzw. Förderschwerpunkte "Emotionale und soziale Entwicklung" und "Lernen" und zusätzlich für zwei von ihr auszuwählende Lernbereiche bzw. Unterrichtsfächer erhält. Dabei ist u.a. entweder der Lernbereich "Sprachliche Grundbildung" oder der Lernbereich "Mathematische Grundbildung" zu wählen.

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Für die beiden sonderpädagogischen Förderschwerpunkte "Emotionale und soziale Entwicklung" und "Lernen" war die Antragstellerin ausweislich des Einstufungsbescheids vom 7. Februar 2017 in das zweite Fachsemester eingestuft. Ausweislich der Anlage 3 zur Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2016/2017 vom 26. August 2016 (GV NRW, S. 684) in der Fassung durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2016/2017 vom 20. Dezember 2016 (GV NRW 2017, S. 64; im Folgenden: Anlage 3 zur Verordnung) standen im Sommersemester 2017 für die Förderschwerpunkte "Emotionale und soziale Entwicklung" und "Lernen" im zweiten Fachsemester jeweils 70 Studienplätze zur Verfügung. Dem standen den glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 3. Mai 2017 zufolge jeweils 80 Rückmeldungen für das zweite Fachsemester gegenüber, so dass für die beiden Förderschwerpunkte keine weiteren Studienplätze zur Verfügung standen und die Antragstellerin schon allein deswegen nicht zum streitgegenständlichen Studiengang zugelassen werden konnte.

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Für den Lernbereich "Mathematische Grundbildung" war die Antragstellerin ausweislich eines weiteren Einstufungsbescheids vom 7. Februar 2017 ebenfalls in das zweite Fachsemester eingestuft. Ausweislich der Anlage 3 zur Verordnung standen im Sommersemester 2017 für diesen Lernbereich im zweiten Fachsemester 35 Studienplätze zur Verfügung. Dem standen den glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 3. Mai 2017 zufolge 41 Rückmeldungen für das zweite Fachsemester gegenüber, so dass auch insoweit keine weiteren Studienplätze zur Verfügung standen.

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Für den Lernbereich "Sprachliche Grundbildung" war die Antragstellerin ausweislich eines weiteren Einstufungsbescheids vom 7. Februar 2017 in das sechste Fachsemester eingestuft. Ausweislich der Anlage 3 zur Verordnung standen im Sommersemester 2017 für diesen Lernbereich im sechsten Fachsemester ebenfalls 35 Studienplätze zur Verfügung. Zwar standen dem den glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 3. Mai 2017 zufolge nur 32 Rückmeldungen für das sechste Fachsemester gegenüber. Jedoch überstieg die Zahl der Rückmeldungen (19) im dritten Fachsemester die ausweislich der Anlage 3 zur Verordnung zur Verfügung stehenden Studienplätze (15) um vier, so dass gemäß § 25 Abs. 3 VergabeVO die Zahl der im sechsten Fachsemester für den Lernbereich "Sprachliche Grundbildung" zur Verfügung stehenden Studienplätze um drei und die Anzahl der im fünften Fachsemester zur Verfügung stehenden Studienplätze um einen zu verringern war.

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2. Ein Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung zum Sommersemester 2017 scheidet schon deshalb aus, weil die Antragstellerin entgegen § 23 Abs. 5 VergabeVO keinen entsprechenden Antrag gestellt hat. Dies ergibt sich aus dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 3. Mai 2017 und wurde von der Antragstellerin auch nicht in Abrede gestellt. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin über die Notwendigkeit, einen Antrag auf außerkapazitäre Zulassung zu stellen, hinzuweisen, besteht nicht. Es obliegt der Antragstellerin, sich selbst entsprechend zu informieren.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO

13

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der ständigen Rechtsprechung sowohl des Gerichts als auch des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen.