Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Minden·10 L 816/14·26.10.2014

Einstweilige Anordnung gegen weitere Studienzulassungen im Studiengang Molekularbiologie abgelehnt

Öffentliches RechtHochschulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz, um die Beklagte zu verpflichten, bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens keine weiteren Zulassungen im 1. Fachsemester Molekularbiologie vorzunehmen. Das Gericht hielt den Antrag für zulässig, jedoch unbegründet, da kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch vorlag. Die zusätzlichen Plätze wurden innerhalb der vorhandenen Kapazität und nach der Kapazitätsverordnung berechnet; eine bevorstehende Änderungsverordnung machte die Erhöhung wahrscheinlich.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Unterlassung weiterer Zulassungen im Studiengang abgewiesen; kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch, Erhöhung entsprach KapVO und lag innerhalb Kapazität.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt voraus, dass der Anordnungsanspruch und die hierfür maßgeblichen Tatsachen glaubhaft gemacht werden.

2

Die Vergabe zusätzlicher Studienplätze rechtfertigt keinen Eilrechtsschutz, wenn sie innerhalb der festgestellten Aufnahmekapazität erfolgt und formell den Vorschriften der Kapazitätsverordnung entspricht.

3

Die KapVO sieht eine Neuermittlung und Neufestsetzung der Aufnahmekapazität vor, wenn vor Beginn des Berechnungszeitraums wesentliche Änderungen der zugrunde liegenden Daten eintreten; auf dieser Grundlage angezeigte Erhöhungen können einen Anordnungsanspruch entfallen lassen.

4

Ist anhand verwaltungsinterner Prüfungen und einer bestätigenden Mitteilung der zuständigen Landesbehörde erkennbar, dass eine Erhöhung der Studienplatzzahl voraussichtlich normativ vollzogen wird, fehlt regelmäßig die Dringlichkeit für einstweiligen Rechtsschutz.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 294 ZPO§ 5 Abs. 3 KapVO§ 5 Abs. 1 KapVO

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

3. Der Streitwert wird auf 1.000,- € festgesetzt.

Gründe

2

Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,

3

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu ver-pflichten, keine weiteren Zulassungen im Studiengang Molekular-biologie/1-fach BA, 1. Fachsemester, Wintersemester 2014/2015 mehr auszusprechen, bis in dem von ihr betriebenen Verfahren 10 Nc 9/14 eine Entscheidung ergangen ist,

4

ist zulässig aber unbegründet. Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO).

5

Die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2014 angekündigte Vergabe von zwei weiteren Studienplätzen im streitgegenständlichen Studiengang erfolgt nicht außerhalb, sondern innerhalb der Kapazität, und ist darauf zurückzuführen, dass sich die Anzahl der Studienplätze aufgrund einer zum Stichtag 15. September 2014 vorgenommenen Überprüfung der Kapazitätsberechnung erhöht hat. Diese Vorgehensweise entspricht § 5 Abs. 3 Kapazitätsverordnung (KapVO), wonach eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung der Aufnahmekapazität durchgeführt werden sollen, wenn vor Beginn des Berechnungszeitraums (§ 5 Abs. 1 KapVO) wesentliche Änderungen der zum Stichtag (§ 5 Abs. 1 KapVO) ermittelten Daten eintreten.

6

Dass die Vergabe der beiden weiteren Studienplätze im Vorgriff auf die für Anfang Dezember 2014 vorgesehene Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2014/2015 erfolgt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung hat auf Anfrage des Gerichts mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 mitgeteilt, dass es die von der Antragsgegnerin vorgelegte Kapazitätsberechnung für den streitgegenständlichen Studiengang bereits überprüft habe und dass ausgeschlossen werden könne, dass die Anzahl der Studienplätze im 1. Fachsemester des streitgegenständlichen Studiengangs für das Wintersemester 2014/2015 in der Änderungsverordnung niedriger als mit 37 festgesetzt wird. Dass die geplante Erhöhung der Anzahl der Studienplätze im streitgegenständlichen Studiengang erfolgt, steht somit nicht mehr ernstlich in Frage; es fehlt allein noch an deren normativen Vollzug.

7

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

8

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt, dass die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nicht die Zulassung zum Studium, sondern "nur" die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, vorerst keine weiteren Personen zu dem streitgegenständlichen Studiengang zuzulassen. Hierfür ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin ein Streitwert von 1.000,- € angemessen.