Einstweilige Anordnung: Vorläufige Zulassung zum Masterstudium Psychologie (WS 2013/14)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zulassung zum Masterstudium Psychologie für das Wintersemester 2013/2014. Das Gericht gewährte die einstweilige Anordnung, weil die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat und die Aufnahmekapazität kapazitätsfreundlich neu zu berechnen war. Die Hochschule verweigerte Auskünfte; das Gericht berücksichtigte daher zusätzlich Lehrveranstaltungsstunden nach LVV und setzte die Kosten der Antragsgegnerin fest.
Ausgang: Einstweilige Anordnung stattgegeben: Antragstellerin vorläufig zum Masterstudium Psychologie im 1. Fachsemester (WS 2013/14) zuzulassen; Kosten der Antragsgegnerin.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO genügt, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht; hierzu kann die überzeugende Darlegung der vorhandenen Aufnahmekapazität gehören.
Das Gericht hat nach § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und kann die Beteiligten zur Erteilung von Auskünften heranziehen; verweigert die Hochschule erforderliche Angaben, ist das Gericht nicht verpflichtet, deren Behauptungen unkritisch zu übernehmen.
Bei der Berechnung der Aufnahmekapazität sind die nach Landesrecht (hier: LVV) geltenden Lehrverpflichtungen zugrunde zu legen; fehlt der Nachweis einer höheren Anstellungsphase von Juniorprofessoren, ist die geringere Lehrverpflichtung anzusetzen.
Setzt die Hochschule bei der Ermittlung des Deputats den unteren Wert einer gesetzlich vorgesehenen Spanne ohne tragfähige Begründung an, kann das Gericht zugunsten der Kapazitätsberechnung zusätzliche Lehrveranstaltungsstunden ansetzen.
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Antragstellerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014 vorläufig zum Studium der Psychologie/Master im 1. Fachsemester (bis zum Abschluss des Hauptverfahrens) zuzulassen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin erstrebt einen Studienplatz der aus dem Tenor zu 1. ersichtlichen Art.
Der Antrag ist zulässig. Er ist auch begründet. Namentlich hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Absätze 1, 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
a) In der Berechnung der Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin für das Studienjahr 2013/2014 für die Lehreinheit Psychologie heißt es sinngemäß u.a.:
Junior-Professor, Deputat … 4, Stellen insgesamt 4, …16 (Lehrveranstaltungsstunden).
In § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV -) vom 24. Juni 2009 ist in § 3 der Umfang der Lehrverpflichtung bestimmt. Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren beträgt er 4 Lehrveranstaltungsstunden in der ersten Anstellungsphase und 5 Lehrveranstaltungsstunden in der zweiten Anstellungsphase (Abs. 1 Nr. 4). Im Hinblick darauf hat die Kammer mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 die Antragsgegnerin gebeten, dazu Stellung zu nehmen, in welcher Anstellungsphase sich die vier Juniorprofessoren jeweils befinden und von wann bis wann die betreffende Anstellungsphase dauert. Darauf hat die Antragsgegnerin unter dem 23. Januar 2014 geantwortet, auf den vier Stellen für Juniorprofessoren werde keine Person geführt, die sich in der zweiten Anstellungsphase eines Juniorprofessors befinde.
Gemäß § 86 Abs. 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen (Halbsatz 1); die Beteiligten sind dabei heranzuziehen (Halbsatz 2).
Die Antragsgegnerin weigert sich, die Frage zu beantworten, von wann bis wann die jeweilige Anstellungsphase dauert. Triftige Gründe, die ein solches Verhalten rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Kammer ist keinesfalls gehalten, der Antragsgegnerin zu "glauben", wenn die keinen Anlass sieht, geforderte Angaben zu machen.
Danach wird jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes davon ausgegangen, dass in diesem Zusammenhang (4 x 1 =) 4 zusätzliche Lehrveranstaltungsstunden zu berücksichtigen sind
- zur Reaktion auf ein Blockadeverhalten der Hochschule vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 1, Der Kapazitätsprozess (2011), § 280 ff. -.
b) In dem Kapazitätsbericht findet sich außerdem die Angabe
A 15 - 13, Studienrat im Hochschuldienst, Deputat … 13, Stellen insgesamt 1, … 13 (Lehrveranstaltungsstunden).
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV haben Studienrätinnen und Studienräte, Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte, Studiendirektorinnen und Studiendirektoren - im Hochschuldienst - sowie sonstige Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Universitäten gemäß § 42 Abs. 1 Hochschulgesetz je nach Umfang der weiteren Dienstaufgaben 13 - 17 Lehrveranstaltungsstunden. Mit Blick darauf ist die Antragsgegnerin um Folgendes gebeten worden: Mitteilung des Namens des Studienrats im Hochschuldienst und präzise Begründung - u.a. mit Blick auf die weiteren Dienstaufgaben der betreffenden Person -, weshalb (bei einem sich aus der LVV ergebenden Rahmen von 13 - 17 (nur)) ein Deputat von 13 Stunden angesetzt worden ist. Darauf hat die Antragsgegnerin unter dem 23. Januar 2014 geantwortet:
"Die Universität Bielefeld hat das Lehrdeputat eines Studienrats im Hochschuldienst mit 13 LVS festgelegt. Sie ist dabei der Vorgabe des Ministeriums in dem entsprechenden Formular gefolgt. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Stelle derzeit nicht planmäßig besetzt ist; auf der Stelle wird zur Zeit ein Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben und einer Lehrverpflichtung von 9 LVS geführt. Auch hier wird keine Notwendigkeit gesehen, den Namen des jeweiligen Stelleninhabers zu benennen (vgl. Beschluss des VGH München vom 02.08.2013 - 7 CE 12.10150, siehe NVwZ-RR 23/2013 S. 965, 966)."
Eine tragfähige Begründung dafür, dass - auf der Grundlage des sog. Stellenprinzips und der Regellehrverpflichtung - in diesem Zusammenhang nur 13 Lehrveranstaltungsstunden zu veranschlagen sind, vermag die Kammer dem nicht zu entnehmen. Berücksichtigt werden danach - kapazitätsfreundlich - zusätzlich weitere 4 Stunden.
Das führt - von der vorgelegten Kapazitätsberechnung ausgegangen - auf S. 6 oben zu dem Rechenvorgang 426,46 : 1,84 = 231,77 (statt bisher 223,08) Studienplätze.
Danach kommt es auf andere Details der Kapazitätsberechnung nicht mehr an. Denn bei der Kammer sind (nur) insgesamt 5 Eilverfahren (das vorliegende sowie vier weitere, in denen es um den Bachelor-Abschluss geht) anhängig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.