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Verwaltungsgericht Minden·10 L 621/13·29.04.2014

Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz: Zulassung zum Studium (Medienproduktion) abgelehnt

Öffentliches RechtHochschulrechtKapazitätsrecht (Hochschulzulassung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang Medienproduktion zum WS 2013/2014. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde und die Kapazitätsberechnung nach der KapVO NRW keine durchgreifenden Bedenken ergab. Zusätzliche Plätze aus dem Hochschulpakt begründen keine subjektiven Rechte.

Ausgang: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zur Zulassung zum Studium als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO setzt die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus; hierfür gelten die Anforderungen der §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO entsprechend.

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Die Festsetzung der Zulassungszahl für Studiengänge außerhalb eines zentralen Vergabeverfahrens richtet sich nach der KapVO NRW; maßgeblich sind das bereinigte Lehrangebot, die gewichteten Curriculareigenanteile sowie die Anteilquoten und die in der Verordnung vorgesehenen Regelungen zu Reduzierung und Erhöhung.

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Ermäßigungen der Lehrverpflichtung nach der LVV (z. B. für Dekanatsfunktionen oder andere Dienstaufgaben) liegen im Ermessen der Hochschule und sind nur auf Rechtsfehler hin gerichtlich überprüfbar; eine derartige Abwägung ist nicht ohne weiteres verfassungswidrig.

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Aus Mitteln des zwischen Bund und Ländern geschlossenen Hochschulpakts geschaffene zusätzliche Studienplätze begründen keine subjektiv-öffentlichen Ansprüche der Studienbewerber; Ansprüche bestehen nur insoweit, als tatsächlich zusätzliche Ausbildungskapazität geschaffen wird.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 294 ZPO§ 6 Hochschulzulassungsgesetz§ KapVO NRW 2010

Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

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1. Der Antrag der Antragstellerin,

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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014 zum Studium der Medienproduktion Bachelor - 1. Fachsemester - zuzulassen

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- ihr geht es dabei um eine vorläufige Zulassung außerhalb, hilfsweise auch innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl -, ist unbegründet.

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Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

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Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2013/2014 und damit für das WS 2013/2014 ist für Studienfächer, deren Plätze - was auf den Studiengang Medienproduktion (Bachelor) zutrifft - nicht in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, die Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens vom 10. Januar 2011 (GV.NRW.S. 84) - KapVO NRW 2010 -.

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Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den auf der Ermächtigung des § 6 Hochschulzulassungsgesetz beruhenden Bestimmungen der KapVO NRW 2010 die jährliche Aufnahmekapazität (§ 3) zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird, soweit nicht - wie für den hier betroffenen Studiengang - ein Jahresbetrieb mit Zulassungen von Studienanfängern nur zum Wintersemester bestimmt ist. Die jährliche Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit (§ 4) zugeordneten Studiengangs ergibt sich nach § 3 aus dem nach § 5 festgestellten bereinigten Lehrangebot je Jahr, dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote eines Studienganges (§ 7). Das Lehrangebot wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der hier zum 1. März 2013 (§ 2 Abs. 1) erhobenen und ggf. nach § 2 Abs. 2 und 3 überprüften Daten. Die nach den vorstehend genannten Bestimmungen ermittelte Zulassungszahl kann nach § 8 reduziert oder soll nach § 9 erhöht werden.

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Die danach vorzunehmende Überprüfung ergibt - soweit die angesetzten Werte erörterungsbedürftig sind -: Die Berechnung des Lehrangebotes der Lehreinheit Informatik, der der Studiengang Medienproduktion zugeordnet ist, begegnet nach Ansicht der Kammer keinen durchgreifenden Bedenken. Das gilt namentlich für die auf Seite 1 der Kapazitätsberechnung befindliche Angabe, es seien gerade 7,46 Stellen für Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen vorhanden. Die Zahl ist von der Antragsgegnerin unter dem 06. Februar 2014 plausibel erläutert worden. Die Aussage gilt weiter für die dort ausgewiesenen Verminderungen um 19,66 Lehrveranstaltungsstunden (LVSt.). Eine Erklärung dafür hat die Antragsgegnerin in demselben Schriftsatz gegeben, die mit Schriftsatz vom 12. Februar 2014 ergänzt worden ist. Die darin enthaltene Reduzierung um 13,5 LVSt. (= 75 % von 18 LVSt.; s. dazu § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 24. Juni 2009 (GV.NRW. 2009, 409)) findet in § 5 Abs. 1 Satz 3 LVV eine Grundlage. Der Bestimmung zufolge wird für die Wahrnehmung der Funktion der Dekanin oder des Dekans die Lehrverpflichtung um 75 % ermäßigt (in Ausnahmefällen ist auch eine Reduzierung um 100 % möglich). Nach Ansicht der Kammer ist es unerheblich, ob die Ermäßigung der Lehrverpflichtung einer einzigen Person vollständig zugutekommt oder - wie im vorliegenden Fall - anteilig neben dem Dekan auch den beiden Prodekanen, da die Zahl von 13,5 LVSt. insgesamt nicht überschritten wird. In Bezug auf weitere 4 LVSt. hat die Antragsgegnerin angegeben:

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… Prüfungsausschussvorsitzende                                                        2

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… Studienberatung                                                                                    2

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Diese Verminderungen werden durch § 5 Abs. 2 LVV getragen. Danach können für die Wahrnehmung anderer Dienstaufgaben oder damit im Zusammenhang stehender Funktionen sowie zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder wissenschaftsbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach Ermäßigungen der Lehrverpflichtung gewährt werden. Maßnahmen auf der Grundlage dieser Bestimmung stehen also im Ermessen der zuständigen Stelle. Es ist nicht ersichtlich, dass die Abwägung der unterschiedlichen Interessen der Studienbewerber auf Zulassung zum Studium (Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip und dem Gleichheitssatz) einerseits und der Selbstverwaltung der Hochschule als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 16 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hochschulgesetzes NRW) andererseits rechtlich unvertretbar sein könnte

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- zu diesem Maßstab vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 4. Februar 2011 - 13 C 285/10 - und 21. Juni 2012 ‑ 13 C 21/12 -, jeweils juris -; zur Problematik siehe auch noch Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, Verfassungsrechtliche Grundlagen - Materielles Kapazitätsrecht, 2013, Rdnr. 350 ff., insbesondere 356 -.

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Die Lehrverpflichtung von Prof. Dr. F.     ist um (12 Prozent von 18 LVSt. =) 2,16 LVSt. ermäßigt worden. Das findet in § 5 Abs. 4 Nr. 1 LVV eine Grundlage.

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Im Rahmen des Lehrangebotes sind außerdem ((20 + 16 =) 36 : 2 =) 18 LVSt. zu berücksichtigen, wobei sich die Ermittlung der Zahl nach § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010 richtet. Zweifel daran, dass die Lehrauftragsstunden in dem tatsächlich angefallenen Umfang korrekt in die Kapazitätsberechnung aufgenommen worden sind, hat die Kammer nicht. Sie ergeben sich auch nicht daraus, dass im Jahr zuvor an dieser Stelle mehr Stunden, nämlich (24 + 34 = 58 : 2 =) 29, anzusetzen waren.

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Die Kapazitätsberechnung im Übrigen begegnet keinen Bedenken. Die Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors hat die Antragsgegnerin erläutert (vgl. Nr. 7 der dem Schriftsatz vom 06. Februar 2014 beigefügten Anlagen). Die Anlage ist Bestandteil der Beiakte 2, in die die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten hat Einblick nehmen können. Die Erläuterung zugrunde gelegt, ist jedenfalls kein für die Antragstellerin günstigerer Schwundausgleichsfaktor zu berücksichtigen.

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Das führt schließlich zu einer Kapazität von 55 Studienplätzen im Studiengang Medienproduktion. Dass die Antragsgegnerin in einem Schriftsatz vom 07. Oktober 2013 insoweit von 56 gesprochen hat, ist unerheblich. Die Angabe ist von ihr mit weiterem Schriftsatz vom 10. Oktober 2013 korrigiert worden.

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Tatsächlich festgesetzt worden sind durch Verordnung vom 24. Juni 2013 (GV.NRW. 2013, 383), geändert durch Verordnung vom 11. Juli 2013 (GV.NRW.2013, 449) 72. Bei den zusätzlichen Plätzen handelt es sich um solche, deren Schaffung im Sinne einer "freiwilligenden Überlast" auf dem zwischen Bund und Ländern vereinbarten Hochschulpakt 2020 beruht. Der Pakt gewährt den Studienbewerbern keine subjektiv-öffentlichen Rechte. Kapazitätsrechtliche Ansprüche können sie vielmehr nur in dem Umfang geltend machen, in dem aus Mitteln des Hochschulpaktes 2020 zusätzliche Ausbildungskapazität in dem jeweiligen Studiengang geschaffen wird

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- vgl. VG Minden, Beschluss vom 19. März 2012 - 2 Nc 20/11 - m.w.N. -.

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Es ist nichts dafür ersichtlich, dass ein zusätzliches Lehrangebot in einem solchen Umfang eingerichtet worden ist, der eine höhere als die festgesetzte Zulassungszahl rechtfertigen könnte. "Verschwiegene Studienplätze" sind damit nicht vorhanden.

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Die Anzahl der von der Antragsgegnerin tatsächlich aufgenommenen Studienbewerber/-bewerberinnen (82) entfernt sich schließlich auch nicht in einem solchen Maße von der Anzahl der durch Rechtsverordnung festgesetzten Plätze (72), dass man die gesamte Berechnung nicht mehr ernst nehmen kann.

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Soweit der Antrag auf eine Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität zielt, hat er ebenfalls keinen Erfolg. Die festgesetzten Plätze sind vergeben. Dass die Antragstellerin einen Anspruch darauf hätte, einen von ihnen zu erlangen, ist nicht erkennbar. Den entsprechenden detaillierten Darlegungen der Antragsgegnerin ist sie auch nicht substantiiert entgegengetreten.

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.