Einstweilige Anordnung zur Einschreibung in Master BWL: Antrag abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin suchte einstweiligen Rechtsschutz zur vorläufigen Einschreibung in den Masterstudiengang BWL, nachdem die Universität die Zulassung wegen fehlender ECTS in Mathematik/Statistik verweigert hatte. Das VG Minden lehnte den Antrag ab, da kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch vorlag. Die Prüfungsordnung verlangt Mindest-ECTS in Quantitativen Methoden; die Möglichkeit der Festlegung nachzuholender Leistungen begründet keinen Anspruch auf vorläufige Einschreibung.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur vorläufigen Einschreibung in den Masterstudiengang abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO muss der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen.
Zur Einschreibung in einen Masterstudiengang ist die in der Prüfungsordnung festgelegte Qualifikation einschließlich der dort geforderten Mindest-ECTS in bestimmten Fächern nachzuweisen.
Die Regelung, wonach der Prüfungsausschuss bei bis zu 30 fehlenden ECTS im Benehmen festlegt, welche Leistungen nachzuholen sind, begründet keinen Anspruch auf vorläufige Einschreibung vor Erbringung der fehlenden Leistungen.
Eigene vermeidbare Nachteile (z. B. Kündigung ohne vorherige Klärung der Zulassungsvoraussetzungen) begründen keinen Anspruch auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zur Vermeidung finanzieller Folgen.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin, Inhaberin eines Bachelorabschlusses der staatlich anerkannten FOM Hochschule für Oekonomie und Management in Business Administration, bewarb sich im Februar 2018 bei der Antragsgegnerin für das Sommersemester 2018 um einen Studienplatz für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre. Mit Bescheid vom 22. Februar 2018 versagte die Antragsgegnerin ihr die Einschreibung in diesen Studiengang mit der Begründung, der Bachelorabschluss der Antragstellerin entspreche nicht den Anforderungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre. In den Fächern Mathematik, Statistik und Quantitative Methoden (Mathematik/Statistik/Wirtschaftsinformatik) fehlten der Antragstellerin Studienanteile im Umfang von 27 ECTS. Mit Bescheid vom 21. März 2018 korrigierte die Antragsgegnerin den Bescheid vom 22. Februar 2018 dahingehend, dass der Antragstellerin in den Fächern Mathematik, Statistik und Quantitative Methoden (Mathematik/Statistik/Wirtschaftsinformatik) Studienanteile im Umfang von 26 ECTS fehlten.
Derzeit ist die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin für das Sommersemester 2018 im 6. Fachsemester des Bachelorstudiengangs Wirtschaftswissenschaften eingeschrieben.
Die Antragstellerin hat am 6. März 2018 Klage erhoben und um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Dass ihr 27 ECTS fehlten, sei nicht nachvollziehbar. Gründe dafür, dass ihr Mathe I überhaupt nicht und Mathe II nur mit 4 ECTS anerkannt worden sein, seien nicht ersichtlich. Das Modul Informations- und Prozesstechnologien sei ebenfalls voll anzurechnen. Mit den 13 ECTS für dieses Modul und 20 ECTS aus dem Bereich Mathe und Statistik komme sie auf insgesamt 33 ECTS. Sie sei zumindest vorläufig zum Masterstudiengang zuzulassen, um parallel zur Nachholung fehlender Module mit dem Masterstudium beginnen zu können. § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) Satz 3 der Prüfungsordnung sehe vor, dass der Prüfungsausschuss dann, wenn 30 Leistungspunkte fehlen würden, im Benehmen mit ihr festlegen könne, welche zusätzlichen Leistungen sie als weitere Voraussetzung für die Einschreibung erbringen müsse. Ohne eine Zulassung für den Masterstudiengang drohten ihr finanzielle Nachteile. Sie habe im Vertrauen darauf, die Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als Bankkauffrau gekündigt. Ohne die Zulassung zum Masterstudiengang könne sie nicht in das Förderprogramm ihres Arbeitgebers aufgenommen werden. Dass sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfülle, habe sie nicht erkennen können.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, sie vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache für das Sommersemester 2018 im Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre im 1. Fachsemester einzuschreiben.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragstellerin könne erst nach Erbringung der fehlenden Leistungen in den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre eingeschrieben werden.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 10 L 269/18 und 10 K 1000/18 sowie den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin (ein Hefter) Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 VwGO für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO). Aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstands steht ihr kein Anspruch auf die beantragte Einschreibung in den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre zu.
1. § 48 Abs. 1 Satz 1 HG bestimmt, dass eine Studienbewerberin für einen Studiengang eingeschrieben wird, wenn sie die hierfür erforderliche Qualifikation und die sonstigen Zugangsvoraussetzungen nachweist und kein Einschreibungshindernis vorliegt. Diese Voraussetzungen erfüllt die Antragstellerin nicht.
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) Satz 1 und lit. b) Satz 1 der Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge Betriebswirtschaftslehre, International Business Studies, International Economics and Management, Management Information Systems, Wirtschaftsinformatik, Wirtschaftspädagogik, Wirtschaftspädagogik - Lehramt an Berufskollegs der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften an der Universität Q. vom 27. September 2012 (Verkündungsblatt der Universität Q. Nr. 43/12), zuletzt geändert durch Satzung vom 22. Dezember 2016 (Verkündungsblatt der Universität Q. Nr. 234/16) - im Folgenden: Prüfungsordnung - kann in den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre nur eingeschrieben werden, wer einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss der Wirtschaftswissenschaften mit einer Regelstudienzeit von sechs Fachsemestern der Universität Q. oder einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie besitzt. Diese Anforderung erfüllt die Antragstellerin. Ihre Gesamtnote (2,0) liegt auch unter der gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) Satz 1 der Prüfungsordnung geforderten Mindestnote von 2,5.
Darüber hinaus verlangt § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) Satz 2 der Prüfungsordnung, dass der Studienabschluss u.a. Studienanteile im Bereich Quantitative Methoden einschließlich Wirtschaftsinformatik im Umfang von mindestens 40 ECTS, darunter Mathematik und Statistik im Umfang von jeweils mindestens 10 ECTS, beinhaltet. Diese Voraussetzungen erfüllt die Antragstellerin schon nach ihrem eigenen Vortrag in der Antragsschrift nicht, wonach ihr Bachelorstudiengang im Bereich Quantitative Methoden einschließlich Wirtschaftsinformatik nur 33 ECTS umfasste. Unabhängig davon erfüllt sie die Vorgaben des § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) Satz 2 der Prüfungsordnung aber auch deshalb nicht, weil sie in ihrem Bachelorstudiengang Leistungen im Fach Statistik ausweislich der von ihr vorgelegten Bescheinigung über die Verteilung der Lehrinhalte nur im Umfang von fünf ECTS erbracht hat.
Angesichts der vorstehenden Ausführungen bedürfen die weiteren durch den Fall aufgeworfenen Fragen, ob die Antragsgegnerin im Rahmen der Prüfung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) Satz 2 der Prüfungsordnung berechtigt ist, an einer anderen Universität erbrachte Studienleistungen, insbesondere im Fach Mathematik, nur dann zu berücksichtigen, wenn sie denjenigen entsprechen, die an der Universität Q. zu den Methoden zählen (vgl. Bl. 26 der Gerichtsakte), und ob eine Berücksichtigung erbrachter Leistungen lediglich auf Modulebene erfolgen kann (vgl. Bl. 35 der Beiakte), keiner weiteren Vertiefung.
2. Ein Anspruch, auf Grundlage des § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) Satz 3 der Prüfungsordnung vorläufig in den Masterstudiengang C. eingeschrieben zu werden, um parallel zur Nachholung fehlender Module mit dem Masterstudium beginnen zu können, steht der Antragstellerin ebenfalls nicht zu. Nach dieser Norm kann der Prüfungsausschuss dann, wenn Leistungspunkte im Umfang von bis zu 30 ECTS fehlen, im Benehmen mit der Kandidatin festlegen, welche zusätzlichen Leistungen als weitere Voraussetzung für die Einschreibung erbracht werden müssen. Sinn und Zweck dieser Regelung bestehen allein darin, der Kandidatin zu verdeutlichen, welche Leistungen vor einer Einschreibung noch erbracht werden müssen. Ein Anspruch auf vorläufige Einschreibung vor Erbringung der noch fehlenden Leistungen lässt sich aus dieser Regelung dagegen nicht ableiten.
3. Die weiteren Argumente der Antragstellerin rechtfertigen ebenfalls keinen Anspruch auf Einschreibung in den Masterstudiengang C. . Die von ihr angeführten Nachteile hätten sich vermeiden lassen, indem sie sich vor Kündigung ihres unbefristeten Arbeitsverhältnisses bei der Antragsgegnerin darüber informiert hätte, ob sie die Voraussetzungen für eine Einschreibung in diesen Studiengang erfüllt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und orientiert sich an Ziffer 18.1 des Streitwertkatalogs 2013 (abgedruckt z.B. bei Kopp/ Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, Anhang zu § 164). Der dort vorgeschlagene Auffangstreitwert ist entsprechend Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 nicht weiter zu ermäßigen, da das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache weitgehend vorwegnimmt.