Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss: Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wandte sich mit einer Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten. Streitpunkt war der Abzug einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 i.V.m. Vormerkung 3 Abs. 3 VV RVG für ein außergerichtliches Telefongespräch. Das Gericht wies die Erinnerung als unbegründet zurück, weil das Gespräch nicht mit der zielgerichteten Absicht geführt wurde, das konkret anhängige Eilverfahren zu vermeiden oder zu erledigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV i.V.m. der Vormerkung 3 Abs. 3 VV RVG entsteht für die Mitwirkung an außergerichtlichen Besprechungen, wenn diese mit dem Ziel geführt werden, ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden oder ein anhängiges Verfahren zur Erledigung zu bringen; Besprechungen mit dem Auftraggeber sind ausgeschlossen.
Maßgeblich für den Anfall der Terminsgebühr ist die Zielgerichtetheit des Gesprächs auf Einigung bzw. Erledigung des konkret anhängigen Verfahrens; eine lediglich mittelbar mögliche oder potenzielle Teil-Erledigung reicht nicht aus.
Bei einer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten prüft das Gericht, ob die rechtlichen Voraussetzungen für den Ansatz bzw. den Abzug der geltend gemachten Gebühren vorliegen; fehlt die erforderliche Zielrichtung des Gesprächs, ist der Abzug der Terminsgebühr gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO, wonach über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden ist.
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Entscheidung des Gerichts (sog. Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 12. September 2008) hat keinen Erfolg. Die Erinnerung ist gemäß §§ 165, 151 VwGO zulässig, aber unbegründet.
Zutreffend hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die vom Antragsteller geltend gemachte Terminsgebühr nebst anteiliger Umsatzsteuer in Höhe von 229,91 EUR von den Kosten abgesetzt.
Nach der hier nur in Betracht kommenden Bestimmung der Nr. 3104 i.V.m. der Vormerkung 3 Abs. 3, 3. Alt. VV RVG, auf die der Antragsteller sich beruft, entsteht die Terminsgebühr für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Dabei kann offen bleiben, was genau der Inhalt des zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers und Frau H. von der L. N. -M. geführten Telefonats vom 01. April 2008 war. So heißt es dazu im Kostenfestsetzungsantrag vom 23. Juli 2008: "Zur Terminsgebühr: Der Sachbearbeiter hat die Sach- und Rechtslage am 01. April 2008 telefonisch mit Frau H. , L. N. -M. , erörtert, hier insbesondere, inwieweit Stellen frei zu geben sind." Im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 23. September 2008 wurde dann ausgeführt, dass Gegenstand dieses Telefongesprächs die eventuelle "Freigabe" von mindestens einer der aufgrund der Zusage des Antragsgegners vom 27. Februar 2008 acht freigehaltenen Beförderungsstellen war. Demgegenüber trug der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 21. August 2008 vor, dass es in der telefonischen Besprechung vom 01. April 2008 - wie auch in einem zweiten Telefonat am Folgetag - um die Besetzung der weiteren mit dem Erlass vom 28. März 2008 zugewiesenen Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO gegangen sei. Dies bedarf jedoch keiner Aufklärung, da es in jedem Fall an der Zielgerichtetheit fehlt, durch die Besprechung/en das hier anhängige Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erledigen.
Hintergrund für die Berechtigung, als Rechtsanwalt eine Terminsgebühr nach außergerichtlichen Gesprächen abrechnen zu dürfen, ist die Überlegung, dass der Anwalt nach seiner Bestellung zum Verfahrens- und Prozessbevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beitragen soll. Die Terminsgebühr soll den beauftragten Rechtsanwalt anspornen, in jedem Verfahrensstadium mit oder ohne Hilfe des Gerichts zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens oder mit dem Ziel, ein anhängiges Verfahren zur Erledigung zu bringen, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Entscheidend ist, ob das Gespräch mit dem Ziel der Einigung geführt wird.
Vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, Kommentar, 18. Auflage 2008, VV Vorb. 3 VV I. Motive, ferner Vorb. 3 VV Rdnrn. 83, 94. Siehe auch Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, Kompaktkommentar RVG, 2. Auflage 2007, Vorbemerkung 3 VV Rdnrn. 78, 84.
Vorliegend ist nach Aktenlage nicht erkennbar, dass das Telefongespräch vom 01. April 2008 mit der Absicht geführt wurde, das hier anhängige Eilverfahren unstreitig zu beenden. Vielmehr ging es nach jeder Darstellung des Sachverhalts letztlich um die Frage, ob und in welchem Umfang der L. N. -M. zugewiesene Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO an andere Polizei-/Kriminaloberkommissare vergeben werden könnten, um ihnen zeitnahe Beförderungen zu ermöglichen. Dass es durch eine oder mehrere Stellenbesetzung/en und Beförderung/en - sofern das auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Verfahren davon tangiert gewesen wäre - möglicherweise zu einer teilweisen Erledigung des Rechtsstreites gekommen wäre, reicht für den Anfall der Terminsgebühr nach Nr. 3104 i.V.m. der Vormerkung 3 Abs. 3, 3. Alt. VV RVG nicht aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.