Anfechtung der Wahlergebnisfeststellung: Ungültigkeit der Ratsentscheidung angeordnet
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht die Feststellung des Wahlergebnisses der Kommunalwahl vom 16.10.1994 durch den Rat an und begehrte Neufeststellung. Streitgegenstand waren Einsprüche gegen die Wertung einzelner Stimmzettel und die Zulässigkeit eines Bezugseinspruchs. Das VG erklärte die Ratsfeststellung vom 19.12.1994 für ungültig und ordnete eine Neufeststellung an, weil ein Stimmzettel zu Unrecht als ungültig gewertet wurde und der Einspruch des Klägers zulässig war.
Ausgang: Klage auf Aufhebung der Ratsfeststellung des Wahlergebnisses vom 19.12.1994 stattgegeben; Neufeststellung angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Ein Einspruch gegen die Feststellung eines Wahlergebnisses ist auch durch pauschale Bezugnahme auf bereits erhobene Einsprüche bestimmt, soweit der Gegenstand der Bezugnahme zum Zeitpunkt der Einlegung eindeutig bestimmbar ist.
Die Wahlorgane und der Wahlleiter sind verpflichtet, bei Entgegennahme von Einsprüchen unklare oder missverständliche Formulierungen zu klären und nötigenfalls in der Niederschrift zu berichtigen.
Ein Stimmzettel bleibt gültig, wenn der Wähler eine zunächst falsch gesetzte Kennzeichnung durch eine in jeder Beziehung eindeutige Streichung korrigiert und damit sein Wille eindeutig erkennbar ist.
Ist die Feststellung eines Wahlergebnisses infolge fehlerhafter Bewertung von Stimmen unrichtig, ist diese Feststellung für ungültig zu erklären und die Neufeststellung des Wahlergebnisses anzuordnen (§ 40 KWahlG).
Tenor
Die Feststellung des Wahlergebnisses der Kommunalwahl vom 16.10.1994 durch den Rat der ... vom 19.12.1994 wird für ungültig erklärt und aufgehoben.
Es wird angeordnet, daß das Wahlergebnis in der Weise neu festgestellt wird, daß auf die ... 10 Sitze und auf die ... 3 Sitze bei Aufrechterhaltung der Sitzverteilung im übrigen entfallen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Der Kläger ist aufgrund der Kommunalwahl vom 16.10.1994 Mitglied des Beklagten. Er ist Vorsitzender der bei dem Beklagten gebildeten Fraktion "..." (...).
Nach dem vom Wahlausschuß der Stadt am 19.10.1994 festgestellten Wahlergebnis entfielen auf die BU 496 Stimmen und damit 2 Sitze im Rat, während auf die ... 1820 Stimmen und somit 11 Sitze entfielen. Hätte die ... eine Stimme mehr erhalten, dann wären auf die 3 Sitze entfallen; die ... hätte dann 1 Sitz weniger erlangt. Nachdem aufgrund einer Vorabmeldung bereits in der Presse berichtet worden war, daß die ... 3 Sitze erhalten habe, ergab sich bei einer Überprüfung, daß sich im Stimmbezirk ... (....) im Umschlag mit den ...-Stimmen ein Stimmzettel mit einer für die ... abgegebenen Stimme befand. Die dort durchgeführte Neuauszählung der Stimmen ergab eine ...-Stimme weniger und eine ...-Stimme mehr als bisher. Im Stimmbezirk ... (...) war ein Stimmzettel, auf dem sich ein mit zusätzlichen Strichen versehenes Kreuz für die ... und ein Kreuz für die ... befanden, von dem dortigen Wahlvorstand einstimmig als ungültig gewertet worden.
Mit Schreiben vom 4., 5. und 7.11.1994 legten zwei Mitglieder des Wahlvorstandes des Stimmbezirks ... (...) sowie ein ...-Ratsmitglied (...) Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl im Stimmbezirk ... unter Hinweis darauf ein, daß die für ungültig erklärte Stimme für die ... hätte gewertet werden müssen. Unter dem 8.11.1994 wurde eine vom Stadtdirektor als Wahlleiter gefertigte und von Stadtdirektor ... und dem Kläger unterzeichnete Niederschrift zu den Akten genommen, in der der Kläger "im Namen der ..." Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl am 16.10.1994 einlegte und sich "in der Begründung" "den bereits vorliegenden Einsprüchen" anschloß. Mit Schreiben vom 15.11.1994 übersandte der OKD des Kreises ... ferner ein an die Bezirksregierung gerichtetes Schreiben des ... (Kläger des vor dem OVG Münster anhängigen kommunalwahlrechtlichen Klageverfahrens 10 K 1035/95) vom 26.10.1994, in dem die Auffassung vertreten wurde, daß die gesamten Wahlen im Regierungsbezirk, soweit - wie es wohl überall der Fall gewesen sei - zu dünne Stimmzettel verwendet worden seien, für ungültig zu erachten seien.
Am 28.11.1994 beriet der Hauptausschuß des Beklagten als Wahlprüfungsausschuß über die Einsprüche. Während der Sitzung zog Herr ... seinen Einspruch zurück. Dem Beklagten wurde sodann empfohlen, die restlichen Einsprüche zurückzuweisen.
Mit Beschluß vom 19.12.1994 stellte der Beklagte fest, daß keiner der in § 40 Abs. 1 a-c Kommunalwahlgesetz (KWahlG) genannten Fälle vorliege; die Wahl zum Rat der Stadt am 16.10.1994 werde daher für gültig erklärt. Dem mit 20 Ja-Stimmen gegen 4 Nein-Stimmen bei einer Stimmenthaltung gefaßten Beschluß war eine längere Erörterung der Sache vorausgegangen, bei der u.a. von der Stadtverwaltung mitgeteilt worden war, daß bei der Überprüfung der Wahlniederschriften, abgesehen von den offensichtlichen und umgehend berichtigten Unstimmigkeiten im Wahlbezirk 12, alle übrigen Niederschriften keinen Anlaß zu Bedenken gegeben hätten. Zum Gegenstand der Einsprüche wurde verdeutlicht, daß der Einblick in die versiegelten Unterlagen ein Vorgang sei, der höchst sensibel gehandhabt werden solle. Bei der demokratischen Mehrheitsentscheidung im Rat der Stadt komme mithin den Besonderheiten des Einzelfalles herausragende Bedeutung zu. Es seien sowohl die näheren Umstände der Einspruchseinlegung (Vorgeschichte, Zeitpunkt und ggf. auch mutmaßliche Zielrichtung der Einspruchseinlegung) als auch das für die Ratsarbeit unerläßliche Vertrauen der Bürger in die nach demokratischen Grundsätzen korrekt durchgeführte Wahlergebnisfeststellung zu würdigen. Gegen den am 26.1.1995 in den örtlichen Tageszeitungen bekanntgemachten Beschluß vom 19.12.1994 hat der Kläger am 15.2.1995 im vorliegenden Verfahren Klage erhoben. Er trägt u.a. vor: Die demokratischen Institutionen erlitten auch dann Schaden, wenn - wie es hier der Fall gewesen sei - ein offenkundiger Fehler nicht eingestanden werde.
Der Kläger beantragt,
die Feststellung des Wahlergebnisses der Kommunalwahl vom 16.10.1994 durch den Rat der ... vom 19.12.1994 für ungültig zu erklären, aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt u.a. vor: Die Klage sei bereits unzulässig. Zum einen habe lediglich der Kläger persönlich Klage erhoben, obwohl er den Einspruch vom 8.11.1994 nur im Namen der ... erhoben habe. Zum anderen müsse ein Einspruch die geltend gemachten Unregelmäßigkeiten zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen angeben, welche ggf. später noch durch Einzelheiten ergänzt werden könnten; die im Einspruch vom 8.11.1994 erfolgte schlichte Bezugnahme auf andere Einsprüche sei nicht ausreichend. Hinsichtlich des streitigen Stimmzettels sei anzumerken, daß der Wähler darin den Hinweis erhalten habe: "Nur einen Bewerber ankreuzen, sonst ist ihre Stimme ungültig".
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den hierzu vorgelegten Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen nicht die in der mündlichen Verhandlung für den Beklagten vorgetragenen Bedenken. Mit seinem Einspruch vom 8.11.1994 hatte der Kläger - auch wenn der Wortlaut der Niederschrift vom 8.11.1994 dies nicht erkennen läßt - sowohl für sich persönlich als auch für die ... Einspruch eingelegt. Zu diesem Zeitpunkt gab es nämlich für den Kläger keine vernünftigen Gründe (z.B. Überlegungen zum Kostenrisiko), nicht auch persönlich Einspruch zu erheben. Falls damals wegen der gewählten Formulierung des Einspruchs bei Abfassung der Niederschrift vom 8.11.1994 Zweifel darüber bestanden, wer Einspruch eingelegt habe, wäre der Stadtdirektor als Wahlleiter gehalten gewesen, ggf. darauf hinzuwirken, daß klarstellende Zusätze in die Niederschrift vom 8.11.1994 aufgenommen würden. Die Wahlorgane der Gemeinde sind nicht berechtigt, bei der Entgegennahme von bei ihnen zur Niederschrift erklärten Einsprüchen durch Duldung mißverständlicher Formulierungen die Anzahl der zu bescheidenden Personen möglichst gering zu halten.
Die vom Kläger beanstandete Wertung einer im Stimmbezirk ... für die ... abgegebenen Stimme als ungültig war auch Gegenstand des Einspruchs vom 8.11.1994 und war daher im gerichtlichen Wahlprüfungsverfahren zu berücksichtigen.
Vgl. zum Erfordernis der Durchführung des Einspruchsverfahrens für eine gerichtliche Überprüfung: OVG NW, U.v. 18.4.1986 - 15 A 1663/85 -, m.w.N.
Mit seiner Bezugnahme auf die bereits vorliegenden Einsprüche hatte der Kläger nämlich den Gegenstand seines Einspruchs hinreichend bestimmt. Da bis zum 8.11.1994 lediglich die den streitigen Stimmzettel aus dem Stimmbezirk 10 betreffenden Einsprüche ..., ... und ... eingegangen waren und keinerlei sonstige Einsprüche oder evtl. als Einspruch zu wertende Eingaben vorlagen (Die von ... bei der Bezirksregierung vorgetragenen Bedenken waren erst am 31.10.1994 zu den Wahlakten des Beklagten gelangt) konnte es keinerlei Zweifel über den Gegenstand des Einspruchs vom 8.11.1994 geben. Daß gegen eine derart pauschale Bezugnahme auf andere Einsprüche keinesfalls generell rechtliche Bedenken bestehen, ist in dem soeben zitierten und den Beteiligten mit Verfügung des Gerichts vom 12.12.1995 benannten Urteil überzeugend ausgeführt worden.
Vgl. das angeführte Urteil vom 18.4.1986 (Seite 7, 8).
Die nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu fordernde Substantiierung der mit einem Einspruch gegen eine Wahl geltend gemachten Einwendungen bezweckt nämlich lediglich, über die Frage nach der Gültigkeit der Wahl möglichst bald Klarheit zu verschaffen; dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn auch der Gegenstand von eingelegten Einsprüchen stets klar bestimmt ist. Soweit es im Einzelfall keinerlei Unklarheit gibt, genügt also jede Formulierung des Einspruchs, mag auch der Gegenstand des Einspruchs nicht ausdrücklich bezeichnet worden sein. Der Einspruch vom 8.11.1994 genügte diesen Anforderungen. Darüber hinaus wäre im vorliegenden Fall, falls gleichwohl ernsthafte Zweifel bestanden hätten, der Stadtdirektor als Wahlleiter wiederum - wie bereits soeben in anderem Zusammenhang dargelegt wurde - bei Entgegennahme der Niederschrift vom 8.11.1994 gehalten gewesen, auf eine entsprechende Klarstellung hinzuwirken.
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gemäß § 40 Abs. 1 c Satz 1 KWahlG darauf, daß das am 19.12.1994 festgestellte Wahlergebnis für ungültig erklärt und aufgehoben und eine entsprechende Neufeststellung angeordnet wird. Das am 19.12.1994 festgestellte Wahlergebnis ist nämlich unrichtig festgestellt worden, da der streitige Stimmzettel aus dem Stimmbezirk ... als gültige Stimme für die BU gewertet werden muß. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß ein Wähler, der seinen Stimmzettel zunächst falsch angekreuzt hat, grundsätzlich die Möglichkeit hat, das falsch eingetragene Kreuz zu streichen und ein gültiges Kreuz an anderer Stelle anzubringen; er muß hierzu lediglich eine in jeder Beziehung eindeutige Streichung vornehmen, die mit Gewißheit seinen Willen erkennen läßt, die zunächst vorgenommene Ankreuzung rückgängig zu machen.
Vgl. das angeführte Urteil des OVG Münster vom 18.4.1986, Seite 13, m.w.N.
Der in die Stimmzettel aufgenommene Hinweis an den Wähler, daß nur ein Bewerber anzukreuzen sei, da sonst die Stimme ungültig sei, bleibt gleichwohl richtig: Bei eindeutiger Streichung eines eingetragenen Zweitkreuzes ist nur "ein Bewerber angekreuzt".
Die auf dem hier streitigen Stimmzettel erfolgte Streichung des bei der ... eingetragenen Kreuzes ist hinreichend eindeutig; insoweit sind auch in der mündlichen Verhandlung für den Beklagten keinerlei Zweifel geäußert worden. Demgemäß war § 40 Abs. 1 c Satz 1 KWahlG das am 19.12.1994 festgestellte Wahlergebnis für ungültig zu erklären und aufzuheben sowie die hier unter Berücksichtigung der gültigen Feststellungen zum Wahlergebnis gebotenen Neufeststellung des Wahlergebnisses einschließlich der hiernach vorzunehmenden und im Interesse der Klarstellung ausdrücklich in die Entscheidungsformel aufgenommenen Änderung der Sitzverteilung anzuordnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.