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Verwaltungsgericht Minden·10 K 606/09·21.06.2010

Berichtigung eines Urteils nach § 118 VwGO wegen offener Unrichtigkeiten

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtUrteilsberichtigungSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht Minden berichtigt ein zuvor ergangenes Urteil gemäß § 118 Abs. 1 VwGO. Berichtigungsgegenstand sind fehlende Angaben zu mehreren Antragseingängen betreffend Beihilfeanträge für Pflegekosten (Juli bis Dezember 2008). Die Berichtigung beruht auf der Feststellung, dass die Unrichtigkeit offen und unschwer aus den Akten bzw. dem Urteil ersichtlich war. Sachdienliche Änderungen werden in den Tenor und Tatbestand aufgenommen.

Ausgang: Berichtigung des Urteils gemäß § 118 Abs. 1 VwGO wegen offenbarer Unrichtigkeiten beschlossen

Abstrakte Rechtssätze

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§ 118 Abs. 1 VwGO erlaubt die jederzeitige Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten im Urteil.

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Offenbare Unrichtigkeiten liegen vor, wenn sie unschwer aus dem Urteil selbst, anderen Teilen des Urteils, den Umständen des Verfahrens oder unzweifelhaft aus Akten und erreichbaren Urkunden erkennbar sind.

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Erkennbare Übertragungs- oder Übernahmefehler (z. B. unvollständig wiedergegebene Eingangs- oder Datumsangaben) können vom Gericht mittels Berichtigung nach § 118 Abs. 1 VwGO korrigiert werden.

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Die Berichtigung beschränkt sich auf die Korrektur offensichtlicher inhaltlicher oder formaler Fehler und dient der Herstellung eines mit den Akten übereinstimmenden §-konformen Urteilsinhalts.

Relevante Normen
§ 118 Abs. 1 VwGO

Tenor

Das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. Mai 2010 ergangene Urteil selben Rubrums und Aktenzeichens wird gemäß § 118 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) berichtigt:

I. Absatz 1 des Urteilstenors lautete bislang:

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide der X. T. vom 01. August 2008, 26. August 2008, 22. September 2008, 28. Oktober 2008, 26. November 2008 und 19. Dezember 2008 sowie des Widerspruchsbescheides der X. T. vom 03. Februar 2009 - soweit diese entgegenstehen - verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 15. Juli 2008 auf Gewährung von Beihilfen zu den Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit für die Zeit vom 01. Juli 2008 bis einschließlich 31. Dezember 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Dieser Absatz wird berichtigt und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide der X. T. vom 01. August 2008, 26. August 2008, 22. September 2008, 28. Oktober 2008, 26. November 2008 und 19. Dezember 2008 sowie des Widerspruchsbescheides der X. T. vom 03. Februar 2009 - soweit diese entgegenstehen - verpflichtet, die Anträge der Klägerin vom 15. Juli 2008, 12. August 2008, 09. September 2008, 15. Oktober 2008, 10. November 2008 und 12. Dezember 2008 auf Gewährung von Beihilfen zu den Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit für die Zeit vom 01. Juli 2008 bis einschließlich 31. Dezember 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

II. Im Tatbestand des Urteils findet sich auf Seite 3 des Urteilsabdrucks im 2. Absatz die folgende Formulierung:

Am 15. Juli 2008 beantragte die Klägerin, die entsprechend einer von ihr im Jahre 1999 erteilten Vorsorgevollmacht von ihrem Sohn vertreten wird, bei der X. T. die Gewährung von Beihilfen zu den Kosten der Pflege sowie von Unterkunft, Verpflegung und Investitionen für die Zeit ab Juli 2008. Hierbei machte sie geltend, dass die vom Sozialamt gewährten Pflegewohngeldleistungen als nachrangige Leistungen nicht abzugsfähig seien.

Dieser Absatz wird ebenfalls berichtigt und wie folgt neu gefasst:

Am 15. Juli 2008, 12. August 2008, 09. September 2008, 15. Oktober 2008, 10. November 2008 und 12. Dezember 2008 (Eingang der betreffenden Schreiben bei der X. T. ) beantragte die Klägerin, die entsprechend einer von ihr im Jahre 1999 erteilten Vorsorgevollmacht von ihrem Sohn vertreten wird, die Gewährung von Beihilfen zu den Kosten der Pflege sowie von Unterkunft, Verpflegung und Investitionen für die Zeit ab Juli 2008. Hierbei machte sie geltend, dass die vom Sozialamt gewährten Pflegewohngeldleistungen als nachrangige Leistungen nicht abzugsfähig seien.

Im Übrigen bleibt das Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. Mai 2010 unverändert.

Gründe

2

Die vorgenannten Berichtigungen finden ihre rechtliche Grundlage in § 118 Abs. 1 VwGO, wonach (u.a.) offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen sind. Die vorstehend vorgenommenen Berichtigungen beziehen sich auf offenbare bzw. offensichtliche Unrichtigkeiten, d. h. auf solche Unrichtigkeiten, die zumindest unschwer aus dem Urteil selbst, insbesondere auch aus anderen Teilen des Urteils, aus den Umständen des vorausgegangenen Verfahrens, den Umständen der Verkündung oder unzweifelhaft aus dem Inhalt der Akten bzw. aus jederzeit erreichbaren Urkunden erkennbar sind. Denn liegt auf der Hand, dass das Gericht zunächst lediglich das Eingangsdatum des für Juli 2008 gestellten Beihilfeantrags (15. Juli 2008) aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang der X. T. in das Urteil übertragen, hierbei jedoch schlichtweg vergessen hatte, auch die Eingangsdaten der für die übrigen Monate des streitgegenständlichen Zeitraums (August bis einschließlich Dezember 2008) gestellten Anträge in das Urteil zu übernehmen. Die hieraus folgende offenbare Unrichtigkeit konnte gemäß § 118 Abs. 1 VwGO korrigiert werden.