Öko-Landbau-Förderung: 60%-Kürzung wegen Tierhaltungsverstößen rechtmäßig
KI-Zusammenfassung
Die Erben eines Fördermittelempfängers begehrten weitere Zuwendungen für den ökologischen Landbau (Antragsjahr 2020) nach Kürzung um 60 %. Streitpunkt war, ob bei einer Kontrolle festgestellte Mängel bei Auslaufflächen und Weidezugang eine Sanktion und deren Höhe rechtfertigen. Das VG Minden hielt die Verstöße gegen Vorgaben der VO (EG) Nr. 834/2007/889/2008 für belegt und die Kürzung nach der Förderrichtlinie für ermessensfehlerfrei. Eine frühere Kontrollbescheinigung ohne Unregelmäßigkeiten stand der Sanktion für später festgestellte Verstöße nicht entgegen.
Ausgang: Verpflichtungsklage auf Gewährung weiterer Öko-Landbau-Zuwendungen (2020) nach 60%-Kürzung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Förderkürzungen im ökologischen Landbau können auf landesrechtliche Förderrichtlinien gestützt werden, die Art. 35 VO (EU) Nr. 640/2014 und Art. 30 Abs. 1 VO (EG) Nr. 834/2007 umsetzen und eine Bewertung nach Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit verlangen.
Verstöße gegen Mindestanforderungen der Tierhaltung nach der VO (EG) Nr. 889/2008 (insbesondere Mindestfreilandflächen sowie Zugang zu Weideland/Freigelände) stellen Unregelmäßigkeiten i.S.d. Art. 30 Abs. 1 VO (EG) Nr. 834/2007 dar und können zu Kürzungen der Zuwendung führen.
Eine Kontrollbescheinigung, die sich auf einen bestimmten Kontrollzeitpunkt bezieht und keine Unregelmäßigkeiten ausweist, schließt Sanktionen für nachfolgend im Verpflichtungszeitraum festgestellte Verstöße nicht aus.
Zur Bemessung der Kürzung darf die Bewilligungsbehörde typisierende Verwaltungsvorgaben heranziehen, die u.a. an den prozentualen Anteil betroffener Tiere anknüpfen, sofern die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden.
Begründungsmängel eines Zuwendungsbescheids können im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch zulässige Ergänzungen der behördlichen Erwägungen geheilt bzw. nachgeschoben werden, soweit keine unzulässige Auswechslung der tragenden Gründe erfolgt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Am 29. Juni 2016 beantragte der Erblasser beim Beklagten eine Zuwendung für die Förderung des ökologischen Landbaus auf der Grundlage des Runderlasses des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz II-A-4 – 62.71.40 vom 5. November 2015 (nachfolgend: Förderrichtlinie) für die Einführung ökologischer Produktionsverfahren im gesamten Betrieb.
Mit Bescheid vom 30. Dezember 2016 bewilligte der Beklagte dem Erblasser für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021 (Verpflichtungszeitraum) eine Zuwendung bis zu einem Höchstbetrag von 233.242,40 €. Den jährlich zulässigen Auszahlungsbetrag setzte er dabei für die Jahre 2018 und 2019 auf maximal 63.112,30 € pro Jahr und für die Jahre 2020 bis 2022 auf maximal 35.672,60 € pro Jahr fest.
Im Zusammenhang mit seinem Auszahlungsantrag vom 14. Mai 2020 übersandte der Erblasser Ende August 2020 eine von der W. AG unter dem 23. Juli 2020 ausgestellte Bescheinigung über die Kontrolle eines erzeugenden Unternehmens nach der VO (EG) Nr. 834/2007 im Jahr 2020. In dieser Bescheinigung war die Rubrik angekreuzt, in der es heißt: „Bei der Kontrolle wurden keine Unregelmäßigkeiten, schwerwiegende Verstöße oder Verstöße mit Langzeitwirkung im Sinne von Artikel 30 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 834/2007 festgestellt“.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2021 teilte der Beklagte dem Erblasser mit, dass der Auszahlungsantrag noch nicht abschließend habe bearbeitet werden können, da es im Zusammenhang mit der Kontrolle des Betriebes geringfügige Unregelmäßigkeiten bzw. Abweichungen gegeben habe. Zwecks Beurteilung dieser Unregelmäßigkeiten werde um Übersendung einer Kopie des Auswertungsschreibens der Kontrolle und etwaiger Zweitkontrollen gebeten.
Am 3. März 2021 ging beim Beklagten ein an den Erblasser gerichtetes Schreiben der W. AG vom 12. November 2020 ein, das sich zu einer betrieblichen Kontrolle der Mitarbeiterin M. am 25. August 2020 verhielt. Bei der Kontrolle wurde der den 14 Mastbullen in Stall 5 zur Verfügung stehende Auslauf bemängelt. Da die Bullen ein Durchschnittsgewicht von 350 kg und schwerer hätten, müsse nach den Vorgaben von Anhang III der VO (EG) Nr. 889/2008 die Auslauffläche mindestens 51,8 qm betragen, tatsächlich stehe den Bullen aber nur ein befestigter Laufhof von 17,5 qm zur Verfügung. Ferner wurde bemängelt, dass 5 Kälber mit 5 Monaten (Laufhof 7 qm), 17 Jungbullen 10-16 Monate (Auslauf 50 qm) und 11 Jungbullen 10-12 Monate (Zugang tagsüber zu einem Kuhtreibweg) keinen Zugang zum Weideland gehabt hätten. Dies sei nach der EG-Öko-VO nicht zulässig, da insbesondere Jungbullen bis 12 Monate Zugang zu Weideland haben müssten. Der Erblasser übersandte an den Beklagten ebenfalls seine Stellungnahme vom 18. November 2020 an die W. AG betreffend die Feststellungen der Kontrolle vom 25. August 2020, in der er der Kontrollstelle mitgeteilt hatte, dass die festgestellten Mängel allesamt abgestellt seien, da sämtlichen Tieren innerhalb kürzester Zeit nach der Kontrolle der erforderliche Auslauf und Zugang zu Weideland gewährt worden sei, was aufgrund der Besonderheiten der Bullenmast zum Teil mit erheblichem Aufwand verbunden gewesen sei.
Mit Auszahlungsbescheid vom 9. Juli 2021 setzte der Beklagte für das Verpflichtungsjahr 2020 die Zuwendung für die Förderung des ökologischen Landbaus auf 13.808,21 € fest. Von dem eigentlichen Auszahlungsbetrag hatte der Beklagte einen Abzug von 60 % (20.712,31 €) vorgenommen. Im Bescheid war als Grund ein Verstoß gegen weitere maßnahmenspezifische Verpflichtungen (Code 648 – Verstoß im Rahmen der Tierhaltung) angegeben worden.
Hiergegen hat der Erblasser am 9. August 2021 Klage erhoben. Nach seinem Tod am 2. Mai 2022 haben die Kläger als seine Erben erklärt, den Rechtsstreit aufnehmen zu wollen. Zur Begründung der Klage wird vorgetragen, die angenommenen Verstöße hätten nicht vorgelegen. Sämtlichen Tieren hätte ausreichend Auslauf bzw. Zugang zu Weideland zur Verfügung gestanden. Selbst wenn man davon ausginge, dass bei der Kontrolle am 25. August 2020 Abweichungen festgestellt worden seien, seien diese allesamt kurzfristig nach der Kontrolle behoben worden. Im Übrigen habe die W. AG in der Bescheinigung vom 23. Juli 2020 angeführt, dass keine Unregelmäßigkeiten, schwerwiegenden Verstöße oder Verstöße mit Langzeitwirkung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 der VO (EG) vorgelegen hätten, vor diesem Hintergrund hätte der Beklagte schon keine Sanktion verhängen dürfen. Der vorgenommene Abzug von 60 % sei zudem unverhältnismäßig. Der Bescheid selbst enthalte auch keinerlei konkrete Ausführungen dazu, nach welchen Kriterien der Abzug vorgenommen worden sei.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 9. Juli 2021 zu verpflichten, auf den Antrag vom 14. Mai 2020 weitere Zuwendungen zur Förderung des ökologischen Landbaus für das Antragsjahr 2020 in Höhe von 20.712,31 € zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend, Rechtsgrundlage für die Kürzung seien die Ziffern 8.4.2.1 und 8.4.2.2 der Förderrichtlinie. Hier seien von der Kontrollstelle Unregelmäßigkeiten gem. Art. 30 i.V.m. Art. 3 lit. a), iv) der Verordnung (EG) 834/2007 betreffend die Einhaltung hoher Tierschutzstandards, welche in der Verordnung (EG) 889/2008 konkretisiert würden, festgestellt worden. Es handele sich immer dann um eine Unregelmäßigkeit, wenn Vorschriften bzw. Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 834/2007 sowie den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakten nicht eingehalten worden seien. Der Erblasser habe – dies ergebe sich aus dem Ergebnisprotokoll der Kontrollbehörde und dem Schreiben des Erblassers an die W. AG vom 18. November 2020 – gegen die Vorgaben von Art. 10 sowie 14 der Verordnung (EG) 889/2008 – jeweils in Verbindung mit Anhang III der Verordnung – verstoßen. Bei der Bewertung der Verstöße werde maßgeblich auf den prozentualen Anteil betroffener Tiere abgestellt. Nach dem Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 21. Dezember 2010 – II- 4-72-40.32 – seien Verstöße, bei denen über 10 % der Tiere betroffen seien, als schwer zu bewerten und mit 100 Prozent zu kürzen. Ausweislich der Vorgaben des Erlasses könne im Einzelfall hiervon abgewichen werden. Im Falle des Klägers seien 14 Tiere im Hinblick auf einen Verstoß gegen Art. 10 der Verordnung (EG) 889/2008 sowie 33 Tiere im Hinblick auf einen Verstoß gegen Art. 14 der Verordnung (EG) 889/2008 betroffen gewesen, was unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Viehbesatzes für das Jahr 2020 22,3 % der Tiere ausmache. Sofern man auf den Viehbesatz am Kontrolltag (25. August 2020) abstelle, seien sogar 27,25 % der Tiere betroffen gewesen. Der vorgenommene Abzug sei auch vor dem Hintergrund der anzulegenden Kriterien wie Schwere, Dauer, Ausmaß sowie Häufigkeit nicht zu beanstanden. Gerade im Bereich des ökologischen Landbaus werde auf die Einhaltung der hohen Tierschutzstandards besonderes Augenmerk gelegt. Verstöße gegen die einschlägigen Vorschriften wögen daher regelmäßig – im Hinblick auf den Zweck der Förderung – besonders schwer. Vorliegend sei im Hinblick auf das Kriterium der Häufigkeit berücksichtigt worden, dass im Betrieb des Erblassers bereits im Jahr 2018 ein vergleichbarer Verstoß (Platzmangel) festgestellt und sanktioniert worden sei (im Jahr 2018 sei dabei ein Abzug von 20 Prozent verhängt worden). Vorliegend sei nicht der Vorgabe aus Ziff. 8.4.2.9 der Förderrichtlinie gefolgt worden, welche vorsehe, dass im Fall eines Folgeverstoßes gegen die gleiche Verpflichtung in derselben Maßnahme nach den Nummern 5.1 bis 5.4 innerhalb der zurückliegenden vier Jahre der Zuwendungsbetrag neben der gemäß Nummer 8.4.2.2 bis 8.4.2.5 vorzunehmenden Kürzung zusätzlich um den halben Prozentwert zu kürzen sei, der beim zuletzt ermittelten Verpflichtungsverstoß Anwendung gefunden habe. Vielmehr sei im Hinblick auf das Kriterium der Dauer zu Gunsten des Erblassers berücksichtigt worden, dass die Verstöße unmittelbar abgestellt worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Einzelrichterin konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit wirksam einverstanden erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere haben die Kläger als Rechtsnachfolger des verstorbenen J. wirksam die Aufnahme des Rechtsstreits erklärt und verfügen über die erforderliche Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO.
Der Bescheid vom 9. Juli 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn diese haben keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte auf den Antrag vom 14. Mai 2020 weitere Zuwendungen zur Förderung des ökologischen Landbaus für das Antragsjahr 2020 in Höhe von 20.712,31 € gewährt.
Rechtsgrundlage für die Kürzung der Zuwendungen für die Förderung des ökologischen Landbaus sind die Ziff. 8.4.2.1 der Förderrichtlinie, wonach Kürzungen der Zuwendungen, Aufhebungen und Ausschlüsse von der Förderung bei Nichterfüllung der Verpflichtungen nach Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 unter Berücksichtigung von Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des festgestellten Verstoßes vorgenommen werden. Ferner bestimmt Ziff. 8.4.2.2 der Förderrichtlinie, dass bei Unregelmäßigkeiten gemäß Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 der Zuwendungsbetrag bei geringfügigen Unregelmäßigkeiten um 5 Prozent, bei leichten um 20 Prozent und bei mittleren um 50 Prozent gekürzt. Bei schweren Unregelmäßigkeiten werde keine Zuwendung im jeweiligen Jahr gewährt. Schwerwiegende Verstöße oder Verstöße mit Langzeitwirkung gemäß Art. 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 führen zur Aufhebung des Zuwendungsbescheides und Rückzahlung der bereits gewährten Zuwendungen.
Nach Art. 3 lit. a), iv) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 verfolgt die ökologische/biologische Produktion u.a. die Errichtung eines nachhaltigen Bewirtschaftungssystems für die Landwirtschaft, das hohe Tierschutzstandards beachtet und insbesondere tierartspezifischen verhaltensbedingten Bedürfnissen nachkommt. Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 besagt in Art. 10 Abs. 4, dass in Anhang III der vorgenannten Verordnung die Mindeststallflächen und Mindestfreilandflächen und andere Bedingungen für die Unterbringung verschiedener Arten und Kategorien von Tieren festgelegt sind. Nach Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 müssen gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. b, iii) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Pflanzenfresser Zugang zu Weideland haben, wann immer die Umstände dies gestatten. Nach Art. 14 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 müssen unbeschadet der Bestimmung gemäß Absatz 2 über zwölf Monate alte Bullen Zugang zu Weideland oder Freigelände haben. Gegen diese Vorgaben hat der Erblasser – dieser hatte sich unter Ziffer 4.6 seines Grundantrages vom 29. Juni 2016 verpflichtet, in seinem Betrieb ein ökologisches Produktionsverfahren einzuführen und beizubehalten, das den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakten entspricht – in bestimmten Umfang verstoßen. Die näheren Einzelheiten der Verstöße bezüglich der Größe des Auslaufs für Mastbullen und des fehlenden Zugangs zu Weideland für Kälber und Jungbullen ergeben sich aus den im Schreiben vom 12. November 2020 aufgeführten detaillierten Ausführungen der für die W. AG tätigen Prüferin M. zu den Feststellungen der Kontrolle am 25. August 2020. In seinem Schreiben an die W. AG vom 18. November 2020 hat der Erblasser das Vorliegen der Verstöße nicht in Abrede gestellt und auch nicht den Weg eines Beschwerdeverfahrens nach Ziffer 5.1 der Vertragsbedingungen zum Kontrollvertrag der W. AG beschritten, sondern darauf hingewiesen, dass diese zeitnah und zum Teil unter großem Aufwand abgestellt worden seien. Sofern nunmehr erstmals im Klageverfahren das Vorliegen der Verstöße in Abrede gestellt wird, kann dies schon mit Blick auf die obige Einlassung des Erblassers selbst im Verwaltungsverfahren zu den – detailliert und nachvollziehbar aufgeführten – festgestellten Verstößen durch die W. AG bei der Kontrolle am 25. August 2020 zu keiner anderen Bewertung führen.
Soweit die Kläger einwenden, ein Abzug habe auch deshalb nicht vorgenommen werden dürfen, weil die W. AG unter dem 23. Juli 2020 bescheinigt habe, dass bei der Kontrolle keine Unregelmäßigkeiten, schwerwiegenden Verstöße oder Verstöße mit Langzeitwirkung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 festgestellt worden seien, verfängt dies gleichfalls nicht. Die dem Erblasser unter dem 23. Juli 2020 ausgestellte Bescheinigung bezog sich auf die in seinem Betrieb am 4. Juni 2020 durchgeführte Kontrolle. Im Übrigen ist der Beklagte vor dem Hintergrund, dass die Vorgaben der Förderrichtlinie im gesamten Verpflichtungszeitraum einzuhalten sind, nicht gehindert, im Anschluss an die Bescheinigungserteilung festgestellte Verstöße zur Kenntnis zu nehmen und ggf. zu sanktionieren.
Die Höhe des vorgenommenen Abzugs von 60 % ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat seine Erwägungen zur Ermittlung der Höhe des vorgenommenen Abzugs und die hierbei angelegten Kriterien wie Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit zulässiger Weise im Klageverfahren ergänzt, nachdem im streitbefangenen Bescheid vom 9. Juli 2020 erst nur der Grund des Abzugs und dessen Höhe angegeben worden war. Der Beklagte hat im Rahmen seiner Entscheidung zur Bewertung der Verstöße und zur Höhe des Abzugs keine sachfremden Erwägungen angestellt, sondern hat sich – ohne dass dies zu beanstanden wäre – an den Vorgaben des Erlasses des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 21. Dezember 2010 – II- 4-72-40.32 – orientiert, der maßgeblich auf den prozentualen Anteil der betroffenen Tiere abstellt. Darüber hinaus ist der Beklagte den Besonderheiten des Einzelfalls dadurch gerecht geworden, indem er berücksichtigt hat, dass es sich um eine sich wiederholende Problematik gehandelt hat, da bereits im Jahr 2018 im Betrieb des Erblassers Platzmangel für Tiere festgestellt war. Im Rahmen seiner Bewertung hat der Beklagte aber auch zu Gunsten des Erblassers in den Blick genommen, dass die festgestellten Verstöße zeitnah nach der Kontrolle am 25. August 2020 abgestellt worden sind.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.