Festsetzung erstattungsfähiger Anwaltskosten nach VwGO, RVG und §9 BerHG
KI-Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht Minden setzte auf Antrag die von der Beklagten zu erstattenden Kosten auf 289,15 EUR zuzüglich Zinsen fest. Streitpunkt war die Ausgleichung von Wahlanwaltsvergütung, Beratungshilfe und PKH unter Anwendung von RVG, §9 BerHG und §126 ZPO. Das Gericht begründete die Anrechnung gezahlter Beträge und die Folgen einer Inanspruchnahme von §9 BerHG.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten in Höhe von 289,15 EUR nebst Zinsen stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung erstattungsfähiger Kosten in verwaltungsgerichtlichen Verfahren richtet sich nach §§ 164, 166 VwGO i.V.m. § 126 ZPO und ist unter Berücksichtigung der Regelungen des RVG vorzunehmen.
Ein Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, seine Rechte aus § 9 BerHG auszuüben; er kann sowohl PKH-Vergütung als auch Wahlanwaltsvergütung unter Berücksichtigung anzurechnender Beratungshilfe geltend machen.
Gezahlte Beratungshilfe und PKH-Vergütungen sind auf die Wahlanwaltsvergütung anzurechnen; verbleibende Restvergütungen sind zugunsten des Anwalts festzusetzen, soweit gesetzlich nicht eine Überleitung auf die Landeskasse erfolgt (§ 59 RVG).
Die Inanspruchnahme der Rechte nach § 9 BerHG durch den Anwalt führt zu abweichenden Berechnungen der erstattungsfähigen Beträge und beeinflusst die Belastung der Landeskasse, trifft aber keine Verpflichtung zur Geltendmachung dieser Rechte.
Tenor
Auf Antrag 291/0810 vom 03.03.2009 i.d.F. vom 07.05.2009 werden die nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 20.02.2009
von der Beklagten an
zu erstattenden und bereits mitgeteilten Kosten auf
289,15 EUR
(in Worten: Zweihundertneunundachtzig 15/100 EUR)
nebst Zinsen in Höhe von 5 vom Hundert über dem Basiszinssatz ab 05.03.2009 festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung erfolgt gemäß §§ 164, 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 126 ZPO und § 164 VwGO i.V.m. § 9 BerHG.
Berechnung des Festsetzungsbetrags - vgl. Aktenvermerk vom 14.04.2009:
A. Wahlanwaltsvergütung ohne Beratungshilfe:
1,3 GG n. Nr. 2300 VV RVG: 391,30 EUR Pauschale Nr. 7002 VV RVG: 20,00 EUR 19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG: 78,15 EUR 489,45 EUR
0,65 VG n. Nr. 3100 VV RVG i.V.m. Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG: 195,65 EUR Pauschale Nr. 7002 VV RVG: 20,00 EUR 19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG: 40,97 EUR 256,62 EUR
489,45 EUR + 256,62 EUR= 746,07 EUR
B. Gezahlte Beratungshilfe und zu zahlende PKH-Vergütung
Vorverf.
Kl.: Beratungshilfe: 99,96 EUR
PKH 1. Instanz: 0,65 VG n. Nr. 3100 VV RVG i.V.m. Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG: 142,35 EUR Pauschale Nr. 7002 VV RVG: 20,00 EUR 19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG: 30,85 EUR 193,20 EUR
99,96 EUR + 193,20 EUR= 293,16 EUR
C. Ausgleichung ohne Beratungshilfe:
Vorverfahren: Anwaltskosten des Kl.: 489,45 EUR Bekl.: 20,00 EUR 509,45 EUR
Bekl. trägt 1/2: 245,73 EUR ./. eigener: 20,00 EUR 225,73 EUR
Die Wahlanwaltsvergütung im Vorverfahren: 489,45 EUR Ist durch Zahlung der Beratungshilfe in Höhe von: 99,98 EUR gedeckt. Die insoweit offene Restvergütung beträgt 389,47 EUR.
Der von der Beklagten für das Vorverfahren zu erstattende Betrag von 225,73 EUR ist daher zugunstend des Anwaltes festzusetzen - vgl. § 59 Abs. 1, 3 RVG.
1. Instanz: Anwaltskosten des Kl.: 256,62 EUR Bekl.: 20,00 EUR 276,62 EUR
Bekl. trägt 1/2: 138,31 EUR ./. eigener: 20,00 EUR 118,31 EUR
Die Wahlanwaltsvergütung 1. Instanz: 256,62 EUR ist durch Zahlung der PKH-Vergütung in Höhe von 193,20 EUR gedeckt. Festzusetzen sind zugunsten des Anwaltes für die 1. Instanz restliche 63,42 EUR.
Der von der Beklagten zu erstattende Mehrbetrag (118,31 EUR - 63,42 EUR=) 54,89 EUR geht nach § 59 Abs. 1 RVG auf die Landeskasse über.
Festzusetzender Gesamtbetrag (225,73 EUR + 63,42 EUR=) 289,15 EUR.
Abschrift des Aktenvermerks vom 14.04.2009
V e r m e r k :
I.
Sachverhalt:
Im Widerspruchsverfahren wurde der Kläger anwaltlich im Rahmen der Beratungs-hilfe vertreten. In dem sich anschließenden gerichtliche Verfahren wurde ihm sein Anwalt im Wege der PKH beigeordnet.
Nach dem gerichtlichen Beschluss vom 20.02.2009 tragen der Kläger und die Beklagte die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Streitwert: 5.000 EUR.
Der Anwalt hat bisher 99,96 EUR Beratungshilfevergütung erhalten.
II.
Feststellung:
Es gibt keine Vorschrift, die den Anwalt verpflichtet, von seinen Rechten aus § 9 BerHG Gebrauch zu machen.
Folglich kann er sowohl seine PKH-Vergütung als auch seine Wahlanwaltsver-gütung 1. Instanz allein unter Berücksichtigung der anzurechnenden Beratungs-hilfeanteile geltend machen bzw. zur Ausgleichung anmelden.
Daraus folgt:
III.
A. An den Anwalt zu zahlende Beratungshilfe + PKH-Vergütung, sofern der Anwalt von seinen Rechten nach § 9 BerHG keinen Gebrauch macht:
Vorverf.
Kl.: Beratungshilfe: 99,96 EUR
PKH 1. Instanz: 1,3 VG n. Nr. 3100 VV RVG ./. 35 EUR n. Nr. 2603 Abs. 2 VV RVG: 249,70 EUR Pauschale Nr. 7002 VV RVG: 20,00 EUR 19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG: 51,24 EUR 320,94 EUR
99,96 EUR + 320,94 EUR= 420,90 EUR B. Berechnung der Wahlanwaltsvergütung 1. Instanz sofern der Anwalt von seinen Rechten nach § 9 BerHG keinen Gebrauch macht:
1,3 VG n. Nr. 3100 VV RVG ./. 35 EUR n. Nr. 2603 Abs. 2 VV RVG: 356,30 EUR Pauschale Nr. 7002 VV RVG: 20,00 EUR 19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG: 71,50 EUR 447,80 EUR
C. Ausgleichung der Wahlanwaltsvergütung 1. Instanz, sofern der Anwalt von seinen Rechten nach § 9 BerHG keinen Gebrauch macht unter Berücksichtigung der gezahlten Beratungshilfe: Vorverfahren: Beratungshilfe für den Kl.: 99,96 EUR Bekl.: 20,00 EUR 119,96 EUR
Bekl. trägt 1/2: 59,98 EUR ./. eigener: 20,00 EUR 39,98 EUR
Die von der Beklagten für das Vorverfahren zu erstattenden 39,98 EUR gehen nach § 59 Abs. 1, 3 RVG auf die Landeskasse über.
1. Instanz: Wahlanwaltskosten Kl.: 447,80 EUR Bekl.: 20,00 EUR 467,80 EUR
Bekl. trägt 1/2: 233,90 EUR ./. eigener: 20,00 EUR 213,90 EUR
Die Wahlanwaltsvergütung 1. Instanz: 447,80 EUR ist durch Zahlung der PKH-Vergütung in Höhe von 320,94 EUR gedeckt. Festzusetzen sind zugunsten des Anwaltes restliche 126,86 EUR.
Der von der Beklagten zu erstattende Mehrbetrag (213,90 EUR - 126,86 EUR=) 87,04 EUR geht nach § 59 Abs. 1 RVG auf die Landeskasse über.
IV.
1. Zwischenergebnis:
Der Anwalt kann danach für seine Bemühungen in dieser Angelegenheit die folgende Gesamtvergütung realisieren:
a) Beratungshilfe: 99,98 EUR b) PKH-Vergütung: 320,94 EUR c) Kostenfestsetzung: 126,86 EUR 547,78 EUR.
V.
Im Folgenden soll geklärt werden , ob und ggf. welche Auswirkungen es hätte, wenn der Anwalt von seinen Rechten aus § 9 BerHG Gebrauch machen würde.
VI.
A. Wahlanwaltsvergütung ohne Beratungshilfe:
1,3 GG n. Nr. 2300 VV RVG: 391,30 EUR Pauschale Nr. 7002 VV RVG: 20,00 EUR 19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG: 78,15 EUR 489,45 EUR
0,65 VG n. Nr. 3100 VV RVG i.V.m. Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG: 195,65 EUR Pauschale Nr. 7002 VV RVG: 20,00 EUR 19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG: 40,97 EUR 256,62 EUR
489,45 EUR + 256,62 EUR= 746,07 EUR
B. Gezahlte Beratungshilfe und zu zahlende PKH-Vergütung
Vorverf.
Kl.: Beratungshilfe: 99,96 EUR
PKH 1. Instanz: 0,65 VG n. Nr. 3100 VV RVG i.V.m. Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG: 142,35 EUR Pauschale Nr. 7002 VV RVG: 20,00 EUR 19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG: 30,85 EUR 193,20 EUR
99,96 EUR + 193,20 EUR= 293,16 EUR
C. Ausgleichung ohne Beratungshilfe:
Vorverfahren: Anwaltskosten des Kl.: 489,45 EUR Bekl.: 20,00 EUR 509,45 EUR
Bekl. trägt 1/2: 245,73 EUR ./. eigener: 20,00 EUR 225,73 EUR
Die Wahlanwaltsvergütung im Vorverfahren: 489,45 EUR Ist durch Zahlung der Beratungshilfe in Höhe von: 99,98 EUR gedeckt. Die insoweit offene Restvergütung beträgt 389,47 EUR.
Der von der Beklagten zu erstattende Betrag von 225,73 EUR ist daher zugunstend des Anwaltes festzusetzen - vgl. § 59 Abs. 1 , 3 RVG.
1. Instanz: Anwaltskosten des Kl.: 256,62 EUR Bekl.: 20,00 EUR 276,62 EUR
Bekl. trägt 1/2: 138,31 EUR ./. eigener: 20,00 EUR 118,31 EUR
Die Wahlanwaltsvergütung 1. Instanz: 256,62 EUR ist durch Zahlung der PKH-Vergütung in Höhe von 193,20 EUR gedeckt. Festzusetzen sind zugunsten des Anwaltes restliche 63,42 EUR.
Der von der Beklagten zu erstattende Mehrbetrag (118,31 EUR - 63,42 EUR=) 54,89 EUR geht nach § 59 Abs. 1 RVG auf die Landeskasse über.
VII.
2. Zwischenergebnis:
Der Anwalt kann danach für seine Bemühungen in dieser Angelegen-heit die folgende Gesamtvergütung realisieren, wenn er von seinen Rechten nach § 9 BerHG Gebrauch macht:
a) Beratungshilfe: 99,98 EUR b) Festsetzung nach § 9 BerHG: 225,73 EUR c) PKH-Vergütung: 193,20 EUR c) Kostenfestsetzung nach § 126 ZPO: 63,42 EUR 582,33 EUR
VIII.
Auswirkungen auf die aus der Landeskasse zu zahlenden Kosten:
A. ohne § 9 BerHG:
a) Beratungshilfe: 99,98 EUR ./. Erstattung Beklagte: 39,98 EUR 60,00 EUR
b) PKH-Vergütung: 320,94 EUR ./. Erstattung Beklagte: 87,04 EUR 233,90 EUR
60,00 EUR + 233,90 EUR= 293,90 EUR.
B. mit § 9 BerHG:
a) Beratungshilfe: 99,98 EUR
b) PKH-Vergütung: 193,20 EUR ./. Erstattung Beklagte: 54,89 EUR 138,31 EUR
99,98 EUR + 138,31 EUR= 238,29 EUR.
Minden, 14. April 2009
Regierungsamtmann