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Verwaltungsgericht Minden·10 K 2741/98·11.07.1999

Einwohnerantrag unzulässig bei fehlender Ratszuständigkeit für Straßenweiterbau

Öffentliches RechtKommunalrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten die Feststellung der Zulässigkeit eines Einwohnerantrags, der den Rat zur erneuten Beratung und Entscheidung gegen den Weiterbau einer Straße bewegen sollte. Streitpunkt war, ob ein Einwohnerantrag auch eine rein politische Willensäußerung zu einer nicht in Ratszuständigkeit fallenden Maßnahme erzwingen kann. Das VG Minden verneinte dies und bestätigte die Unzulässigkeit, weil § 25 GO NW den Einwohnerantrag auf Angelegenheiten beschränkt, für die der Rat gesetzlich zuständig ist. Eine fehlende Zuständigkeit wird nicht dadurch geheilt, dass der Rat früher gelegentlich politische Stellungnahmen ohne Zuständigkeit abgegeben hat.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Feststellung der Zulässigkeit des Einwohnerantrags wegen fehlender Ratszuständigkeit abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Einwohnerantrag nach § 25 GO NW ist nur zulässig, wenn er eine bestimmte Angelegenheit betrifft, für die der Rat gesetzlich zuständig ist.

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Ein Einwohnerantrag kann nicht dazu dienen, eine Beratung und Entscheidung des Rates über Maßnahmen zu erzwingen, die in der Zuständigkeit eines anderen Aufgabenträgers liegen.

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Die Annahme, ein Einwohnerantrag könne unabhängig von der Zuständigkeit des Rates eine bloße politische Meinungsäußerung erzwingen, widerspricht der in § 25 GO NW normierten Zuständigkeitsbindung.

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Die fehlende gesetzliche Zuständigkeit des Rates wird nicht dadurch ersetzt, dass der Rat in der Vergangenheit zu unzuständigen Angelegenheiten politische Stellungnahmen abgegeben hat.

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Die Prüfung der Zulässigkeit eines Einwohnerantrags ist eine Rechtsprüfung; eine Anhörung der Antragsteller ist hierfür nicht erforderlich, wenn der Rat nur über die Zulässigkeit entscheidet.

Relevante Normen
§ 25 Abs. 1 GO NW§ 54 Abs. 2 GO NW§ 93 Satz 1 VwGO§ 25 GO NW§ 26 Abs. 5 Nr. 5 GO NW§ 6 c GO a. F.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Tatbestand

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Die Kläger sind Mitglieder des Stadtverbandes Q. "C. /E. H. ". Unter dem 22.01.1998 überreichten sie als Vertreter und Verantwortliche einen von 2.127 Bürgern der Stadt Q. unterzeichneten Einwohnerantrag "Für den Erhalt der Landschaft und gegen den Weiterbau der L ", in dem der Bürgermeister und der Rat der Stadt aufgefordert wurden, erneut über den Weiterbau der L /zu beraten und zu entscheiden, daß der Weiterbau nicht mehr durchgeführt werden solle.

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Nach Einholung einer rechtlichen Stellungnahme des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes vom 27.02.1998, in der der Einwohnerantrag für unzulässig erachtet wurde, faßte der Rat in seiner Sitzung am 23.03.1998 mit 37 Stimmen gegen eine Stimme bei einer Stimmenthaltung folgenden Beschluß:

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"Für die Entscheidung über den Weiterbau der L /ist keine gesetzliche Zuständigkeit für den Rat der Stadt Q. gemäß § 25 Abs. 1 GO NW gegeben, da hierfür der Landschaftsverband Westfalen-Lippe als Straßenbaulastträger zuständig ist. Der Rat der Stadt Q. stellt daher fest, daß der Einwohnerantrag unzulässig ist."

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Den Inhalt des Beschlusses teilte der Beklagte den Klägern mit drei mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheiden vom 09.04.1998 mit. Hiergegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom 15.05.1998 Widerspruch und trugen u. a. vor: Ziel des Einwohnerantrags sei es, den Rat zu einer politischen Meinungsäußerung über das umstrittene Straßenbauprojekt zu bewegen. Es sei von vornherein klar gewesen, daß die Entscheidung nicht im Zusammenhang mit dem Planfeststellungsverfahren habe stehen sollen und können, da dieses Verfahren ohnehin abgeschlossen gewesen sei und es den Antragstellern von vornherein klar gewesen sei, daß die Stadt Q. hier kein Entscheidungsrecht habe. Dies hätte bei einer Anhörung der Interessenvertreter des Einwohnerantrags noch einmal deutlich gemacht werden können. Im Gegensatz zur Regelung beim Bürgerbegehren gebe es beim Einwohnerantrag keinen Ausschluß von Angelegenheiten besonderer Brisanz. Eine Stellungnahme zum Bau der Straße L /könne die Stadt außerhalb eines Planfeststellungsverfahrens jederzeit abgeben. Dieses Ziel sei auch eindeutig aus dem Antrag hervorgegangen und hätte im Zweifelsfall durch eine Erläuterung der Antragsvertreter deutlich gemacht werden können. Darüber hinaus habe die Stadt im Zusammenhang mit dem Standortsuchverfahren für eine Sondermülldeponie keine Probleme gesehen, sogar in das Planfeststellungsverfahren nachträglich per Ratsbeschluß vom 28.06.1993 einzugreifen. Somit sei die Begründung und Entscheidung des Rates, daß der Einwohnerantrag unzulässig sei, falsch und es sei unzulässig, die Vertreter des Bürgerantrages nicht zu hören. Der Bürgermeister werde demgemäß aufgefordert, den Beschluß gem. § 54 Abs. 2 GO NW zu beanstanden und den Einwohnerantrag dem Rat erneut zur Abstimmung vorzulegen.

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Mit Widerspruchsbescheiden vom 17.06.1998 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück: Mit Einführung des Einwohnerantrags sei den Einwohnern die Möglichkeit eingeräumt worden, den Rat zu zwingen, über eine bestimmte Angelegenheit, für die er gesetzlich zuständig sei, zu beraten und zu entscheiden. Der Einwohnerantrag müsse ein bestimmtes Begehren enthalten. Dabei sei anzugeben, in welchem Sinne ein Beschluß gefaßt werden solle. Ausgehend vom Wortlaut des Antrags der Kläger sei in dem angefochtenen Bescheid vom 09.04.1998 zutreffend darauf hingewiesen worden, daß eine Zuständigkeit des Rates der Stadt Q. über die Entscheidung, "daß der Weiterbau nicht mehr durchgeführt werden soll", nicht gegeben sei. Angesichts der dargestellten Kompetenzen zur Straßenbaulastträgerschaft und angesichts der getroffenen behördlichen Entscheidungen zum Weiterbau der Straße sehe der Rat in einer (lediglich) politischen Meinungsäußerung keinen Sinn. Dies gelte um so mehr, als sich die Stadt im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange während des Planfeststellungsverfahrens im einzelnen geäußert habe. Eine Anhörung der Vertreter des Einwohnerantrags sei nur für den Fall vorgesehen, daß sich der Rat nach Feststellung der Zulässigkeit inhaltlich mit dem Einwohnerantrag auseinandersetze. Gehe es aber zunächst nur um die Zulässigkeit des Einwohnerantrags, sei eine Erläuterung durch die Antragsteller nicht vorgesehen, da es sich bei der Zulässigkeitsprüfung allein um eine Rechtsprüfung handele.

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E. Kläger haben am 23. und 24.07.1998 in den vorliegenden Verfahren Klage erhoben. Mit Beschluß vom 08.07.1999 sind die Verfahren gem. § 93 Satz 1 VwGO miteinander verbunden worden. E. Kläger tragen u. a. vor: Ihr Antrag sei eindeutig auf eine politische Stellungnahme des Rates gerichtet gewesen. § 25 GO NW enthalte eine § 26 Abs. 5 Nr. 5 GO NW entsprechende Vorschrift gerade nicht, wonach eine ein Planfeststellungsverfahren betreffende Angelegenheit nicht Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein könne. Eine erneute politische Meinungsäußerung sei daher jederzeit zulässig, zumal der Planfeststellungsbeschluß zur L /noch nicht rechtskräftig sei. E. Feststellung des Beklagten im Widerspruchsbescheid, der Rat sehe in einer lediglich politischen Meinungsäußerung keinen Sinn, liege in mehrfacher Hinsicht neben der Sache und sei nicht geeignet, die angebliche Unzulässigkeit des Einwohnerantrags zu begründen. Ob der Rat in der Fragestellung eines Einwohnerantrags einen Sinn sehe, sei für die Zulässigkeit des Antrags irrelevant. E. Aussage sei auch sachlich in keiner Weise belegt; zur Frage, ob der Rat eine erneute Beschlußfassung für sinnvoll erachten würde, sei in der Sitzung vom 23.03.1998 gar nichts gesagt worden. Nachdem der nordrhein-westfälische Verkehrsminister in einem Zeitungsartikel vom 20.02.1998 mit den Worten zitiert worden sei, "angesichts der Tatsache, daß ... die Mehrheit der Kommunen und der politischen Entscheidungsträger in der Region dieses Vorhaben nachhaltig unterstützten, sehe er keine Veranlassung, das Vergabeverfahren für den ersten Bauabschnitt zur Umgehung von M. aufzuhalten", gewinne eine politische Stellungnahme des Rates der Stadt Bedeutung. E. letzte Beratung in dieser Angelegenheit liege mehr als fünf Jahre zurück. In dieser Zeit könne sich die Einschätzung der Ratsmitglieder geändert haben. Im übrigen wäre nach der Argumentation des Beklagten auch der 1993 auf der Grundlage des § 6 c GO a. F. gefaßte Beschluß sinnlos gewesen, da auch zum damaligen Zeitpunkt die Anhörung im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses längst abgeschlossen gewesen sei.

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E. Kläger beantragen,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 09.04.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.1998 zu verpflichten, die Zulässigkeit des Einwohnerantrags mit dem Inhalt, der Rat der Stadt Q. möge erneut über den Weiterbau der L /beraten und entscheiden, daß der Weiterbau nicht mehr durchgeführt werden soll, festzustellen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er vertieft die Gründe des Widerspruchsbescheides und trägt u.a. ergänzend vor: Seines Wissens sei das Planfeststellungsverfahren inzwischen abgeschlossen; es sei insbesondere auch keine Klage irgendeines Anliegers noch anhängig.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der mit ihm verbundenen Verfahren 10 K 2761 und 2762/98 sowie auf den hierzu vorgelegten Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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E. Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zulässig.

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Vgl. Wansleben in Kommunalverfassungsrecht NRW, Kommentar, Stand: April 1999, Anm. 6.1 zu § 25 GO.

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Sie ist jedoch nicht begründet. E. Kläger haben keinen Anspruch darauf, daß ihr Einwohnerantrag vom 26.01.1998 für zulässig erklärt wird; die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 09.04.1998 und seine Widerspruchsbescheide vom 17.06.1998 sind vielmehr rechtmäßig ergangen und verletzen die Kläger demgemäß nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Rat der Stadt Q. hat zu Recht festgestellt, daß der Einwohnerantrag der Kläger vom 22.01.1998 unzulässig (§ 25 Abs. 7 Satz 1 GO) ist.

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Unter welchen Voraussetzungen ein Einwohnerantrag zulässig ist, ist in § 25 GO abschließend geregelt. Danach können Einwohner, die seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen und das 14. Lebensjahr vollendet haben, beantragen, daß der Rat über eine bestimmte Angelegenheit, für die er gesetzlich zuständig ist, berät und entscheidet. Mit dieser Beschränkung des Rates und damit auch der Rechtsinstitution des Einwohnerantrags auf Angelegenheiten, für die der Rat gesetzlich zuständig ist, unterliegt der Einwohnerantrag nach § 25 GO allerdings nicht größeren Einschränkungen als Bürgerbegehren und Bürgerentscheid nach § 26 GO; denn auch wenn Bürgerbegehren und Bürgerentscheid grundsätzlich in allen Angelegenheiten der Gemeinde zulässig sind (§ 26 Abs. 1 GO), sind sie gemäß § 26 Abs. 5 Nr. 8 GO in Angelegenheiten, für die der Rat keine gesetzliche Zuständigkeit hat, ausdrücklich ausgeschlossen. Andererseits stellt aber die Regelung des § 26 GO den Rat auch nicht etwa von der Beschränkung des Einwohnerantrags nach § 25 GO auf Angelegenheiten, für die er gesetzlich zuständig ist, teilweise frei. E. insoweit anscheinend von den Klägern vertretene Auffassung, mit einem Einwohnerantrag nach § 25 GO könne in sämtlichen Angelegenheiten der Gemeinde eine erneute politische Stellungnahme des Rates erzwungen werden, mißachtet die in § 25 festgelegte inhaltliche Beschränkung auf die Angelegenheiten, für die der Rat gesetzlich zuständig ist, und ist deshalb rechtlich nicht haltbar. Mit ihrem Fehlverständnis der unterschiedlichen Regelungen der §§ 25 und 26 GO mußten die Kläger fast zwangsläufig auch die in der Kommentierung zu § 25 GO enthaltenen Bemerkungen über die dieser Vorschrift zugrundeliegenden Zielvorstellungen des Gesetzgebers mißverstehen. Soweit es dort heißt, daß mit Hilfe dieser Vorschrift politische Entscheidungen und Festlegungen auch in problematischen Angelegenheiten relativ zeitnah erzwungen werden könnten,

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- vgl. Wansleben a.a.O., Anm. 1 Abs. 2 zu § 25 GO -

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gilt diese Bemerkung nämlich nur für den zuvor erwähnten Rahmen des § 25 GO, also für die Beratung und Entscheidung einer in den Zuständigkeitsbereich des Rates fallenden Angelegenheit. Dies verkennen die Kläger ebenso wie sie übersehen, daß ihr aus § 26 Abs. 5 GO gewonnener Schluß zur Auslegung des § 25 GO in der Kommentierung zu § 25 gerade vermieden wird (und zwar nicht nur für den von den Klägern erwähnten Fall des § 26 Abs. 5 Nr. 5 GO, sondern für sämtliche der dort aufgeführten zehn Einzelfälle).

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Daß der Einwohnerantrag der Kläger vom 22.01.1998 ausdrücklich auf eine Beratung und Entscheidung über den Weiterbau der L /gerichtet war und nicht etwa eine erneute Stellungnahme der Gemeinde in dem zum Ausbau der L /durchgeführten Planfeststellungsverfahren im Rahmen der hierfür vorgeschriebenen Anhörung der Träger öffentlicher Belange zum Gegenstand hatte, für die eine gesetzliche Zuständigkeit des Rates bestand,

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- vgl. hierzu auch die von dem Beklagten eingeholte Stellungnahme des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes vom 27.02.1998 -

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haben die Kläger in ihrem Widerspruch vom 15.05.1998 mit dem Hinweis, daß das Planfeststellungsverfahren ohnehin abgeschlossen gewesen sei und es ihnen von vornherein klar gewesen sei, daß die Stadt Q. hier kein Entscheidungsrecht habe, unmißverständlich klargestellt. Diese auf einem - wie dargelegt - rechtsirrigen Verständnis des § 25 GO beruhende Ausrichtung des Antrags machte diesen Einwohnerantrag unzulässig und mußte daher zur Abweisung der vorliegenden Klage führen. Es kann hiernach offenbleiben, bis zu welchem Zeitpunkt die Kläger ihren Einwohnerantrag noch mit Wirkung für das vorliegende Verfahren auf eine erneute Beratung und Entscheidung zu der von der Stadt Q. im Planfeststellungsverfahren im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange abgegebenen Stellungnahme hätten umstellen können. Auch der Umstand, daß der Rat der Stadt Q. in der Vergangenheit bisweilen schon politische Stellungnahmen auch in Angelegenheiten abgegeben hat, für die er nicht zuständig ist, vermag den Rat nicht zu verpflichten, einen nach § 25 GO unzulässigen Einwohnerantrag für zulässig zu erachten.

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Da nach alledem der Rat der Stadt Q. den Einwohnerantrag der Kläger vom 22.01.1998 zu Recht für unzulässig erachtet hat, war die Klage mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO abzuweisen.