Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Minden·10 K 2673/06.A·28.08.2007

Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen schwerer Herzerkrankung

Öffentliches RechtAsyl- und AufenthaltsrechtAusländerrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, mutmaßlich guineischer Staatsangehöriger, begehrt die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG aufgrund einer schweren Herzkrankheit und der Notwendigkeit lebenslanger Antikoagulation. Das BAMF lehnte die Abänderung seiner bisherigen Entscheidung ab; das Gericht hob diese Ablehnung auf. Wegen des völlig unzulänglichen Gesundheitssystems in Guinea und der fehlenden Verfügbarkeit/Finanzierbarkeit notwendiger Behandlung (Marcumar, INR‑Kontrollen) besteht eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben. Daher war das Abschiebungsverbot festzustellen.

Ausgang: Klage auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG in Bezug auf Guinea stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 60 Abs. 7 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers abzusehen, wenn in dem Zielstaat für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

2

Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegt vor, wenn bei Rückkehr die erforderliche medizinische Behandlung nicht in zumutbarer Weise verfügbar oder nicht finanzierbar ist und dadurch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands droht.

3

Bei der Prüfung eines Abschiebungsverbots sind länderkundliche Erkenntnisse zur Qualität des Gesundheitssystems und substantiiertes medizinisches Sachvorbringen des Betroffenen, insbesondere ärztliche Atteste, maßgeblich zu berücksichtigen.

4

Die fehlende Möglichkeit, lebensnotwendige Medikamente zu beschaffen oder regelmäßige ärztliche Überwachung sicherzustellen, kann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG begründen.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz§ 77 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz§ 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass in Bezug auf Guinea ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. August 2006 wird aufgehoben, soweit dort eine Abänderung des Bescheides vom 4. März 2005 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes abgelehnt worden ist.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger ist angeblich guineischer Staatsangehöriger. Er stellte nach bestandskräftiger Ablehnung seines ersten Asylantrages durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. März 2005 am 12. Juli 2006 einen Asylfolgeantrag. Zu dessen Begründung verwies er auf eine bei ihm bestehende chronische Rheumaerkrankung. Von der weiteren Darstellung des Vortrages des Klägers im Verwaltungsverfahren wird gemäß § 77 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes abgesehen, weil das Gericht insoweit den Feststellungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 7. August 2006 folgt.

3

Mit Bescheid vom 7. August 2006 lehnte des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Abänderung seines Bescheides vom 4. März 2005 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes ab.

4

Der Kläger hat am 17. August 2006 Klage erhoben. Er legt ergänzend diverse Atteste, Arztschreiben und Verordnungen in Kopie vor. In Schreiben des St. W. I. in C. vom 2. Oktober 2006 und 19. Januar 2007 sowie der N. I1. I2. vom 22. März 2007 - jeweils gerichtet an die Gemeinschaftspraxis Dres. N1. und L. in I3. - wird bei ihm eine Aorteninsuffizizienz II. Grades diagnostiziert. Der Facharzt für Innere Medizin/Kardiologie Dr. N2. C1. in I3. diagnostiziert unter dem 17. April 2007 eine schwergradige Aortenklappeninsuffizienz mit sekundärer postkapillärer pulmonalarterieller Hypertonie und führt aus, ein Aortenklappenersatz sei notwendig. In einem an die Prozessbevollmächtigte des Klägers gerichteten Schreiben der T. Klinik in C2. S. vom 20. August 2007 wird schließlich ausgeführt, dass dem Kläger eine mechanische Aortenklappenprothese implantiert worden sei. Es sei dringend erforderlich, eine "lebenslange Antikoagulation zum Schutz vor einer Klappenthrombose durchzuführen, da es bei Nichteinnahme der Medikation zur Dysfunktion der Aortenklappenprothese kommen kann." Außerdem müsse eine ärztliche Überwachung des INR/Quick-Wertes erfolgen und das erforderliche Medikament Marcumar vorgehalten werden.

5

Der Kläger beantragt,

6

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. August 2006 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

7

Die Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Die Erkenntnisse zum Herkunftsstaat Guinea wurden in das Verfahren eingeführt.

Entscheidungsgründe

11

Die Kammer kann ohne - weitere mündliche - Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

12

Die Klage ist zulässig und begründet. Der eine Abänderung der Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ablehnende Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. August 2006 ist rechtswidrig, soweit eine Abänderung der Feststellung zu § 60 Abs. 7 AufenthG abgelehnt worden ist, und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat im gemäß § 77 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

13

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Dem Kläger droht aufgrund seiner Herzerkrankung bei einer Rückkehr nach Guinea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald die konkrete Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, da eine ausreichende Behandelbarkeit seiner Krankheit dort nicht gewährleistet ist.

14

Guinea ist insgesamt eines der ärmsten Länder der Welt mit einem völlig unzulänglichen Gesundheitswesen,

15

vgl. Auswärtiges Amt, Länderinformation Guinea, Stand: März 2003, sowie Auskünfte vom 22. März 2002 an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und vom 21. Juni 2000 an das Verwaltungsgericht Arnsberg; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Guinea Update Mai 2002; Missionsärztliches Institut Würzburg, Auskunft vom 2. Mai 2000 an das Verwaltungsgericht Wiesbaden.

16

54 % der Gesamtbevölkerung leben in extremer Armut; soziale Sicherungssysteme existieren nicht.

17

Vgl. Auskunft des Instituts für Afrika-Kunde vom 25. April 2006 und Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 8. Juni 2006, jeweils an das Verwaltungsgericht Minden.

18

Die medizinische Versorgung in Guinea ist gekennzeichnet durch eine schlechte Klinikausstattung, fehlendes Fachpersonal, fehlende Medikamente und mangelnde Hygiene. Soweit Behandlungsmöglichkeiten überhaupt bestehen - nur 42 % der Bevölkerung haben Zugang zu einer medizinischen Grundversorgung -, sind diese in der Regel kostenpflichtig; der Erkrankte muss seine Behandlung also finanzieren.

19

Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Schreiben vom 31. Januar 2007 an das Landratsamt des Kreises Offenbach; Deutsches Institut für Ärztliche Mission e. V., Schreiben vom 28. Oktober 2004 an das Verwaltungsgericht Hamburg.

20

Die Kammer ist angesichts des damit nur als völlig unzureichend zu bezeichnenden Gesundheitssystems in Guinea bereits davon überzeugt, dass der Kläger das für ihn lebenslang erforderliche Medikament Marcumar dort ebensowenig erlangen können wird wie eine regelmäßige Kontrolle seines INR/Quick-Wertes. Selbst wenn Marcumar und entsprechende ärztliche Kompetenz in Guinea vorhanden wären, könnte der Kläger sie tatsächlich nicht erlangen. Abgesehen davon, dass er aufgrund seiner bestehenden Erkrankungen (Herz und Rheuma bzw. Arthritis) schon seinen bloßen Lebensunterhalt allenfalls unter Schwierigkeiten wird sicherstellen können, wird ihm jedenfalls die Finanzierung der erforderlichen medizinischen Behandlungen - sei es unmittelbar oder durch Abschluss einer privaten Krankenversicherung - unmöglich sein.

21

Mangels Anhaltspunkten, die eine Ausnahme von der durch § 60 Abs. 7 AufenthG gesetzten Rechtsfolge ("soll") rechtfertigen könnten, war die Beklagte daher zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu verpflichten.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.