Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen Hepatitis‑C-Therapie in Angola
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen die Ablehnung ihres Asylantrags und gegen die Abschiebungsandrohung nach Angola. Das Gericht hielt ihr Vorbringen zur politischen Verfolgung für unglaubhaft und verneinte Asyl sowie § 60 Abs. 1 AufenthG und § 60 Abs. 2–6 AufenthG. Wegen einer chronischen Hepatitis C bejahte es jedoch ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, da die notwendige Interferon/Ribavirin-Therapie in Angola weder öffentlich noch privat verfügbar sei. Entsprechend hob es den Bescheid teilweise auf und verpflichtete das Bundesamt zur Feststellung des Abschiebungsverbots bezogen auf Angola; im Übrigen wies es die Klage ab.
Ausgang: Klage wegen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Hepatitis C, fehlende Therapie in Angola) teilweise erfolgreich; im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Politische Verfolgung setzt eine dem Staat zurechenbare Verfolgungshandlung wegen eines asylerheblichen Merkmals voraus; maßgeblich ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit künftiger Verfolgung, wenn keine Vorverfolgung feststeht.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfordert eine landesweit bestehende, einzelfallbezogene und erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben; eine bloße Möglichkeit genügt nicht.
Eine erhebliche konkrete Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann sich aus der drohenden wesentlichen Verschlimmerung einer bereits bestehenden Erkrankung ergeben, wenn im Zielstaat keine ausreichende Behandlungsmöglichkeit verfügbar ist.
Zielstaatsbezogene Krankheitsfolgen fallen regelmäßig als individuelle Gefahr unter § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG und werden nicht durch § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG gesperrt.
Ist bei § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufgrund der Umstände des Einzelfalls von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen, ist ein Verpflichtungsurteil auf Feststellung des Abschiebungsverbots (Vornahmeurteil) zu erlassen.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes vom 23. November 2007 wird in den Entscheidungsaussprüchen zu 3. - insoweit, als er sich zu § 60 Abs. 7 AufenthG verhält - und 4. - insoweit, als der Klägerin eine Abschiebung gerade nach Angola angedroht worden ist - aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Angolas vorliegt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist nach eigener Darstellung am 00.00.0000 geboren und Staats- angehörige Angolas.
Am 04. Oktober 2007 stellte sie einen Asylantrag, den sie bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) am 10. Oktober 2007 näher begründete. Dabei schilderte sie ein Verfolgungsschicksal.
Mit Bescheid vom 23. November 2007, zugestellt am 26. November 2007, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab. Zugleich stellte es fest, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG lägen nicht vor. Schließlich drohte es der Klägerin die Abschiebung nach Angola an. Zur Begründung führte es u.a. aus, deren Behauptung, sie werde von der Regierung verfolgt, weil sie Parteimitglied sei, sei unglaubhaft.
Die Klägerin hat am 10. Dezember 2007 Klage erhoben und unter Vorlage mehrerer schriftlicher ärztlicher Stellungnahmen geltend gemacht, sie sei an Hepatitis C erkrankt. Mit Beschluss vom 20. Februar 2007 hat die Kammer gem. § 76 Abs. 1 AsylVfG den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. November 2007 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Kammer hat eine Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Luanda vom 08. Mai 2008 eingeholt. Wegen des Inhalts wird auf GA Blatt 110, wegen desjenigen der zugrunde liegenden Anfrage vom 09. April 2008 auf GA Blatt 96 und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Heft), die beim Kreis I. über die Klägerin geführte Ausländerakte (1 Heft) und die bei der Stadt L. über sie geführte Leistungsakte (1 Heft) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer kann über die Klage ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Beteiligten haben sich hiermit wirksam einverstanden erklärt.
Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
a) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Dabei mag offenbleiben, ob ein solcher bereits an Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG (Einreise aus einem sicheren Drittstaat) scheitert. Denn es lässt sich ohnehin nicht feststellen, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Angola mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. - Auf die Verhältnisse in Angola kommt es an, denn die Klägerin ist zur Überzeugung der Kammer Angehörige dieses Staates. Dass sie Lingala und Kikongo spricht (und kaum Portugiesisch), steht dem nicht entgegen, denn sie stammt nach eigener - ebenfalls glaubhafter - Darstellung aus M. . Diese Stadt liegt in der Provinz Uige in Nord-Angola in der Nähe der Grenze zur Demokratischen Republik Kongo. Dort leben Angehörige der Ethnie Bakongo, die Lingala und Kikongo sprechen
- vgl. Informationen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von Juli 1999 (S. 28, 29); Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Braunschweig vom 12. September 2002 -.
Außerdem ist die Klägerin nach eigenen Angaben in der - heutigen - Demokratischen Republik Kongo zur Schule gegangen. Davon, dass sie angolanische Staatsangehörige sei, geht im Übrigen auch das Bundesamt aus.
Eine Verfolgung muss, um "politisch" zu sein, 1. unmittelbar vom Staat als dem Träger überlegener Macht ausgehen oder ihm sonst - weil er sie aktiv unterstützt bzw. duldet, obschon er mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Kräften Schutz gewähren könnte - zuzurechnen sein und 2. wegen asylerheblicher Merkmale - also der politischen Überzeugung, der religiösen Grundentscheidung oder unverfügbarer (jedem Menschen von Geburt anhaftender) Merkmale, die sein Anderssein prägen - erfolgen. Der Verfolgung durch den Staat steht eine solche durch eine Organisation mit staatsähnlicher Herrschaftsgewalt gleich.
Der genannte Maßstab - Frage gerade nach der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer künftigen politischen Verfolgung - ist deshalb heranzuziehen, weil nicht erkennbar ist, dass die Klägerin in ihrer Heimat bereits einmal politisch verfolgt worden, also vorverfolgt ausgereist ist oder eine solche Verfolgung von ihr dort unmittelbar bevorstand. Dass es nicht möglich ist, eine entsprechende Feststellung zu treffen, ergibt sich daraus, dass sie unglaubwürdig und ihr Vorbringen unglaubhaft ist.
Diese Wertung beruht auf folgenden Erwägungen:
1. Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 10. Oktober 2007 hat sie erklärt (befragt, wer ihre Reise in die BRD bezahlt habe:)
"Ich habe nichts bezahlt... Ein Mann begleitete mich... Ich bin mit diesem Mann ausgereist. Er hatte für mich einen Pass besorgt. Mit diesem Pass reiste ich aus... Am Tag der Reise ist dieser Mann gekommen. Er kam mit den Papieren und sagte, wir werden ausreisen."
Das ist ganz unglaubhaft. Bei der Klägerin handelt es sich um eine erwachsene Frau, die einen eigenen Willen hat. Angesichts dessen würde jemand, der ihr in der Weise helfen will, dass er ihre Ausreise organisiert und bezahlt, sich zunächst bei ihr erkundigen, ob sie damit einverstanden ist. Sollte das nicht der Fall sein, wären seine Vorbereitungen nutzlos. Solch ein Risiko geht ein umsichtig handelnder Mensch nicht ein.
2. Damals hat sie außerdem angegeben (befragt, welche Personalien in dem Reisepass gestanden hätten, mit dem sie ausgereist sei:)
"Er zeigte mir zwar den Pass, ich habe aber nicht hineingeschaut... Ich hätte mir das nicht einprägen können, weil ich das nicht gelesen habe."
Das widerspricht jeder Lebenserfahrung. Es ist ein Gebot elementarer Vorsicht, sich zu vergegenwärtigen, unter welchem Namen man reist. Andernfalls wäre man nicht in der Lage, auf die einfache Frage eines Grenzbeamten, wie man heiße, zuverlässig die richtige Antwort zu geben. Ein solches Risiko geht ein besonnener Mensch nicht ein, zumal es sich mühelos vermeiden lässt.
3. Am 10. Oktober 2007 hat die Klägerin geantwortet (befragt, mit welcher Fluggesellschaft sie geflogen sei:)
"Das kann ich nicht sagen. Ich hatte Probleme. Ich habe nichts gelesen."
Indessen muss sie in der Lage gewesen sein, den Namen zu nennen. Dass sie das gleichwohl nicht getan hat, wertet die Kammer dahin, dass sie die Frage nicht beantworten wollte, weil sie sich von diesem Verhalten einen Vorteil versprach.
Die von der Klägerin angegebene Verfolgung, der sie in Angola ausgesetzt gewesen sei - diese habe im Jahre 2004 begonnen -, soll ihre Ursache darin gehabt haben, dass sie, die Klägerin, - seit dem Jahre 2002 in M1. lebend - Mitglied der in der Opposition befindlichen politischen Partei PDP-ANA gewesen sei.
4. Das begegnet von vornherein deshalb starken Zweifeln, weil in Angola die Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition (inzwischen) gewährleistet sind, es neben den beiden großen Parteien MPLA und UNITA 124 registrierte kleine und kleinste politische Parteien gibt, deren Tätigkeit nicht behindert wird, und aufgrund des Ergebnisses der Parlamentswahl von 1992 die PDP-ANA mit einem Abgeordneten im Parlament vertreten ist
- vgl. Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Angola vom 18. April 2006 (Stand: März 2006) - Seiten 9/10 - sowie 26. Juni 2007 (Stand: Juni 2007) - Seite 6 - -.
5. Befragt, ob die PDP-ANA im Parlament vertreten sei, hat die Klägerin am 10. Oktober 2007 geantwortet:
"Parlament? Das verstehe ich nicht."
Von dem Mitglied einer politischen Partei, das in dieser eine gewisse Rolle gespielt hat - wie es die Klägerin getan haben will -, muss erwartet werden, dass es mit dem Begriff "Parlament" etwas anfangen kann und zusätzlich weiß, dass seine Partei dort einen Sitz hat.
6. Die Klägerin hat am 10. Oktober 2007 angegeben, sie sei in Angola von Soldaten mehrfach vergewaltigt, ihr Ehemann sei gleichzeitig von diesen wiederholt geschlagen, schließlich seien am 20. Juli 2007 er und die gemeinsamen vier Kinder mitgenommen worden; sie habe von ihnen nichts mehr gehört.
Diese massiven, sich über Jahr hinziehenden Übergriffe sind angesichts der Auskunftslage weder mit der behaupteten Zugehörigkeit der Klägerin sowie ihres Ehemannes zur PDP-ANA noch damit plausibel erklärt, dass sie im Jahre 2004 im Anschluss an die Ermordung des Vorsitzenden Mfulumpinga Landu Victor in Luanda verlangt hätten, zu dessen Beerdigung in Maquela do Zombo mitfliegen zu dürfen. Denn selbst dann, wenn dieses Verlangen bei offiziellen Stellen tatsächlich Anstoß erregt haben sollte, handelt es sich bei ihm um einen weitgehend belanglosen Vorgang.
7. Die Klägerin hat nicht überzeugend erklärt, welchen Anlass ein bestimmter Dritter ("Q. ") hatte, ihre Ausreise aus Angola zu organisieren und die dafür nötigen Mittel aufzubringen. Am 10. Oktober 2007 hat sie ausgeführt:
"(befragt, wie viel sie für ihre Reise bezahlt habe:) Ich habe nichts bezahlt. (befragt, wer ihre Reise bezahlt habe:) Ein Mann begleitete mich. ... Er hat mir geholfen, weil ich Probleme hatte. Ich bin mit diesem Mann ausgereist. Er hatte für mich einen Pass besorgt. Mit diesem Pass reiste ich aus. (befragt, wer dieser Mann gewesen sei und ob sie zu ihm eine Beziehung in Form bekanntschaftlicher oder freundschaftlicher Art gehabt habe:) Dieser Mann lebte mit uns zuvor in N. . Als ich in M1. lebte, habe ich ihn wiedergetroffen. Er ist Geschäftsmann. ... Der Mann, bei dem ich in T. gelebt habe, half mir auszureisen, weil ich den Tod dort befürchten muss".
Damit sind die Motive des Dritten nicht überzeugend beschrieben, denn eine derar-tige Bekanntschaft ist gemeinhin kein hinreichender Grund, in solch aufwendiger Weise zu helfen, wie das hier der Fall gewesen sein soll.
Mögen diese Erwägungen im einzelnen auch von unterschiedlichem Gewicht sein, so führen sie jedenfalls in ihrer Gesamtheit zu dem Schluss, dass sich die Klägerin eine "Geschichte" ausgedacht hat. Auf den Umstand, dass sie am 10. Oktober 2007 anscheinend nicht in der Lage war, präzise zu erklären, wofür "PDP-ANA" steht (vgl. die Antwort auf S. 8 u. des Protokolls über die Anhörung), kommt es dabei nicht einmal maßgeblich an. - Tatsächlich stehen die Buchstaben für "Partido Democratico Progreso/Alianca Nacional Angolano" -.
Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sie in Angola künftig erstmals politisch verfolgt werden könnte, sind nicht ersichtlich.
b) Auch aus § 60 Abs. 1 AufenthG kann sich zu ihren Gunsten nichts ergeben. Der Bestimmung zufolge darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dafür, dass die genannten Voraussetzungen im vorliegenden Fall in Bezug auf die Klägerin gegeben sind, fehlen hinreichende Anhaltspunkte.
c) § 60 Abs. 2 - 6 AufenthG steht ihr ebenfalls nicht zur Seite.
Doch liegen die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Der Bestimmung zufolge soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift hebt allein auf das Bestehen einer konkreten, individuellen Gefahr für die genannten Rechtsgüter ab ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist. Allerdings genügt für die Annahme eine "konkreten Gefahr" im Sinne dieser Vorschrift nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die geschützten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist der Begriff der "Gefahr" im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab angelegte der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit", wobei allerdings das Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert, die außerdem landesweit gegeben sein muss.
Für einen Asylbewerber, der bereits in Deutschland an einer Krankheit leidet, kann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung vorliegen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die drohende Verschlimmerung der Erkrankung im Zielstaat zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die drohende Verschlimmerung einer bei dem Betroffenen bereits vorhandenen Krankheit wegen ihrer unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen kann. Die Gründe für die unzureichende medizinische Behandlung im Zielstaat sind insoweit grundsätzlich ohne Belang. Sie können ihre Ursache auch in einer schlechten sozialen, wirtschaftlichen und gesundheitspolitischen Situation im Heimatland haben, die dazu führt, dass dem Betroffenen die finanziellen Mittel für eine Behandlung nicht zur Verfügung stehen. Krankheitsbedingte Gefahren, die sich allein als Folge der Abschiebung und nicht wegen der Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ergeben können, sind hingegen vom Anwendungsbereich des § 60 AufenthG - und damit auch von dem des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - ausgenommen, weil es sich insoweit nicht um zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote handelt.
Eine Erkrankung, die der Abschiebung der Klägerin nach Angola in der unmittelbaren Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegensteht, liegt bei ihr vor. Sie leidet, wie u.a. aus einem Attest des Arztes für Innere Medizin/Gastroenterologie Dr. M. vom 12. Dezember 2007 folgt, an Hepatitis C. Patienten mit einer chronischen Hepatitis C haben ein erhöhtes Risiko für eine Leberzirrhose (Schrumpfung der Leber) sowie für ein Leberkarzinom (Leberkrebs). Leberkrebs und auch die Leberzirrhose sind lebensbedrohliche Erkrankungen. Sie können bis zum Leberversagen führen. Es bleibt dann nur noch die Lebertransplantation als einziger Ausweg. Die Klägerin muss sich deshalb aus medizinischen Gründen einer Interferon Ribavarin Therapie unterziehen, die im Januar/Februar 2008 begann und ca. 48 Wochen dauern wird. Die Kosten dafür werden von der Stadt C. übernommen. Eine solche Therapie vermögen in Angola weder das öffentliche Gesundheitswesen noch - derzeit - der private Sektor zu erbringen
- vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Luanda, Auskunft an das VG Minden vom 08.05.2008 -.
Daraus ergibt sich das Abschiebungsverbot.
Die Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wird nicht durch § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG gesperrt. Zielstaatsbezogene Krankheitsfolgen sind in der Regel - und auch hier - als individuelle Gefahren i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anzusehen
- vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 16/05 - -.
Die Kammer erlässt im Übrigen ein Vornahmeurteil, kein - angesichts des "soll" in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch in Betracht kommendes - Bescheidungsurteil -, weil sie annimmt, hier liege ein Fall der Ermessensreduzierung vor.
d) Der auf die Abschiebungsandrohung zielende Anfechtungsantrag ist danach ebenfalls begründet
- vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 - -.
Die Kammer geht davon aus, dass er sich nur gegen die Zielstaatsbezeichnung alleine richtet, nicht gegen die Abschiebungsandrohung insgesamt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
Die sonstigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.