Gegenstandswert in Asylklage auf 1.500 EUR festgesetzt
KI-Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht Minden setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einer Asylklage auf 1.500 EUR fest; das Verfahren wurde als gebührenfrei erklärt und Kostenerstattung ausgeschlossen. Nach § 30 RVG sind 3.000 EUR für Klagen auf Asylanerkennung bzw. Feststellung von Abschiebungshindernissen und 1.500 EUR für sonstige Klagen vorgesehen. Die Klage begehrte die Aufhebung eines Bescheids und die Fortführung des Verfahrens, sodass die Alternative 2 anwendbar war. Ein weitergehender Antrag auf Anerkennung wurde nicht gestellt, daher blieb der niedrigere Gegenstandswert.
Ausgang: Gegenstandswert auf 1.500 EUR festgesetzt; Verfahren gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 30 RVG beträgt der Gegenstandswert in Asylverfahren 3.000 EUR bei Klagen auf Asylanerkennung oder zur Feststellung von Abschiebungshindernissen.
In sonstigen Klageverfahren nach dem Asylverfahrensgesetz ist der Gegenstandswert auf 1.500 EUR festzusetzen.
Ein Antrag auf Aufhebung eines Bescheids und Verpflichtung der Behörde zur Fortführung des Verfahrens zählt zur ‚Alternative 2‘ und rechtfertigt grundsätzlich den Gegenstandswert von 1.500 EUR.
Fehlt ein weitergehender Antrag, insbesondere auf Anerkennung als asylberechtigt, ist der höhere Gegenstandswert der Alternative 1 nicht anzusetzen; über Kostenentscheidungen entscheidet das Gericht gemäß § 33 Abs. 9 RVG.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 ablehnend
Tenor
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Gem. § 30 RVG beträgt in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz der Gegenstandswert in Klageverfahren, die die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen betreffen, 3.000,00 EUR - Alternative 1 -, in sonstigen Klageverfahren 1.500,00 EUR - Alternative 2 -. Im vorliegenden Fall ging die Beklagte davon aus, der Asylantrag des Klägers sei unzulässig, dessen Abschiebung nach Griechenland sei anzuordnen. Wenn vor diesem Hintergrund der Kläger beantragt hat, das Verwaltungsgericht möge den Bescheid der Beklagten vom 22. September 2009 aufheben und die Beklagte verpflichten, das Asylverfahren fortzuführen, so ist das ein Begehren i.S.v. der Alternative 2. Sollte es so sein, dass in Fällen der vorliegenden Art ein Antrag, die Beklagte zu verurteilen, das Verfahren fortzuführen, nicht zulässig ist, vielmehr weitergehend etwa die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, erstrebt werden muss, so würde sich hinsichtlich der Höhe des Gegenstandswertes im vorliegenden Fall nichts Abweichendes ergeben. Denn einen solchen weitergehenden Antrag hat der Kläger bis zur Erledigung des Rechtsstreits nicht gestellt.
Die Kostenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG.