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Verwaltungsgericht Minden·10 K 2341/24·30.10.2025

§ 11 TierSchG: Neubescheidung wegen offener baurechtlicher Tierzahl und Zuverlässigkeit

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtUmweltrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Eine GmbH begehrte eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 lit. a) und b) TierSchG für Hundezucht/-haltung und Hundehandel. Der Beklagte lehnte ab, u.a. wegen angeblicher Unzuverlässigkeit aufgrund des (damaligen) Alleingesellschafters sowie wegen fehlender baurechtlicher Legitimation der beantragten Tierzahl. Das Gericht hielt den Bescheid für rechtswidrig, weil für die Verpflichtungsklage auf die Sach- und Rechtslage in der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist und die inzwischen geänderten gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse bei der Zuverlässigkeit zu berücksichtigen sind. Da jedoch ungeklärt blieb, ob die beantragte Tierzahl von der Baugenehmigung (Schallschutzgutachten) gedeckt ist, sprach das Gericht nur ein Bescheidungsurteil aus und wies die Klage im Übrigen ab.

Ausgang: Ablehnungsbescheid aufgehoben und Behörde zur Neubescheidung verpflichtet; Verpflichtung zur Erteilung im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Verpflichtungsklage auf Erteilung einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis nach § 11 TierSchG ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen.

2

Die Zuverlässigkeit i.S.d. § 11 Abs. 2 TierSchG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt und sich am Maßstab der Gewähr für künftige Rechtstreue und tierschutzgerechte Haltung orientiert.

3

Wird eine Erlaubnis einer juristischen Person erteilt, ist auch die juristische Person selbst „verantwortliche Person“; die tierschutzrechtliche Unzuverlässigkeit von Organteilen wirkt grundsätzlich auf die juristische Person durch, sofern sie sich nicht wirksam von unzuverlässigen Organteilen trennt.

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Ein Bescheidungsurteil nach § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO kann ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn ein Genehmigungsverfahren „steckengeblieben“ ist und im gerichtlichen Verfahren erstmals komplexe technische Fragen erschöpfend geklärt werden müssten.

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Die Behörde kann zur Sicherung tierschutzrechtlicher Anforderungen und zur Vermeidung unzulässiger Einflussnahmen eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG grundsätzlich mit Nebenbestimmungen versehen.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 lit. a) und b) TierSchG§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 lit. a) TierSchG§ 21 Abs. 5 TierSchG i.V.m. § 11 Abs. 2 TierSchG§ 113 Abs. 5 und Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 11 Abs. 5 Satz 2 TierSchG§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TierSchG

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Juli 2024 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 20. Februar 2024 auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 lit. a) und b) TierSchG für das gewerbsmäßige Halten und Züchten sowie den gewerbsmäßigen Handel von Hunden unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Voll­streckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der je­weilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in glei­cher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Mit Gesellschafterbeschluss vom 7. August 2023 bestimmte Herr M. als Alleingesellschafter der L. u.a., dass der Name der Gesellschaft in J. geändert und Herr Z. – es handelt sich um den jüngeren Bruder von Herrn M. – zum Geschäftsführer bestellt werde.

3

Am 22. Dezember 2023 erteilte der Beklagte Herrn Z. auf dessen Antrag vom 4. September 2023 eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Zucht und Haltung von Wirbeltieren (Hunden) gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 lit. a) TierSchG für die Betriebsstätte G.-straße in D.. Die Anzahl der fortpflanzungsfähigen Hündinnen war auf 3 beschränkt einschließlich der Nachzucht bis zu einem Alter von 6 Monaten. Als verantwortliche Person war Herr Z. benannt, als stellvertretende verantwortliche Person Frau R..

4

Am 6. Februar 2024 erfolgte die Gewerbeanmeldung der Klägerin durch Herrn Z. als ihrem Geschäftsführer.

5

Am 20. Februar 2024 (Eingang beim Beklagten am 22. Februar 2024) stellte die Klägerin beim Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 lit. a) und b) TierSchG für das gewerbsmäßige Halten oder Züchten von Wirbeltieren (Hunden) und den gewerbsmäßigen Handel von Wirbeltieren (Hunden) für die Betriebsstätte U.-straße in D.. In dem Antrag war als Firmeninhaber Herr M., als Geschäftsführer und verantwortliche Person Herr Z. und als stellvertretende verantwortliche Person Frau R. benannt. Ferner gab die Klägerin an, dass sie maximal 15 Zuchthündinnen der Hunderasse Labrador Retriever und 10 Zuchthündinnen der Hunderasse Rhodesian Ridgeback halten wolle. Die jährliche Höchstzahl der gezüchteten Hunde solle für die Hunderasse Labrador Retriever 70 – 80 Tiere und für die Hunderasse Rhodesian Ridgeback 40 – 50 Tiere, die jährliche Höchstzahl für die gehandelten Tiere für die Hunderasse Labrador Retriever 60 Tiere und für die Hunderasse Rhodesian Ridgeback 40 Tiere betragen. Die Höchstzahl der gleichzeitig gehaltenen Hunde solle bei 55 Tieren (inklusive Welpen) für die Hunderasse Labrador und bei 40 Tieren (inklusive Welpen) für die Hunderasse Rhodesian Ridgeback liegen. Die notwendige Baugenehmigung sei Herrn M. bereits seitens des Beklagten unter dem 29. März 2022 erteilt worden.

6

Mit Schreiben vom 14. März 2024 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass für die identischen Räumlichkeiten unter der Anschrift U.-straße in D. ein Erlaubnisantrag des Eigentümers vorliege. Es werde angefragt, ob an dem Antrag festgehalten werde. Die Klägerin antwortete unter dem 28. März 2024, dass der Antrag aufrechterhalten bleiben solle.

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Mit Anhörungsschreiben vom 5. Juni 2024 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag abzulehnen. Es sei schon nicht ersichtlich, wie der Betreuungsschlüssel für den beantragten Tätigkeitsumfang sichergestellt werden solle. Auch fehle es derzeit an einer baurechtlichen Legitimation, weil die Anzahl der im Erlaubnisantrag aufgeführten Tiere die Anzahl der Tiere, die von der Baugenehmigung umfasst sei, übersteige. Die Räumlichkeiten am U.-straße in D. würden weiterhin vollumfänglich von dem Eigentümer M. genutzt, ein Pachtvertrag liege nicht vor. Im Übrigen lägen zwei Erlaubnisanträge für die identischen Räumlichkeiten vor. Hinzu komme, dass Herr M., dessen Unzuverlässigkeit rechtskräftig feststehe und dem u.a. die Zucht von Hunden untersagt sei, als Alleingesellschafter und Firmeninhaber gegenüber dem Geschäftsführer weisungsbefugt sei.

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Hierauf entgegnete die Klägerin, dass bei ihr als GmbH im Rahmen der Zuverlässigkeit nicht auf den Gesellschafter (M.), sondern ihren Geschäftsführer (Z.) abzustellen sei. Die weiteren Mitarbeiter zur personellen Abdeckung der Betreuung der Tiere würden nach Erteilung der Genehmigung bekannt gegeben werden. Diese Angaben seien im Antragsformular nicht abgefragt worden. Im Übrigen ergebe sich der Betreuungsschlüssel aus den gesetzlichen Vorgaben. Die beantragte Anzahl an Tieren werde von der Baugenehmigung umfasst. Durch Junghunde und Welpen ergebe sich kein Konfliktpotential. Die Räumlichkeiten am U.-straße in D. würden künftig nur durch sie genutzt. Herr M. wohne dort nicht, sondern nutze nur das dortige Büro.

9

Unter dem 20. Juni 2024 teilte das Bauamt des Beklagten dem Veterinäramt des Beklagten mit, dass sich in der Baugenehmigung vom 29. März 2022 die Anzahl der erlaubten Tiere aus der im Schallschutzgutachten aufgeführten Tierzahl ergebe.

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Mit Bescheid vom 19. Juli 2024 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 lit. a) und b) TierSchG ab. Zur Begründung führte er an, die Beteiligung des Bauamtes habe ergeben, dass für die erhöhte Anzahl der Tiere im Erlaubnisantrag ein Nachtrag zur bestehenden Baugenehmigung erforderlich sei. 95 Hunde könnten zudem nur durch eine Anpassung der Haltungseinrichtung untergebracht werden. Ferner sei gemäß § 21 Abs. 5 TierSchG i.V.m. § 11 Abs. 2 TierSchG die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 lit. a) und b) TierSchG nur zu erteilen, wenn die verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Bei einer juristischen Person wie der Klägerin müssten alle Organe bzw. Organteile die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Es sei davon auszugehen, dass der Antrag im Rahmen eines sog. Strohmannverhältnisses tatsächlich für Herrn M. gestellt worden sei, dessen fehlende tierschutzrechtliche Zuverlässigkeit rechtskräftig festgestellt worden sei, und der gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin weisungsbefugt sei. Auch habe Herr M. unter dem U.-straße, D., seinen Wohnsitz.

11

Am 12. August 2024 hat die Klägerin Klage erhoben.

12

Mit notariellem Vertrag vom 13. Dezember 2024 hat Herr M. seine Anteile betreffend die Klägerin an Frau R. veräußert. Unter dem 20. Dezember 2024 hat die Klägerin im Rahmen eines Pachtvertrages die Räumlichkeiten im U.-straße, D., von der Firma BS. (Firmeninhaber M.) angemietet. Unter dem 7. Januar 2025 hat Herr M. bei der Stadt E. sein Gewerbe betreffend die Hundezucht etc. zum 31. Dezember 2024 abgemeldet. Ferner hat er Anfang Januar 2025 seinen Erlaubnisantrag nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 8 lit. a) und b) TierSchG bei dem Beklagten zurückgenommen.

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Bedienstete des Beklagten haben am 20. Februar 2025 versucht, die Räumlichkeiten am U.-straße in D. unangekündigt zu kontrollieren. Dies war nicht möglich, weil Herr Z. aufgrund eines Urlaubs ortsabwesend war. Am 25. Februar 2025 hat in den Räumlichkeiten U.-straße, D., eine Kontrolle durch Bedienstete des Beklagten stattgefunden, bei der keine tierschutzrechtlichen Mängel bei 15 von Herrn Z. gehaltenen Hunden und 2 von Herrn M. gehaltenen Hunden festgestellt wurden.

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Am Morgen des 27. Oktober 2025 haben Bedienstete erneut versucht, eine unangekündigte Kontrolle in den Räumlichkeiten am U.-straße, D., durchzuführen. Da Herr Z. und Frau R. ortsabwesend gewesen sind, haben sie die Durchführung einer Kontrolle für den späteren Nachmittag des Tages vorgeschlagen. Letztlich hat eine Kontrolle am Nachmittag des 27. Oktober 2025 nicht mehr stattgefunden.

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Zur Begründung ihrer Klage vertieft die Klägerin ihre Ausführungen aus dem Anhörungsverfahren und macht überdies geltend, dass nunmehr ihr in jedem Fall die begehrte Erlaubnis zu erteilen sei. An der Zuverlässigkeit von Herrn Z. und Frau R. bestünden keine Zweifel. Eine Weisungsbefugnis und Einflussnahme von Herrn M. sei zu verneinen. Es sei aufgrund der im laufenden Klageverfahren eingetretenen Sachverhaltsänderungen, die im Rahmen der Verpflichtungsklage zu berücksichtigen seien, auch kein neues Antragsverfahren durchzuführen. Vielmehr stehe ihr ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis bereits aufgrund ihrer Antragstellung vom 20. Februar 2024 zu.

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In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ergänzend vortragen lassen, sie gehe davon aus, dass die im Erlaubnisantrag aufgeführte Anzahl der Hunde von der derzeit vorliegenden Baugenehmigung gedeckt sei. Welpen bis 12 Wochen seien bei der Anzahl der in der Baugenehmigung aufgeführten Anzahl an Hunden nicht zu berücksichtigen. Die Zuverlässigkeit ihres Geschäftsführers sei auf jeden Fall gegeben. Er habe jahrelang eine Baufirma geführt. Bei der unangekündigten Kontrolle am 27. Oktober 2025 sei er lediglich aufgrund eines auswärtigen Termins in Bremen nicht vor Ort gewesen; die von ihm für den Nachmittag vorgeschlagene Kontrolle sei seitens des Beklagten dann nicht durchgeführt worden. Tierschutzrechtliche Mängel seien bei den kontrollierten Tieren in der Vergangenheit niemals festgestellt worden. Eine Einflussnahme von Herrn M. sei schon deswegen auszuschließen, da dieser aufgrund seiner Tätigkeit im Showbusiness nunmehr stark beschäftigt sei.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Juli 2024 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 20. Februar 2024 eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 lit. a) und b) TierSchG für das gewerbsmäßige Halten und Züchten sowie den gewerbsmäßigen Handel von Hunden zu erteilen.

19

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

21

Er vertieft gleichfalls seine Ausführungen aus dem Anhörungsverfahren und macht geltend, der Antrag vom 20. Februar 2024 sei zu Recht wegen der im streitbefangenen Bescheid aufgeführten Gründe abgelehnt worden. Die nunmehr im Klageverfahren eingetretenen Änderungen seien für das vorliegende Klageverfahren ohne Belang und müssten im Rahmen eines gesonderten neuen Antragsverfahren geltend gemacht und sodann seitens seiner Bediensteten überprüft werden. Im Übrigen sei auch unter Berücksichtigung der Veräußerung der Anteile durch Herrn M. und des vorliegenden Pachtvertrages nicht davon auszugehen, dass der Antrag positiv zu bescheiden wäre. Ferner zeige das Verhalten von Herrn Z., dass er unangekündigte Kontrolle verhindern wolle, weshalb auch er als unzuverlässig anzusehen sei.

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In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte ergänzend dargetan, er sei der Auffassung, dass die in der Baugenehmigung aufgeführte Anzahl von 48 Hunden Welpen und Junghunde mitumfasse. Es bedürfe diesbezüglich zumindest einer ergänzenden Stellungnahme zum schallschutztechnischen Gutachten vom 29. Oktober 2021 seitens des mit dem Lärmschutzgutachten befassten Sachverständigen für Immissionsschutz. Er sei nach wie vor der Ansicht, dass die Änderungen auf der Klägerseite, die im laufenden Klageverfahren vorgenommen worden seien, nicht bei der aktuellen Genehmigungserteilung, sondern in einem neuen Antragsverfahren berücksichtigt werden müssten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakten – 10 L 572/21 –, – 10 K 4562/21 –, – 10 K 1996/22 –, – 10 K 2459/22 –, 10 K 3249/22, – 10 L 1081/23 –, – 10 K 2560/23 –, – 10 K 3043/23 –, – 10 L 323/24 –, – 10 K 926/24 –, – 10 K 4508/24 –, – 10 L 140/25 – sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere als Verpflichtungsklage statthaft, weil es sich bei der begehrten Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Zucht und Haltung von Wirbeltieren (Hunden) sowie dem gewerbsmäßigen Handel nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 lit. a) und b) TierSchG um einen Verwaltungsakt handelt.

26

Die Klage ist zudem in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Ablehnung des Antrages vom 20. Februar 2024 auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 lit. a) und b) TierSchG für das gewerbsmäßige Halten und Züchten sowie den gewerbsmäßigen Handel von Hunden im Bescheid vom 19. Juli 2024 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, so dass ihr ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrages zusteht (§ 113 Abs. 5 und Abs. 1 Satz 1 VwGO). Derzeit lässt sich allerdings (noch) nicht feststellen, ob sie auch einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis hat.

27

Nach § 11 Abs. 5 Satz 2 TierSchG entscheidet die zuständige Behörde schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die inhaltlichen Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung regelt das Gesetz nicht. Insbesondere hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft diesbezüglich nicht von seiner Verordnungsermächtigung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TierSchG Gebrauch gemacht. Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 TierSchG gilt mithin § 11 Abs. 2 Nr. 1–3 TierSchG in der Fassung vom 26. April 2006 fort. Danach darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die erforderliche Zuverlässigkeit hat und die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.

28

Vgl. VG Dresden, Urteil vom 20. März 2024 – 6 K 906/20 –, juris Rn. 20; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 31. August 2023 – 6 B 33/23 –, juris Rn. 10.

29

Bei dem Begriff der Zuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der weder mit einem Beurteilungsspielraum verbunden ist noch einen Ermessenspielraum zugunsten der Behörde eröffnet und somit der vollen verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Der Begriff der Zuverlässigkeit selbst ist im Tierschutzgesetz nicht definiert. Zur Ausfüllung des Begriffs kann aber an den Begriff der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, wie er sich beispielsweise in § 35 Abs. 1 GewO oder § 4 GastG findet, und an die dazu ergangene Rechtsprechung angeknüpft werden. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt danach derjenige nicht, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass Rechtsvorschriften eingehalten werden und keine Gefahren für das Wohlergehen der betreuten Tiere bestehen. Entscheidend ist, ob aufgrund der begangenen Rechtsverstöße nach objektiven Maßstäben und unter Würdigung der Persönlichkeit des Betroffenen und der Umstände des Einzelfalls die Gefahr besteht, dieser werde künftig seine Pflichten nicht erfüllen. Soweit einer juristischen Person die Erlaubnis erteilt wurde, ist auch sie im Sinne des § 11 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 TierSchG selbst „verantwortliche Person“. D.h., erweist sich auf der einen Seite ein Organteil als tierschutzrechtlich unzuverlässig, schlägt sich dies grundsätzlich auch auf die Zuverlässigkeitsbeurteilung der juristischen Person selbst durch, es sei denn, die juristische Person zeigte sich in der Lage, sich von den unzuverlässigen Organteilen zu trennen und diese durch zuverlässige zu ersetzen.

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Vgl. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 9. Dezember 2008 – 2 K 1500/08 –, juris Rn. 11.

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Ausgehend hiervon durfte der Beklagte im streitbefangenen Bescheid vom 19. Juli 2024 zunächst darauf abstellen, dass aufgrund der Alleingesellschafterstellung von M. Zweifel an der Zuverlässigkeit der Klägerin bestünden. Zu Unrecht geht die Beklagtenseite allerdings davon aus, dass die im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eingetretenen Änderungen des Sachverhaltes (u.a. vollumfänglicher Verkauf der Gesellschaftsanteile durch Herrn M. an Frau R.) für das vorliegende Verfahren nicht relevant seien und in einem neuen Antragsverfahren zu berücksichtigen seien.

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Denn für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei dem vorliegenden Verpflichtungsbegehren auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 TierSchG auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz, hier am 30. Oktober 2025, abzustellen.

33

Vgl. VG Dresden, Urteil vom 20. März 2024 – 6 K 906/20 –, juris Rn. 19; VG Ansbach, Urteil vom 17. Oktober 2016 – AN 10 K 16.00630 –, juris Rn. 25.

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Das bedeutet, dass nunmehr im Rahmen der Frage der Zuverlässigkeit der Geschäftsführer der Klägerin, Herr Z. - zugleich verantwortliche Person -, sowie die benannte stellvertretende verantwortliche Person und Alleingesellschafterin der Klägerin, Frau R., in den Blick zu nehmen sind. Das Gericht geht aufgrund des derzeit bekannten Sachverhaltes davon aus, dass beide vorgenannten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 lit. a) und b) TierSchG besitzen. Dass der Geschäftsführer der Klägerin über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt, hat der Beklagte selbst bei der Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 lit. a) und b) TierSchG an ihn für die Betriebsstätte G.-straße in D. am 22. Dezember 2023 angenommen. Zweifel an der Zuverlässigkeit ergeben sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht aufgrund des Verhaltens des Geschäftsführers der Klägerin bei den Kontrollversuchen am 20. Februar 2025 und 27. Oktober 2025 sowie der durchgeführten Kontrolle am 25. Februar 2025. Es ist derzeit nicht davon auszugehen, dass der Geschäftsführer der Klägerin unangekündigte Kontrollen verhindern möchte, vielmehr war er sowohl am 20. Februar 2025 als auch am 27. Oktober 2025 ortsabwesend. Auf das Angebot des Geschäftsführers der Klägerin, die Kontrolle am Nachmittag des 27. Oktober 2025 durchzuführen, ist der Beklagte nicht eingegangen. Bei der angekündigten Kontrolle am 25. Februar 2025 wurden bei den vom Geschäftsführer gehaltenen Hunden keinerlei tierschutzrechtliche Verstöße festgestellt.

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Bedenken gegen die Zuverlässigkeit von R. bestehen gleichfalls nicht. Der Umstand, dass sie die Lebensgefährtin von M. ist, führt für sich genommen noch nicht zu der Annahme, dass Zweifel hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit vorliegen könnten. Zur Verhinderung der Einflussnahme von M. auf verantwortliche Personen der Klägerin ist es dem Beklagten zudem unbenommen, eine Erlaubnis mit entsprechenden Nebenstimmungen/Auflagen etc. zu versehen.

36

Ob die von der Klägerin im Erlaubnisantrag vom 20. Februar 2024 aufgeführte Anzahl an Hunden von der Baugenehmigung vom 29. März 2022 gedeckt ist, lässt sich derzeit allerdings nicht feststellen und ergibt sich auch nicht aus den vorliegenden Unterlagen. Der Bedienstete des Bauamtes des Beklagten hat im Termin zur mündlichen Verhandlung insoweit angeführt, dass durch eine ergänzende Stellungnahme zum schallschutztechnischen Gutachten vom 29. Oktober 2021 seitens des mit dem Lärmschutzgutachten befassten Sachverständigen für Immissionsschutz geklärt werden müsse, ob die Anzahl an 48 Hunden Welpen bis 12 Wochen mitumfasse oder ob diese nicht zu berücksichtigen seien.

37

Das Gericht ist auch nicht gehalten, die ausstehende ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen für Immissionsschutz selbst einzuholen.

38

In der Situation eines „steckengebliebenen“ Genehmigungsverfahrens entfällt die Verpflichtung des Gerichts zur Herbeiführung der Spruchreife, wenn ansonsten im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelte komplexe technische Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren erschöpfend geprüft werden müssten. In derartigen besonders gelagerten Fällen ist es nicht Aufgabe der Gerichte, ein „steckengebliebenes“ Genehmigungsverfahren in allen Einzelheiten durchzuführen. Es kann daher ausnahmsweise gerechtfertigt sein, dass das Tatsachengericht davon absieht, die Sache spruchreif zu machen, und ein Bescheidungsurteil i. S. v. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO erlässt.

39

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1989 – 4 C 52.87 –, juris Rn. 18, und Beschluss vom 25. November 1997 – 4 B 179.97 –, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 21. April 2020 – 8 A 311/19 –, juris Rn. 128.

40

Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die hier noch fehlenden Unterlagen im Gerichtsverfahren einzuholen und erstmals zu prüfen. Die Genehmigungsbehörde wird auch nicht dadurch benachteiligt, dass ein rechtskräftiges Bescheidungsurteil einen Vollstreckungstitel darstellt. Sie darf bei einer Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen Antrag grundsätzlich aus anderen Gründen nach entsprechender Anhörung ablehnen, wenn beispielsweise Unterlagen nicht vervollständigt werden.

41

Vgl. VG Minden, Urteil vom 16. September 2020 – 11 K 3105/17 –, n.v.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.

43

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.