Klage auf Asylanerkennung abgewiesen – keine politische Verfolgung/Abschiebungshindernisse
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Anerkennung als Asylberechtigter; das Bundesamt lehnte ab. Zentral war, ob politische Verfolgung nach Art. 16a GG oder Abschiebungshindernisse nach §§ 51, 53 AuslG vorliegen. Das Verwaltungsgericht folgte der Würdigung des Bundesamts, hielt die Angaben des Klägers für nicht glaubhaft und sah keine Verfolgungsgefahr. Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter abgewiesen; kein glaubhafter Nachweis politischer Verfolgung oder Abschiebungshindernisse
Abstrakte Rechtssätze
Die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG setzt glaubhaft dargelegte, substantielle Anhaltspunkte für politische Verfolgung voraus, die bei Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eintreten würden.
Abschiebungshindernisse im Sinne der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG liegen nicht vor, wenn das behauptete Geschehen allenfalls kriminellen, nicht aber politisch verfolgungsrelevanten Charakter hat und zufolge dessen keine negativen Folgen im Heimatstaat eingetreten sind.
Das Gericht darf sich der gebotenen Würdigung des Bundesamtes anschließen, wenn der Asylbewerber im Verwaltungsprozess keine neuen, entscheidungserheblichen Tatsachen oder überzeugenden Beweisanträge vorträgt.
Die Glaubwürdigkeit der persönlichen Darstellung des Antragstellers ist substanziiert zu prüfen; erhebliche Zweifel an der Darstellung können zur Ablehnung des Asylantrags führen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Tatbestand
Der Kläger ist eigenen Angaben zufolge Sohn einer .......Mutter und eines ........Vaters und ....... Staatsangehöriger. Er reiste am .......in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte anschließend beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) seine Anerkennung als Asylberechtigter.
Das Bundesamt lehnte den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter mit Bescheid vom 1.6.2001 als unbegründet ab und stellte zugleich fest, dass im Fall des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bzw. des § 53 AuslG nicht gegeben seien und forderte den Kläger zur Ausreise innerhalb eines Monats nach unanfechtbarer Ablehnung seines Asylantrages auf. Zugleich drohte das Bundesamt dem Kläger die Abschiebung in den M. an, falls er dieser Ausreiseaufforderung nicht nachkommen sollte.
Der Kläger habt daraufhin am 13.7.2001 Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung vom 17.9.2001 hat er anlässlich seiner Befragung durch das Gericht die Klage ausführlich begründet.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes vom 1.6.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, a) ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, b) festzustellen, dass in seinem Fall die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 bzw. 53 AuslG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, außerdem auf die in der beigezogenen Generalakte enthaltenen Auskünfte des Auswärtigen Amtes und anderer Stellen und Presseberichte, die einzusehen den Beteiligten Gelegenheit geboten war.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Das Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt, dass dem Kläger weder ein Asylanspruch nach Art. 16a GG zusteht noch Abschiebungshindernisse i.S.d. §§ 51 Abs. 1 bzw. 53 AuslG vorliegen.
Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die insoweit zutreffenden Gründe im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen.
Im Klageverfahren - insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 17.9.2002, in der der Kläger Gelegenheit hatte, aus seiner Sicht die Gründe für das Verlassen des M. zu schildern - sind keine Gesichtspunkte vorgetragen worden, die diese Bewertung des Asylantrages in Zweifel ziehen könnten. Das Gericht nimmt Kläger nicht ab, in der von ihm geschilderten Weise am Strand entführt worden zu sein. Entscheidend ist im Übrigen, dass die angebliche Entführung - unterstellt, die Angaben des Klägers entsprächen insoweit der Wahrheit -, der allenfalls krimineller, aber kein asylerheblicher Charakter politischer Verfolgung beizumessen wäre, in der Folgezeit bis zur Ausreise zu keinerlei negativen Konsequenzen für den Kläger geführt hat. Nichts spricht daher dafür, dass der unverfolgt aus seiner Heimat ausgereiste Kläger für den Fall der Rückkehr in den M. politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO und § 83b Abs. 1 AsylVfG.