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Verwaltungsgericht Minden·1 M 19/12·19.09.2012

Anordnung der Ersatzvornahme wegen Nichtbeseitigung der Einfriedigung

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtVollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Vollstreckung der in Ziff. 3 eines gerichtlichen Vergleichs vom 20.09.2011 geregelten Verpflichtung zur Beseitigung einer Einfriedigung, die die Antragsgegnerin nicht erfüllt hat. Das Gericht stellte fest, dass der Vergleich Vollstreckungstitel i.S.v. §168 Abs.1 Nr.3 VwGO ist, und drohte bei weiterem Ausbleiben die Ersatzvornahme an. Die Durchführung wurde dem Antragsteller übertragen; die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten.

Ausgang: Vollstreckungsantrag auf Ersatzvornahme wegen Nichtbeseitigung der Einfriedigung stattgegeben; Kosten der Klägerin auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine im gerichtlichen Vergleich begründete Verpflichtung kann als Vollstreckungstitel i.S.d. § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO dienen.

2

Kommt die Verpflichtete einer solchen Vergleichsverpflichtung nicht nach, ist die Androhung der Ersatzvornahme nach § 169 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. §§ 10, 13 VwVG zulässig.

3

Das Gericht kann die Durchführung der Ersatzvornahme einem Dritten, auch dem Antragsteller, übertragen (§ 169 Abs. 1 S. 2 VwGO).

4

Die Kosten der Ersatzvornahme sind nach § 13 VwVG unter Zugrundelegung einer Kostenschätzung festzustellen und der Pflichtigen aufzuerlegen.

5

Die Kostenentscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO.

Relevante Normen
§ 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO§ 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 10, 13 VwVG§ 13 Abs. 4 VwVG§ 169 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Für den Fall, dass die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung zum Rückbau der Einfriedigung gem. Ziff. 3 des Vergleichs vom 20.09.2011 nicht bis zum 19. Oktober 2012 nachkommt, wird der Antragsgegnerin die Ersatzvornahme (Vornahme der Beseitigung durch einen Dritten auf Kosten der Antragsgegnerin) angedroht.

Mit der Durchführung der Ersatzvornahme wird der Antragsteller beauftragt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

2

Dem Vollstreckungsantrag des Antragstellers vom 12.03.2012 war zu entsprechen. Bei der unter Ziffer 3. des gerichtlichen Vergleichs vom 20.09.2011 eingegangenen Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Einfriedigung des Grundstücks bis zum Ende des Jahres 2011 zurückzubauen, handelt es sich um einen Vollstreckungstitel i. S. v. § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO. Die Zuständigkeit des Vorsitzenden des Gerichts des ersten Rechtszugs ergibt sich aus § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO.

3

Nach Aktenlage hat die Antragsgegnerin ihre Verpflichtung nicht fristgerecht erfüllt. Sie hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.06.2012 vortragen lassen, sie werde das Gericht in Kenntnis setzen, sobald die Beseitigung des Zaunes erfolgt sei. Eine derartige Mitteilung ist bis heute aber nicht eingegangen.

4

Rechtsgrundlage für die Androhung der Ersatzvornahme ist § 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 10, 13 VwVG. Ausweislich der von dem Antragsteller vorgelegten Kostenschätzung vom 01.08.2012 belaufen sich die Kosten der Ersatzvornahme durch einen Dritten auf 4.563,65 Euro (§ 13 Abs. 4 VwVG). Die Übertragung der Ausführung der Vollstreckung auf den Antragsteller beruht auf § 169 Abs. 1 S.2, 2. Hs VwGO. Die Vollstreckung ist nach den einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen (§ 169 Abs. 2 VwGO).

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.