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Verwaltungsgericht Minden·1 L 83/05·17.02.2005

Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Baugenehmigung für Verbrauchermarkt abgelehnt

Öffentliches RechtBaurechtVorläufiger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 80a Abs.3, 80 Abs.5 VwGO i.V.m. § 212a BauGB und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Baugenehmigung für einen Verbrauchermarkt. Das VG Minden wies den Antrag ab. Bei summarischer Prüfung überwiegen die Interessen der Beigeladenen an sofortiger Ausnutzung der Genehmigung; bloße Umsatzeinbußen des Antragstellers begründen keine schutzwürdige Nachbarbeeinträchtigung.

Ausgang: Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Baugenehmigung als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 80a Abs.3, 80 Abs.5 VwGO i.V.m. § 212a BauGB muss der Antragsteller substantiiert darlegen, dass seine rechtlich geschützten Interessen gegenüber den Interessen der Genehmigungsinhaber überwiegen; bloße wirtschaftliche Befürchtungen genügen nicht.

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Im öffentlich-rechtlichen Nachbarrecht ist für eine schutzwürdige Beeinträchtigung eine bodenrechtlich relevante Betroffenheit erforderlich; Wettbewerbsnachteile oder Umsatzeinbußen eines einzelnen Gewerbetreibenden begründen regelmäßig keine Rechtsverletzung.

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Das Bauplanungsrecht verfolgt städtebauliche Entwicklungs- und Ordnungsziele und schützt nicht die Wahrung allgemeiner Wettbewerbsinteressen; die Neufassung des § 34 BauGB erweitert hierdurch nicht den Kreis klageberechtigter Personen für derartige Wettbewerbseinwendungen.

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Bei Zurückweisung eines Antrags im vorläufigen Rechtsschutz trägt die unterliegende Partei die Verfahrenskosten; außergerichtliche Kosten Beteiligter sind erstattungsfähig, wenn diese sich durch Stellung eines Antrags am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt haben (vgl. §§ 154, 162 VwGO).

Relevante Normen
§ 80 a Abs. 3 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 212 a BauGB§ 1 Abs. 3 BauGB§ 34 BauGB§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag vom 04.02.2005 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen

Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der gem. §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 212 a BauGB zulässige Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 20.01.2005 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung des Neubaus eines Verbrauchermarktes und eines Lebensmitteldiscounters mit insgesamt 4.152 m² Verkaufsfläche auf dem Grundstück Gemarkung X1. , Flur 14/16, Flurstück 233 u. a. anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Nach der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung überwiegen die Interessen der Beigeladenen an sofortiger Ausnutzung der ihr erteilten bauaufsichtlichen Genehmigung das entgegengerichtete Verschonungsinteresse des Antragstellers. Dieser wird bei überschlägiger Bewertung der Sach- und Rechtslage durch die angefochtene Baugenehmigung nicht in seinen Rechten verletzt.

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Da das Grundstück des Antragstellers nicht in der näheren Umgebung des Bauvorhabens, sondern in der Innenstadt von X1. gelegen ist, kann eine Rechtsverletzung allenfalls damit begründet werden, dass für seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Umsatzeinbußen zu befürchten sind, die er letztlich nicht hinnehmen muss. Das aber reicht im Baunachbarrecht zur Beeinträchtigung eigener Rechte nicht aus.

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Für die Qualität der erforderlichen Rechtsbeeinträchtigungen eines Nachbarn ist zu beachten, dass es sich stets um bodenrechtlich relevante Betroffenheit handeln muss. Ein einzelner Gewerbetreibender hat weder einen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird, noch ist sein dahingehendes Interesse schutzwürdig, weil er mit neuer Konkurrenz ständig rechnen muss. Wie sich aus § 1 Abs. 3 BauGB ergibt, darf sich die Gemeinde des Mittels der Bauleitplanung nur bedienen, soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Hierzu gehört nicht die Wahrung von Wettbewerbsinteressen. Gegenüber solchen Interessen verhält sich das Bauplanungsrecht neutral.

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Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 26.02.1997 - 4 NB 5.97 - BRS 59, Nr. 50 m. w. N.; Hoppenberg, Öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz in: Hoppenberg/deWitt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Band 2, Öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz (H) Rd. Nr. 140.

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Unter Berücksichtigung der Neufassung des § 34 BauGB in der seit dem 20.07.2004 gültigen Fassung ergibt sich nichts anderes. Soweit dort festgelegt ist, dass Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können, nicht gem. § 34 zulässig sind, bedeutet dies keine Erweiterung von Klagemöglichkeiten gegenüber dem bisherigen Rechtszustand. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme sollte durch diese Gesetzesänderung nicht auf einen letztlich unüberschaubaren Kreis betroffener Personen ausgeweitet und so der Grundsatz des Individualrechtsschutzes weitgehend aufgegeben werden.

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Da der Antrag abzulehnen war, trägt der Antragsteller gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil sie sich durch Stellung eines Antrages am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat den mit dem geltend gemachten Umsatzverlust befürchteten Gewinnrückgang mit 15.000,00 EUR bewertet und wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens die Hälfte dieses Betrages in Ansatz gebracht.