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Verwaltungsgericht Minden·1 L 82/05·17.02.2005

Eilantrag auf Außervollzugsetzung einer Baugenehmigung für Verbrauchermarkt abgewiesen

Öffentliches RechtBauplanungsrechtImmissionsschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten im einstweiligen Rechtsschutz die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung für einen Verbrauchermarkt. Das VG Minden lehnte den Antrag ab, weil das Vorhaben dem Bebauungsplan entspricht, keine offensichtlichen Abwägungsmängel vorliegen und die Nebenbestimmungen (TA‑Lärm, Licht, Regenwasser) hinreichenden Nachbarschaftsschutz bieten. Die Interessen der Beigeladenen an der sofortigen Nutzung überwiegen.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Im einstweiligen Rechtsschutz ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nur zu gewähren, wenn das Interesse des Antragstellers an der Abwehr der Vollziehung die öffentlichen und privaten Interessen der Genehmigten überwiegt.

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Ein Bebauungsplan ist im Eilverfahren wirksam zu bejahen, wenn keine offensichtlichen Abwägungsmängel erkennbar sind; Plankonformität kann daher die Außervollsetzung einer Baugenehmigung verhindern.

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Nachbarrechtlicher Schutz gegen ein genehmigtes Bauvorhaben besteht nur, wenn das Vorhaben gegen das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme (vgl. § 15 BauNVO) verstößt; die Zumutbarkeit ist anhand der konkreten Lage zu beurteilen.

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Technische Nebenbestimmungen und die Bezugnahme auf anerkannte Maßstäbe (z. B. TA‑Lärm, Runderlass zu Lichtimmissionen) können im summarischen Verfahren ausreichen, um nachbarliche Belange zu sichern, sofern nicht offensichtlich ist, dass die Zielwerte nicht eingehalten werden können.

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Allgemeine Belange der Öffentlichkeit begründen keine selbständigen Abwehrrechte der Nachbarn gegen eine Baugenehmigung; Kläger können im Verfahren nur eigene, konkrete Rechte geltend machen.

Relevante Normen
§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 212a BauGB§ 15 BauNVO§ 2 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV)§ 154 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antrag vom 03.02.2005 wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der gemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 212 a BauGB zulässige Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des mit Schreiben vom 28.01.2005 gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 14.01.2005 zu Gunsten der Beigeladenen zur Errichtung des Neubaus eines Verbrauchermarktes und eines Lebensmitteldiscounters mit insgesamt 4.152 qm Verkaufsfläche auf dem Grundstück Gemarkung X1. , Flur 14/16, Flurstück 233 u.a., eingelegten Widerspruches anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Nach der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung überwiegen die Interessen der Beigeladenen an sofortiger Ausnutzung der ihr erteilten bauaufsichtlichen Genehmigung das entgegen gerichtete Verschonungsinteresse der Antragsteller. Diese werden bei überschlägiger Bewertung der Sach- und Rechtslage durch die angefochtene Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt.

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Das Vorhaben entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 20, 2. Änderung und Erweiterung, "Nördlich des Q. Tores" der Stadt X1. , der für das Baugrundstück SO-Gebiet (großflächiger Verbrauchermarkt) vorsieht. Die Kammer geht in Übereinstimmung mit dem OVG NRW in Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes von der Wirksamkeit eines solches Bebauungsplanes aus, sofern keine offensichtlichen Abwägungsmängel vorliegen. Derartige Mängel sind für die Kammer nicht erkennbar. Sie schließt sich der Bewertung des OVG NRW im Beschluss vom 11.11.2004 - 7 a B 2132/04.NE - an, durch die das Begehren der Antragsteller auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplanes abgelehnt worden ist. Aus den Gründen dieses Beschlusses ist den Antragstellern die Errichtung und der Betrieb großflächiger Einzelhandelsmärkte am vorgesehenen Standort grundsätzlich zumutbar.

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Weiter gehenden Nachbarrechtsschutz können die Antragsteller nur verlangen, wenn das der Beigeladenen durch Bauschein vom 14.01.2005 konkret genehmigte Vorhaben gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verstößt, das sowohl im unbeplanten Innen- als auch im Außenbereich Geltung besitzt und in § 15 BauNVO eine besondere Ausprägung erfahren hat. Welche Anforderungen an die Zulässigkeit baulicher Anlagen unter Berücksichtigung dieses Gebots zu stellen sind, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahme Begünstigten einerseits und dem Rücksichtnahme Verpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.05.2000 - 7 B 644/00 -.

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Bei Anwendung dieser Grundsätze müssen die Antragsteller das Bauvorhaben der Beigeladenen hinnehmen. Die dem Bauschein beigefügten Nebenbestimmungen und Maßgaben stellen sicher, dass es nachbarschaftsverträglich verwirklicht wird.

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Gemäß Nr. 20 der immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen sind die von der Genehmigung erfassten Anlagen schalltechnisch so zu errichten und dürfen nur so benutzt werden, dass die von allen Anlagen einschließlich des geschäftsbezogenen Fahrzeugverkehrs und der Be- und Entladevorgänge von Fahrzeugen verursachten Geräuschimmissionen an den Wohnhäusern der Antragsteller eine Gesamtbelastung von 55 dB(A) am Tage und 40 dB(A) in der Nacht nicht überschreiten. Beurteilung und Bewertung sind auf der Grundlage der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) vom 26.08.1998 vorzunehmen. Diese Werte entsprechen den Richtwerten, die nach Nr. 6.1 d TA- Lärm für allgemeine Wohngebiete vorgesehen sind. Weiter gehenden Lärmschutz können die Antragsteller nicht beanspruchen, weil ihre Grundstücke nicht in einem reinen Wohngebiet liegen. Die TA-Lärm ist in der konkreten Situation geeignet, die Lärmbelastung sachgemäß zu erfassen. Denn gemäß Nr. 7.4 sind Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, diesem zuzurechnen. Dies gilt auch für Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m.

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Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 11.11.2004, a.a.O., S. 7.

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Eine Anwendung der Immissionsgrenzwerte gemäß § 2 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) kommt nicht in Betracht, weil dort für reine und allgemeine Wohngebiete Werte von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts vorgesehen sind. Insoweit werden die Antragsteller durch die vom Antragsgegner getroffene Regelung begünstigt.

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Der Antragsgegner durfte die der Beigeladenen gestattete Lärmentwicklung in Form einer Zielvorgabe fassen und die Auswahl konkreter Maßnahmen zu deren Begrenzung dem Betreiber überlassen. Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn bereits jetzt offensichtlich wäre, dass sich die Zielvorgabe nicht einhalten lässt und auch Nachbesserungen nicht möglich sind. Dies kann die Kammer bei überschlägiger Bewertung im Eilverfahren unter Berücksichtigung der ihr vorliegenden Gutachten nicht feststellen. Selbst wenn diese Gutachten in einzelnen Punkten mangelhaft sein sollten, so wäre eine Nachbesserung noch immer möglich und würde die vollständige Stilllegung des Bauvorhabens nicht rechtfertigen.

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Dies benachteiligt die Antragsteller nicht unzumutbar, weil sich der Antragsgegner unter Nr. 23 der Nebenbestimmungen im Falle von Nachbarbeschwerden vorbehalten hat, die Einhaltung der festgesetzten Immissionsrichtwerte durch messtechnische Untersuchung einer sachverständigen Stelle für Schallschutzangelegenheiten nachweisen zu lassen. Er hat sich auch vorbehalten, für erforderlich gehaltene weiter gehende Schallschutzmaßnahmen anzuordnen. Sollten notwendige Nachbesserungen nicht möglich oder aber erfolglos sein, so müsste der Betrieb ggfls. sogar eingestellt werden. Insoweit handelt die Beigeladene auf eigenes Risiko, wenn sie die von ihr akzeptierte Zielvorgabe im Ergebnis nicht sollte erfüllen können.

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Gleiches gilt für die von den Antragstellern befürchteten Lichtreflektionen. Die unter Nr. 24 der Nebenbestimmungen festgelegten Maßnahmen entsprechen dem gemeinsamen Runderlass vom 13.09.2000 "Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und Verminderung". Bei der im Eilverfahren gebotenen überschlägigen Bewertung ist es nicht möglich, diese Richtlinien und Werte grundsätzlich in Frage zu stellen und dazu ggfls. ein Sachverständigengutachten einzuholen. Dies muss notfalls dem Verfahren zur Hauptsache vorbehalten bleiben.

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Es ist nicht von vornherein unmöglich, diese Richtwerte einzuhalten. Soweit es um die Beleuchtung der Parkplätze geht, lässt sich der Lichtwert der Scheinwerfer, die nicht auf die Grundstücke der Antragsteller ausgerichtet sind, so weit drosseln, dass die Vorgaben der Baugenehmigung eingehalten werden.

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Dies gilt auch im Hinblick auf die Richtwerte für eine mögliche Blendwirkung des an- und abfahrenden Kraftfahrzeugverkehrs zum Grundstück der Beigeladenen. Das OVG NRW hat diese Frage in seinem Beschluss vom 11.11.2004 offen gelassen (vgl. S. 5).

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Zu dieser Frage hat der von der Beigeladenen beauftragte Dr. Ing. Bernhard Steck in seinem Schreiben vom 11.02.2005 ausgeführt:

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"Kraftfahrzeuge, die den Parkplatz auf der Gefällstrecke, die ungefähr parallel zur L. 11 verläuft, verlassen, beleuchten mit ihren Scheinwerfern die hinter der Kurve befindliche Böschung, die mit ca. 14,5 m höher liegt als die Ausfahrtstraße mit 12 m Höhe vor der Kurve. Das Licht der auf der Gefällstrecke ausfahrenden Kraftfahrzeuge ist also nicht auf die Häuser Nr. 66 und 61 gerichtet. Demnach sind Lichtimmissionen ausgeschlossen, dies umso mehr, als das Licht der Scheinwerfer durch das nicht unerhebliche Gefälle zusätzlich nach unten gelenkt wird."

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Diese Angaben sind für die Kammer plausibel und nachvollziehbar. Die Ausführungen zur Örtlichkeit werden durch die vorgelegten Pläne und Lichtbilder bestätigt. Die zusätzliche Einholung eines Nivellementes kommt bei dieser Lage im Einverfahren nicht in Betracht.

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Gefahren für die Grundstücke der Kläger durch das vom Grundstück der Beigeladenen abfließende Niederschlagswasser sind nicht zu erwarten. Die von den Antragstellern vorgelegte Berechnung, wonach mit einem Regenwasserabfluss von insgesamt 279 m³/s zu rechnen ist, erscheint der Kammer überhöht. Die Antragsteller gehen davon aus, dass die gesamte Fläche versiegelt ist und das gesamte Regenwasser unkontrolliert in Richtung auf ihre Grundstücke abfließt. Dies ist auf Grund der genehmigten Pläne und Geländeverhältnisse nicht zu erwarten. Durch Herstellung eines Gründaches werden zudem 80 % der Regenspende auf den Bauwerken zurückgehalten, so dass nur 20 % zum Abfluss kommen. Dieser reduzierte Abfluss wird anschließend in eine unterirdische Rigole geleitet. Die Niederschläge von den Parkflächen fließen über Ökopflaster in Grünflächen und werden ebenfalls einer unterirdischen Rigole zugeführt. Was nicht versickert, wird durch Rückhalteanlagen gedrosselt und kommt erst dann zum Abfluss. Das Wasser der Zu- und Abfahrtsrampen wird auch über eine Regenwasserbehandlungsanlage einer Rigole zugeleitet und kommt dann gedrosselt zum Abfluss.

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Da das Wasser in einen Seitengraben abgeleitet wird, kommt es weder zu einer zusätzlichen Kanalbelastung noch zu einer erhöhten Einleitungsmenge gegenüber dem bisherigen Abfluss. Bei extremen Regenfällen oder dem Versagen aller Sicherungseinrichtungen gelangt Wasser nicht auf die gegenüberliegenden Grundstücke der Antragsteller, weil die Kreisstraße zum Grundstück des Marktes hin abfällt. Das Regenwasser wird bei dieser Gradiente selbst in einer solchen Situation über den Seitengraben dem Vorfluter zugeführt.

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Da die Grundstücke der Antragsteller der Zufahrt nicht unmittelbar gegenüber liegen, ist mit einer unzumutbaren Abgasbelastung durch Kraftfahrzeuge nicht zu rechnen. Die allgemeine Belastung durch die Lage an einer Kreisstraße müssen die Antragsteller situationsbedingt hinnehmen.

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Es ist nicht zu erkennen, dass die Erschließung ihrer Grundstücke nach Inbetriebnahme des Vorhabens nicht mehr gewährleistet ist. Die Funktion der Kreisstraße 11 innerhalb des Straßennetzes ändert sich nicht; sie bleibt ein Hauptzubringer vom Zentrum der Stadt X1. zur B 7. Vom Ausbauzustand und ihrer Kapazität wird sie diese Bedeutung beibehalten können. Alle übrigen von den Antragstellern vorgebrachten Bedenken im Hinblick auf die Gefährdung von Verkehrsteilnehmern oder fehlenden Parkraum an öffentlichen Straßen betreffen nicht eigene Rechte, sondern Belange der Allgemeinheit. Diese sind zwar bei Aufstellung eines Bebauungsplanes in den Abwägungsvorgang aufzunehmen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.11.2004, a.a.O., S. 5). Sie begründen aber keine selbstständigen baunachbarlichen Abwehrrechte der Antragsteller, die sie gegenüber einer Baugenehmigung geltend machen können. Im Klageverfahren kann sich der Eigentümer lediglich auf die Verletzung eigener Rechte berufen. Es ist ihm verwehrt, sich zum Sachwalter der Allgemeinheit zu machen.

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Da die Anträge abzulehnen waren, tragen die Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil sie sich durch Stellung eines Antrages am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat das geltend gemachte Nachbarinteresse eines jeden der beiden Antragsteller mit 10.000,- EUR bewertet und wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens die Hälfte dieses Betrages in Ansatz gebracht.