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Verwaltungsgericht Minden·1 L 762/24·05.09.2024

Zwischenentscheidung zu Baugenehmigung (§212a BauGB) abgelehnt

Öffentliches RechtBauplanungsrechtBaugenehmigungsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte den Erlass einer Zwischenentscheidung gegen die Nutzung einer benachbarten Baugenehmigung. Streitpunkt war, ob die Interessenabwägung zugunsten eines Baustopps gebietet oder der Bauherr die Genehmigung bis zur Rechtskraft auf eigenes Risiko nutzen darf. Das VG Minden lehnte den Antrag ab und stützte sich auf §212a Abs.1 BauGB; behauptete Beeinträchtigungen seien nicht so gravierend, dass sie die Hinnahme bis zur Entscheidung unzumutbar machten. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung gegen Nutzung der Baugenehmigung gemäß §212a BauGB abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung eines Antrags auf Zwischenentscheidung in Baugenehmigungsverfahren ist zugunsten des Bauherrn von § 212a Abs. 1 BauGB auszugehen; der Bauherr darf grundsätzlich bis zur rechtskräftigen Entscheidung auf eigenes Risiko die Baugenehmigung ausüben.

2

Die Festsetzung der Hauptfirstrichtung begründet nicht ohne weiteres drittschützende Rechte; drittschützende Wirkung ist nur dann anzunehmen, wenn sie aus der Festsetzung und den Umständen deutlich hervorgeht.

3

Das Fehlen einer Befreiung von einer gestalterischen Festsetzung begründet nicht automatisch eine Rechtsverletzung der Nachbarn.

4

Ein Rücksichtnahmeverstoß wegen baulicher Beeinträchtigungen rechtfertigt eine Zwischenentscheidung nur, wenn die Beeinträchtigungen so schwerwiegend sind, dass deren Hinnahme bis zur Entscheidung unzumutbar wäre; die Einhaltung von Abstandsflächen, Gebäudehöhen und wesentlichen Baufenstern spricht gegen eine solche Unzumutbarkeit.

Relevante Normen
§ 212a Abs. 1 BauGB

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung wird abgelehnt. Die vorzunehmende Interessenabwägung (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2014 - 8 B 154/14 -, Abdruck S. 2; sowie vom 10. Dezember 2014 - 1 B 1251/14 -, juris Rn. 12 ff.; VG Minden, Beschluss vom 10. Februar 2020 - 1 L 89/20 -, Abdruck S. 3) geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Auszugehen ist von der in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommenden Entscheidung des Gesetzgebers, dass der Bauherr grundsätzlich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens auf eigenes Risiko von der ihm erteilten Baugenehmigung Gebrauch machen darf.

Dass der Festsetzung der Hauptfirstrichtung – abweichend vom Regelfall gestalterischer Festsetzungen – hier drittschützende Wirkung zukommen könnte, ist bei kursorischer Betrachtung nicht erkennbar. Überdies befinden sich die Grundstücke bereits nicht im gleichen Baugebiet. Auch eine – ihre Erforderlichkeit unterstellt – fehlende Befreiung von dieser Festsetzung führt nicht für sich zu einer Rechtsverletzung des Nachbarn (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2018 - 10 B 1228/18 -, juris Rn. 12). Ein Rücksichtnahmeverstoß wegen Beeinträchtigungen durch den Baukörper, insbesondere wegen der geltend gemachten erdrückenden Wirkung, ist in Anbetracht der Einhaltung der Abstandsflächen, der Höhe der Gebäude sowie des Freibleibens eines vollständigen Baufensters im Gartenbereich der Antragstellerin, nicht ersichtlich. Überdies wäre ein solcher Verstoß auch für den Fall, dass er tatsächlich vorliegen sollte, nicht als so schwerwiegend einzustufen, dass dieser der Antragstellerin nicht bis zur Entscheidung im Eilverfahren zugemutet werden könnte.

2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.