Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Nutzungsänderungsgenehmigung für Stadion abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Nutzungsänderungsgenehmigung für ein Stadion. Das VG Minden weist den Antrag als unbegründet zurück. Nach summarischer Prüfung bestehen keine nachbarlichen Abwehrrechte; Immissionsauflagen und schalltechnische Gutachten ergeben die Einhaltung zulässiger Richtwerte.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Nutzungsänderungsgenehmigung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen nach §§ 80 Abs. 5 i.V.m. 80a VwGO setzt eine Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen voraus; sie ist zu versagen, wenn dem Antragsteller kein schützenswertes Interesse an der Verhinderung der Vollziehung zusteht.
Der nachbarliche Schutz im Baurecht (Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme) bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls; bei Wohnbebauung an einem großflächigen Sportgelände können Immissionsrichtwerte eines Mischgebiets maßgeblich sein.
Eine Nutzungsänderungsgenehmigung ist nicht wegen fehlender Zeiteinschränkung unbestimmt, wenn Auflagen zeitliche Beschränkungen und verbindliche Immissionsrichtwerte vorgeben, deren Einhaltung überprüfbar ist.
Schalltechnische Gutachten, die in sich schlüssig sind und nicht substantiiert bestritten werden, können ausreichend nachweisen, dass die festgesetzten Immissionsrichtwerte eingehalten werden und somit ein vorläufiger Rechtsschutz nicht geboten ist.
Vorbereitungsarbeiten (Auf- und Abbau) können durch Auflagen in die Genehmigung einbezogen werden; überschreiten sie festgesetzte Maximalwerte, sind sie als seltene Ereignisse gesondert zu behandeln und gegebenenfalls ordnungsrechtlich zu sanktionieren.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller zu 1. und 2., 3. und 4., 5. sowie 6. tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/4, die Antragsteller zu 1. und 2. und 3. und 4. jeweils als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
3. Der Streitwert wird auf 60.000,- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des vorhandenen genehmigten G. - W. -Stadions in eine Anlage für Sport- und Freizeitveranstaltungen vom 12.03.1998 anzuordnen,
ist zulässig, aber unbegründet.
Die Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen, die das Gericht nach §§ 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 80 a VwGO, 212 a BauGB, vorzunehmen hat, fällt zugunsten des Antragsgegners und der Beigeladenen aus, da den Antragstellern nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein bau- nachbarliches Abwehrrecht gegen die Nutzungsänderungsgenehmigung nicht zusteht und sie mithin kein schützenswertes Interesse daran haben, die Beigeladene vorläufig an der Ausnutzung der Genehmigung zu hindern.
Es spricht nämlich alles dafür, daß die Antragsteller durch die Nutzungsänderungsgenehmigung nicht in nachbarlichen Rechten unzumutbar beeinträchtigt werden. Baurechtlicher Nachbarschutz ergibt sich allein aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksicht-nahme. Entscheidend ist insoweit, ob von der geänderten Nutzung des Stadions Beeinträchtigungen ausgehen, die die Antragsteller nicht zu dulden brauchen. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme an ein Vorhaben stellt, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, um so mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Andererseits braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, um so weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind.
Ziffer 3 des Vergleichs vom 11.04.1994 im Verfahren OVG NW 11 B 824/94 steht der Nutzungsänderungsgenehmigung nicht entgegen. In diesem Vergleich haben sich die damaligen Antragsteller, die Antragsteller zu 3. und 4. im vorliegenden Verfahren, verpflichtet, den Tennisbetrieb zu dulden und haben ihre damals anhängigen Rechtsmittel zurückgenommen. Darüber hinaus haben sie sich verpflichtet, bestimmte anderweitige Veran-staltungen ebenfalls zu dulden. Weitere Verpflichtungen lassen sich dem Vergleich nicht entnehmen. Insbesondere ergibt sich kein Anhalt dafür, daß die damaligen und jetzigen Beigeladenen sich verpflichtet haben, bezüglich des Stadions keinen Nutzungsänderungsantrag zu stellen. Auch eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, einen eventuellen Nutzungsänderungsantrag abschlägig zu bescheiden, ergibt sich aus dem Vergleich nicht.
Die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin unter dem 12.03.1998 erteilte Nutzungsänderungsgenehmigung ist nicht zu unbestimmt. Die Auswirkungen des Vorhabens auf Nachbarbelange lassen sich vielmehr hinreichend sicher beurteilen. Die von den Antragstellern angesprochene Auflage Nr. 6 ist ausreichend bestimmt. Zwar ist keine zeitliche Obergrenze für die einzelnen Soundchecks vorgesehen, vielmehr sind Soundchecks auf den hierfür unbedingt benötigten Zeitraum zu begrenzen. Nach der Auflage sind Soundchecks jedoch innerhalb der Nacht- und Ruhezeiten ausgeschlossen. Soundchecks dürfen nur werktags zwischen 8.00 Uhr und 20.00 Uhr sowie sonn- und feiertags zwischen 9.00 Uhr und 13.00 Uhr und zwischen 15.00 Uhr und 18.00 Uhr durchgeführt werden. Innerhalb dieser Zeiten werden sie dem Gesamtimmissionsverhalten der Anlage zugerechnet, d.h. sie haben die in den Auflagen Nr. 9 und 11 festgesetzten Immissionsrichtwerte, die nicht überschritten werden dürfen, einzuhalten. Nur wenn diese Werte nicht eingehalten werden könnten, was allerdings bisher nicht der Fall war, könnten nachbarliche Rechte verletzt werden. Soundchecks anläßlich der Konzerte mit Whitney Houston und den "Schürzenjägern" am 20.06. bzw. 27.06.1998 haben keine Richtwertüberschreitungen ergeben.
Die von der Antragsgegnerin bei Sportveranstaltungen und bei Freizeitveranstaltungen festgesetzten einzuhaltenden Lärmimmissionsrichtwerte sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat der Beigeladenen zu Recht aufgegeben, Immissionsrichtwerte einzuhalten, wie sie in einem Mischgebiet höchstens zulässig sind. Sie war nicht gehindert, nunmehr Mischgebietswerte anzunehmen, obwohl sie der Beigeladenen in früheren Baugenehmigungen aufgegeben hatte, Werte wie für ein allgemeines Wohngebiet einzuhalten. Insofern war es gerechtfertigt, nunmehr die tatsächlichen Verhältnisse zugrundezulegen. Nach Auswertung des in diesem Verfahren vorgelegten Bild- und Kartenmaterials, des Ergebnisses der Ortsbesichtigung der Kammer anläßlich des Verfahrens 1 L 1818/93 sowie den Feststellungen des Berichterstatters des OVG NW in dessen Ortstermin im Rahmen des Verfahrens 11 B 824/94 ergibt sich, daß die Häuser der Antragsteller am Rande eines Wohngebiets stehen. Dieses Wohngebiet grenzt an ein großflächiges und vielseitiges Sportgelände an, auf dem sich zahlreiche Tennisplätze mit Clubhaus, die O. , ein Sporthotel, mehrere Tennishallen sowie ein Freizeitbad (Hallenbad mit Außengelände) befinden. Besonders prägend in diesem Sportgelände ist das G. -W. -Stadion. Diese Sportanlagen insgesamt dürften ein faktisches Sondergebiet bilden, das ausschließlich der sportlichen Betätigung dient. Da hier ein Wohngebiet an ein Sportsondergebiet grenzt, liegt eine Gemengelage vor. Die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme bedingt insofern, daß die Bewohner des Wohngebietes keinen Anspruch auf Einhaltung von wohngebietstypischen Richtwerten haben. Aufgrund der Vorbelastung des Wohngebietes durch die benachbarten Sportanlagen erscheint es daher gerechtfertigt, die Wohnhäuser der Antragsteller immissionsmäßig so zu behandeln, als lägen sie in einem Mischgebiet. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin die von der Beigeladenen bei Sport- und/oder Freizeitveranstaltungen einzuhaltenden Lärmimmissionsrichtwerte denn auch festgesetzt. Dagegen ist nichts einzuwenden.
Die Lärmimmissionsrichtwerte für ein Mischgebiet können auch eingehalten werden. Das folgt aus der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros für Schall- und Schwingungstechnik, Bau- und Raumakustik, Wärme- und Immissionsschutz des Dr.-Ing. K. B. vom 25.11.1997, das in sich stimmig und nachvollziehbar ist und dessen Richtigkeit von den Antragstellern im übrigen auch nicht bezweifelt wird.
Daß die festgesetzten höchstzulässigen Richtwerte eingehalten werden, hat die Beigeladene durch Vorlage schalltechnischer Berichte anläßlich von Konzerten von Whitney Houston und den "Schürzenjägern" unter Beweis gestellt.
Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind die Vorbereitungsarbeiten anläßlich von Konzerten wie Auf- und Abbau der Bühnen von der Antragsgegnerin in der Baugenehmigung mit geregelt worden. Sowohl bei Sportveranstaltungen als auch bei Freizeitveranstaltungen hat die Antragsgegnerin in den Auflagen Nr. 8 bis 11 eindeutig festgelegt, daß zu diesen Veranstaltungen auch die Vorbereitungsarbeiten zählen. Überschreiten die Auf- und Abbauarbeiten den Rahmen der Maximalwerte der Auflagen Nr. 8 und 9, so sind sie als "seltene Ereignisse" entsprechend den Auflagen Nr. 10 und 11 zu behandeln mit den daraus folgenden Konsequenzen, daß sie auf die "18-Tage-Regelung" angerechnet werden müssen.
Nach alledem ist festzustellen, daß die Antragsteller durch die Nutzungsänderung nicht unzumutbar in nachbarlichen Rechten beeinträchtigt werden. Daß sämtliche Immissionsschutzauflagen der Nutzungsänderungsgenehmigung eingehalten werden, wird auf Seiten der Beigeladenen von einer eigens hierzu abgestellten Person sichergestellt. Sollte es gleichwohl in Einzelfällen dazu kommen, daß bauaufsichtliche Auflagen nicht eingehalten werden, kann und muß eventuell mit ordnungsrechtlichen Mitteln begegnet werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, da sie sich durch Stellung eines Antrags am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.