Einstweilige Anordnung gegen Straßenbaumaßnahmen mangels Antragsbefugnis abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten einstweiligen Rechtsschutz, um die bereits begonnenen Straßenbaumaßnahmen vorläufig zu stoppen. Das Gericht erklärte den Antrag als unzulässig, da den Antragstellern die Antragsbefugnis fehlt: sie machen keine Verletzung eigener Rechte geltend. Beitragspflichten begründen keinen Unterlassungsanspruch; gegen finanzielle Folgen ist der Rechtsweg im Beitragsbescheidverfahren eröffnet.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Straßenbaumaßnahmen als unzulässig verworfen mangels Antragsbefugnis (keine Geltendmachung eigener Rechte)
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO setzt die Antragsbefugnis des Antragstellers voraus; fehlt sie, ist das Begehren unzulässig.
§ 42 Abs. 2 VwGO gilt im einstweiligen Rechtsschutz analog: Eine Klage bzw. ein Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein; Popularklagen sind ausgeschlossen.
Die bloße Möglichkeit beitragsrechtlicher Belastungen durch Straßenbaumaßnahmen begründet keinen Unterlassungsanspruch der Anlieger gegen die Durchführung der Maßnahme; etwaige finanzielle Folgen sind im Verfahren gegen einen Beitragsbescheid zu prüfen.
Auch gegen schlichtes Verwaltungshandeln ist die Antragsbefugnis zu verlangen; es muss konkret dargelegt werden, in welchen eigenen Rechten der Antragsteller verletzt wird.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Antragsteller,
die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die bereits begonnenen Baumaßnahmen an der Straße „B. I.----weg “ von der T.-----------straße bis zum bereits endausgebauten Wendebereich der Straße „B. I1.---weg “ vorläufig einzustellen und weitere Baumaßnahmen zu unterlassen,
ist bereits unzulässig.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).
In gleicher Weise wie auch ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht setzt auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eine Antragsbefugnis des Antragstellers bzw. hier der Antragsteller voraus. Hieran fehlt es vorliegend.
Die Antragsteller können nicht geltend machen, durch die Baumaßnahme an der Straße „B. I1.---weg “ in eigenen Rechten verletzt zu sein, § 42 Abs. 2 VwGO analog. Nach dieser Vorschrift ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch einen Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt worden zu sein. Erforderlich ist danach, dass die Möglichkeit der Verletzung einer Rechtsposition des Klägers gegeben sein muss. Dieser soll nur eigene Rechte einklagen können, nicht fremde oder gar die der Allgemeinheit. Eine solche sog. Popularklage soll vor den Verwaltungsgerichten ausgeschlossen sein. § 42 Abs. 2 VwGO gilt nicht nur für Klagen, sondern auch für die Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor den Verwaltungsgerichten.
Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 15 Aufl., § 123 Rdnr. 20.
Ebenso findet die Bestimmung Anwendung, wenn der Betroffene sich nicht gegen einen Verwaltungsakt, sondern – wie hier – gegen schlichtes Verwaltungshandeln zur Wehr setzen will.
Kopp/Schenke, a. a. O., § 42 Rdnr. 62.
Als mögliche Rechte insoweit in Betracht zu ziehen sind vorliegend nur die Rechte aus der Eigentümerposition der Antragsteller, dem (straßenrechtlichen) Anliegergebrauch und mögliche beitragsrechtliche Folgen der Straßenbaumaßnahme.
Dass das Grundeigentum der Antragsteller durch die Straßenbaumaßnahme tangiert wird, wird von diesen selbst nicht geltend gemacht. Aus dem straßenrechtlichen Anliegergebrauch können die Antragsteller zu ihren Gunsten ebenfalls nichts herleiten. Ansatzpunkte dafür, dass die angemessene Nutzung des Grundstücks der Antragsteller durch den Straßenbau beeinträchtigt sind, bestehen nicht.
Schließlich können die Antragsteller ihr Begehren auch nicht aus möglichen beitragsrechtlichen Folgen der Straßenbaumaßnahme ableiten. Allein der Umstand, dass eine Straßenbaumaßnahme beitragsfähig ist und – dementsprechend – Beitragspflichten der Anlieger auslöst, begründet keinen Anspruch der Anlieger darauf, die Straßenbaumaßnahme zu unterlassen oder in einer bestimmten („gewünschten“) Weise zu gestalten.
Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschlüsse vom 02.08.2001 – 1 O 32/01 – und 08.08.2001 – 2 M 27/01 ‑, bei juris.
Gegen die für die Antragsteller als Anlieger folgenden finanziellen Folgen des Straßenausbaus müssen sie sich ggf. in einem Verfahren gegen einen evtl. Beitragsbescheid zur Wehr setzen. Dies abzuwarten, ist dem Betroffenen grundsätzlich zuzumuten. In einem solchen Verfahren wäre dann auch die von den Antragstellern als wesentlich angesehene Frage der Erforderlichkeit des durchgeführten Ausbaus zu prüfen, d. h. ob die Ausbaumaßnahme tatsächlich mindestens zum Teil unnötig und zu kostenintensiv war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.