Antrag auf PKH und vorläufigen Rechtsschutz gegen Abschiebungsanordnung nach §34a AsylVfG abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe mit Beiordnung und vorläufigen Rechtsschutz zur Aussetzung einer Abschiebungsanordnung nach §34a AsylVfG. Das VG Minden lehnte die PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab und wies den Antrag auf Aussetzung zurück, da die Abschiebungsanordnung rechtmäßig ist und das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Eine Zuständigkeit Österreichs nach Dublin III wurde durch EURODAC-Treffer und ein Anerkennungsschreiben belegt.
Ausgang: Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Abschiebungsanordnung abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht aufweist.
Der vorläufige Rechtsschutz nach §34a Abs.2 AsylVfG i.V.m. §80 Abs.5 VwGO erfordert eine Interessenabwägung; die Aussetzung einer Abschiebungsanordnung ist zu versagen, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Betroffenen überwiegt und die Anordnung rechtmäßig ist.
Bei Abschiebungsanordnungen nach §34a AsylVfG kann die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats nach der Dublin-III-VO durch EURODAC-Treffer und eine dortige Zuständigkeitsanerkennung begründet werden.
Im Eilrechtsschutz ist nur eine summarische Prüfung möglich; systemische Mängel im Asylverfahren eines Drittstaates sind nur bei konkreten Anhaltspunkten anzunehmen.
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt C. , E. , wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. , E. , wird wegen einer fehlenden hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen zu 2. abgelehnt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, dass der Antragsteller auch entgegen § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weder erklärt noch belegt hat.
2. Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage - 1 K 1375/15.A - gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.04.2015 anzuordnen,
hat keinen Erfolg. Er ist nach § 34a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Denn die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.04.2015 erweist sich als rechtmäßig, so dass das in § 34a AsylVfG zum Ausdruck gebrachte öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt.
Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Die Antragsgegnerin geht angesichts des in den Verwaltungsvorgängen dokumen-tierten EURODAC-Treffers AT1140277237-10560217 sowie des Antwortschreibens der zuständigen österreichischen Behörde vom 23.02.2015, in dem diese auf das Übernahmeersuchen vom 19.02.2015 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags des Antragstellers nach Maßgabe des Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-Verordnung anerkannte, zu Recht von der Zuständigkeit des österreichischen Staates aus. Dies wird vom Antragsteller auch nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.
Es ist nach der im Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung derzeit nicht davon auszugehen, dass die Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern in Österreich im Allgemeinen nicht eingehalten werden. Dem Gericht liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass dort systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen vorhanden sind.
Vgl. z.B. VG Ansbach, Beschluss vom 05.03.2015 - AN 14 S 15.50026 -.
Auch darüber hinausgehend bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Anordnung der Abschiebung des Antragstellers nach Österreich. Anders als bei der Abschiebungsandrohung darf eine Abschiebungsanordnung erst erfolgen, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, der das Gericht folgt, hat das Bundesamt im Rahmen der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse - dabei ist hier auf Österreich abzustellen - als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen.
Vgl. u.a. BayVGH, Beschluss vom 12.03.2014 - 10 CE 14.427 -.
Dafür ist hier nichts ersichtlich.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83b AsylVfG.